Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW / 2026

Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 30.07.2026 – 10 B 734/26

10. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0730.10B734.26.00

Gründe§

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag des Antragstellers, die auf­schiebende Wir­kung seiner Klage 8 K 2776/26 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 23. März 2026 hinsichtlich der Untersagung, die baulichen An­lagen auf dem Grundstück R.-straße 62 in U.-straßeu nutzen (Ziffer I. 1.), wie­derherzustellen, und hinsichtlich der diesbezüglichen Zwangsgeldandrohung (Ziffer II. Abs. 1) anzuordnen, abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausge­führt: Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung erfülle die Anforde­rungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die von der Antragsgegnerin nicht durchge­führte Anhörung des Antragstellers könne jedenfalls nachgeholt werden. Die ausge­sprochene Nutzungsuntersagung erweise sich als materiell rechtmäßig. Die derzeiti­gen Nutzungen auf dem Grundstück seien formell illegal. Die Ermessensentschei­dung der Antragsgegnerin sei nicht zu beanstanden. Ein besonderes öffentliches Vollziehungsinteresse sei gegeben.

Die fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine andere Entscheidung.

1. Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, die Begründung der sofortigen Voll­ziehung sei unzureichend, weil ihr eine pauschale Mutmaßung zugrunde liege. Er zeigt damit nicht auf, dass die in der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin enthal­tene Begründung entgegen der Bewertung des Verwaltungsgerichts nicht die Anfor­derungen an das formelle Begründungserfordernis in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO er­füllt. Ob die Erwägungen der Antragsgegnerin inhaltlich zutreffen und das Interesse an der sofortigen Vollziehung der angeordneten Maßnahmen tragfähig begründen können, ist für die Beantwortung der Frage, ob die Anordnung der sofortigen Vollzie­hung den Vorgaben des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt, unerheblich.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. September 2025 - 10 B 650/25 -, juris Rn. 6, und vom 29. Juli 2024 - 10 B 437/24 -, juris Rn. 5.

2. Die Einwände des Antragstellers gegen die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Nachholbarkeit der unterbliebenen Anhörung nach § 28 VwVfG NRW verfangen nicht. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO in die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage einzustellen, dass eine fehlende Anhörung gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW ohne Weiteres nachgeholt und damit geheilt werden kann. Dabei kommt es entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht darauf an, ob der Verfahrensmangel bis zur gericht­lichen Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren geheilt worden ist. Ent­scheidend ist vielmehr, dass die Anhörung noch bis zum Abschluss des Klageverfah­rens erfolgen kann.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juni 2026 - 10 B 449/26 -, juris Rn. 10, m. w. N.

Der weitere Vortrag des Antragstellers, es erscheine abwegig, dass die Antragsgeg­nerin eine Anhörung noch zum Anlass nehmen würde, die Entscheidung kritisch zu überdenken, stellt eine reine Spekulation dar, mit der die Richtigkeit der Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht in Zweifel gezogen wird.

3. Mit seiner Kritik an den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur formellen Ille­galität des metallverarbeitenden Betriebs dringt der Antragsteller nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat maßgeblich darauf abgestellt, dass es an einer Baugenehmi­gung für eine mit dem metallverarbeitenden Betrieb vergleichbare Nutzung fehle. Dem tritt der Antragsteller nicht substantiiert entgegen, wenn er lediglich geltend macht, das Verwaltungsgericht habe nicht überzeugend dargestellt, dass durch den metallverarbeitenden Betrieb die Variationsbreite der genehmigten Nutzung verlas­sen werde. Seine Ausführungen lassen nicht einmal im Ansatz erkennen, von wel­cher genehmigten Nutzung er überhaupt ausgeht und warum die gegenwärtige Nut­zung sich innerhalb deren Variationsbreite bewegen soll.

4. Die Beschwerdebegründung zeigt nicht auf, dass die Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts fehlerhaft ist. Der Einwand, die Antragsgegnerin habe dem Antragsteller vor ihrem Eingreifen nicht ausreichend Zeit gelassen, um baurechtmäßige Zustände herzustellen, obwohl sie seit November 2023 Kenntnis von der Nutzung des Gebäudes und seit April 2025 Kenntnis von der Zwangsverwaltung habe, setzt sich nicht hinreichend mit der Argu­mentation des Verwaltungsgerichts auseinander. Dieses hat im Hinblick auf die be­hördliche Kenntnis von den Zuständen auf dem Grundstück ausgeführt, eine Verwir­kung behördlicher Eingriffsbefugnisse komme grundsätzlich nicht in Betracht. Soweit der Antragsteller seine Rüge mit der unterbliebenen Anhörung begründet, kann auf die Ausführungen unter 2. verwiesen werden.

5. Ohne Erfolg wendet sich der Antragsteller gegen die Annahme des Verwaltungs­gerichts, es liege ein besonderes öffentliches Vollziehungsinteresse vor.

a. Das Verwaltungsgericht hat insoweit primär auf die Wahrung der formellen Ord­nungsfunktion des Bauordnungsrechts bei einer ungenehmigten Nutzung abgestellt. Der hiergegen gerichtete Einwand des Antragstellers, die formelle Illegalität einer Nutzung rechtfertige zwar deren Untersagung, nicht aber die Anordnung der soforti­gen Vollziehung, trägt nicht. Derjenige, der eine Nutzung ohne die erforderliche Bau­genehmigung aufnimmt, kann - auch wenn er sie über längere Zeit unbeanstandet ausführt - nicht darauf vertrauen, die ungenehmigte Nutzung bis zu einer abschlie­ßenden gerichtlichen Klärung der Rechtslage fortsetzen zu dürfen, sondern muss grundsätzlich jederzeit damit rechnen, mit einem sofort vollziehbaren Nutzungsverbot belegt zu werden.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 2019 - 10 B 157/19 -, juris Rn. 16.

Unerheblich ist entgegen der Ansicht des Antragstellers, dass diese Begründung des Vollziehungsinteresses durch das Verwaltungsgericht sich nicht mit der Begründung der Antragsgegnerin in der Ordnungsverfügung vom 23. März 2026 deckt, die auf eine Gefahr für Leib und Leben aus Brandschutzgründen abgestellt hatte. Das Ge­richt ist aufgrund der Eigenständigkeit seiner nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzu­nehmenden Interessenabwägung zur Bestimmung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung nicht an die von der Behörde genannten Gründe gebunden.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. August 2021 - 13 B 1403/20 -, juris Rn. 16 m. w. N.

b. Die Kritik des Antragstellers, es bestehe entgegen der Annahme der Antragsgeg­nerin und des Verwaltungsgerichts keine akute Gefahr für Leib und Leben aus Grün­den des Brandschutzes, greift nicht durch. Der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausgebrochen ist, beweist nicht, dass insofern keine Ge­fahr besteht, sondern stellt für die Betroffenen lediglich einen Glücksfall dar, mit des­sen Ende jederzeit gerechnet werden muss.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. August 2024 - 7 B 486/24 -, juris Rn. 13 ff., und vom 30. Oktober 2023 - 10 B 1023/23 -, juris Rn. 6, jeweils m. w. N.

c. Schließlich verhilft auch der Einwand des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe die Besonderheiten seiner Stellung als Zwangsverwalter des Grundstücks nicht hinreichend berücksichtigt, der Beschwerde nicht zum Erfolg. Seinen Pflichten als Organ der Rechtspflege, auf die der Antragsteller sich beruft, hat er im Rahmen des geltenden Rechts nachzukommen. Dem Zwangsverwalter ist es nicht gestattet, das Grundstück (auch nur vorläufig) in einer nicht den gesetzlichen Vorgaben entspre­chenden - weil mangels Baugenehmigung formell illegalen - Weise zu nutzen.

Vgl. in diesem Zusammenhang Drasdo, in: Stöber, Zwangsversteigerungsgesetz, 24. Auflage 2026, § 5 ZwVwV, Rn. 23.

Vor diesem Hintergrund rechtfertigen auch die Ausführungen zur Schmälerung der Zwangsverwaltungsmasse keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).