Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW / 2026
Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 30.07.2026 – 10 B 734/26
10. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0730.10B734.26.00
Gründe§
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage 8 K 2776/26 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 23. März 2026 hinsichtlich der Untersagung, die baulichen Anlagen auf dem Grundstück R.-straße 62 in U.-straßeu nutzen (Ziffer I. 1.), wiederherzustellen, und hinsichtlich der diesbezüglichen Zwangsgeldandrohung (Ziffer II. Abs. 1) anzuordnen, abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung erfülle die Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die von der Antragsgegnerin nicht durchgeführte Anhörung des Antragstellers könne jedenfalls nachgeholt werden. Die ausgesprochene Nutzungsuntersagung erweise sich als materiell rechtmäßig. Die derzeitigen Nutzungen auf dem Grundstück seien formell illegal. Die Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin sei nicht zu beanstanden. Ein besonderes öffentliches Vollziehungsinteresse sei gegeben.
Die fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine andere Entscheidung.
1. Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, die Begründung der sofortigen Vollziehung sei unzureichend, weil ihr eine pauschale Mutmaßung zugrunde liege. Er zeigt damit nicht auf, dass die in der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin enthaltene Begründung entgegen der Bewertung des Verwaltungsgerichts nicht die Anforderungen an das formelle Begründungserfordernis in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO erfüllt. Ob die Erwägungen der Antragsgegnerin inhaltlich zutreffen und das Interesse an der sofortigen Vollziehung der angeordneten Maßnahmen tragfähig begründen können, ist für die Beantwortung der Frage, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung den Vorgaben des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt, unerheblich.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. September 2025 - 10 B 650/25 -, juris Rn. 6, und vom 29. Juli 2024 - 10 B 437/24 -, juris Rn. 5.
2. Die Einwände des Antragstellers gegen die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Nachholbarkeit der unterbliebenen Anhörung nach § 28 VwVfG NRW verfangen nicht. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO in die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage einzustellen, dass eine fehlende Anhörung gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW ohne Weiteres nachgeholt und damit geheilt werden kann. Dabei kommt es entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht darauf an, ob der Verfahrensmangel bis zur gerichtlichen Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren geheilt worden ist. Entscheidend ist vielmehr, dass die Anhörung noch bis zum Abschluss des Klageverfahrens erfolgen kann.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juni 2026 - 10 B 449/26 -, juris Rn. 10, m. w. N.
Der weitere Vortrag des Antragstellers, es erscheine abwegig, dass die Antragsgegnerin eine Anhörung noch zum Anlass nehmen würde, die Entscheidung kritisch zu überdenken, stellt eine reine Spekulation dar, mit der die Richtigkeit der Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht in Zweifel gezogen wird.
3. Mit seiner Kritik an den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur formellen Illegalität des metallverarbeitenden Betriebs dringt der Antragsteller nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat maßgeblich darauf abgestellt, dass es an einer Baugenehmigung für eine mit dem metallverarbeitenden Betrieb vergleichbare Nutzung fehle. Dem tritt der Antragsteller nicht substantiiert entgegen, wenn er lediglich geltend macht, das Verwaltungsgericht habe nicht überzeugend dargestellt, dass durch den metallverarbeitenden Betrieb die Variationsbreite der genehmigten Nutzung verlassen werde. Seine Ausführungen lassen nicht einmal im Ansatz erkennen, von welcher genehmigten Nutzung er überhaupt ausgeht und warum die gegenwärtige Nutzung sich innerhalb deren Variationsbreite bewegen soll.
4. Die Beschwerdebegründung zeigt nicht auf, dass die Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts fehlerhaft ist. Der Einwand, die Antragsgegnerin habe dem Antragsteller vor ihrem Eingreifen nicht ausreichend Zeit gelassen, um baurechtmäßige Zustände herzustellen, obwohl sie seit November 2023 Kenntnis von der Nutzung des Gebäudes und seit April 2025 Kenntnis von der Zwangsverwaltung habe, setzt sich nicht hinreichend mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander. Dieses hat im Hinblick auf die behördliche Kenntnis von den Zuständen auf dem Grundstück ausgeführt, eine Verwirkung behördlicher Eingriffsbefugnisse komme grundsätzlich nicht in Betracht. Soweit der Antragsteller seine Rüge mit der unterbliebenen Anhörung begründet, kann auf die Ausführungen unter 2. verwiesen werden.
5. Ohne Erfolg wendet sich der Antragsteller gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, es liege ein besonderes öffentliches Vollziehungsinteresse vor.
a. Das Verwaltungsgericht hat insoweit primär auf die Wahrung der formellen Ordnungsfunktion des Bauordnungsrechts bei einer ungenehmigten Nutzung abgestellt. Der hiergegen gerichtete Einwand des Antragstellers, die formelle Illegalität einer Nutzung rechtfertige zwar deren Untersagung, nicht aber die Anordnung der sofortigen Vollziehung, trägt nicht. Derjenige, der eine Nutzung ohne die erforderliche Baugenehmigung aufnimmt, kann - auch wenn er sie über längere Zeit unbeanstandet ausführt - nicht darauf vertrauen, die ungenehmigte Nutzung bis zu einer abschließenden gerichtlichen Klärung der Rechtslage fortsetzen zu dürfen, sondern muss grundsätzlich jederzeit damit rechnen, mit einem sofort vollziehbaren Nutzungsverbot belegt zu werden.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 2019 - 10 B 157/19 -, juris Rn. 16.
Unerheblich ist entgegen der Ansicht des Antragstellers, dass diese Begründung des Vollziehungsinteresses durch das Verwaltungsgericht sich nicht mit der Begründung der Antragsgegnerin in der Ordnungsverfügung vom 23. März 2026 deckt, die auf eine Gefahr für Leib und Leben aus Brandschutzgründen abgestellt hatte. Das Gericht ist aufgrund der Eigenständigkeit seiner nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zur Bestimmung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung nicht an die von der Behörde genannten Gründe gebunden.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. August 2021 - 13 B 1403/20 -, juris Rn. 16 m. w. N.
b. Die Kritik des Antragstellers, es bestehe entgegen der Annahme der Antragsgegnerin und des Verwaltungsgerichts keine akute Gefahr für Leib und Leben aus Gründen des Brandschutzes, greift nicht durch. Der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausgebrochen ist, beweist nicht, dass insofern keine Gefahr besteht, sondern stellt für die Betroffenen lediglich einen Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit gerechnet werden muss.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. August 2024 - 7 B 486/24 -, juris Rn. 13 ff., und vom 30. Oktober 2023 - 10 B 1023/23 -, juris Rn. 6, jeweils m. w. N.
c. Schließlich verhilft auch der Einwand des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe die Besonderheiten seiner Stellung als Zwangsverwalter des Grundstücks nicht hinreichend berücksichtigt, der Beschwerde nicht zum Erfolg. Seinen Pflichten als Organ der Rechtspflege, auf die der Antragsteller sich beruft, hat er im Rahmen des geltenden Rechts nachzukommen. Dem Zwangsverwalter ist es nicht gestattet, das Grundstück (auch nur vorläufig) in einer nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden - weil mangels Baugenehmigung formell illegalen - Weise zu nutzen.
Vgl. in diesem Zusammenhang Drasdo, in: Stöber, Zwangsversteigerungsgesetz, 24. Auflage 2026, § 5 ZwVwV, Rn. 23.
Vor diesem Hintergrund rechtfertigen auch die Ausführungen zur Schmälerung der Zwangsverwaltungsmasse keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).