Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW / 2026
Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 29.07.2026 – 13 E 342/25
13. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0729.13E342.25.00
G r ü n d e:
Die Beschwerde der Klägerin, mit der sie die Herabsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren von 5.000.000,00 Euro auf 500.000,00 Euro, hilfsweise auf 1.000.000,00 Euro begehrt, hat keinen Erfolg.
Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Maßgeblich ist dabei, welchen Streitgegenstand der Kläger dem Gericht mit seinem Klageantrag zur Entscheidung unterbreitet und welche wirtschaftliche Bedeutung dieser für ihn hat. Dabei kommt es nicht auf die subjektive Sichtweise des Klägers, sondern auf eine objektive Beurteilung an. Mit der Befugnis, den Streitwert nach richterlichem Ermessen zu bestimmen, ist dem Gericht im Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung die Möglichkeit eingeräumt, den Wert des Streitgegenstands zu schätzen; eine weitgehende Schematisierung und Typisierung für gleichartige Streitigkeiten ist zulässig und geboten.
Vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 15. September 2015 - 9 KSt 2.15 u. a. -, juris, Rn. 3 f.; OVG NRW, Beschluss vom 18. Juni 2020 - 13 E 786/18 -, juris, Rn. 3 f., m. w. N.
Gemäß § 40 GKG ist für die Wertberechnung des jeweiligen Streitgegenstands auf den Zeitpunkt der betreffenden Antragstellung abzustellen, die den Rechtszug einleitet. Wird eine Sache zur anderweitigen Verhandlung an das Gericht des unteren Rechtszugs zurückverwiesen, bildet das weitere Verfahren mit dem früheren Verfahren vor diesem Gericht im Sinne des § 35 einen Rechtszug (§ 37 GKG).
Die Festsetzung des Verwaltungsgerichts auf 5.000.000,00 Euro für das vom Bundesverwaltungsgericht durch Revisionsurteil vom 20. Oktober 2021 - 6 C 8.20 - zurückverwiesene erstinstanzliche Verfahren 9 K 8489/18 (fortgeführt unter dem Az. 1 K 1281/22) - die Revision hatte in Bezug auf die von der Klägerin hilfsweise begehrte Neubescheidung Erfolg - ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.
Für die Streitwertfestsetzung abzustellen ist danach auf den von der Klägerin im Verfahren 9 K 8489/18 mit Klageschrift vom 20. Dezember 2018 verfolgten Hauptanspruch, den Beklagten unter teilweise Abänderung der Entscheidung der Präsidentenkammer vom 26. November 2018 zu verpflichten, diverse Diensteanbieterverpflichtungen aufzunehmen. Die von ihr zugleich gestellten Hilfsanträge fallen gemäß § 45 Abs. 1 Sätze 2 und 3 GKG nicht streitwerterhöhend ins Gewicht. Unerheblich ist zudem, dass die Klägerin nach Zurückverweisung der Sache vom Bundesverwaltungsgericht nur noch ihr Hilfsbegehren auf Neubescheidung weiterverfolgt hat.
Das wirtschaftliche Interesse für das mit dem Hauptantrag verfolgte Begehren bestimmt sich nach dem Vorteil, den sich die Klägerin dadurch verspricht, dass mit den beantragten Ergänzungen der in dem Beschluss vom 26. November 2018 geregelten Vergabebedingungen sichergestellt werden soll, dass sie, weil sie Endkunden Mobilfunkleistungen anbietet, aber kein eigenes Mobilfunknetz betreibt, an den Infrastrukturvorleistungen der im Frequenzvergabeverfahren erfolgreichen Netzbetreiber partizipieren kann, weil sie von diesen abhängig ist. Dass das Verwaltungsgericht dieses Interesse mit 5.000.000,00 Euro auch mit Blick auf den von der Klägerin bezifferten Umsatz aus dem Diensteanbietergeschäft (Kauf von Mobilfunkdienstleistungen von Mobilfunknetzbetreibern zur weiteren Vermarktung an Endkunden) in Höhe von ca. 33 Mio. Euro jährlich (vgl. Schriftsatz vom 8. Dezember 2021 im Verfahren 6 C 8.20, sowie Beschwerdebegründung vom 22. April 2025, S. 7: 33 Mio. Euro im Jahr 2018, 37 Mio. Euro im Jahr 2023) zu hoch angesetzt hat, ist nicht ersichtlich.
Eine nicht pauschalierte, sondern an den (konkreten) Umsatz des jeweiligen Anbieters anknüpfende Streitwertbemessung, wie sie die Klägerin anstrebt, ist nicht geboten. Eine Berücksichtigung ausschließlich oder vorrangig des Umsatzes erscheint vor dem Hintergrund anderer auch von der Klägerin aufgezeigter möglicher Anknüpfungspunkte (Gewinn, Umsatz- bzw. Gewinneinbußen, auf die entsprechende Sparte entfallende Umsätze, Kundenzahl, Marktstellung) alles andere als zwingend. Auch erscheint mit Blick auf die im Rahmen der Streitwertfestsetzung zulässige und gebotene Pauschalierung die einheitliche Festsetzung des Streitwerts in derartigen Verfahren unter Berücksichtigung der Schwierigkeiten und des Aufwands, den eine Differenzierung für die Instanzgerichte bedeutete und die auch die Ausführungen der Klägerin illustrieren, vielmehr angezeigt. Eine solche ist im Rahmen der Streitwertfestsetzung im Übrigen durchaus gängig, wie die Vorgaben des Streitwertkatalogs 2025 beispielsweise für Hörfunk- und Fernsehkonzessionen (200.000,00 bzw. 350.000,00 Euro, Nr. 37.1 und 37.2) zeigen.
Aus der von der Klägerin übersandten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2021 im Verfahren 6 C 8.20, mit welcher es den Streitwert ohne Begründung auf 1.000.000,00 Euro festgesetzt hatte, ergibt sich nichts anderes. Denn in seiner Entscheidung über die Beschwerde des Beklagten über die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. August 2024 - 1 K 1281/22 - hat das Bundesverwaltungsgericht den Streitwert in Kenntnis der Vorgeschichte ebenfalls (wie auch im Parallelverfahren) auf 5.000.000,00 Euro festgesetzt.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Oktober 2025 - 6 B 5.25 -, juris, ebenso im Beschluss vom gleichen Tag - 6 B 6.25 -, juris.
Auch der von der Klägerin angestellte Vergleich mit anderen Anbietern führt nicht zu einem anderen Ergebnis. In dem Verfahren betreffend das Unternehmen A. hat das Bundesverwaltungsgericht auf den mit einer Erfüllung der Versorgungsverpflichtungen für die dortige Klägerin verbundenen Aufwand und damit auf andere Aspekte abgestellt. Diese begründeten den damals geltenden Höchststreitwert von 30.000.000,00 Euro (vgl. § 39 Abs. 2 GKG a. F.), so dass es auf weitere streitwerterhöhende Momente nicht ankam.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Mai 2022 - 6 C 13.20 -, juris, Rn. 4 f.; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 24. September 2020 - 13 E 830/19 -, n. v., Beschlussabdruck S. 3.
Ob sich der im dortigen Verfahren von dem weiteren Anbieter I. gestellte weitere Antrag streitwerterhöhend hätte auswirken müssen, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden.
Auf die Frage, ob die Bedeutung des Verfahrens für den Mobilfunkmarkt Berücksichtigung finden darf, kommt es nach dem Vorstehenden nicht an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).