Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW / 2026

Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 30.07.2026 – 1 B 1486/25

1. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0730.1B1486.25.00

G r ü n d e

Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist unbegründet.

Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts fristgerecht vorgebrachten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und den Antrag der Antragstellerin abzulehnen,

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die im Justizministerialblatt für das Land NRW Nr. 16 vom 15. August 2024 ausgeschriebene Stelle für eine Richterin/einen Richter am Arbeitsgericht als weitere/r Aufsicht führende/r Richterin/Richter bei dem Arbeitsgericht Köln einer Mitbewerberin zu übertragen und diese zu ernennen und in die entsprechende Planstelle einzuweisen, solange nicht über ihre Bewerbung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.

I. Zur Begründung der stattgebenden Entscheidung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Der zulässige Antrag sei begründet. Neben einem Anordnungsgrund sei auch ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Auswahlentscheidung verletze den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin, da sowohl deren Anlassbeurteilung (dazu 1.) als auch diejenige der Beigeladenen (dazu 2.) fehlerhaft seien. Darüber hinaus leide die Auswahlentscheidung selbst an Rechtsfehlern (dazu 3.) und sei die Antragstellerin im Falle einer erneuten, rechtsrichtigen Auswahlentscheidung auch nicht chancenlos (dazu 4.).

1. Die Anlassbeurteilung der Antragstellerin vom 4. Februar 2025 begegne insoweit rechtlichen Bedenken, als deren Stellung als dienstälteste Richterin am Arbeitsgericht Bonn, die mit der Vertretung des dortigen Direktors einhergehe, nicht im Rahmen des Merkmals „Führungs- und Leitungsqualifikation“, sondern im Rahmen des Merkmals „Persönliche Qualifikation“ gewürdigt worden sei. Nach Ziffer IV BeurtAV JM vom 15. Dezember 2022 umfasse das Hauptmerkmal „Führungs- und Leitungsqualifikation“ die Merkmale „Kommunikative Kompetenzen“ sowie „Methodische Kompetenzen“. Demgegenüber bilde das Hauptmerkmal „Persönliche Qualifikation“ nach Ziffer II BeurtAV JM die Einzelmerkmale „Allgemeine Persönlichkeitsmerkmale“, „Pflicht- und Verantwortungsbewusstsein“, „Einsatzbereitschaft und Belastbarkeit“, „Selbstmanagement und Organisationsfähigkeit“, „Entschlusskraft und Entscheidungsbereitschaft“, „Innovationsbereitschaft, Flexibilität und digitalisiertes Arbeiten“ ab. Von diesen Parametern sei die Vertretung des Direktors des Arbeitsgerichts nicht umfasst. Vielmehr knüpfe diese Stellung an dessen Leitungsfunktion an und sei somit bei dem Merkmal „Führungs- und Leitungsqualifikation“ zu würdigen. Der Umstand, dass der Umfang der wahrgenommenen Vertretungstätigkeit nach Ansicht des Antragsgegners nur gering gewesen sei, beeinflusse diese rechtliche Zuordnung nicht. Er könne sich vielmehr nur bei der Bewertung des Hauptmerkmals und ggf. auch im Besetzungsvorschlag auswirken.

Der Einwand des Antragsgegners, die Antragstellerin habe keine konkreten beurteilungsrelevanten Tätigkeiten mit Führungsrelevanz dargelegt, greife nicht durch. Es obliege nämlich dem Dienstherrn, in der Beurteilung ein vollständiges und zutreffendes Gesamtbild der Persönlichkeit (und Tätigkeiten) der zu Beurteilenden zu beschreiben. Auch sei nicht nachvollziehbar, warum der Antragsgegner die Funktion der Antragstellerin auf eine „formale“ Vertretungsfunktion reduziere, bei der nur durch die Geschäftsleitung weitgehend unterschriftsreif vorbereitete Verfügungen und Schreiben zu unterzeichnen gewesen seien. Entsprechende tatsächliche Feststellungen des Antragsgegners seien nicht erkennbar. Das Gericht gehe davon aus, dass die Aufgabenwahrnehmung eines Direktors eines Arbeitsgerichts nicht generell in dieser Weise herabgestuft werden solle.

2. Auch die der Auswahlentscheidung zugrunde liegende Anlassbeurteilung der Beigeladenen vom 17. Januar 2025 sei fehlerhaft.

a) Das Gesamturteil sei nicht schlüssig abgeleitet. Der Beurteiler habe die Leistungen der Beigeladenen im Zeitraum vom 1. September 2019 bis zum 28. Februar 2022, also für 30 Monate und gut die Hälfte des Beurteilungszeitraums, (nur) mit „erheblich über dem Durchschnitt“ bewertet. Dies entspreche mangels eines nach der alten Beurteilungsrichtlinie zulässigen Zusatzes „oberer Bereich“ einer Bewertung mit 11 Punkten nach der nun aktuellen Beurteilungsverordnung. Dabei seien die Formulierungen der Anlassbeurteilung vom 19. Mai 2022 nahezu wortgleich in die Anlassbeurteilung vom 17. Januar 2025 übernommen und um die bei der Abordnung an das BMAS sowie der Abordnung als Verwaltungsdezernentin an das Landesarbeitsgericht Köln erbrachten Leistungen ergänzt worden. Auch sei aufgrund der Anlassbeurteilung vom 14. Januar 2025, die nach Beendigung der Abordnung an das BMAS erstellt worden sei, bekannt, dass die dort erbrachten Leistungen in drei Hauptmerkmalen („Sach- und Fachqualifikation“, „Soziale Qualifikation“ und „Führungs- und Leitungsqualifikation“) jeweils mit „erheblich über dem Durchschnitt (12 Punkte)“ und in dem Hauptmerkmal „Persönliche Qualifikation“ mit „Hervorragend (13 Punkte)“ bewertet worden seien und dass das Gesamturteil auf „erheblich über dem Durchschnitt (12 Punkte)“ laute. Textlich sei in der Anlassbeurteilung im Wesentlichen der Beurteilungsbeitrag des BMAS wiedergegeben worden. Nicht schlüssig sei die textliche Bewertung der Führungs- und Leitungsqualitäten als „vorzüglich“. Im Beurteilungsbeitrag heiße es insoweit, der Beigeladenen sei es in den Zeiten, in denen sie die Referatsleiterin vertreten habe, sowie bei gemeinsamen Arbeitsprozessen jederzeit gelungen, durch eine klare Kommunikation die Kollegen des Referats sachgerecht und motivierend anzuleiten, sodass die Arbeitsaufgaben stets strukturiert und zielorientiert hätten erledigt werden können. Gleiches gelte auch für die Ausbildung von Referendaren. Insoweit falle die Darstellung in der aus dem Beurteilungsbeitrag abgeleiteten Anlassbeurteilung positiver aus als im Beurteilungsbeitrag selbst, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund genannt werde oder sonst erkennbar wäre. In der Anlassbeurteilung der Beigeladenen vom 14. Januar 2025 fehle eine Auseinandersetzung damit, warum allein die Leistungen, die die Beigeladene in der zweiten Hälfte des Beurteilungszeitraums erbracht habe, bei der Notengebung durchgeschlagen hätten. Zwar sei der Beurteilungszeitraum sehr lang. Auch seien die Anforderungen an die Begründung von Leistungssteigerungen umso höher, je kürzer ein von der Anlassbeurteilung erfasster Beurteilungszeitraum sei. Vorliegend sei jedoch nicht ansatzweise erkennbar, inwieweit die in der ersten Hälfte des langen Beurteilungszeitraums erbrachten Leistungen berücksichtigt oder gewichtet worden seien. Die Note im Hauptmerkmal „Persönliche Qualifikation“ habe sich um zwei Punkte gesteigert, ohne dass transparent gemacht worden sei, worauf diese deutliche Leistungssteigerung beruhe.

b) Zudem sei die Beurteilung auch textlich nicht schlüssig. Während zunächst die Rede davon sein, dass die Beigeladene „voll belastbar“ sei, sei im weiteren Verlauf von einer „außerordentlich hohe(n) Belastbarkeit“ bzw. einer „weit herausgehobene(n) Belastbarkeit“ die Rede.

c) Die Anlassbeurteilung vom 17. Januar 2025 sei ferner deshalb mangelhaft, weil die Tätigkeiten der Beigeladenen im BMAS mit tragender Bedeutung auch bei dem Hauptmerkmal „Führungs- und Leitungserfahrung“ gewürdigt worden seien. Es sei aber nicht erkennbar, inwieweit die Tätigkeiten im Rahmen der Vertretung des Referatsleiters ein besonderes Gewicht gehabt hätten. Angaben zum zeitlichen Umfang fehlten beispielsweise gänzlich. Die mangelnde Konkretisierung in der Beurteilung der Beigeladenen wiege umso schwerer, als die Vertretungstätigkeit, die die Antragstellerin als dienstälteste Richterin des Arbeitsgerichts Bonn erbracht habe, keine besondere Berücksichtigung gefunden habe. Ein substantieller Unterschied zwischen den jeweiligen Vertretungstätigkeiten sei nicht ersichtlich.

d) Eine besondere Führungstätigkeit folge auch nicht aus der Übernahme unter anderem organisatorischer (Leitungs-)Aufgaben im Rahmen der Referendarausbildung wie z. B. der Durchführung einer mehrtägigen auswärtigen Veranstaltung für Referendare durch die Beigeladene während ihrer Abordnung. Diese Tätigkeit sei von den Hauptmerkmalen „Sach- und Fachqualifikation“ sowie „Persönliche Qualifikation“ und den dort erfassten Kriterien „Ausbildungs- und Prüfungskompetenz“ sowie „Einsatzbereitschaft und Belastbarkeit“ sowie „Selbstmanagement und Organisationsfähigkeit“ umfasst.

e) Auch erweise sich die in der Anlassbeurteilung der Beigeladenen erfolgte Gewichtung der Hauptmerkmale mit 50 %, 20 %, 10 % und 20 % als nicht plausibel. Die „einheitliche(n) Beurteilungsmaßstäbe für die Arbeitsgerichtsbarkeit“ sähen unter Ziffer 4 eine Gewichtung der Hauptmerkmale mit 60 %, 20 % 10 % und 10 % vor. Von dieser Gewichtung könne nach Ziffer 4 Satz 2 insbesondere dann abgewichen und das Hauptmerkmal nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 BeurtVO JM („Führungs- und Leitungsqualifikation“) mit max. 20 % gewichtet werden, wenn im Vergleich zu den in dem jeweiligen Eingangsamt üblicherweise bestehenden Aufgaben tatsächlich weitere Führungs- und Leitungsaufgaben übernommen würden; in diesem Fall sinke die Gewichtung des Hauptmerkmals nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BeurtVO JM („Sach- und Fachqualifikation“) entsprechend ab. Eine Begründung für die abweichende Gewichtung enthalte die Beurteilung jedoch nicht. Die Erläuterung in der Antragserwiderung, dass der Beigeladenen in der Beurteilung betreffend den Zeitraum der Abordnung an das BMAS und anschließend in der Gerichtsverwaltung besondere Führungs- und Leitungskompetenzen attestiert worden seien, überzeuge nicht. Es sei nämlich nicht hinreichend ersichtlich, dass die Beigeladene über die in ihrem Amt bestehenden Aufgaben hinaus tatsächlich weitere Führungs- und Leitungsaufgaben in einem Umfang übernommen habe, der eine abweichende Gewichtung rechtfertige. Die Würdigung der bloßen Vertretungstätigkeit der Referatsleitung sowie das Engagement bei der Referendarausbildung seien nicht im Rahmen der Führungs- und Leitungserfahrung zu verorten. Jedenfalls bestünden in Bezug auf die Vertretung der Referatsleitung Zweifel, ob hier bei den Beurteilungen identische Maßstäbe angelegt worden seien. Der Stellung der Antragstellerin als dienstältester Richterin am Arbeitsgericht Bonn und damit einhergehend als Vertreterin des Direktors sei wenig Bedeutung beigemessen worden. Schließlich sei nicht erkennbar, dass die Führungskompetenz, die die Beigeladene bei der Dezernatsleitung in der Verwaltungsabteilung des Landesarbeitsgerichts gezeigt habe, eine abweichende Gewichtung trage. Der Art nach handele es sich um eine Tätigkeit, die geeignet sei, eine besondere Führungskompetenz nachzuweisen. Allerdings umfasse sie zeitlich nur einen geringen Teil des Beurteilungszeitraums (fünfeinhalb Monate von 59 ½ Monaten) und rechtfertige somit bereits aus diesem Grunde keine andere Gewichtung.

3. Schließlich leide auch die von der Staatssekretärin getroffene Auswahlentscheidung selbst unter Rechtsfehlern. Dieser Entscheidung liege der Besetzungsvorschlag des Präsidenten des LAG Köln vom 25. Februar 2025 zugrunde. Insoweit bestünden aber Zweifel, inwieweit hier bei sämtlichen Bewerbern dieselben Maßstäbe angelegt worden seien. So falle auf, dass besondere Tätigkeiten anderer Bewerberinnen positiv hervorgehoben worden seien, vergleichbare Aspekte bei der Antragstellerin hingegen nicht. Beispielsweise sei in Bezug auf die Mitbewerberin Naumann die Wahrnehmung von Aufgaben im Dezernat „Bibliothekswesen, Tarifarchiv“ beim Landesarbeitsgericht und ihre Aufgabe als stellvertretende Pressedezernentin bzw. später als Dezernentin für Presse und Öffentlichkeitsangelegenheiten sowie die Betrauung mit Angelegenheiten der Referendare und Praktikanten beim Arbeitsgericht Köln hervorgehoben worden. Im Falle der Beigeladenen werde deren Tätigkeit im BMAS sowie ihre Erfahrung in der Justizverwaltung als Dezernentin beim LAG Köln besonders hervorgehoben.

4. Die Antragstellerin sei im Fall einer erneuten Entscheidung auch nicht chancenlos. Ihr sei grundsätzlich in der Eignungsprognose ihrer Anlassbeurteilung bescheinigt worden, für das Amt einer Richterin am Arbeitsgericht als weitere Aufsicht führende Richterin „besonders gut geeignet (12 Punkte)“ zu sein. Wie die Auswahlentscheidung nach einer Neubeurteilung der Antragstellerin und der Beigeladenen ausfallen werde, sei offen.

II. Das allein gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin habe einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, gerichtete Beschwerdevorbringen greift nicht durch. Stützt das Verwaltungsgericht seine stattgebende Entscheidung - wie hier - auf eine Mehrzahl jeweils selbständig tragender Begründungen, muss sich die Beschwerde, um zum Erfolg zu führen, mit jeder dieser Begründungen auseinandersetzen und aufzeigen, dass und weshalb diese sämtlich nicht tragfähig sind. Das ist dem Antragsgegner nicht gelungen. Sein Beschwerdevorbringen dringt jedenfalls nicht hinsichtlich der die Anlassbeurteilung der Beigeladenen vom 17. Januar 2025 betreffenden Rügen des Verwaltungsgerichts durch, die Bewertung des Hauptmerkmals „Führungs- und Leitungsqualifikation“ sei mit Blick auf die Tätigkeit der Beigeladenen im BMAS nicht hinreichend plausibel (dazu 1.) und das Gesamturteil sei nicht schlüssig abgeleitet, weil eine Begründung fehle, warum bei der Notengebung allein die (besser bewerteten) Leistungen der Beigeladenen in der zweiten Hälfte des Beurteilungszeitraums durchgeschlagen hätten (dazu 2.). Die Frage, ob das Beschwerdevorbringen im Übrigen durchdringen würde, bedarf daher keiner Entscheidung (dazu 3.).

1. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass die Bewertung des Haupt­merkmals „Führungs- und Leitungsqualifikation“ in der Anlassbeurteilung der Beigeladenen entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts hinreichend plausibel ist.

a) Mit Blick auf die Begründung dieses Hauptmerkmals führt der Antragsgegner aus: Es stelle keinen Beurteilungsmangel dar, dass die von der Beigeladenen beim BMAS ausgeübte Verwaltungstätigkeit auch beim Hauptmerkmal „Führungs- und Leitungsqualifikation“ gewürdigt worden sei. Der Beurteiler lege insoweit auch keinen anderen Maßstab als bei der „Anlassbeurteilung“ (wohl gemeint: die dem Qualifikationsvergleich zugrunde zu legende Regelbeurteilung) der Antragstellerin vom 4. Februar 2025 an, bei der deren Verwaltungsarbeit ebenfalls im Rahmen dieses Hauptmerkmals positiv angeführt und gewürdigt worden sei. Der Beurteiler greife die im Beurteilungsbeitrag des BMAS vom 29. Februar 2024 getroffenen Wertungen und Tatsachen auf, wenn der Beigeladenen eine klare Kommunikation sowie sachgerechte und motivierende Anleitung der Referatsmitglieder bescheinigt werde. Hiermit würden kommunikative und methodische Kompetenzen umschrieben, die ausweislich des Teils 2, A. IV. BeurtAV JM den Kern des Hauptmerkmals „Führungs- und Leitungsqualifikation“ ausmachten.

Nicht zu folgen sei auch dem Hinweis des Verwaltungsgerichts, die Ableitung dieser Kompetenzen aus der mitgeteilten Tätigkeit als stellvertretende Referatsleiterin sei mangels weiterer Angaben zum Umfang dieser Tätigkeit nicht möglich. Sowohl der Beurteilungsbeitrag des BMAS als auch der Beurteiler stellten tragend auch auf die Durchführung „gemeinsamer Arbeitsprozesse“ ab. Diese seien ausweislich der Aufgaben- und Tätigkeitsbeschreibung in dem Beurteilungsbeitrag Kern der zweijährigen Tätigkeit der Beigeladenen im BMAS gewesen und seien selbstständig neben die Tätigkeit als stellvertretende Referatsleiterin getreten. Zu diesen Arbeitsprozessen zählten beispielsweise die Mitarbeit an Gesetzentwürfen, einschließlich der Vertretung in Ressortbesprechungen sowie in Bundestags- und Bundesratsausschüssen, die umfassende fachliche Betreuung, Vorbereitung und Begleitung der Staatssekretärin sowie die umfassende fachliche Betreuung von Gesetzgebungsverfahren.

Soweit Beurteilungsbeitrag und Beurteiler in diesem Rahmen auch auf die Ausbildung von Referendaren verwiesen hätten, beziehe sich dies allein darauf, dass die Beigeladene in der Lage sei, sachgerecht und motivierend anzuleiten sowie stets strukturiert und zielorientiert Aufgaben zu erledigen. Im Rahmen dieses Hauptmerkmals werde der Umstand nicht berücksichtigt, dass die Beigeladene (auch) in der Ausbildung tätig sei. Vielmehr würden ausschließlich die bei der Ausbildungstätigkeit gezeigten methodischen und kommunikativen Fähigkeiten hervorgehoben, die zweifelsfrei dem Bereich der Führungs- und Leitungsqualifikation zuzuordnen seien. Diese Fähigkeiten der Beigeladenen träten nicht nur im Rahmen ihrer Verwaltungstätigkeit, sondern auch in der Ausbildung deutlich hervor.

b) Das alles überzeugt nicht. Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens ist die Bewertung des Hauptmerkmals „Führungs- und Leitungsqualifikation“ mit der Zwischennote „Erheblich über dem Durchschnitt (12 Punkte)“ nicht plausibel begründet.

aa) Die Ausführungen zu der im Beurteilungszeitraum nur vom 1. September 2019 bis zum 28. Februar 2022 erfolgten Wahrnehmung der Führungsaufgaben einer Vorsitzenden einer Kammer beim Arbeitsgericht (erster Absatz der Begründung des Hauptmerkmals „Führungs- und Leitungsqualifikation“) tragen diese Zwischennote nicht. Das gilt schon deshalb, weil die von der Beigeladenen insoweit gezeigten Leistungen in der Anlassbeurteilung vom 19. Mai 2022 nur mit einer (Gesamt)Note bewertet worden sind, die nach dem heute gültigen § 6 Abs. 2 BeurtVO JM der Note „erheblich über dem Durchschnitt (11 Punkte)“ entspricht. Zwar ist in der Anlassbeurteilung vom 19. Mai 2022 insoweit keine Zwischennote vergeben worden, sondern nur die Gesamtnote „erheblich über dem Durchschnitt“. Die textlichen Begründungen des Einzelmerkmals „Führung und Leitungskompetenz“ und des Gesamtergebnisses bieten aber keine Anhaltspunkte dafür, dass die in dieser Anlassbeurteilung bewertete „Führungs- und Leitungskompetenz“ (gedanklich) mit einer besseren als der Gesamtnote beurteilt worden ist.

bb) Auch die Ausführungen zu der Tätigkeit der Beigeladenen im BMAS (zweiter Absatz der Begründung des Hauptmerkmals „Führungs- und Leitungsqualifikation“) bieten keine plausible Begründung für die ausgeworfene Zwischennote.

Die Bezugnahme auf die „Vertretung der Referatsleitung“ reicht nicht aus, weil auch nach der Beschwerdebegründung unklar bleibt, in welchem Umfang der Vertretungsfall eingetreten ist und die Beigeladene tatsächlich Führungsaufgaben erfüllt hat. Dass der Umfang der tatsächlich wahrgenommenen Führungsaufgaben von entscheidender Bedeutung ist, legt der Antragsgegner im Übrigen auch seiner Beurteilung der Antragstellerin zugrunde. So hat er die zeitweise Vertretung des Direktors des Arbeitsgerichts Bonn durch die Antragstellerin in ihrer Funktion als dienstälteste Richterin in der Regelbeurteilung vom 4. Februar 2025 und in der Anlassbeurteilung gleichen Datums lediglich bei dem Hauptmerkmal „Persönliche Qualifikation“ ausdrücklich bewertet, nicht aber bei der Führungs- und Leitungsqualifikation, und insoweit textgleich nur ausgeführt, auch bei der zeitweilig wahrgenommenen Vertretung des Direktors habe sich gezeigt, dass die Antragstellerin eine engagierte, von Pflicht- und Verantwortungsbewusstsein für ihr Aufgabengebiet getragene, erfahrene Richterpersönlichkeit sei. Dies hat er im gerichtlichen Verfahren damit begründet, dass eine „hinreichend bedeutende faktische Aufgabenwahrnehmung“ nicht habe festgestellt werden können (Beschwerdebegründung vom 19. Januar 2026, S. 17 nebst Anlagen, aus denen sich eine Vertretung lediglich während knapp 10 Prozent der Tage des Beurteilungszeitraums ergibt).

Eine hinreichende Übernahme von Führung- und Leitungsaufgaben ist entgegen der Auffassung des Antragsgegners auch nicht durch den Verweis auf „gemeinsame Arbeitsprozesse“ im BMAS hinreichend plausibilisiert. Als Beispiele solcher „gemeinsamer Arbeitsprozesse“ führt der Antragsgegner beispielhaft die „Mitarbeit an Gesetzentwürfen, einschl. der Vertretung in Ressortbesprechung sowie in Bundestags- und Bundesrats-Ausschüssen, die umfassende fachliche Betreuung und Vorbereitung sowie Begleitung der Staatssekretärin sowie die umfassende fachliche Betreuung von Gesetzgebungsverfahren“ auf. Auch wenn bei diesen Tätigkeiten sicherlich eine Abstimmung mit anderen Personen (koordinierende Tätigkeit) notwendig ist, ist nicht ersichtlich, dass die Beigeladene hierbei eine Vorgesetzten- oder Leitungsfunktion erfüllt und damit Führungsverantwortung getragen hat.

Dass die Ausbildung von Referendaren während der Tätigkeit der Beigeladenen im BMAS einen Umfang eingenommen hat, der es erlauben könnte, aus der hierbei gezeigten Leistung eine belastbare Aussage zu der Führungs- und Leitungsqualifikation der Beigeladenen abzuleiten, behauptet auch der Antragsgegner nicht.

cc) Schließlich tragen auch die Ausführungen zur Führungskompetenz, die die Beigeladene bei der Dezernatsleitung in der Verwaltungsabteilung des Landesarbeitsgerichts gezeigt habe, die ausgeworfene Zwischennote für das Hauptmerkmal „Führungs- und Leitungsqualifikation“ nicht. Dies gilt schon deshalb, weil der in den Beurteilungszeitraum (1. September 2019 bis 15. August 2024) fallende, ca. 5 ½ Monate umfassende Teil dieser Abordnung nur einen sehr geringen Teil des nahezu fünfjährigen Beurteilungszeitraums umfasst und in der Beurteilung Ausführungen dazu fehlen, warum diesem zwar aktuellen, aber sehr kurzen Teil des Beurteilungszeitraums durchgreifendes Gewicht beizumessen ist.

2. Nicht zum Erfolg führt auch das Beschwerdevorbringen, das sich gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts richtet, das Gesamturteil sei nicht schlüssig abgeleitet, weil eine Begründung fehle, warum bei der Notengebung allein die (besser bewerteten) Leistungen der Beigeladenen in der zweiten Hälfte des Beurteilungszeitraums durchgeschlagen hätten, bzw. eine Berücksichtigung und Gewichtung der (schlechter bewerteten) Leistungen der Beigeladenen als Kammervorsitzende nicht erkennbar sei.

a) Diesbezüglich führt der Antragsgegner aus: Das Gesamturteil in der Anlassbeurteilung vom 17. Januar 2025 sei schlüssig abgeleitet. In dieser Beurteilung, die den Beurteilungszeitraum vom 1. September 2019 bis zum 15. August 2024 betreffe, seien die Hauptmerkmale mit 12, 13, 12 und 12 Punkten bewertet worden; insgesamt habe die Beigeladene das Gesamturteil 12 Punkte erhalten. Ebenso sei sie in ihrer anlässlich der Beendigung ihrer Abordnung an das BMAS erstellten Anlassbeurteilung vom 14. Januar 2025 für den Zeitraum vom 1. März 2022 bis zum 29. Februar 2024 beurteilt worden. Zuvor sei sie mit Anlassbeurteilung vom 19. Mai 2022 betreffend den Beurteilungszeitraum vom 1. September 2019 bis zum 28. Februar 2022 nach Maßgabe des bis zum 31. Dezember 2022 gültigen Beurteilungsrechts mit der Gesamtnote „erheblich über dem Durchschnitt“ bewertet worden, die nach dem seit dem 1. Januar 2023 geltenden Beurteilungsrecht einer Gesamtnote von 11 Punkten entspreche.

Die Anlassbeurteilungen vom 19. Mai 2022 und vom 14. Januar 2025 wiesen im Verhältnis zueinander keinen nicht nachvollziehbaren Notensprung auf. Soweit sich die Zwischennoten und die aus ihnen gebildete Gesamtnote in der jüngeren der beiden Anlassbeurteilungen im Vergleich zu der älteren Anlassbeurteilung von 11 auf 12 Punkte verbessert hätten, bestehe bereits kein weiterer besonderer Plausibilisierungsbedarf. Werde die gezeigte Qualifikation einer Richterin in der aktuellen Beurteilung besser beurteilt als noch in der Vorbeurteilung (hier der Anlassbeurteilung vom 19. Mai 2022) und sei diese bessere Benotung - wie hier - für sich genommen nachvollziehbar begründet, so bedürfe die damit dokumentierte Leistungssteigerung grundsätzlich keiner besonderen Begründung, da Richter unabhängig von früheren Beurteilungen und nur in Würdigung der im Beurteilungszeitraum gezeigten Qualifikation zu beurteilen seien. Abweichendes gelte nur dann, wenn ein erheblicher Leistungssprung eines Beteiligten vorliege und gerügt werde. Hierfür seien die jeweiligen Umstände des Einzelfalls maßgeblich, also etwa die Länge der Zeitspanne, innerhalb derer es zu der Leistungssteigerung gekommen sei, und die konkrete Höhe des Bewertungsunterschieds. Nach diesen Grundsätzen fehle es schon an einem eine besondere Begründungspflicht auslösenden Leistungssprung, soweit das Gesamturteil und die Zwischennoten der Hauptmerkmale „Sach- und Fachqualifikation“, „Soziale Qualifikation“ und „Führungs- und Leitungsqualifikation“ betroffen seien. Ausgehend von der Anlassbeurteilung vom 19. Mai 2022 mit dem Gesamturteil „erheblich über dem Durchschnitt, 11 Punkte“ wiesen die Anlassbeurteilungen vom 14. sowie vom 17. Januar 2025 nur einen Sprung um eine (Zwischen-)Note auf 12 Punkte auf. Es sei daher zwar eine Leistungssteigerung festzustellen, die aber hinter einem Notensprung von zwei Notenstufen zurückbleibe. Unabhängig von der fehlenden Notwendigkeit einer weitergehenden Plausibilisierung folge aus dem Vergleich des Beurteilungstextes mit dem der Vorbeurteilung erkennbar eine Leistungssteigerung der Beigeladenen. Eingedenk dieser positiven Leistungsentwicklung und des ein Regelbeurteilungsintervall deutlich überschreitenden Beurteilungszeitraums sei die Notensteigerung um einen Punkt der auch in den Beurteilungsmaßstäben für die Arbeitsgerichtsbarkeit niedergelegte Regelfall. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts komme eine notenmäßige Aufspaltung des Beurteilungszeitraums nicht in Betracht; dem Dienstherrn stehe das Recht zu, die einzelnen, im Beurteilungszeitraum liegenden Vorgänge in einer Gesamtschau zusammenzufassen und zu bewerten.

Die Leistungssteigerung hinsichtlich des Hauptmerkmals „Persönliche Qualifikation“ um zwei Punkte - 13 Punkte in den Anlassbeurteilungen aus 2025 gegenüber 11 Punkten in der Anlassbeurteilung aus 2022 - sei hinreichend begründet. Die Anlassbeurteilungen (aus 2025) stellten plausibel und ausführlich dar, weshalb die Beigeladene die vergebene Beurteilung im Einzelnen erhalten habe. Ihr jeweiliger Text nehme nicht nur die Tätigkeit der Beigeladenen als Kammervorsitzende in den Blick, sondern bewerte erstmals auch deren besondere Tätigkeiten auf anderen Dienstposten während der Abordnung an das BMAS und in die Justizverwaltung, die sich substantiell von der richterlichen Tätigkeit einer Kammervorsitzenden unterschieden. Durch verwaltungsbezogene Tätigkeiten, die neben die richterliche Spruchtätigkeit träten, würden weitere Kompetenzen und Fähigkeiten wie Belastbarkeit und Entschlusskraft erlangt, gefördert und geprägt. In der Gesamtbegründung fuße die Zwischennote des Hauptmerkmals „Persönliche Qualifikation“ daher auf den unterschiedlichen Aufgabenfeldern der richterlichen, ministeriellen und Justizverwaltungstätigkeit, die in der vorangegangenen Anlassbeurteilung vom 19. Mai 2022 noch nicht hätten bewertet werden können.

b) Dieses Beschwerdevorbringen geht ersichtlich fehl. Die Ausführungen des Antragsgegners dazu, dass in der Anlassbeurteilung vom 17. Januar 2025 die vergebene Gesamtnote (12 Punkte) schlüssig aus den Zwischennoten (dreimal 12 Punkte und einmal 13 Punkte) abzuleiten sei, gehen an der Beanstandung des Verwaltungsgerichts ebenso vorbei wie der Beschwerdevortrag zu einer Plausibilisierung der bei einem Vergleich der Anlassbeurteilungen aus 2022 und aus 2025 zu konstatierenden Leistungssteigerungen um einen bzw. um zwei Punkte.

Die Rüge des Verwaltungsgerichts, es fehle an einer Auseinandersetzung, warum allein die in der zweiten Hälfte des Beurteilungszeitraums erbrachten Leistungen der Beigeladenen bei der Notengebung durchgeschlagen hätten, betrifft zunächst nicht die von der Beschwerdebegründung behandelte (und wohl zutreffend bejahte) Frage, ob die in der maßgeblichen Anlassbeurteilung vom 17. Januar 2025 vergebene Gesamtnote nachvollziehbar aus den Zwischennoten abgeleitet ist. Sie hat auch nicht die von der Beschwerdebegründung ansonsten nur noch thematisierte Frage zum Inhalt, ob die Leistungssteigerung, die sich bei einem Vergleich der beiden der Anlassbeurteilung vom 17. Januar 2025 wesentlich zugrunde zu legenden Anlassbeurteilungen vom 19. Mai 2022 und vom 14. Januar 2025 ergibt, hinreichend plausibilisiert ist, und zwar schon deshalb nicht, weil diese Frage allein das hier nicht problematische Verhältnis einer aktuellen Beurteilung zu ihrer Vorbeurteilung betrifft. Das Verwaltungsgericht beanstandet der Sache nach ohne weiteres erkennbar vielmehr, dass die Anlassbeurteilung vom 17. Januar 2025 nicht erkennen lässt, dass und in welcher Weise die unterschiedlich bewerteten Leistungen der Beigeladenen in den einzelnen Abschnitten des Beurteilungszeitraums (erster Abschnitt vom 1. September 2019 bis zum 28. Februar 2022: Tätigkeit als Vorsitzende der 6. Kammer des Arbeitsgerichts Bonn; zweiter Abschnitt vom 1. März 2022 bis zum 29. Februar 2024: Tätigkeit als Referentin am BMAS; dritter Abschnitt vom 1. März 2024 bis zum 15. August 2024: Tätigkeit als Verwaltungsdezernentin am LAG Köln) zueinander gewichtet worden und in die Zwischennoten und die Gesamtnote eingeflossen sind. Diese Beanstandung aber ist zu Recht erfolgt.

Eine dienstliche Beurteilung muss die dienstliche Tätigkeit des zu beurteilenden Beamten im maßgebenden Beurteilungszeitraum (hier: 1. September 2019 bis 15. August 2024) vollständig erfassen. Das bedeutet, dass maßgebliche Teile dieses Zeitraums nicht unberücksichtigt bleiben oder der Sache nach „unter den Tisch fallen“ dürfen.

Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2025 - 2 VR 19.25 -, juris, Rn. 31 (zu einer Regelbeurteilung), sowie BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2024 - 2 A 1.23 -, juris, Rn. 25; ferner etwa Kurz/Nau­mann, in: Brinktrine/Schollendorf, BeckOK Beamtenrecht Bund, 41. Edition, Stand: 1. Mai 2026, BBG § 21 Rn. 31 und 42.

Liegen für einen Beurteilungszeitraum - wie hier mit den Anlassbeurteilungen vom 19. Mai 2022 und vom 14. Januar 2025 - für nicht unerhebliche Teilzeiträume Einschätzungen vor, die die jeweils gezeigte Qualifikation unterschiedlich bewerten, so bedarf es in der den gesamten Beurteilungszeitraum erfassenden Beurteilung zwingend einer Begründung dazu, wie die unterschiedlichen Einschätzungen gewichtet worden sind und wie sich die in den Teilzeiträumen jeweils gezeigte Qualifikation in den Einzelnoten und in der Gesamtnote betreffend den gesamten Beurteilungszeitraum niedergeschlagen haben. Eine solche Begründung, die hier nachvollziehbar macht, weshalb die notenmäßig ausgedrückten Einschätzungen der Anlassbeurteilung vom 14. Januar 2025, die (nur) einen 24-monatigen Teilzeitraum des gesamten Beurteilungszeitraums betreffen, gleichsam unverändert der Anlassbeurteilung vom 17. Januar 2025 zugrunde gelegt worden sind, obwohl die Anlassbeurteilung vom 19. Mai 2022, die sogar einen längeren, nämlich 30-monatigen Teilzeitraum des Beurteilungszeitraums erfasst, noch zu deutlich schlechteren Ergebnissen (sinngemäße Einzelnoten und Gesamtnote von jeweils 11 Punkten) gelangt war, fehlt in der Anlassbeurteilung vom 17. Januar 2025 und ist (ihre Nachholbarkeit unterstellt) auch mit der Beschwerdebegründung nicht erfolgt. Einer notenmäßigen Aufspaltung des Beurteilungszeitraums bedarf es zu diesem Zwecke nicht.

3. In Anbetracht des Vorstehenden kommt es auf die übrigen von dem Verwaltungsgericht gerügten Mängel nicht an.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die etwaigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese auch im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt hat und damit kein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i. V m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG. Auszugehen ist nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG von dem Jahresbetrag der Bezüge, die dem jeweiligen Antragsteller nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (hier: 23. Dezember 2025) bekanntgemachten, für Richter im Dienste des Antragsgegners geltenden Besoldungsrechts unter Zugrundelegung der jeweiligen Erfahrungsstufe fiktiv für das angestrebte Amt im Kalenderjahr der Beschwerdeerhebung zu zahlen sind. Nicht zu berücksichtigen sind dabei die nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile. Der nach diesen Maßgaben zu bestimmende Jahresbetrag ist wegen § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG und wegen der im Eilverfahren nur begehrten vorläufigen Sicherung auf ein Viertel zu reduzieren. Der nach den vorstehenden Grundsätzen zu ermittelnde Jahresbetrag beläuft sich hier angesichts des angestrebten Amtes der Besoldungsgruppe R 2 LBesO NRW und bei Zugrundelegung der von dem Antragsgegner mitgeteilten Erfahrungsstufe 12 für das maßgebliche Jahr 2025 auf 101.846,01 Euro (Januar 8.079,81 Euro, für die übrigen Monate jeweils 8.524,20 Euro). Die Division des o. g. Jahresbetrages mit dem Divisor 4 führt (abgerundet) auf den festgesetzten Streitwert von 25.461,50  Euro.

Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar