Rechtsprechung / Sozialgericht Neuruppin / 2016

Sozialgericht Neuruppin Beschluss vom 19.07.2016 – S 35 SB 113/16 ER

35. Kammer

Tenor§

Der bei dem Sozialgericht Neuruppin am 13. Juni 2016 eingegangene Antrag des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vom 09. Juni 2016 wird abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Gründe§

Die Beteiligten streiten um die (vorläufige) Verpflichtung des Antragsgegners zur Feststellung des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens „RF“.

Der bei dem Sozialgericht Neuruppin am 13. Juni 2016 eingegangene Antrag des Antragstellers vom 09. Juni 2016, mit dem er (sinngemäß) begehrt,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, bei ihm das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens „RF“ vorläufig festzustellen,

hat keinen Erfolg.

1. Der Antragsteller hat ungeachtet der Frage, ob die begehrte Feststellung des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen von Merkzeichen als Statusentscheidung überhaupt einer einstweiligen Regelung zugänglich ist, jedenfalls den für den Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung gemäß § 86b Abs 2 S 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) erforderlichen Anordnungsgrund, dh die besondere Dringlichkeit des Erlasses der begehrten einstweiligen Anordnung, nicht glaubhaft gemacht (vgl § 86b Abs 2 S 4 SGG iVm § 920 Abs 2 und § 294 der Zivilprozessordnung <ZPO>).

2. a) Ist das Begehren, wie hier, auf den Erlass einer vorläufigen Regelung gerichtet, die den Ausgang des Hauptsacheverfahrens vorweg nimmt, müssen besondere Gründe vorliegen, die eine solche Anordnung gebieten. Insoweit müssen schwerwiegende Nachteile glaubhaft gemacht werden, die dem Antragsteller drohen, wenn seinem Begehren auf Feststellung des begehrten Merkzeichens nicht sofort entsprochen wird. Daran fehlt es hier. Es ist nicht ersichtlich, welche schwerwiegenden Nachteile dem Antragsteller drohen, wenn seinem Begehren auf Erteilung des begehrten Merkzeichens nicht sofort entsprochen wird. Er hat nicht vorgetragen, weshalb er bereits jetzt im Sinne einer Vorwegnahme der Hauptsache unerlässlich auf deren Erteilung angewiesen ist. Vielmehr ist es dem Antragsteller zuzumuten, die Gebühren für Fernsehen und Rundfunk in Höhe von monatlich 17,50 Euro, deren Ermäßigung letztlich dem Begehren zu Grunde liegt, einstweilen selbst zu tragen. Insoweit erscheint es der Kammer nicht unzumutbar, dass der Antragsteller hinsichtlich der Zahlung der Gebühren für Fernsehen und Rundfunk bis zur Entscheidung in der Hauptsache in Vorleistung tritt.

b) Soweit der Antragsteller zur Darlegung des Vorliegens des Antragsgrundes vorträgt, dass sein Anspruch nicht erst nach seinem Tode festgestellt werden könne, weil die finanziellen Vorteile einer stattgebenden Entscheidung – wenn überhaupt – nur seinen Rechtsnachfolgern zugute kämen, verkennt er die Funktion des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens, das nur dazu dient, eine aktuelle existenzielle Notlage abzuwenden, für die jedoch vorliegend – wie dargelegt – nichts ersichtlich ist. Etwaige künftige Nachteile können jedenfalls eine aktuelle Notlage nicht begründen.

c) Weil sonstige dem Antragsteller drohende Nachteile, die ein Zuwarten auf eine Entscheidung in der Hauptsache als unzumutbar erscheinen lassen, nicht ersichtlich sind, ist es dem Antragsteller, dem Regelfall entsprechend, zuzumuten, dass die Klärung seiner Ansprüche dem gerichtlichen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibt, in dem nach Maßgabe des § 69 Abs 4 iVm § 69 Abs 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (SGB IX) iVm § 3 Abs 1 Nr 5 der Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) zu prüfen sein wird, ob er die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erfüllt. Der Antragsteller sei indes noch abschließend darauf hingewiesen, dass das vorläufige Rechtsschutzverfahren nicht dazu dient, unter Abkürzung des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens und zu Lasten anderer Hauptsacheverfahrensbeteiligter die geltend gemachte materielle Rechtsposition vorab zu realisieren.

3. Die Kostenentscheidung im vorliegenden sozialgerichtlichen einstweiligen Rechtsschutzverfahren, für welches Gerichtskosten nicht erhoben werden, beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG und berücksichtigt, dass der Antragsteller vollumfänglich unterlag.