Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW / 2026
Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 30.07.2026 – 1 A 122/26.A
1. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0730.1A122.26A.00
G r ü n d e
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nicht aufgrund eines - allein geltend gemachten - Verfahrensmangels nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO zuzulassen.
1. Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Beteiligten ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können und mit ihren Ausführungen und Anträgen durch das Gericht gehört werden. Das Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen. Die Gehörsrüge ist daher nicht geeignet, eine - vermeintlich - fehlerhafte Feststellung oder Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann vielmehr nur dann erfolgreich geltend gemacht werden, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs nicht nachgekommen ist.
Eine Entscheidung stellt sich als „Überraschungsentscheidung“ dar und verletzt daher den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG, wenn das Gericht einen bis dahin weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsverfahren erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt (wie etwa auch bestimmte Anforderungen an den Sachvortrag) zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Beteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte. Unterbleibt ein rechtzeitiger Hinweis des Gerichts auf einen solchen Gesichtspunkt, verhindert es dadurch nämlich eine Äußerung des Beteiligten zur Grundlage des Verfahrens. Eine Überraschungsentscheidung liegt dagegen nicht vor, wenn das Gericht einen Rechtsstandpunkt eingenommen hat, der aufgrund der vorhandenen Rechtsprechung bekannt sein konnte. In diesem Fall verpflichtet Art. 103 Abs. 1 GG das Gericht weder zu einem Rechtsgespräch noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung.
Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4. März 2024 - 2 BvR 184/22 -, juris, Rn. 28 f., und vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 -, juris, Rn. 7, sowie BVerwG, Urteil vom 10. April 1991 - 8 C 106.89 -, juris, LS und Rn. 8; ferner etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 14. April 2025 - 1 A 1741/21 -, juris, Rn. 14, vom 16. November 2023 - 1 A 1683/21 -, juris, Rn. 35 f., und vom 29. August 2023 - 1 A 2741/20 -, juris, Rn. 70 f., jeweils m. w. N.; ferner Korbmacher, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 138 Rn. 107 und 146 f., und Rixen, ebenda, § 108 Rn. 197, jeweils m. w. N.
Die als überraschend gerügte Argumentation des Verwaltungsgerichts muss darüber hinaus nach seiner maßgeblichen Rechtsauffassung entscheidungserheblich gewesen sein. Das setzt voraus, dass das Verwaltungsgericht ohne diese Argumentation zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.
Zudem erfordert eine Rüge der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs regelmäßig die substantiierte Darlegung dessen, was die Prozesspartei bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern dieser weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2016 - 5 C 10.15 D -, juris, Rn. 65; OVG NRW, Beschlüsse vom 12. August 2025 - 1 A 1556/25.A -, juris, Rn. 7, vom 27. März 2024 - 1 A 2000/23.A -, juris, Rn. 12, und vom 11. August 2023 - 1 A 534/21.A -, juris, Rn. 13 f., m. w. N.
2. Gemessen an diesen Maßstäben zeigt das Zulassungsvorbringen einen Gehörsverstoß im Sinne einer Überraschungsentscheidung nicht auf. Die im Zulassungsvorbringen allein gerügte Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe in der mündlichen Verhandlung nur unzureichende Angaben zu seiner Tätigkeit als Automechaniker gemacht (UA S. 7), war nicht (allein) entscheidungserheblich (dazu a)). Darüber hinaus hat das Gericht Fragen zur Erwerbsbiographie des Klägers ausdrücklich zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht, weshalb von einer überraschenden Würdigung keine Rede sein kann (dazu b)). Die angegriffene Entscheidung enthält auch weder unerwartete Widersprüche (dazu c)) noch kann der Kläger im Zulassungsverfahren die Würdigung als solche angreifen (dazu d)).
a) Die Würdigung der Erwerbsbiographie des Klägers war nicht (allein) entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung, der Kläger habe keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, vorrangig - unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid im Übrigen - darauf gestützt (UA S. 6), dass es an einer relevanten und glaubhaften Verfolgungsschilderung fehle. Anhaltspunkte für eine anlassgeprägte Einzelverfolgung in Angola bestünden ebenso wenig wie für verfolgungsbedingte Rückkehrrisiken. Selbst bei Wahrunterstellung der behaupteten Nachstellungen durch die Chefin der Autowerkstatt ließe sich hierin keine flüchtlingsrelevante Verfolgung erkennen. Unabhängig davon fehlten hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass maßgebliche Personen auch noch etwa drei Jahre nach dem geschilderten Vorfall von einer Rückkehr des Klägers nach Angola Kenntnis erlangen würden.
Nur ergänzend („Abgesehen hiervon“, UA S. 7, zweiter Abs.) hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung nur unzureichende Angaben zu seiner Tätigkeit als Automechaniker gemacht habe. Ungeachtet der Frage, ob diese Würdigung für den Kläger überraschend war, setzt er sich im Zulassungsverfahren nicht mit der tragenden Argumentation des Verwaltungsgerichts zur fehlenden Glaubhaftigkeit seines Vorbringens auseinander. Sein Zulassungsvorbringen beschränkt sich darauf, die Beweiswürdigung pauschal als willkürlich und überraschend zu bezeichnen.
b) Von einer Überraschungsentscheidung kann auch ungeachtet dessen keine Rede sein. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 2. Dezember 2025 (vgl. Protokollabdruck, S. 2 ff.) hat das Verwaltungsgericht die Erwerbsbiographie des Klägers ausdrücklich zum Gegenstand seiner Befragung des Klägers gemacht. Der - bereits erstinstanzlich anwaltlich vertretene - Kläger musste daher damit rechnen, dass das Gericht seine Angaben bei der Entscheidungsfindung würdigen würde, zumal Widersprüche bereits in der mündlichen Verhandlung offen zutage getreten sind.
c) Ferner besteht der vom Kläger im Zulassungsverfahren geltend gemachte Widerspruch innerhalb der angegriffenen Entscheidung (UA S. 7 einerseits, S. 10 andererseits) nicht. Die Passage auf Seite 10 des Urteilsabdrucks, wonach der Kläger „mehrere Jahre lang als Automechaniker berufstätig gewesen sein will“ (Hervorhebung durch den Senat), bringt deutlich zum Ausdruck, dass das Verwaltungsgericht an der entsprechenden Darstellung Zweifel hegt. Damit knüpft das Verwaltungsgericht - auch ohne ausdrückliche Bezugnahme - offensichtlich an seine zuvor auf Seite 7 dargelegten Zweifel an der Richtigkeit des klägerischen Vorbringens an. Es stützt seine Auffassung, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG lägen nicht vor, maßgeblich auf die „relativ guten Verhältnisse“, in denen der Kläger vor seiner Ausreise lebte, sowie auf die in Bezug genommen einschlägigen Ausführungen im angegriffenen Bescheid.
d) Soweit der Kläger darüber hinaus einwendet, das Verwaltungsgericht habe die Angaben zu seiner Erwerbsbiographie „nicht nachvollziehbar gewürdigt“, greift er lediglich die Würdigung des Verwaltungsgerichts an. Dies ist aber keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der Bewertung des Vorbringens im gerichtlichen Verfahren. Damit wendet sich der Kläger in der Sache allein gegen die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind aber kein Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).