Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW / 2026
Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 31.07.2026 – 1 A 688/26.A
1. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0731.1A688.26A.00
G r ü n d e
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nicht aufgrund der - allein geltend gemachten - Verletzung des rechtlichen Gehörs nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO und Art. 103 Abs. 1 GG zuzulassen.
I. Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Beteiligten ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können und mit ihren Ausführungen und Anträgen durch das Gericht gehört werden. Das Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen. Die Gehörsrüge ist daher nicht geeignet, eine - vermeintlich - fehlerhafte Feststellung oder Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann vielmehr nur dann erfolgreich geltend gemacht werden, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist dabei davon auszugehen, dass die Gerichte von ihnen entgegengenommenes Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Dies gilt unabhängig davon, ob sie sich in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich hiermit auseinandersetzen. Aus einem Schweigen der Entscheidungsgründe zu Einzelheiten des Prozessstoffs allein kann deshalb noch nicht der Schluss gezogen werden, das Gericht habe diese nicht beachtet und erwogen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daher nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen der Beteiligten bei seiner Entscheidungsfindung nicht in Erwägung gezogen hat. Solche Umstände können insbesondere dann vorliegen, wenn das Gericht wesentliche, das Kernvorbringen eines Beteiligten darstellende Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in der Begründung seiner Entscheidung nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert ist.
Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. Oktober 2015 - 2 BvR 1493/11 -, juris, Rn. 45; OVG NRW, Beschlüsse vom 26. März 2026 - 1 A 1966/25.A -, juris, Rn. 18, vom 12. August 2025 - 1 A 1556/25.A -, juris, Rn. 3, vom 27. März 2024 - 1 A 2000/23.A -, juris, Rn. 8, und vom 11. August 2023 - 1 A 534/21.A -, juris, Rn. 3 f., m. w. N.
Der übergangene Vortrag muss daher nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich gewesen sein. Dies setzt voraus, dass das Verwaltungsgericht zu einem anderen, für den Rechtsmittelführer günstigeren Ergebnis gekommen wäre, wenn es den übergangenen Vortrag berücksichtigt hätte.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. August 2025 - 1 A 1556/25.A -, juris, Rn. 9, vom 27. März 2024 - 1 A 2000/23.A -, juris, Rn. 14, und vom 11. August 2023 - 1 A 534/21.A -, juris, Rn. 15 f., m. w. N.; siehe auch Neumann/Korbmacher, in: Sodan/ Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 138, Rn. 116 f.
II. Gemessen an diesen Maßstäben zeigt das Zulassungsvorbringen in der Zulassungsbegründungsschrift vom 9. März 2026 einen Gehörsverstoß nicht auf.
Insbesondere rechtfertigt die Behauptung, das Gericht habe bei der Annahme einer inländischen Fluchtalternative übersehen und nicht gewürdigt, dass noch andere Familienmitglieder aus der Provinz nach Luanda gezogen seien, nicht die Annahme, das rechtliche Gehör der Klägerin sei verletzt oder versagt worden.
Das Verwaltungsgericht hat die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft - selbstständig tragend - mit der Begründung abgelehnt (vgl. UA S. 5), dass der Klägerin eine inländische Fluchtalternative, gerade auch außerhalb der Hauptstadt Luanda, zur Verfügung stünde. Von ihr könne vernünftigerweise erwartet werden, sich in einem anderen Landesteil Angolas niederzulassen. Angola sei flächenmäßig knapp vier Mal so groß wie Deutschland und habe rund 33 Millionen Einwohner. Es sei der Klägerin daher möglich, in eine andere Großstadt außerhalb Luandas auszuweichen. Hier würden sich insbesondere die Großstädte Cabinda oder Lubango anbieten. Die Größe dieser Städte würde es der Klägerin ermöglichen, ein Leben in Anonymität zu führen, zumal keine Hinweise für eine besondere Bekanntheit der Klägerin erkennbar seien.
Dabei dürfte es im erstinstanzlichen Klageverfahren offenkundig gewesen sein, dass es auf die Frage der inländischen Fluchtalternative ankommen würde, wenn eine relevante Verfolgungshandlung angenommen oder unterstellt würde. Eines gerichtlichen Hinweises auf die Auskunftslage (vgl. UA S. 5 oben), wonach es in Angola keine dem deutschen Meldesystem vergleichbare Einrichtung gebe und eine Anschriftenermittlung auf dem Verwaltungsweg somit nicht möglich sei, bedurfte es insoweit nicht. Im Übrigen ist die insoweit vom Verwaltungsgericht (a. a. O.) zitierte Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 20. April 2017 betreffend ein Amtshilfeersuchen in Asyl- und Rückführungsangelegenheiten in der Erkenntnisliste Angola des Verwaltungsgerichts (mit Stand Januar 2026; veröffentlicht am 6. Januar 2026) eingetragen. Auf diese Erkenntnisliste sowie deren Abrufbarkeit auf der Homepage des Gerichts wurde die Klägerin mit der Ladungsverfügung vom 26. November 2025 (eA VG, Bl. 29) hingewiesen.
Mit ihren weiteren Einwänden, dass jede Einzelperson in Angola bei Zuzug in einen anderen Landesteil, auch in eine Großstadt, aufgrund ihrer sozialen und familiären sowie örtlichen Herkunft sozial wahrgenommen und „einsortiert“ werde und dass auch Großstädte keinen anonymen Raum böten, wendet sich die Klägerin in der Sache allein gegen die inhaltliche Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind aber kein Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG. Ob ausnahmsweise etwas Anderes zu gelten hat, wenn die die angegriffene Entscheidung tragenden Ausführungen des Gerichts handgreiflich von objektiver Willkür geprägt sind, kann hier offenbleiben.
Zu der Frage, ob eine solche Ausnahme anerkannt werden kann, vgl. den Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2016 - 1 A 2199/16. A -, juris, Rn. 33 bis 36, m. w. N. zum Meinungsstand.
Ein solcher Ausnahmefall ist weder erkennbar noch lässt er sich dem Zulassungsvorbringen entnehmen. Die Klägerin begründet ihre Bewertungen lediglich mit materiell-inhaltlichen Erwägungen, die keine Verletzung rechtlichen Gehörs erkennen lassen. Wie die protokollierte Nachfrage des Prozessbevollmächtigten an die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung belegt, hatte sie dort offensichtlich hinreichend Gelegenheit, sich zu allen für die Entscheidung relevanten Tatsachen und Erkenntnissen zur Auskunftslage zu äußern.
Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Annahme in der Zulassungsbegründung, eine Person werde auch beim Zuzug in andere Landesteile oder eine Großstadt sozial wahrgenommen und befinde sich nicht im anonymen Raum, allenfalls für die unmittelbare städtische Umgebung zutreffen mag, d. h. die nähere Nachbarschaft, in der man sich kennt und wahrnimmt, aber keinesfalls für die gesamte jeweilige Provinz oder Großstadt. Jede andere Behauptung ist, auch unter Berücksichtigung etwaiger Besonderheiten in Angola, offensichtlich übersteigert und durch keine Tatsachen oder Erkenntnisse gestützt. Im Gegenteil zeigt die Schilderung der Klägerin, dass sie Mitgliedern ihrer Familie über sieben Jahre in Luanda nur ein einziges Mal an ihrem Arbeitsplatz begegnet sei (vgl. eBA1, Bl. 69), dass das von ihr selbst beschriebene und dem folgend auch durch das Verwaltungsgericht angenommene „Weglaufen“ und Abtauchen in einer angolanischen Großstadt sehr wohl funktioniert.
b) Aufgrund der ihr zustehenden inländischen Fluchtalternative kommt es auf die weiteren, das behauptete Verfolgungsschicksal betreffenden Einwände im Zulassungsvorbringen, das rechtliche Gehör der Kläger sei auch dadurch verletzt worden, dass das Gericht ihren Vortrag aus der Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, sie habe Morddrohungen von ihrer Familie erhalten, übersehen habe, nicht mehr an.
Die Klägerin hat im Übrigen diese erste Behauptung (eBA1, Bl. 66) im späteren Verlauf der Anhörung relativiert. Im Gesamtzusammenhang (vgl. insoweit v. a. Bl. 66 und 68 f.) hat die Klägerin zwar nochmals wiederholt, dass ihr „Leben in Gefahr“ sei; auf nähere Nachfrage äußerte sie allerdings, dass „man (…) sterben“ werde, weil die Familie mit Hexerei und nicht mit Messer oder Pistole etwas Schlimmes veranlassen werde. Dabei handelt es sich offenkundig um keinen Vortrag, dem das Verwaltungsgericht in substantiierter Weise hätte nachgehen müssen. Insbesondere ist er nicht nach der - im Zulassungsverfahren benannten - Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Entscheidung vom 16. Januar 2024 - C-621/21 -) mit einer plausiblen oder ernst zu nehmenden psychischen Gewalt oder Todesdrohung gleichzusetzen.
c) Nichts anderes ergibt sich, soweit die Klägerin mit ihrem Vortrag schließlich noch rügt, dass das Verwaltungsgericht die Erkenntnislage, inwieweit die Klägerin in Angola tatsächlich ausreichenden staatlichen Schutz in Anspruch nehmen sowie erreichen könne, nicht hinreichend aufgeklärt habe.
Mögliche Verstöße gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO gehören zunächst schon nicht zu den vom Gesetzgeber als besonders schwerwiegend eingestuften Verfahrensfehlern, die in § 138 VwGO aufgeführt sind.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. August 2025 - 1 A 1556/25.A -, juris, Rn. 66, vom 30. August 2023 - 1 A 1460/21.A -, juris, Rn. 33, und vom 22. April 2020 - 1 A 1406/18.A -, juris, Rn. 8.
Ein - hier im Übrigen nicht hinreichend dargelegter - Aufklärungsmangel würde auch grundsätzlich keinen Gehörsverstoß begründen. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat. Wenn ein Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen eine Aufklärungsrüge erhebt, kann dies nicht dazu dienen, Beweisanträge zu ersetzen, die er in zumutbarer Weise in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 2001 - 4 B 41.01 -, juris Rn. 13, und vom 21. Mai 2014 - 6 B 24.14 -, juris Rn. 9, jeweils m. w. N.
Es wäre daher Sache der bereits erstinstanzlich anwaltlich vertretenen Klägerin gewesen, zu einer - aus ihrer Sicht möglicherweise erforderlichen - weiteren Sachaufklärung beizutragen, etwa durch weiteren (hinreichend konkretisierten) Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren oder durch das Stellen eines Beweisantrags.
Die Klägerin legt in der Zulassungsbegründung schließlich auch nicht dar, dass sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen. Die Zulassungsbegründung enthält zwar eine kursorische Wiedergabe aus einem Länderreport des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Nr. 67) zur allgemeinen Situation und Menschenrechtslage in Angola mit Stand Februar 2024. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Polizei in Angola nicht gewillt oder in der Lage wäre, substantiierten Morddrohungen oder Bedrohungen nachzugehen, werden hingegen ebenso wenig wie spezifische Erkenntnismittel hierfür benannt. Der Hinweis unter Bezugnahme auf den o. g. Länderreport, dass Zwangsehen durch die staatliche Kontrolle nicht ausreichend verhindert würden, steht dem - nicht zuletzt in Anbetracht der inländischen Fluchtalternative - nicht entgegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).