Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW / 2026
Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 29.07.2026 – 6 B 854/26
6. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0729.6B854.26.00
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses.
Das Verwaltungsgericht hat die mit der Beschwerde ausdrücklich weiterverfolgten Anträge,
1. den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, der Antragstellerin unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung U. vom 9.3.2026 antragsgemäß die Freigabe für ihre Bewerbung auf freie Lehrerstellen im Land Niedersachsen zu erteilen,
hilfsweise, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, ihr vorläufig die Bewerbung auf freie Lehrerstellen im Bundesland Niedersachsen zu gestatten,
2. den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu verpflichten, ihr die Teilnahme am Lehreraustauschverfahren für das Schuljahr 2026/27 vorläufig zu gestatten,
im Wesentlichen mit folgenden Erwägungen als unbegründet abgelehnt: Die hohen Anforderungen für die von der Antragstellerin begehrte vorläufige Vorwegnahme der Hauptsache seien nicht erfüllt. Es bestehe kein Anordnungsanspruch. Dabei unterstelle die Kammer zugunsten der Antragstellerin, dass aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes als sicherungsfähiger Anspruch nicht nur ein Anspruch auf Erteilung der Freigabe, sondern auch ein Anspruch auf Neubescheidung ihres Begehrens in Betracht komme. Die Antragstellerin habe aber weder einen Anspruch auf eine Freigabe für ihre Bewerbung auf freie Lehrerstellen im Land Niedersachsen noch auf Neubescheidung.
Nach § 15 Abs. 1 BeamtStG könnten Beamtinnen und Beamte auf Antrag in den Dienstbereich eines anderen Dienstherrn eines anderen Landes oder des Bundes versetzt werden. Nach Absatz 3 der Norm werde die Versetzung von dem abgebenden Dienstherrn im Einvernehmen mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Danach habe die Antragstellerin grundsätzlich (nur) einen Anspruch auf die ermessensfehlerfreie Bescheidung ihres Versetzungsantrags. Das nähere Verfahren betreffend die länderübergreifende Versetzung von Lehrkräften regelten die Beschlüsse der Kultusministerkonferenz vom 10.5.2001 (Übernahmebeschluss) und vom 7.11.2002 (Verfahrensabsprache). Diese stellten lediglich Absprachen und Absichtserklärungen der teilnehmenden Bundesländer dar und hätten keinen Gesetzescharakter.
Eine Reduktion des dem Antragsgegner bei der Versetzungsentscheidung zustehenden Ermessens auf Null dahin, dass allein die Freigabe zur Versetzung als rechtmäßiges Ergebnis der Abwägung zwischen den privaten Belangen der Antragstellerin und den dienstlichen Belangen ihres Dienstherrn möglich erschiene, sei nicht gegeben. Dies könne nur angenommen werden, wenn die Nichtversetzung für den betroffenen Beamten wegen schwerwiegender persönlicher Gründe eine außergewöhnliche Härte darstellte und sich insoweit als unzumutbar erweise. So liege es hier nicht. Die von der Antragstellerin beschriebene Situation, bei der sie (nach wie vor) in Recklinghausen beschäftigt sei, ihr Lebenspartner und Vater des im Jahr 2012 geborenen gemeinsamen Sohnes aber zwischenzeitlich seit dem 1.6.2026 eine feste Arbeitsstelle in Niedersachsen angetreten habe, beruhe auf der freien vor zwei Jahren getroffenen Entscheidung der Antragstellerin und ihres Lebensgefährten, die nach eigenem Vortrag seit November 2019 in einer gemeinsamen Wohnung in H. gewohnt hätten, nach Niedersachsen ziehen zu wollen. Eine gesicherte Perspektive für einen (zeitnahen) Dienststellenwechsel der Antragstellerin dorthin habe indes nicht bestanden. Gleichwohl habe sich der Partner der Antragstellerin um einen festen Arbeitsplatz nicht in Nordrhein-Westfalen, sondern in Niedersachsen bemüht. Auch der Umstand, dass die Antragstellerin zur Finanzierung ihres Hauses in D. einen Darlehensvertrag unterschrieben habe, nach dem sie verpflichtet war, ihren Erstwohnsitz binnen zwölf Monaten nach D. zu verlegen, führe zu keiner Bindung des Ermessens ihres Dienstherrn. Denn die Verpflichtung sei sie selbst aus freien Stücken eingegangen, ohne zuvor sicherzustellen, sie auch einhalten zu können. Die Antragstellerin habe insofern selbst die Situation geschaffen, in der zwei räumlich voneinander getrennte Arbeitsstätten bestünden und zwei Wohnungen unterhalten werden müssten.
Eine zeitweise räumliche Trennung sei auch in Ansehung des Schutzes von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG hinnehmbar. Namentlich sei eine Wochenendbeziehung auch im Hinblick auf den fast 14-jährigen Sohn der Antragstellerin nicht von vornherein unzumutbar. Dem Umstand, dass dieser Zustand nicht auf Dauer anhalten dürfe, sondern eine räumliche Zusammenführung der Familie im Laufe der Zeit zunehmend dringlicher werde, sei durch die Regelung in Punkt 1.2 des Übernahmebeschlusses Rechnung getragen, nach der in der Regel nach zwei Jahren die Freigabe zu einer Versetzung zum Zwecke der Familienzusammenführung zu erteilen sei. Aus dieser Vorschrift könne die Antragsstellerin aber derzeit noch nichts für sich ableiten. Nichts anderes ergebe sich schließlich daraus, dass sie ihren Sohn aus freien Stücken bereits bei einer Schule in G. angemeldet und einen Schulaufnahmebescheid erhalten habe. Es sei nicht ersichtlich, dass die Anmeldung an der Schule in G. nicht rückgängig gemacht werden könnte und der Sohn bereits bei der Schule in H. abgemeldet worden wäre, ihm also eine Fortsetzung der Schullaufbahn in H. verwehrt wäre. Jedenfalls könne die Antragstellerin aus der eigenmächtig und bewusst bereits zu einem Zeitpunkt vorgenommenen Anmeldung, zu dem ihre Versetzung gerade nicht freigegeben, sondern ihr bereits mehrfach mitgeteilt worden war, dass ihr Versetzungsbegehren nicht erfolgreich sein dürfte, schon nach dem Grundsatz von Treu und Glauben keine Rechte herleiten. Sie habe die Möglichkeit einer Trennung von ihrem Sohn gerade bewusst in Kauf genommen, um möglichst zeitnah nach D. umziehen zu können. Soweit sie dies nunmehr für ihre Versetzung heranziehen wolle, sei das rechtsmissbräuchlich.
Die Antragstellerin habe auch keinen Anspruch auf Neubescheidung. Die Entscheidung der Bezirksregierung U., keine Freigabe zu ihrer Versetzung nach Niedersachsen zu erteilen, sei ermessensfehlerfrei. Die Bezirksregierung habe offenkundig ihr Ermessen ausgeübt und dabei die familiären Belange der Antragstellerin in den Blick genommen. Dies ergebe sich aus der im Vorfeld des Bescheiderlasses erfolgten ausführlichen individuellen Begründung der Entscheidung ihr gegenüber mit E-Mail vom 4.3.2026. Darin sei auch zur Personalausstattungsquote im Schulamtsbezirk H., die danach aktuell lediglich marginal über 90 % liege, ausgeführt. Der Antragsgegner habe zu beiden Punkten überdies in der Bestätigung seiner Entscheidung vom 27.3.2026 weiter ausgeführt und seine Ermessenserwägungen damit ergänzt. Diese seien nicht zu beanstanden. An den Grundschulen im Zuständigkeitsbereich des Schulamtes H. und speziell an der P.-V.-Schule, an die die Antragstellerin aktuell abgeordnet sei und an der sie zum 1.8.2024 eine Klassenleitung übernommen habe, bestehe eine Mangelsituation. Von ihrer insoweit eigentlich vorgesehenen Versetzung an die P.-V.-Schule sei nur aufgrund des länderübergreifenden Versetzungsantrages abgesehen worden. Der mit einem solchen Personalmangel verbundene Aspekt einer Gefährdung reibungsloser Unterrichtsversorgung sei ein anerkanntes gewichtiges Interesse, das Versetzungswünschen entgegenstehen könne. Im Übrigen finde die den Dienstherrn treffende Fürsorgepflicht ihre Grenze gerade in der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG normierten Hingabepflicht des Beamten. Einem Beamten obliege es grundsätzlich, seine Wohnung und damit seinen Lebensmittelpunkt an den Dienstort, an den der Dienstherr ihn einsetze, auszurichten und nicht umgekehrt. Vor diesem Hintergrund sei es nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner den dienstlichen Belangen in Abwägung mit den persönlichen Belangen der Antragstellerin den Vorrang eingeräumt habe. Es gehe hier nicht darum, dass es der Antragstellerin wie im Falle einer Weg-Versetzung zugemutet würde, ihre persönliche Lebensgestaltung an die Veränderung ihres Dienstortes anzupassen, sondern umgekehrt darum, in welchem Ausmaß der Dienstherr ihren (nachträglich) entstandenen persönlichen Wünschen und den durch die Antragstellerin geschaffenen Tatsachen Rechnung tragen müsse. Der Vortrag der Antragstellerin, die Entscheidung, ihren Lebensmittelpunkt zu verlagern, sei das Ergebnis eines gemeinsamen Abwägungs- und Planungsprozesses und es wäre nicht verantwortungsvoll gewesen, diese familiären Entscheidungen von einer ungewissen behördlichen Entscheidung abhängig zu machen, unterstreiche gerade, dass sie sich dessen bewusst gewesen sei, dass zumindest für einen gewissen Zeitraum eine räumliche Trennung der Familie Folge ihrer Dispositionen sein könnte. Der Verweis auf die regelmäßig nach zwei Jahren zu erteilende Freigabe und darauf, dass auch vor Ablauf der zwei Jahre kontinuierlich geprüft werde, ob weiterhin dienstliche Belange ihrem Freigabebegehren entgegenstünden, zeige, dass dieser Zustand auch aus Sicht des Antragsgegners nur vorübergehend sein könne.
Für eine Vorfestlegung des Antragsgegners oder eine Voreingenommenheit der Antragstellerin gegenüber sei nichts ersichtlich. Sie ergebe sich nicht aus der Antwort des Schulamtes auf ihre E-Mail vom 16.2.2025, man könne ihren privaten Wunsch nach einem Wohnortswechsel sehr gut nachvollziehen, sie solle sich aber nicht wundern, wenn sie aufgrund der bestehenden personellen Situation keine Freigabe erhalten werde. Diese offene Einschätzung zeuge nicht von einer unzulässigen Vorfestlegung, sondern davon, dass das Schulamt der Antragstellerin aus Fürsorgegesichtspunkten frühzeitig unter Verweis auf die Zuständigkeit der Bezirksregierung eine (unverbindliche) Einschätzung zu den Erfolgsaussichten ihres Versetzungsbegehrens gegeben habe.
Danach scheide auch die mit dem Hilfsantrag begehrte vorläufige Gestattung weiterer Bewerbungen mangels Anordnungsanspruchs aus.
Die Antragstellerin habe auch keinen Anspruch auf weitere Berücksichtigung im sogenannten Lehreraustauschverfahren nach Punkt 2. des Versetzungsbeschlusses. Denn die Bezirksregierung habe auch insoweit in ermessensfehlerfreier Weise die Freigabe verweigert. Auch in diesem Verfahren sei eine Freigabeerklärung des Dienstherrn erforderlich. Der Antragsgegner habe auch hier die öffentlichen und privaten Belange abgewogen und sei nachvollziehbar zu dem Ergebnis gekommen, dass den Belangen der Unterrichtsversorgung der Vorrang gegeben werden müsse.
Darüber hinaus habe die Antragstellerin auch keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Aus den vorstehenden Ausführungen ergebe sich, dass ihr Vortrag zu der (beabsichtigten) Verlagerung des familiären Lebensmittelpunktes nach D. nicht geeignet sei, den aufgrund der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache strengen Maßstab der schlechthin unzumutbaren Belastungen zu erfüllen.
Diesen näher begründeten Erwägungen setzt die Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen.
Sie verhält sich ausdrücklich schon in keiner Weise zu dem (Nicht-)Vorliegen eines Anordnungsgrundes und stellt die diesbezügliche Annahme des Verwaltungsgerichts, die die Antragsablehnung selbständig trägt, damit nicht in Frage.
Aber auch ungeachtet dessen bleibt das Beschwerdevorbringen ohne Erfolg. Mit ihm ist weder dargelegt, dass die hohen Anforderungen dafür erfüllt wären, die Erteilung der Freigabe als einzig rechtmäßige Entscheidung anzusehen, noch, dass dem Antragsgegner bei der Ablehnung des Begehrens der Antragstellerin Ermessensfehler unterlaufen wären.
1. Ohne Erfolg behauptet die Beschwerde, der Antragstellerin sei im Wege einer Ermessensreduktion auf Null ein Rechtsanspruch auf die Erteilung der Freigabe erwachsen. Der Vortrag geht über die bloße Rechtsbehauptung nicht heraus und benennt keine Gründe, die entgegen der ausführlich begründeten Annahme des Verwaltungsgerichts eine solche Ermessensreduktion annehmen ließen.
2. Vergeblich stellt die Antragstellerin ferner das Bestehen dienstlicher Interessen in Abrede, dass sie (zunächst) im Dienst des Antragsgegners verbleibt. Sie verweist dazu auf die Ausführungen in der Presseerklärung des Ministeriums für Schule und Bildung NRW vom 3.6.2026. Es mag sein, dass danach die Personalausstattung an den Schulen in Nordrhein-Westfalen den höchsten Stand seit über vier Jahrzehnten erreicht hat, seit Beginn der Legislaturperiode mehr als 30.000 dauerhafte Neueinstellungen erfolgt sind, heute rund 12.600 Menschen mehr an den Schulen des Landes tätig sind als noch 2022 und dies den stärksten Personalaufwuchs im Lehrerbereich seit 1970er Jahren darstellt, so dass die landesweite Personalausstattung im Lehrerbereich inzwischen bei 95,53 % des Gesamtstellenbedarfs liegt. All dies ist indessen ohne hinreichende Aussagekraft in Bezug auf die konkrete, vom Antragsgegner bzw. vom Verwaltungsgericht näher dargestellte Mangelsituation an Grundschulen im Zuständigkeitsbereich des Schulamtes H. sowie speziell an der P.-V.-Schule, an die die Antragstellerin aktuell abgeordnet ist und an der sie zum 1.8.2024 eine Klassenleitung übernommen hat.
3. Der Beschwerdevortrag macht auch nicht erkennbar, dass eine "echte und faire Ermessensbetätigung" zu dem Versetzungsbegehren der Antragstellerin gar nicht stattgefunden hätte. Soweit die Antragstellerin hierzu auf "von Anfang an immer wiederholte" Erklärungen der Bezirksregierung U. verweist, wonach mit einer Freigabe nicht zu rechnen sei, verfehlt sie bereits die Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, weil jede Erläuterung dazu ausbleibt, auf welche Erklärungen sie abhebt. Sollte es frühzeitig solche Hinweise seitens der Bezirksregierung gegeben haben, kann es im Übrigen - wie es das Verwaltungsgericht in Bezug auf die E-Mail des Schulamtes vom 28.2.2025 ausgeführt hat - durchaus der Fürsorgepflicht entsprochen haben, die Antragstellerin - zur Vermeidung solcher Schwierigkeiten, wie sie jetzt eingetreten sind - frühzeitig darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich des Erfolgs eines Antrags auf Freigabe (derzeit) hohe Hürden bestehen, mit deren Überwindbarkeit in der gegebenen Lage nicht gerechnet werden konnte. Woraus eine Rechtspflicht des Dienstherrn erwachsen sollte, mit der Antragstellerin ein Dienstgespräch über ihre Beweggründe zu führen, einen Tauschpartner
- allein aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter -
für sie zu suchen oder adäquaten Ersatz für sie zu schaffen, legt die Beschwerde ebenso wenig dar.
Vergeblich rügt die Beschwerde ferner sinngemäß ein Ermessensdefizit unter Hinweis auf die unterbliebene Erwähnung der von der Antragstellerin geschilderten persönlichen und familiären Verhältnisse im Ablehnungsbescheid vom 9.3.2025 (gemeint vermutlich: 2026). Sie setzt sich insoweit in keiner Weise damit auseinander, dass das Verwaltungsgericht sich für die Annahme einer hinreichenden Ermessensbetätigung zum Einen auf die E-Mail vom 4.3.2026 und zum Anderen auf die Ergänzung der Ermessenserwägungen durch die Bestätigung der ablehnenden Entscheidung vom 27.3.2026 (auf den unzulässigen Widerspruch der Antragstellerin hin) gestützt hat, in denen die vorgetragenen persönlichen und familiären Verhältnisse der Antragstellerin jeweils eingehende Berücksichtigung finden. Inwieweit die persönliche Situation und die Beweggründe der Antragstellerin näher - und über deren ausführliches Vorbringen hinaus - hätten erforscht werden müssen und welche entscheidungserheblichen Feststellungen dabei getroffen worden wären, zeigt die Beschwerde nicht auf.
4. Keine erkennbare Relevanz für den Rechtsstreit hat es, dass die Entscheidung der Antragstellerin, ihren Lebensmittelpunkt nach H. zu verlegen, "auf einer langjährigen durchaus schwierigen Genese - und keinesfalls auf einem Spontanentschluss" beruht. Tragend für die Ablehnung des Antrags auf Freigabe ist nicht die Dauer der Entscheidungsfindung der Antragstellerin, sondern der Umstand, dass ihm gewichtige dienstliche Interessen entgegenstehen. Dabei ist auch nicht ersichtlich, dass der Antragstellerin "Böswilligkeit" unterstellt worden wäre; vielmehr betont in der E-Mail vom 4.3.2026 der Verfasser abschließend, "dass ich für Ihre persönliche und familiäre Situation Verständnis habe, bei meiner Ermessensentscheidung jedoch den dienstlichen Belangen zum jetzigen Zeitpunkt höheres Gewicht beimesse", und heißt es in dem Schreiben vom 27.3.2026 in ähnlicher Weise, die von der Antragstellerin geschilderten persönlichen Belange seien nachvollziehbar, müssten jedoch in der Abwägung gegenüber den dienstlichen Belangen, namentlich die Sicherstellung der Unterrichtsversorgung an den öffentlichen Schulen sowie dem Anspruch der Schülerinnen und Schüler auf Unterrichtskontinuität (einstweilen) zurücktreten. Ferner wird eine Freigabe in absehbarer Zeit in Aussicht gestellt. Auch das Verwaltungsgericht hat der Antragstellerin nicht "Böswilligkeit" unterstellt, sondern ihr lediglich die Verantwortung für ihre privat getroffene Entscheidung und deren Konsequenzen zugeschrieben.
5. Zu einer Änderung der angegriffenen Entscheidung gibt ferner der Vortrag keinen Anlass, dem Empfinden der Antragstellerin nach bekomme ihr und ihrem Sohn die Seeluft besser als die Luft in H.. Die Antragstellerin räumt dabei sinngemäß selbst ein, dass es für das Vorliegen eines "Leidens mit Krankheitswert" keinen Nachweis gibt; jedenfalls ist das Gegebensein zu berücksichtigender gesundheitlicher Gründe mit dem Hinweis auf ihr entsprechendes Empfinden nicht glaubhaft gemacht.
6. Ohne Erfolg macht die Beschwerde ferner geltend, es sei verkannt worden, dass es sich bei dem Entschluss, den Lebensmittelpunkt nach D. zu verlegen, um eine gemeinsame familiäre Entscheidung zusammen mit ihrem langjährigen Lebenspartner und dem gemeinsamen Sohn gehandelt habe; in der Folge habe das Verwaltungsgericht "so getan [..], als würden sich neben der Antragstellerin auch ihr […] Lebenspartner und der […] Sohn ebenfalls in einem Beamtenverhältnis […] befinden". Davon, dass es sich um eine Entscheidung der Antragstellerin und ihres Lebensgefährten handelt, ist ausdrücklich auch das Verwaltungsgericht ausgegangen. Das weitere Vorbringen ist ersichtlich unzutreffend; die Vorstellung, auch der Lebenspartner und der Sohn befänden sich im Beamtenverhältnis, kann dem angegriffenen Beschluss auch nicht ansatzweise entnommen werden. Einzuräumen ist, dass die dienstrechtliche Pflichtenbindung der Antragstellerin in der - allerdings von ihr selbst begründeten und zu verantwortenden - Situation Schwierigkeiten für die Familie hervorruft. Sofern die Antragstellerin die dienstrechtlichen Regelungen, denen sie unterworfen ist, für sich vor diesem Hintergrund als unzuträglich oder inakzeptabel bewertet, bleibt ihr die Möglichkeit, sich aus dem Beamtenverhältnis entlassen zu lassen.
Ob mit dem nur "rein vorsorglich" vorgebrachten Hinweis, der Lebenspartner und der Sohn befänden sich auch nicht "in einem Beamtenstatus ähnel[n]den oder gar gleichzusetzenden 'besonderen Gewaltverhältnis'", überhaupt eine Feststellung des Verwaltungsgerichts in Zweifel gezogen werden, ist schon unklar. Jedenfalls gelingt dies nicht, weil die Rechtsfigur des besonderen Gewaltverhältnisses - erst recht bezogen auf den Lebenspartner und den Sohn der Antragstellerin - für die Entscheidung keine Rolle gespielt hat.
7. Ebenfalls ohne erkennbare Relevanz für die Streitentscheidung ist der Vortrag, die im angefochtenen Beschluss vom Verwaltungsgericht angesprochene Zwei-Jahres-Regelung, wonach länderübergreifende Versetzungsanträgen von Lehrern im Regelfall frühestens nach zwei Jahren befürwortet würden, bedürfe einer gesetzlichen Regelung durch ein formelles Gesetz. Weder hat die Bezirksregierung den Antrag der Antragstellerin unter Hinweis auf eine solche Regelung oder Handhabung abgelehnt noch hat sich das Verwaltungsgericht darauf gestützt. Im Ablehnungsbescheid vom 9.3.2026 heißt es vielmehr, zwar sei nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10.5.2001 die Freigabeerklärung für die Übernahme in ein anderes Bundesland so großzügig wie möglich zu erteilen, dies stehe jedoch unter dem Vorbehalt der Beachtung dienstlicher Interessen, hier personeller Engpässe in der Unterrichtsversorgung und der Einstellungssituation im Grundschulbereich. Darüber hinaus hat der Antragsgegner in dem Schreiben vom 27.3.2026 auf die regelmäßig nach zwei Jahren zu erteilende Freigabe verwiesen und ausgeführt, dass auch vor Ablauf der zwei Jahre kontinuierlich geprüft werde, ob eine Freigabe erfolgen könne. In gleicher Weise hat das Verwaltungsgericht - zur Verdeutlichung der begrenzten Dauer der räumlichen Trennung der Familie - auf die Regelung in Punkt 1.2 des Übernahmebeschlusses hingewiesen, nach der in der Regel nach zwei Jahren die Freigabe zu einer Versetzung zum Zwecke der Familienzusammenführung zu erteilen sei; aus dieser Vorschrift könne die Antragsstellerin aber derzeit noch nichts für sich ableiten.
Nur angemerkt sei daher, dass es eine solche Regelung, wie die Beschwerde sie behauptet, auch nicht gibt. Unter Ziffer 1.2 des Übernahmebeschlusses ist vielmehr festgelegt, die Länder verpflichteten sich, Freigabeerklärungen so großzügig wie möglich unter Beachtung dienstlicher Interessen zu erteilen; sie kämen überein, eine Freigabeerklärung in der Regel nicht später als zwei Jahre nach der Erstantragsstellung auf Freigabe zu erteilen. Letztere Regelung ist nicht gleichbedeutend mit der von der Beschwerde behaupteten Bestimmung, dass länderübergreifende Versetzungsanträgen von Lehrern im Regelfall frühestens nach zwei Jahren befürwortet werden. Ob die nicht existente Regelung - wenn es sie gäbe - einer formellgesetzlichen Grundlage bedürfte und wer diese zu schaffen berufen wäre, kann auf sich beruhen.
8. Schließlich wendet sich die Antragstellerin vergeblich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, sie könne aus der Schulanmeldung des Sohnes schon nach dem Grundsatz von Treu und Glauben keine Rechte herleiten, weil sie diese eigenmächtig und bewusst bereits zu einem Zeitpunkt vorgenommen habe, zu dem ihre Versetzung gerade nicht freigegeben, sondern ihr bereits mehrfach mitgeteilt worden sei, dass ihr Versetzungsbegehren nicht erfolgreich sein dürfte. Soweit sie dies nunmehr für ihre Versetzung heranziehen wolle, sei das rechtsmissbräuchlich. Das dagegen gerichtete Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Schulanmeldung nicht auf einer alleinigen Entscheidung der Antragstellerin beruhe, sondern auf einer im Familienkreis wohlüberlegten Entscheidung, und vor allem nicht, um die Bezirksregierung dadurch zu einer stattgebenden Entscheidung über ihren Versetzungsantrag zu zwingen, greift nicht durch. Wie bereits erwähnt, ist das Verwaltungsgericht - entgegen dem Beschwerdevortrag - davon ausgegangen, dass es sich um eine Entscheidung der Antragstellerin und ihres Lebensgefährten handelt; keinen Anhalt gibt es hingegen - wiederum entgegen dem Beschwerdevortrag - dafür, dass das Verwaltungsgericht angenommen hätte, sie sei zu dem Zweck getroffen worden, den Antragsgegner zu einer stattgebenden Versetzungsentscheidung zu zwingen. Das Verwaltungsgericht hat allerdings zutreffend die Verantwortung der Antragstellerin - die, wie die Beschwerde an anderer Stelle selbst betont - allein dienstrechtlichen Bindungen unterworfen ist - für die getroffene Entscheidung im Verhältnis zu ihrem Dienstherrn klargestellt. Hiergegen ist nichts zu erinnern. Auch wenn die Antragstellerin ihre privaten Entscheidungen nicht alleine getroffen hat, so bleibt es im Verhältnis zu ihrem Dienstherrn eine allein ihrer Verantwortungssphäre zuzuordnende - und mit ihren Dienstpflichten nicht vereinbare - private Wahl, deren Konsequenzen sie zu tragen hat und denen unverzüglich Rechnung zu tragen der Dienstherr nicht verpflichtet ist. Die Antragstellerin hat die Schulanmeldung indessen bereits vorgenommen in dem Bewusstsein, dass dies mit ihren dienst(recht-)lichen Pflichten nur unter erheblichen Schwierigkeiten in Einklang zu bringen ist, ohne zuvor geklärt zu haben, ob eine Freigabe für eine Versetzung würde erfolgen können; sie erwartet nunmehr von ihrem Dienstherrn, unter Zurückstellung dienstlicher Belange die Unzuträglichkeiten, die die von ihr geschaffenen Fakten begründen, unter Hinweis auf dieselben unverzüglich zu beseitigen. Dass das Verwaltungsgericht dieses Vorgehen als rechtsmissbräuchlich qualifiziert hat, ist nachvollziehbar und wird durch das Beschwerdevorbringen nicht in Zweifel gezogen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Auf die diesbezüglichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts wird verwiesen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).