Rechtsprechung / Sozialgericht Neuruppin / 2015
Sozialgericht Neuruppin Gerichtsbescheid vom 12.10.2015 – S 26 AS 259/11
26. Kammer
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 8+ Entscheidungen 13 zitierte Normen
Tenor§
Die Klagen werden abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand§
Die Beteiligten streiten um die Gewährung höherer laufender Leistungen im Rahmen der Leistungsgewährung nach den Bestimmungen des Zweiten Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitssuchende – (SGB II).
Die Klägerin steht zusammen mit ihrem Ehemann und deren gemeinsamer Tochter seit einigen Jahren im laufenden Leistungsbezug nach den Bestimmungen des SGB II bei dem beklagten Jobcenter.
Aufgrund eines entsprechenden Fortzahlungsantrages bewilligte der Beklagte der Klägerin und den weiteren Mitgliedern ihrer Bedarfsgemeinschaft mit Bewilligungsbescheid vom 27. April 2010 in der Fassung des Teilaufhebungs- und Änderungsbescheides vom 02. Juni 2010 für den Zeitraum vom 01. Juni 2010 bis zum 30. November 2010 laufende Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach den Bestimmungen des SGB II.
Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache bei dem Beklagten am 25. Juni 2010 machte die Klägerin verschiedene (chronische) Erkrankungen und mit diesen einhergehende Kosten für verschreibungspflichtige, rezeptpflichtige und nicht rezeptpflichtige Medikamente sowie für (besondere) Lebensmittel geltend und konkretisierte dieses Begehren mit Antrag vom 13. Juli 2010 noch einmal schriftlich.
Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 30. August 2010 ab. Den hiergegen mit Schreiben vom 22. September 2010 erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. Januar 2011 als unbegründet zurück. Die Voraussetzungen der maßgeblichen Anspruchsgrundlage des § 21 Abs 6 SGB II lägen nicht vor, insbesondere würden die von der Klägerin geltend gemachten Kosten nicht erheblich von dem Durchschnittsbedarf an Kosten für Medikamente abweichen.
Hiergegen hat die Klägerin – anwaltlich vertreten – mit Schriftsatz vom 10. Februar 2011 bei dem Sozialgericht Neuruppin am 14. Februar 2011 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Die Klägerin sei nicht in der Lage, die Kosten für von ihr benötigte Medikamente selbst zu tragen. Sie habe Anspruch auf die Gewährung eines Mehrbedarfes, auch und gerade weil diese Kosten von der Krankenkasse nicht oder nur teilweise übernommen worden seien. Schließlich werde das klägerische Begehren durch das Urteil des Bundessozialgerichts vom 19. August 2010 – B 14 AS 13/10 R – (dort RdNr 20) gestützt.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 30. August 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 2011 zu verurteilen, ihr höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01. Juni 2010 bis zum 30. November 2010 unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfes nach § 21 Abs 6 SGB II zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klagen abzuweisen.
Er vertieft seine Ausführungen in den angegriffenen Verfügungen und beruft sich ua ergänzend auf Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 26. Mai 2011 – B 14 AS 146/10 R – und vom 15. Dezember 2010 – B 14 AS 44/09 R –.
Die DAK - Gesundheit, die die Kammer mit Beschluss vom 29. Oktober 2014 beigeladen hat, hat keinen Antrag gestellt und darauf hingewiesen, dass sie nach den maßgeblichen Bestimmungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) nicht leistungspflichtig sei.
Das Gericht hat die Beteiligten mit gerichtlicher Verfügung vom 28. August 2015 zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie auf die die Klägerin betreffenden Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Beigeladenen Bezug genommen. Diese Unterlagen lagen vor und waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe§
Die Klagen, über die die Kammer gemäß § 105 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden konnte, weil die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, die Beteiligten zuvor mit gerichtlicher Verfügung vom 28. August 2015 zu dieser beabsichtigten Entscheidungsform ordnungsgemäß angehört worden sind und zu der eine ausdrückliche Zustimmung der Beteiligten nicht erforderlich ist, haben keinen Erfolg.
1. a) Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Bescheid des Beklagten vom 30. August 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 2011, mit dem der Beklagte den zusätzlich zur Regelleistung (nunmehr Regelbedarf) geltend gemachten Mehrbedarf abgelehnt hat. Das (mündliche) Vorbringen der Klägerin im Gespräch bei dem Beklagten am 25. Juni 2010 – konkretisiert durch den schriftlichen Antrag der Klägerin vom 13. Juli 2010 – ist dabei dahin auszulegen, dass sie eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen von diesem Zeitpunkt an geltend macht, weil sie behauptet, nunmehr einen Anspruch auf Gewährung eines Mehrbedarfs wegen der von der Krankenkasse nicht übernommenen Kosten für nicht verschreibungspflichtige, rezeptpflichtige und nicht rezeptpflichtige Medikamente sowie (besondere) Lebensmittel zu haben, die ihr aufgrund ihrer behaupteten (chronischen) Erkrankungen entstehen.
Auf diesen Antrag hin hat der Beklagte in der Sache seine ursprünglichen Bewilligungsentscheidungen mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der geltend gemachten Änderung überprüft. Der Bescheid des Beklagten vom 30. August 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 2011 lässt zwar eine ausdrückliche Bezugnahme auf die mit seinem Bescheid vom 27. April 2010 in der Fassung des Teilaufhebungs- und Änderungsbescheides vom 02. Juni 2010 erfolgte Bewilligung für den Bewilligungsabschnitt vom 01. Juni 2010 bis zum 30. November 2010 nicht erkennen. Dies allein lässt aber – aus der insoweit für die Auslegung maßgeblichen Sicht eines verständigen Beteiligten, der in Kenntnis der tatsächlichen Zusammenhänge den wirklichen Willen der Behörde erkennen kann (Bundessozialgericht, Urteil vom 28. Juni 1990 – 4 RA 57/89, RdNr 31) – nicht den Schluss zu, der Beklagte habe abschließend für die Zukunft über den geltend gemachten Mehrbedarf entscheiden wollen. Zu einer solchen Entscheidung mit Bindungswirkung für die Zukunft wäre er wegen der in § 41 Abs 1 S 4 SGB II vorgesehenen abschnittsweisen Bewilligung von Leistungen auch nicht berechtigt gewesen (vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Februar 2011 – B 14 AS 49/10 R, RdNr 14).
b) In der Sache macht die Klägerin höhere laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts geltend. In zeitlicher Hinsicht kann sich die Leistungsklage der Klägerin zulässigerweise nur auf höhere laufende Leistungen für den Bewilligungsabschnitt vom 01.Juni 2010 bis zum 30. November 2010 ab der geltend gemachten Änderung der Verhältnisse (hier ab dem 25. Juni 2010) richten.
c) Die Gewährung eines Mehrbedarfs kann von der Klägerin im Übrigen auch nicht zulässigerweise zum isolierten Streitgegenstand eines gerichtlichen Verfahrens bestimmt werden, denn die Regelungen des Beklagten über die laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (mit Ausnahme der Kosten der Unterkunft) lassen sich in rechtlich zulässiger Weise nicht in weitere Streitgegenstände aufspalten, so dass sämtliche Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach Gegenstand der gerichtlichen Prüfung für den maßgeblichen Streitzeitraum sind (vgl zuletzt etwa Bundessozialgericht, Urteil vom 11. Februar 2015 – B 4 AS 27/14 R, RdNr 10 mwN).
2. Ausgehend von diesen Erwägungen ist das von der Klägerin im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage zu verfolgende Ziel, zusätzlich zur Regelleistung einen Mehrbedarf wegen der Kosten für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sowie weitere (nicht) rezeptpflichtige Medikamente und/oder (besondere) Lebensmittel zu erhalten, zulässig.
Dabei ist indes nur über Leistungsansprüche der Klägerin für die Zeit vom 25. Juni 2010 bis zum 30. November 2010 zu entscheiden. Die Klage der anwaltlich vertretenen Klägerin kann nicht dahin ausgelegt werden, dass mit ihr auch Individualansprüche der weiteren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft der Klägerin geltend gemacht werden Die vom Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 07. November 2006 – B 7b AS 8/06 R – (dort RdNr 14 aE) zur Vermeidung von Irritationen bei den Betroffenen hinsichtlich des Rechtsinstituts der Bedarfsgemeinschaft „geschaffene“ Übergangszeit (bis zum 30. Juni 2007) ist seit langem abgelaufen – die Richtigkeit der Einräumung einer solchen Frist bei professionell vertretenen Klägern ist ohnehin zweifelhaft – so dass regelmäßig – zumindest bei professionell vertretenen Klägern – keine Befugnis des Gerichts besteht, über die Ansprüche sämtlicher Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft in der Sache zu entscheiden, wenn – wie hier – nur ausdrücklich für ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Klage erhoben worden ist (vgl dazu nur G. Becker in Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 4. Auflage 2015, §§ 36 bis 45, RdNr 28).
Im Hinblick auf das Prinzip der Meistbegünstigung (vgl hierzu nur Bundessozialgericht, Urteil vom 07. November 2006 – B 7b AS 8/06 R, RdNr 11 mwN) ist auch sonst nicht erkennbar, dass sämtliche Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft jeweils ihre eigenen Ansprüche verfolgen; im klägerischen Vortrag ist durchgängig nur von der Klägerin und deren Ansprüchen einerseits und ihrem Ehemann und ihrer Tochter andererseits die Rede, ohne dass deutlich wird, auch sie begehrten höhere Ansprüche. Von einer professionell vertretenen Klägerin darf insoweit eine konkrete und unmissverständliche Antragstellung und entsprechende Verfolgung von Ansprüchen erwartet werden. Der Umstand, dass der Klägerin zu berücksichtigendes Einkommen zufließt, so dass gemäß § 9 Abs 2 S 1 und S 2 SGB II die Höhe der Ansprüche der (weiteren) Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft auch von der Höhe des Bedarfs der Klägerin abhängt (vgl § 9 Abs 2 S 3 SGB II), ändert wegen der genannten Anforderungen an die konkrete und unmissverständliche Verfolgung von individuellen Ansprüchen jedes Mitgliedes einer Bedarfsgemeinschaft bei professionell vertretenen Klägern nichts.
3. Das so verstandene Anfechtungsbegehren der Klägerin ist jedoch nicht begründet, weil die ablehnende Entscheidung des Beklagten rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt. Das Leistungsbegehren ist nicht begründet, weil zugunsten der Klägerin kein Anspruch auf Gewährung des geltend gemachten Mehrbedarfes besteht.
a) Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen ablehnenden Bescheides des Beklagten vom 30. August 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 2011 misst sich an § 40 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB II aF iVm § 330 Abs 3 S 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) sowie § 48 Abs 1 S 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X). Nach § 48 Abs 1 S 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung – hier also die mit dem Bescheid vom 27. April 2010 in der Fassung des Teilaufhebungs- und Änderungsbescheides vom 02. Juni 2010 verlautbarten Verfügungen über die Bewilligung der laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts – mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt soll gemäß § 48 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB X mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt. Dabei sind bei der Frage, ob bzw inwieweit eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse dazu führt, dass der ursprüngliche Bewilligungsbescheid vom 27. April 2010 in der Fassung des Teilaufhebungs- und Änderungsbescheides vom 02. Juni 2010 abzuändern ist, grundsätzlich alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen (vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 22. März 2010 – B 4 AS 62/09 R, RdNr 12 mwN).
b) Die Voraussetzungen des § 48 Abs 1 SGB X liegen jedoch nicht vor. Die Klägerin, die Berechtigte iSd § 19 S 1 SGB II iVm § 7 Abs 1 S 1 SGB II (idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003, BGBl I 2954) ist, hat neben einem Anspruch auf Regelleistung und auf die Kosten der Unterkunft und Heizung, die nach Aktenlage und dem Vortrag der Beteiligten dem Grunde und der Höhe nach nicht zweifelhaft sind, keine weiteren Ansprüche auf laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wegen der von ihr geltend gemachten Belastungen mit Kosten für nicht verschreibungspflichtige, aber rezeptpflichtige bzw rezeptfreie Medikamente oder aber besonderer Lebensmittel. Eine wesentliche Änderung ist damit nicht eingetreten.
aa) Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist dabei – wovon die Beteiligten auch zu Recht übereinstimmend ausgehen – die Regelung des § 21 Abs 6 S 1 SGB II. Nach dieser Regelung wird bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht.
aaa) Indes liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlage nicht vor. Denn jedenfalls eine besondere – atypische – Bedarfslage im Sinne von § 21 Abs 6 S 1 SGB II liegt hier nicht vor. Die Klägerin macht hier nämlich Leistungen geltend, die regelmäßig vorrangig dem Leistungssystem der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen sind. Das System der gesetzlichen Krankenversicherung steht der gesetzlich krankenversicherten Klägerin als umfassendes – vorrangiges – Schutz- und Fürsorgesystem gegen das Risiko der Krankheit zur Verfügung. Die gesetzliche Krankenversicherung erfüllt dabei den verfassungsmäßigen Auftrag, eine ausreichende medizinische Versorgung zu gewährleisten. Diese Versorgung ist von daher schon grundsätzlich nicht Bestandteil der Grundsicherung nach dem SGB II, die im Wesentlichen das Risiko der (Langzeit-)Arbeitslosigkeit bzw. der unzureichenden Bedarfsdeckung durch erzieltes Erwerbseinkommen abdeckt und zudem als Sozialhilfeleistung dem Prinzip der Nachrangigkeit unterliegt (vgl § 2 Abs 1 S 1, § 2 Abs 2 S 1, § 5 Abs 1 S 1 und § 9 Abs 1 SGB II).
Dieses Neben- bzw Nacheinander der Schutzsysteme steht einer Finanzierung von Krankheitskosten durch Grundsicherungsleistungen grundsätzlich und von vornherein entgegen (vgl mit ähnlicher Akzentuierung: Bundessozialgericht, Urteil vom 26. Mai 2011 – B 14 AS 146/10 R, Rdnr 23f sowie Urteil vom 15. Dezember 2010 – B 14 AS 44/09, RdNr 21; vgl im Einzelnen auch: Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 25. September 2013 – L 7 AS 83/12 NZB, RdNr 21ff). Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass der notwendige Lebensunterhalt einerseits und eine ausreichende medizinische Versorgung andererseits jeweils im Rahmen der dafür vorgesehenen Schutzsysteme gewährleistet sind. Soweit Leistungen im System der Krankenversicherung selbst als – nicht unbedingt notwendig – ausgeschlossen werden, verbietet es sich, diesen Leistungsausschluss mit der Gewährung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs 6 SGB II zu kompensieren. Das Leistungssystem der Grundsicherung für Arbeitsuchende bietet insoweit grundsätzlich keine Anspruchsgrundlage dafür, gesundheitsspezifische Bedarfe abzudecken, die im Schutzsystem der gesetzlichen Krankenversicherung bereits geregelt und ggf – in verfassungsrechtlich zulässiger Weise – beschränkt sind.
Dass die von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen, die ihre Krankenkasse nicht übernommen hat, auch nicht vom Grundsicherungsträger zu erstatten sind, ist im Übrigen inzwischen auch durch höchstrichterliche Rechtsprechung, der sich die Kammer nach eigener Prüfung anschließt, geklärt. So hat das Bundessozialgericht in dem den Beteiligten bereits bekannten Urteil vom 26. Mai 2011 ua ausgeführt (B 14 AS 146/10 R, RdNr 23f):
„Das sozialrechtlich zu gewährende menschenwürdige Existenzminimum aus Art 1 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 1 GG umfasst auch die Sicherstellung einer ausreichenden medizinischen Versorgung (BVerfG Urteil vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09 - BVerfGE 125, 175 ff, 223 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12 RdNr 135; BSG Urteil vom 22.4.2008 - B 1 KR 10/07 R - BSGE 100, 221 = SozR 4-2500 § 62 Nr 6, RdNr 31; BSG Urteil vom 18.1.2011 - B 4 AS 108/10 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen, RdNr 33). Der Anspruch auf Existenzsicherung insoweit wird im Fall der Klägerin - wie für den ganz überwiegenden Teil der Hilfebedürftigen - in erster Linie durch ihre Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl § 5 Abs 2a SGB V) abgedeckt, deren Beiträge der Träger der Grundsicherung zahlt (§ 252 Abs 1 Satz 2 SGB V) und der Bund trägt (§ 46 Abs 1 SGB II). Die Klägerin hat als Versicherte Anspruch auf Krankenbehandlung nach § 27 SGB V, wenn diese notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern (vgl § 27 Abs 1 Satz 1 SGB V); vom Anspruch auf Krankenbehandlung ist die Versorgung mit Arzneimitteln erfasst (§ 27 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB V). Apothekenpflichtige nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel (sog OTC-Präparate; OTC = over the counter), deren Kosten die Klägerin vorliegend geltend macht, sind seit dem 1.1.2004 zwar grundsätzlich von der Versorgung nach §§ 31, 34 Abs 1 Satz 1 SGB V ausgeschlossen. Dies gilt allerdings auch hinsichtlich der nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel nicht schlechthin und ausnahmslos, [ ]. Die Verordnung dieser Arzneimittel ist danach ausnahmsweise zulässig, wenn die Arzneimittel bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten. Dabei gilt eine Krankheit als schwerwiegend, wenn sie lebensbedrohlich ist oder wenn sie aufgrund der Schwere der durch sie verursachten Gesundheitsstörung die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigt. Ausdrücklich genannt sind (mittlerweile in der Anlage I zu den genannten Richtlinien; zuvor in Abschnitt F 16.4.9 und 16.4.14) verschiedene nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die unter anderem bei den Krankheiten Osteoporose und Eisenmangelanämie (die bei der Klägerin nach ihrem Vortrag vorliegen) unter bestimmten weiteren Voraussetzungen als Therapiestandard gelten (zum Ganzen BSG Urteil vom 6.11.2008 - B 1 KR 6/08 R - BSGE 102, 30 = SozR 4-2500 § 34 Nr 4). Damit ist ohne weitere Ermittlungen seitens der Träger der Grundsicherung davon auszugehen, dass grundrechtsrelevante Beeinträchtigungen durch eine nicht ausreichende Krankenbehandlung, die durch ergänzende Leistungen der Grundsicherung abzuwenden wären, ausscheiden. [ ]".
Soweit die Klägerin einwendet, die in der Regelleistung insoweit vorgesehenen Mittel reichten nicht aus, zielt ein derartiger Einwand auf die Höhe der Regelleistung selbst ab, deren (rückwirkende) Erhöhung aber nicht in Betracht kommt (vgl dazu Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 09. Februar 2010 – 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09, RdNr 210ff sowie Nichtannahmebeschluss vom 18. Februar 2010 – 1 BvR 1523/08, RdNr 5f; vgl zur Verfassungsgemäßheit der seit dem 01. Januar 2011 geltenden Regelbedarfe: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 23. Juli 2014 – 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13, RdNr 73ff), weswegen im Übrigen auch ein Anspruch für diejenigen Kosten für Medikamente ausscheidet, die nicht apothekenpflichtig sind und/oder Substanzen betroffen sind, die als Lebensmittel gelten.
Soweit die Klägerin zuletzt zur Stützung ihres Begehrens auf ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 19. August 2010 – B 14 AS 13/10 R – (dort RdNr 20) hingewiesen hat, kann ihr dies schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil sich das Bundessozialgericht in seinen – bereits zitierten – Entscheidungen vom 26. Mai 2011 – B 14 AS 146/10 R – (dort RdNr 23f) und vom 15. Dezember 2010 – B 14 AS 44/09 R – (dort RdNr 21) ausdrücklich und vor allem zeitlich seiner Entscheidung vom 19. August 2010 nachfolgend – wie dargelegt – mit dem hier interessierenden Verhältnis der Schutz- und Fürsorgesysteme zueinander auseinander gesetzt hat.
bbb) Wenn danach jedenfalls eine besondere – atypische – Bedarfslage nicht vorliegt, kommt es auf die Frage, ob der geltend gemachte Mehrbedarf im Sinne des § 21 Abs 6 S 1SGB II darüber hinaus auch unabweisbar wäre, mithin die Klägerin gegebenenfalls gegen ablehnende Entscheidungen ihrer Krankenkasse hätte (gerichtlich) vorgehen müssen, nicht mehr entscheidungserheblich an (vgl hierzu ua Sozialgericht Neuruppin, Beschluss der Kammer vom 06. Juli 2015 – S 26 AS 1323/15 ER, RdNr 12f mwN).
bb) Da weitere Anspruchsgrundlagen zugunsten der Klägerin nicht ersichtlich sind – die Voraussetzungen des § 24 Abs 1 S 1 SGB II liegen mangels nur einmaliger Bedarfsentstehung ersichtlich nicht vor; ein Mehrbedarf nach § 21 Abs 5 SGB II wegen kostenaufwändiger Ernährung kommt mangels verzehrender oder ähnlicher Erkrankungen nicht in Betracht; die Regelung des § 73 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (SGB XII) ist seit der Einfügung des § 21 Abs 6 SGB II für den hier maßgeblichen Bereich daneben nicht mehr anwendbar –, hat sie gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Gewährung der ihr entstandenen Kosten, so dass eine den Beklagten zur Abänderung seiner Bewilligungsentscheidungen verpflichtende Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen nicht eingetreten ist.
4. Weil es im Übrigen auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass apothekenpflichtige nicht verschreibungspflichtige Medikamente grundsätzlich von der Versorgung durch die Krankenkassen ausgeschlossen sind (vgl hierzu Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Dezember 2012 – 1 BvR 69/09, RdNr 7ff) und die Beigeladene in seinem Schriftsatz vom 20. November 2014 dezidiert und ohne Rechtsfehler dargelegt hat, warum auch gegen sie ein Kostenerstattungsanspruch nicht gegeben ist, kam auch eine gemäß § 75 Abs 2 und Abs 5 SGG mögliche Verpflichtung der Beigeladenen zur Kostenerstattung nicht in Betracht.
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 und Abs 4 SGG. Es entsprach dabei der Billigkeit, dass die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten haben, weil die Klägerin im Widerspruchs- und im Klageverfahren vollumfänglich erfolglos geblieben ist; die Aufwendungen der Beigeladenen sind gemäß § 193 Abs 4 SGG ohnehin nicht erstattungsfähig.
6. Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben (§ 183 S 1 SGG).