Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW / 2026
Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 29.07.2026 – 10 A 1892/26.A
10. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0729.10A1892.26A.00
Gründe§
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die von dem Kläger allein geltend gemachte Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör führt nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO zur Zulassung der Berufung.
Das in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verankerte Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das jeweilige Gericht im Rahmen seiner Rechtsprechung diesen Anforderungen genügt. Das Gericht ist allerdings nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu behandeln. Deshalb müssen, soll ein Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs festgestellt werden, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist.
Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2017 - 4 A 1904/17.A -, juris Rn. 2 ff., m. w. N.
Solche besonderen Umstände legt der Kläger nicht dar. Er macht geltend, aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung ergebe sich nicht, dass er angegeben habe, man wolle über ihn lediglich an seinen Vater herankommen. Bei seiner beim Bundesamt erwähnten Nachfrage nach seinem Vater sei er gerade 17 Jahre alt gewesen. Angesichts seines jetzigen Alters dürfte ein gesteigertes staatliches Verfolgungsinteresse an ihm vorliegen. Damit zeigt der Kläger nach den obigen Maßstäben keine Gehörsverletzung auf, sondern wendet sich der Sache nach gegen die Würdigung seines Vorbringens durch das Verwaltungsgericht. Im Übrigen hat der Kläger laut Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärt, er habe Angst, dass er in Ägypten festgenommen werde, um über ihn an seinen Vater heranzukommen.
Sein Vorbringen, angesichts der langen Dauer zwischen der Anhörung beim Bundesamt und der mündlichen Verhandlung von fünf Jahren und vier Monaten sei eine weitere Aufklärung, insbesondere durch weitere gezielte Befragung, geboten gewesen, führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung. Ein Verstoß gegen die dem Gericht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegende Aufklärungspflicht begründet grundsätzlich - so auch hier - weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).