Rechtsprechung / Sozialgericht Frankfurt (Oder) / 2016
Sozialgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 09.11.2016 – S 22 R 227/15
22. Kammer
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 6 zitierte Normen
Tenor§
1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 5. März 2015 und des Widerspruchsbescheides vom 23. April 2015 verurteilt, dem Kläger für die Dauer des stationären Rehabilitationsaufenthaltes vom 9. Juli 2014 bis 6. August 2014 Übergangsgeld zu gewähren.
2. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.
Tatbestand§
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Übergangsgeld für die vom 9. Juli 2014 bis 6. August 2014 andauernde stationäre medizinische Rehabilitationsbehandlung des Klägers.
Der am 15. Juli 1952 geborene Kläger ist gelernter Baumaschinenführer. Als solcher ist er seit dem Jahr 1994 bei der Firma B & D GmbH angestellt. Im Rahmen dieser Tätigkeit muss der Kläger auch körperlich mitarbeiten. Nach der Selbstauskunft des Klägers handelt es sich um eine im Gehen und Stehen, zeitweise auch im Sitzen zu verrichtende Tätigkeit in der häufig Gegenstände mit einem Gewicht über 20 – 30 kg zu Heben bzw. zu Tragen sind. Gelegentlich sind auch Gegenstände mit einem Gewicht von 50 kg zu Heben und zu Tragen.
Auf Grund von Kniegelenksbeschwerden bei Vorliegen einer Gonarthrose musste sich der Kläger am 7. Januar 2013 einer Kniegelenksarthroskopie rechts unterziehen. Seitdem wurde der Kläger von dem behandelnden Facharzt für Chirurgie und Unfallchirurgie Dipl. – Med. F durchgehend Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Nach Auslaufen der Entgeltfortzahlung durch seinen Arbeitgeber erhielt der Kläger im Zeitraum vom 18. Februar 2013 bis 7. Juli 2014 von seiner gesetzlichen Krankenkasse Krankengeld. Von diesen Krankengeldzahlungen wurden Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abgeführt. Der Krankengeldbezug endete durch Aussteuerung auf Grund der Inanspruchnahme des maximalen Zeitraums des Krankengeldbezuges auf Grund der gleichen Grunderkrankung.
Bereits mit Bescheid vom 12. Mai 2014 hatte die Beklagte dem Kläger eine stationäre medizinische Rehabilitationsleistung in der Reha – Klinik H bewilligt. Diese stationäre Rehabilitationsbehandlung fand im Zeitraum vom 9. Juli 2014 bis 6. August 2014 statt. Die funktionellen Einschränkungen des Klägers im Bereich der Kniebeschwerden konnten im Rahmen der stationären Rehabilitationsbehandlung gebessert werden. Der Kläger wurde als arbeitsfähig aus der Reha – Klinik entlassen und nahm seine Tätigkeit bei der Firma B & D GmbH wieder auf.
Am 16. September 2014 reichte der Kläger das bereits mit dem Bescheid vom 12. Mai 2014 erhaltene Vordruckblatt G 510 zur Zahlung von Übergangsgeld bei der Beklagten ausgefüllt ein. Der Kläger erkundigte sich mehrfach nach der Zahlung von Übergangsgeld und ließ die Beklagte schließlich über seinen Prozessbevollmächtigten auffordern, Übergangsgeld an ihn zu zahlen. Auf Nachfrage der Beklagten teilte der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten mit, dass er für den 8. Juli 2014 kein Arbeitslosengeld bezogen habe und sich für diesen Tag auch nicht arbeitsuchend gemeldet habe.
Mit Bescheid vom 5. März 2015 entscheid die Beklagte, dass der Kläger keinen Anspruch auf die Gewährung von Übergangsgeld habe, da für die Gewährung von Übergangsgeld Voraussetzung sei, dass der Kläger unmittelbar vor Beginn der Rehabilitationsbehandlung Arbeitsentgelt oder eine Entgeltersatzleistung bezogen habe, aus der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt worden seien. Dieses sei mit Rücksicht auf den fehlenden Bezug von Leistungen am 8. Juli 2014 nicht der Fall.
Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 19. März 2015 hat der Kläger gegen die vorgenannte Entscheidung der Beklagten Widerspruch eingelegt. Zur Begründung führte er aus, dass es auf den einen Tag ohne Leistungsbezug nicht ankommen könne. Dieses sei reine Förmelei. Ferner habe die Beklagte die Pflicht gehabt, den Kläger auf die Notwendigkeit der Beantragung von Arbeitslosengeld hinzuweisen, falls dieses für die Anspruchserhaltung bezüglich des Übergangsgeldes notwendig gewesen sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23. April 2015 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Das Gesetzt verlange nach § 20 Abs.1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch, dass unmittelbar vor Beginn der Reha – Leistung rentenversicherungspflichtiges Erwerbseinkommen oder Erwerbsersatzeinkommen vorliegen. Dieses sei bei dem Kläger nicht der Fall. Aus welchen Gründen dieses nicht der Fall gewesen sei, sei für die Leistungsbewilligung irrelevant.
Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 12. Mai 2015 hat der Kläger gegen die vorgenannte Entscheidung der Beklagten Klage erhoben. Zur Begründung führte der Klägerbevollmächtigte aus, dass es aus Sicht des Klägers bei Auslaufen des Krankengeldes zum 7. Juli 2014 und Beginn der Reha – Maßnahme am 9. Juli 2014 mit anschließender Wiederaufnahme der vorherigen beruflichen Tätigkeit keinen Grund gegeben habe, sich für einen Tag arbeitslos zu melden. Dem Arbeitsmarkt hätte er für eine Vermittlung effektiv ohnehin nicht zur Verfügung gestanden. Nach Sinn und Zweck des Gesetzes kann der Gesetzgeber nicht gewollt haben, dass eine Lücke von einem Tag für die Gewährung von Übergangsgeld schädlich ist. Im Übrigen sei der Kläger versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Firma B & D GmbH habe ungekündigt fortbestanden. Der Kläger habe nur auf Grund des Umstandes, dass er zwischen dem letzten Tag des Krankengeldbezuges und dem Beginn der Reha – Maßnahme nicht arbeiten war, keinen Lohn erhalten.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 5. März 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. April 2015, zugegangen am 27. April 2015, zu verurteilen, an den Kläger Übergangsgeld für die Dauer des Rehabilitationsaufenthaltes des Klägers vom 9. Juli 2014 bis 6. August 2014 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Sozialgericht Frankfurt (Oder) hat am 9. November 2016 einen Erörterungstermin mit den Beteiligten durchgeführt. Im Rahmen dieses Erörterungstermins haben die Beteiligten einer Kammerentscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zugestimmt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakte der Beklagten (Versicherungsnummer XX) Bezug genommen, welche der Kammer zur Entscheidung vorlagen.
Entscheidungsgründe§
Die Kammer durfte gemäß § 124 Abs.2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Kammerurteil ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten einem solchen Vorgehen zugestimmt haben.
I.
Die Klage ist in zulässiger Weise gemäß § 54 Abs.1 und 4 SGG als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage erhoben worden.
II.
1.
Die Klage ist auch begründet.
Der Kläger hat für den Zeitraum vom 9. Juli 2014 bis 6. August 2014 einen Anspruch auf Gewährung von Übergangsgeld durch die Beklagte. Die streitgegenständliche Entscheidung der Beklagten, mit der diese eine Gewährung von Übergangsgeld ablehnte, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen subjektiv – öffentlichen Rechten (vgl. § 54 Abs.2 SGG). Der Bescheid vom 5. März 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. April 2015 war daher aufzuheben und die Beklagte war zu verurteilen, dem Kläger Übergangsgeld im Sinne des § 20 SGB VI in Verbindung § 45 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) zu gewähren. Die Kammer konnte hierbei gemäß § 130 SGG entsprechend dem Antrag des Prozessbevollmächtigten eine Grundurteil erlassen, da die Erbringung einer Geldleistung im Rahmen einer Leistungsklage nach § 54 Abs.4 SGG Teil des Klagebegehrens des Klägers ist und feststeht, dass der Kläger Anspruch auf die Erbringung der beantragten Leistung hat. Die Berechnung der Leistung, für die gegebenenfalls noch Zuarbeit des Klägers erforderlich ist (Lohnbescheinigung für den Monat Dezember 2012) kann in Umsetzung dieses Urteils durch die Beklagte im Rahmen eines erneut rechtsmittelfähigen Verwaltungsaktes erfolgen.
Der Kläger hat gemäß § 45 Abs.1 Nr.3 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) in Verbindung mit § 20 SGB VI Anspruch auf Gewährung von Übergangsgeld zur Sicherung des Lebensunterhalts während der Dauer der Rehabilitationsbehandlung durch die Beklagte.
Gemäß § 20 Nr. 3 SGB VI, auf den § 45 Abs.1 Nr.1 SGB IX verweist, haben Versicherte Anspruch auf Gewährung von Übergangsgeld, wenn sie bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder sonstigen Leistungen zur Teilhabe unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn der Leistungen entweder: a) Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt und im Bemessungszeitraum Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben oder: b) Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Mutterschaftsgeld bezogen haben und für die von dem der Sozialleistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen oder im Falle des Bezugs von Arbeitslosengeld II zuvor aus Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind.
Die Norm des § 20 Nr.3 SGB VI hat somit zwei Fallkonstellationen mit zwei unterschiedlichen Stichtagen, wobei es reicht wenn der Versicherte eine von beiden erfüllt (so auch Kater in Kassler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 90. Ergänzungslieferung Juni 2016, zu § 20 SGB VI Rn 10). Entweder muss der Versicherte arbeitsunfähig zur bewilligten Teilhabeleistung (Rehaleistung) gekommen sein und unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit rentenversicherungspflichtiges Entgelt oder Entgeltersatzleistungen erhalten haben (a.) oder der Versicherte kommt nicht arbeitsunfähig zur Teilhabeleistung und hat unmittelbar vor Beginn der Rehabilitationsbehandlung rentenversicherungspflichtiges Entgelt oder Entgeltersatzleistungen erhalten (b). Im Fall des Klägers ist bereits der Fall a.) zu bejahen. Bei Annahme einer Arbeitsfähigkeit zu Beginn der Reha – Behandlung wäre im Übrigen aber auch der Fall b.) zu bejahen,
a.
Der Kläger hat bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit auf Grund seiner belastungsabhängigen Kniegelenksbeschwerden am 7. Januar 2013 sozialversicherungspflichtig als Baumaschinenführer bei der Firma Bohlen & Doyen gearbeitet. Für diese sozialversicherungspflichtige abhängige Arbeitsleistung des Klägers wurden Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abgeführt. Anschließend war der Kläger bis zum Beginn der Rehabilitationsbehandlung durchgehend arbeitsunfähig, auch am 8. Juli 2014.
Wird im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung vom Gesetzgeber der Begriff der „Arbeitsunfähigkeit“ verwendet, so bemisst sich dieser nach den gleichen Kriterien wie der Begriff der Arbeitsunfähigkeit im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 27. Juni 1978, Aktenzeichen B 4 RJ 90/77 Rn 17; Kater, a.a.O. in Bezug auf die Norm des § 20 SGB VI). Im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung definiert sich der Begriff der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesauschusses über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 SGB V (Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie).
Da das Arbeitsverhältnis des Klägers trotz langer Arbeitsunfähigkeit ungekündigt blieb, ist nicht auf § 2 Abs.4 Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie sondern auf § 2 Abs.1 Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie abzustellen. Gemäß § 2 Abs.1 Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie liegt Arbeitsunfähigkeit vor, wenn Versicherte auf Grund von Krankheit ihre zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen können. Bei der Beurteilung ist darauf abzustellen, welche Bedingungen die bisherige Tätigkeit konkret geprägt haben. Arbeitsunfähigkeit liegt auch vor, wenn auf Grund eines bestimmten Krankheitszustandes, der für sich allein noch keine Arbeitsunfähigkeit bedingt, absehbar ist, dass aus der Ausübung der Tätigkeit für die Gesundheit oder die Gesundung abträgliche Folgen erwachsen, die Arbeitsunfähigkeit unmittelbar hervorrufen. Damit ist auf die Fähigkeit des Klägers zur Verrichtung seiner konkreten Tätigkeit als Baugeräteführer bei Firma Bohlen & Doyen GmbH abzustellen. Diese ist nach sozialmedizinischen Maßstäben gesehen als mittelschwer bis schwer (häufiges Heben und Tragen von Gewichten von 20 – 30 Kilogramm, gelegentlich auch noch schwerere Gegenstände mit einem Gewicht von 50 kg) einzustufen und überwiegend in stehender und gehender Körperhaltung zu verrichten. Da der Kläger bei Pflasterarbeiten mitarbeiten muss, enthält die Tätigkeit auch einen nicht unerheblichen Anteil an knienden Tätigkeiten.
Vorliegend litt der Kläger noch zu Beginn der Reha – Behandlung in der Rehabilitationsklinik Hohenelse an muskulären Defiziten im rechten Knie und Belastungsschmerzen nach Durchführung einer Kniegelenksspiegelung im Januar 2013 und Vorliegen einer Gonarthrose, weswegen er von seinem behandelnden Facharzt für Chirurgie und Unfallchirurgie über 18 Monate krankgeschrieben war. Der Kläger berichtete gegenüber den Klinikärzten von einer eingeschränkten Gehfähigkeit mit einer maximalen Gehdauer von einer Stunde unter Nutzung einer Kniegelenksorthese sowie Problemen bei allen Haltungsarten seiner beruflichen Tätigkeit. Die von dem Kläger beschriebenen belastungsabhängigen Knieschmerzen erschienen den Behandlern der Reha – Klinik nach eigener eingehender orthopädischer Untersuchung des Klägers zum Beginn der Reha – Maßnahme als plausibel (vgl. 6.5 des Reha – Entlassungsberichtes). Mit Rücksicht darauf, dass der Kläger eine Tätigkeit in Vollzeit unter erheblicher körperlicher Belastung überwiegend im Gehen und Stehen verrichtet, war dem Kläger diese Tätigkeit zu Beginn der Reha – Behandlung noch nicht zuzumuten, da dieses in Folge der für den Kläger übermäßigen Arbeitsbelastung zu einer Schmerzzunahme und einer deutlich reduzierten Arbeitsleistung geführt hätte. Erst durch die Reha – Maßnahmen konnten die belastungsabhängigen Beschwerden des Klägers so weit gebessert werden, dass eine Entlassung aus der Reha – Behandlung als wieder arbeitsfähig möglich war – auch wenn die Klinikärzte in Bezug auf die Kniebeschwerden mit Rücksicht auf die körperlich fordernde Arbeit des Klägers und die im Wesentlichen einer Besserung sicher nicht zugänglichen degenerativen Kniebeschwerden des Klägers langfristig weiterhin eine Gefährdung der Erwerbsfähigkeit des Klägers in seinem Beruf als Baugeräteführer sahen (vgl. Punkt 10.1 des Reha – Entlassungsberichtes).
b.
Selbst bei Annahme einer Arbeitsfähigkeit zu Beginn der Rehabilitationsfähigkeit ließe sich der Übergangsgeldanspruch des Klägers jedoch auch dadurch begründen, dass dieser unmittelbar vor Beginn der Reha – Maßnahme am 9. Juli 2014 eine Entgeltersatzleistung in Form von Krankengeld erhalten hat, von der entsprechend der im Verwaltungsverfahren über den Kläger eingeholten Auskunft der gesetzlichen Krankenkasse des Klägers auch Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abgeführt wurden.
Der Kläger hat bis zum 7. Juli 2014 Krankengeld erhalten. In Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers reicht dieses aus, um den Erhalt einer unmittelbar vor Beginn der Rehabehandlung erhaltene Entgeltersatzleistung zu bejahen. Denn der unbestimmte Rechtsbegriff „unmittelbar vor Beginn“ im Sinne des § 20 Nr.3 SGB VI ist dahingehend auszulegen, dass kein nahtloser Übergang erforderlich ist. Kürzere Unterbrechungen – z.B. durch unbezahlten Urlaub – sind daher in analoger Anwendung des § 19 Abs.2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) für einen Zeitraum von bis zu einem Monat unschädlich. Dieses ist damit zu begründen, dass das Übergangsgeld für den Zeitraum der Rehabilitationsleistung eine Entgeltersatzfunktion erfüllt. Der Begriff „unmittelbar vor Beginn“ verlangt somit keinen tagesgenauen zeitlichen Anschluss, sondern nur, dass die Versicherten bei Beginn der Maßnahme von einer in § 20 SGB VI genannten Einkunftsart gelebt haben und nicht etwa von anderen Quellen wie zum Beispiel Vermögen, Renten oder Sozialhilfeleistungen (vgl. so auch Kater, a.a.O., Rn 11). Zeitliche Lücken zwischen dem Wegfall dieser Einkunftsarten und dem Beginn der Reha - Maßnahme sind daher unschädlich, wenn sie noch nicht zu einer anderen Lebensgrundlage geführt haben oder führen konnten (vgl. zum Begriff „unmittelbar“ und der vergleichbaren Rechtslage im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung Bundessozialgericht, Urteil vom 26. Juni 2007, Aktenzeichen B 2 U 23/06 R, Randnummer 12, zu recherchieren unter www.juris.de). Vor diesem Hintergrund ist die eintägige Lücke am 8. Juli 2014 rechtlich unerheblich, da der Kläger auch an diesem Tag bei lebensnaher Sachverhaltsbetrachtung weiterhin von dem Krankengeld gelebt haben wird, dass er für die Zeit bis zum 7. Juli 2014 (unter lebensnaher Sachverhaltswürdigung wahrscheinlich ohnehin zeitverzögert nach Vorlage der AU – Bescheinigung ) ausgezahlt erhielt.
2.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis der Hauptsache.