Rechtsprechung / Sozialgericht Neuruppin / 2016

Sozialgericht Neuruppin Gerichtsbescheid vom 14.11.2016 – S 26 AS 517/12

26. Kammer

Zitiert 8+ Entscheidungen 9 zitierte Normen

Tenor§

Die Klagen werden abgewiesen.

Der Beklagte hat den Klägern 3/4 der ihnen entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten (nur) des sozialgerichtlichen Klageverfahrens zu erstatten.

Tatbestand§

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von höheren (passiven) Leistungen nach den Bestimmungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitssuchende – (SGB II).

Die aufgrund einer Vielzahl insbesondere bei dem Sozialgericht Neuruppin geführter Rechtsstreitigkeiten gerichtsbekannten Kläger sind miteinander verheiratet und beziehen seit geraumer Zeit passive Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach den Bestimmungen des SGB II von dem Beklagten. Derzeit sind in der für Streitigkeiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen 26. Kammer des Sozialgerichts Neuruppin noch mehr als 50 Verfahren der Kläger anhängig, was etwa 15 Prozent der insgesamt in der Kammer anhängigen Verfahren entspricht. Seit Beginn ihres Leistungsbezuges haben sie (teilweise gemeinsam, teilweise jeder für sich allein klagend) bei dem Sozialgericht Neuruppin mehr als 250 Klagen auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende anhängig gemacht; im Übrigen wird auf die Auflistung in den Stammblättern der Gerichtsakte und den Inhalt der dort genannten Akten Bezug genommen. Die hierneben gegen den derzeitigen Kammervorsitzenden angebrachten mehrfachen Befangenheitsgesuche sind sämtlichst erfolglos geblieben. Gleiches gilt für die verschiedenen gegen den Kammervorsitzenden erhobenen Dienstaufsichtsbeschwerden. Schließlich ist auch ein von den Klägern bei dem Richterdienstgericht des Landes Brandenburg angebrachtes Gesuch, den Kammervorsitzenden von seinen Amtsgeschäften zu entbinden, erfolglos geblieben.

Auf ihren entsprechenden Fortzahlungsantrag gewährte ihnen der Beklagte mit Bewilligungsbescheid vom 17. Dezember 2010 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 04. April 2011 und vom 31. Mai 2011 laufende Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01. Januar 2011 bis zum 30. Juni 2011. Den gegen den ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 17. Dezember 2010 erhobenen Widerspruch wies der Beklagte unter Einbeziehung der genannten Änderungsbescheide mit Widerspruchsbescheid vom 06. Februar 2012 als unbegründet zurück. Hiergegen erhoben die Kläger mit Schriftsatz vom 13. März 2012 bei dem Sozialgericht Neuruppin Klagen, die unter dem gerichtlichen Aktenzeichen S 26 AS 521/12 geführt werden und über die die Kammer bislang nicht entschieden hat.

Unter dem 27. April 2011 beantragten die Kläger bei dem Beklagten die Gewährung der sich aus der Heizkostenabrechnung vom 20. April 2011 ergebenden Nachzahlungsforderung in Höhe eines einmaligen Betrages von 123,99 Euro, die im Monat Mai 2011 fällig geworden war. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 29. April 2011 ab, den hiergegen mit Schreiben vom 04. Mai 2011 erhobenen Widerspruch der Kläger wies er mit Widerspruchsbescheid vom 08. Februar 2012 als unbegründet zurück.

Ebenfalls mit Schriftsatz vom 13. März 2012 haben die Kläger auch hiergegen bei dem Sozialgericht Neuruppin Klagen erhoben, mit denen sie ihr Begehren auf Gewährung der Heizkostennachzahlungsforderung weiter verfolgen.

Sie beantragen (nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß),

den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 29. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Februar 2012 zu verurteilen, ihnen Heizkosten in Höhe von weiteren 123,99 Euro für den Monat Mai 2011 zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klagen abzuweisen.

Er meint, bereits der Widerspruch der Kläger sei – entgegen den Ausführungen im Widerspruchsbescheid – unzulässig gewesen, weil die angegriffenen Entscheidungen bereits nach § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens aufgrund des Widerspruchs der Kläger gegen den Bewilligungsbescheid vom 17. Dezember 2010 geworden seien.

Das Gericht hat die Kläger mit Verfügung vom 13. Februar 2014 darauf hingewiesen, dass es erhebliche Zweifel am Bestehen ihrer Prozessfähigkeit gewonnen habe und hat in dieser Verfügung ua dargelegt:

„[…] Nicht zuletzt im Hinblick auf die (gerichtsbekannte) seit Jahren anhaltende übermäßige Inanspruchnahme der Sozialgerichtsbarkeit – derzeit werden von den Klägern in der 26. Kammer des Sozialgerichts Neuruppin noch insgesamt mehr als 50 anhängige Klageverfahren geführt; im Sozialgericht Neuruppin sind weit mehr als 100 Verfahren anhängig und anhängig gewesen – habe ich den Eindruck, dass die formelle und materielle Rechtfertigung der Verfahren im Einzelfall nicht (mehr) hinterfragt wird und das (prozessuale) Verhalten der Kläger nicht (mehr) von vernünftigen Erwägungen […] getragen ist. Da im Hinblick auf diesen Eindruck konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Kläger prozessunfähig sein könnten, bin ich verpflichtet, von Amts wegen zu ermitteln, ob Prozessunfähigkeit vorliegt […]. […]“

Im Rahmen eines Termins zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 01. April 2014 hat das Gericht die Kläger zur Frage ihrer Prozessfähigkeit angehört und im zwischenzeitlich durch Klagerücknahmefiktion beendeten Klageverfahren zu dem gerichtlichen Aktenzeichen S 26 AS 977/11 den Facharzt für Psychiatrie, Psychotherapie und Neurologie Dr. med. Peter K. mit der Erstattung eines Sachverständigengutachtens über diese Frage beauftragt.

Der Sachverständige hat den Kläger am 02. Juni 2014 ambulant untersucht und unter dem 28. Juli 2014 das erbetene neurologisch-psychiatrische Sachverständigengutachten erstattet. Der Sachverständige hat zusammenfassend ausgeführt, dass die bei dem Kläger bestehenden Einstellungen, Überzeugungen und Verhaltensbereitschaften im Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Sachverhalten zwar deutliche Anzeichen eines Querulantismus trügen, jedoch aus psychiatrischer Sicht die Kriterien für das Vorliegen eines Querulantenwahns und damit einer wahnhaften Störung als fakultativ die Prozessfähigkeit beeinträchtigende psychische Erkrankung gegenwärtig nicht zu bejahen seien. Auch hätten sich Anhaltspunkte dafür nicht ergeben, dass bei dem Kläger psychische Erkrankungen oder sonstige Gesundheitsstörungen vorlägen, die zu einer Beeinträchtigung seiner Prozessfähigkeit führten. Hinsichtlich der Frage der Prozessfähigkeit der Klägerin teilte der Sachverständige mit, dass die Erstattung eines Sachverständigengutachtens nicht möglich gewesen sei, weil sich die Klägerin zu einer ambulanten Untersuchung nicht bereit gefunden habe.

Über die Frage des Bestehens der Prozessfähigkeit der Kläger hat die Kammer zwischenzeitlich entschieden und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Kläger prozessfähig seien (Urteil vom 12. Oktober 2016 – S 26 AS 1378/11).

Bereits zuvor ist über das Vermögen des Klägers sowie über das Vermögen der Klägerin das Privatinsolvenzverfahren eröffnet worden (Beschlüsse des Amtsgerichts Neuruppin vom 15. Oktober 2014 – 15 IK 504/14 – und vom 06. Januar 2015 – 15 IK 539/14).

Mit Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 09. Dezember 2014 – S 1 SV 44/14 AB – sind die gegen den Kammervorsitzenden der 26. Kammer erhobenen Ablehnungsgesuche der Kläger als unbegründet zurückgewiesen und mit Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 19. Dezember 2014 – S 1 SV 55/14 AB – ist ein weiteres gegen den Kammervorsitzenden der 26. Kammer gerichtetes Ablehnungsgesuch des Klägers als unzulässig verworfen worden.

Die Kammer hat die Beteiligten mit Verfügung vom 27. Oktober 2016 zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte sowie die Prozessakten zu den gerichtlichen Aktenzeichen S 26 AS 977/11 und S 26 AS 1378/11 sowie auf die die Kläger betreffenden Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.

Entscheidungsgründe§

Die Klagen, über die die Kammer gemäß § 105 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden konnte, weil die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, die Beteiligten zuvor gerichtlicher Verfügung vom 27. Oktober 2016 zu dieser beabsichtigten Entscheidungsform ordnungsgemäß angehört worden sind und zu der eine ausdrückliche Zustimmung der Beteiligten nicht erforderlich ist, haben keinen Erfolg.

1. Der nach dem Geschäftsverteilungsplan des Sozialgerichts Neuruppin zuständige Kammervorsitzende der erkennenden Kammer durfte in diesem Rechtsstreit entscheiden, da durch die mit unanfechtbarem Beschluss vom 09. Dezember 2014 – S 1 SV 44/14 AB – erfolgte Zurückweisung der Ablehnungsgesuche der Kläger sowie durch die mit unanfechtbarem Beschluss vom 19. Dezember 2014 – S 1 SV 55/14 AB – erfolgte Zurückweisung des (weiteren) Ablehnungsgesuches des Klägers das Handlungsverbot des § 60 Abs 1 SGG iVm § 47 Abs 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) nicht mehr besteht.

2. Einer Sachentscheidung steht eine (partielle) Prozessunfähigkeit der Kläger nicht entgegen. Die Kläger sind prozessfähig iSd § 71 Abs 1 SGG iVm §§ 104 ff des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Nach § 71 Abs 1 SGG ist ein Beteiligter prozessfähig, soweit er sich durch Verträge verpflichten kann. Die Vorschrift stellt für die Prozessfähigkeit auf die Geschäftsfähigkeit nach den Regelungen des BGB ab. Prozessunfähig sind danach natürliche Personen, die geschäftsunfähig sind. Nicht geschäftsfähig und damit nicht prozessfähig sind natürliche Personen, wenn sie sich nicht nur vorübergehend in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befinden (§ 104 Nr 2 BGB).

a) Dies ist hinsichtlich des Klägers zur Überzeugung der Kammer unter Berücksichtigung des von dem gerichtlich bestellten Sachverständigen erstatteten neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens nicht der Fall; insofern sind die von der Kammer ursprünglich geäußerten Zweifel an der Prozessfähigkeit des Kläger in den Hintergrund gedrängt worden. Der Sachverständige hat insoweit unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Untersuchung, des dort gewonnenen Eindrucks sowie der Aktenlage detailliert und nachvollziehbar dargelegt, dass der Kläger zu richtigen Einsichten und richtigem Handeln in der Lage ist, also in der Lage ist, seine Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen. Die psychischen Grundfunktionen des Klägers sind intakt. Er ist allseits orientiert und bewusstseinsklar, ohne Störung von Aufmerksamkeit oder Konzentration, von Merkfähigkeit und Gedächtnis. In kognitiver Hinsicht bestehen keine von der Norm abweichenden Verhaltensweisen. Insbesondere fehlen dem Kläger nicht die geistigen Fähigkeiten zur Erfassung der Wirklichkeit. Die Kammer ist nach Auswertung und Würdigung des eingeholten Sachverständigengutachtens und in Kenntnis des Vorbringens der Kläger im Rahmen des zur Frage der Prozessfähigkeit anberaumten Termins zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 01. April 2014 insgesamt zu der Überzeugung gelangt, dass bei dem Kläger zwar von einer Persönlichkeitsakzentuierung mit querulatorischen Zügen auszugehen ist, die aber jedoch nicht die Grenze zu einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit überschritten hat.

Auch wenn der Kläger (gemeinsam mit der Klägerin) in den letzten Jahren hunderte von Verfahren anhängig gemacht hat und seine Entscheidungen zur Prozessführung mitunter nicht oder nur schwer nachvollziehbar sind, fehlt es nach den überzeugenden Ausführungen des forensischen Sachverständigen an Hinweisen auf eine schwere Psychopathologie, die zur (partiellen) Prozessunfähigkeit führen könnte. Vielmehr hat die Kammer den Eindruck gewonnen, dass der Kläger durchaus weiß, was er will und was er tut. Es bereitet ihm aus Sicht der Kammer Freude, die Gerichte und den Beklagten zu beschäftigen oder gar lahm zu legen und es ist ihm ein besonderes Bedürfnis, dem Beklagten echte oder vermeintliche Fehler nachzuweisen. Jedenfalls aber kann die Kammer nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen – auch unter Berücksichtigung der fehlenden weiteren Mitwirkung und des insoweit unvollständigen Erkenntnisstandes des Sachverständigen – nicht erkennen, dass die Fähigkeit des Klägers, im Rahmen dieses Interesses zahlreiche Verfahren zielgerichtet zu verfolgen und jeweils durchaus situationsangemessen vorzutragen und auf gerichtliche Verfügungen zu reagieren, beeinträchtigt ist oder gewesen sein könnte. Sein gesamtes zielgerichtetes Prozessverhalten zeigt vielmehr, dass er sich auch in der Vergangenheit nicht in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befand (vgl hierzu auch das in der Sitzungsniederschrift vom 12. Oktober 2016 dargelegte Ergebnis der Zwischenberatung der Kammer im Verfahren zu dem gerichtlichen Aktenzeichen S 26 AS 1378/11).

b) Wenn die Kammer danach von einer (partiellen) Prozessunfähigkeit des Klägers nicht überzeugt ist, gilt Gleiches auch für die Frage der (partiellen) Prozessunfähigkeit der Klägerin. Zwar hat der Sachverständige ein Sachverständigengutachten über die Frage der Prozessfähigkeit der Klägerin nicht abgegeben. Gleichwohl ist die Kammer mangels anderweitiger entgegen stehender Anhaltspunkte und im Hinblick darauf, dass sie den Kläger bei der Prozessführung für federführend hält, was die Klägerin selbst im Übrigen im Rahmen des Termins zur Erörterung der Sach- und Rechtslage auch so beschrieben hat, auch von der Prozessfähigkeit der Klägerin überzeugt, zumal aus diesem Grunde auch nicht erkennbar ist, dass ein Ausnahmefall gegeben sein könnte, bei dem das Gericht auch ohne erkennbare (weitere) Möglichkeiten medizinischer Sachverhaltsaufklärung die Frage nach dem Bestehen von (partieller) Prozessfähigkeit beurteilen und verneinen darf (vgl dazu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. März 2012 – 12 A 287/12, RdNr 7 f unter Bezugnahme ua auf Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. Januar 1973 – V CB 119.69; vgl auch hierzu das in der Sitzungsniederschrift vom 12. Oktober 2016 dargelegte Ergebnis der Zwischenberatung der Kammer im Verfahren zu dem gerichtlichen Aktenzeichen S 26 AS 1378/11).

3. Das Verfahren ist auch nicht aufgrund der Eröffnung der Privatinsolvenzverfahren über die Vermögen der Kläger unterbrochen. Gemäß § 202 SGG iVm § 240 ZPO ist das Verfahren im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Beteiligten, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird (§ 240 S 1 ZPO). Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. Die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche betreffen nämlich nicht die Insolvenzmasse. Hierzu gehört gemäß § 35 Abs 1 der Insolvenzordnung (InsO) das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt. Nicht zur Insolvenzmasse gehören (nur) Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen (§ 36 Abs 1 S 1 InsO), die also nach Maßgabe des § 54 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (SGB I) nicht pfändbar sind. Hierneben ist die Insolvenzmasse auch dann im Sinne des § 240 S 1 ZPO betroffen, wenn eine gegen die Insolvenzmasse gerichtete Forderung geltend gemacht wird (vgl hierzu nur BGH, Urteil vom 03. Juli 2014 – IX ZR 261/12, RdNr 9).

Im vorliegenden sozialgerichtlichen Verfahren begehren die Kläger höhere Leistungen nach den Bestimmungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) für den Monat Mai 2011 in Höhe eines Betrages von einmalig 123,99 Euro.

Da derartige Ansprüche mangels Erwähnung in § 54 Abs 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (SGB I) jedoch nicht von vornherein unpfändbar sind, richtet sich deren Pfändbarkeit bei Ansprüchen auf einmalige Geldleistungen nach § 54 Abs 2 SGB I (hier ist im Wesentlichen maßgeblich, ob eine Pfändung angesichts der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Billigkeit entspricht) sowie im Übrigen nach § 54 Abs 4 SGB I (hier ist maßgeblich, ob die Ansprüche nach den Vorschriften über die Pfändung laufenden Arbeitseinkommens gemäß § 850c Abs 1 S 1 ZPO pfändbar sind). Da angesichts des Umfangs des geltend gemachten einmaligen Betrages einerseits und der angesichts des Bezuges von staatlichen Transferleistungen prekären Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Kläger andererseits eine Pfändung nicht der Billigkeit entspräche, ist der insoweit geltend gemachte Anspruch nach § 54 Abs 2 SGB I nicht pfändbar, unterläge daher nicht der Zwangsvollstreckung und betrifft deshalb auch nicht die Insolvenzmasse.

4. Streitgegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens sind Ansprüche der Kläger auf Gewährung von (weiteren) Kosten der Unterkunft und Heizung nach den Bestimmungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) für den Zeitraum vom 01. Mai 2011 bis zum 31. Mai 2011. Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens ist dabei der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 29. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Februar 2012, mit dem es der Beklagte abgelehnt hat, die den Klägern gegenüber geltend gemachte Heizkostennachzahlungsforderung ihres Energieversorgungsunternehmens zu gewähren. Entgegen der Auffassung des Beklagten sind die hier angegriffenen Verfügungen allerdings nicht Gegenstand des Widerspruchsverfahrens aufgrund des Widerspruchs der Kläger gegen den den Zeitraum vom 01. Januar 2011 bis zum 30. Juni 2011 regelnden Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 17. Dezember 2010 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 04. April 2011 und vom 31. Mai 2011 geworden, das mit dem Widerspruchsbescheid vom 06. Februar 2012 abgeschlossen wurde. Deshalb sind die hier angegriffenen ablehnenden Verfügungen des Beklagten auch nicht Gegenstand des Klageverfahrens mit dem gerichtlichen Aktenzeichen S 26 AS 521/12, in dem über die Rechtmäßigkeit des den Zeitraum vom 01. Januar 2011 bis zum 30. Juni 2011 regelnden Bewilligungsbescheides des Beklagten vom 17. Dezember 2010 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 04. April 2011 und vom 31. Mai 2011, sämtlichst in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. Februar 2012, geworden. Entgegen der Auffassung des Beklagten liegen insoweit die Voraussetzungen des § 86 SGG nämlich nicht vor. Die hier angegriffene ablehnende Verfügung des Beklagten vom 29. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Februar 2012 änderte die bewilligenden Verfügungen, die Gegenstand des Verfahrens zum gerichtlichen Aktenzeichen S 26 AS 521/12 sind und die den Zeitraum vom 01. Januar 2011 bis zum 30. Juni 2011 regeln, nicht ab, sondern lehnte vielmehr lediglich den auf § 48 Abs 1 S 2 Nr 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) gestützten Antrag der Kläger ab, ohne selbst die Bewilligungsverfügungen anderweitig – zu regeln.

5. Das Begehren der Kläger, den Beklagten unter Aufhebung der mit dem Ablehnungsbescheid vom 29. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Februar 2012 zu verurteilen, ihnen die im Monat Mai 2011 fällig gewordene Heizkostennachzahlungsforderung ihres Energieversorgungsunternehmens zu gewähren, ist als Kombination aus Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 und Abs 4 SGG) zwar statthaft, die Klagen sind jedoch mangels Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Die allen Prozessordnungen gemeinsame Sachentscheidungsvoraussetzung des Rechtsschutzbedürfnisses wird abgeleitet aus dem auch im Prozessrecht geltenden Gebot von Treu und Glauben (§ 242 des Bürgerlichen Gesetzbuch <BGB>), dem Verbot des Missbrauchs prozessualer Rechte sowie dem auch für die Gerichte geltenden Grundsatz der Effizienz staatlichen Handelns. Sie verlangt vom Betroffenen, dass er ein Mindestmaß an berechtigtem Rechtsverfolgungsinteresse geltend machen kann, das dem öffentlichen Interesse an einer effizienten Rechtspflege gegenüber gestellt werden kann. Letztlich geht es um das Verbot des institutionellen Missbrauchs prozessualer Rechte zu Lasten der Funktionsfähigkeit des staatlichen Rechtspflegeapparats (Ehlers in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Vorb § 40, RdNr 74 ff; dazu auch Schmieder, Zeitschrift für Zivilprozess Band 120 <2007>, 199, 212; Kapsa, Die Regel „Minima non curat praetor" im Lichte des Verfassungsrechts, in: Der verfaßte Rechtsstaat, Festgabe für Karin Großhof/Heidelberg 1998). Das Rechtsschutzinteresse fehlt im Allgemeinen dann, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Interesse an der Durchführung des Rechtsstreits nicht entstehen oder aber entfallen lassen (vgl etwa BVerwGE 81, 164, 165 f).

Von dem Vorliegen derartiger Umstände ist hier schon deshalb auszugehen, weil die Frage, welche Ansprüche den Klägern im Monat Mai 2011 insgesamt zustehen, umfassend im Rahmen des Klageverfahrens zu dem gerichtlichen Aktenzeichen S 26 AS 521/12, in dem um die Höhe der Ansprüche der Kläger auf laufende Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach den Bestimmungen des SGB II und damit um die Rechtmäßigkeit der von dem Beklagten verlautbarten Bewilligungsverfügungen betreffend den Bewilligungszeitraum vom 01. Januar 2011 bis zum 30. Juni 2011, gestritten wird, zu prüfen ist.

Weil zu den Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs 1 S 1 SGB II nicht nur laufende, sondern auch einmalige Kosten gehören (vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 16. Mai 2007 – B 7b AS 40/06 R, RdNr 9ff), eine Nachforderung, die in einer Summe fällig wird, lediglich als tatsächlicher, aktueller Bedarf im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit berücksichtigt werden kann (vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 15. April 2008 – B 14/7b AS 58/06 R, RdNr 36) und weil Nachzahlungen (nur) zum aktuellen Bedarf im Fälligkeitsmonat gehören (vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 22. März 2010 – B 4 AS 62/09 R, RdNr 13), wird im Verfahren zu dem gerichtlichen Aktenzeichen S 26 AS 521/12 auch zu prüfen sein, ob den Klägern ein (zusätzlicher) Anspruch auf Gewährung der geltend gemachten Heizkostennachzahlungsforderung für den Monat Mai 2011 zusteht, weshalb für ein Interesse, diese Frage im vorliegenden Verfahren – gesondert – beantworten zu lassen, nichts ersichtlich ist (vgl zur ähnlichen und auch dort verneinten Frage, ob ein Überprüfungsverfahren nach § 44 Abs 1 S 1 SGB X neben einem Sozialverwaltungsverfahren, das den zu überprüfenden Verwaltungsakt noch zum Gegenstand hat, „benötigt wird“: Bundessozialgericht, Urteil vom 27. Juli 2004 – B 7 AL 76/03 R, Rdnr 17; Bundessozialgericht, Urteil vom 16. Dezember 2014 - B 9 V 6/13 R, RdNr 10; vgl auch: Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Oktober 2013 – B 7 AY 7/12 R, RdNr 19).

6. a) Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 S 1 und Abs 4 SGG. Es entsprach dabei der Billigkeit, dass der Beklagte 3/4 der den Klägern entstandenen notwendigen (außergerichtlichen) Kosten (nur) des sozialgerichtlichen Klageverfahrens zu tragen hat.

aa) Die Entscheidung über die Kostenerstattung hat das Gericht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen getroffen. Zwar werden in der eingangs genannten Vorschrift Entscheidungskriterien – anders als etwa in den §§ 91 ff der Zivilprozessordnung (ZPO) oder in den §§ 154 ff der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) – nicht ausdrücklich genannt, weshalb im sozialgerichtlichen Verfahren – anders als in den genannten Verfahrensordnungen – das Gericht bei seiner Kostenentscheidung nicht an ein starres System oder bestimmte einzelne Vorschriften gebunden ist, sondern nach allgemeinen Grundsätzen darüber entscheiden kann, wer die außergerichtlichen Kosten zu tragen hat; im Rahmen dieser Grundsätze kann insbesondere auf die Erfolgsaussichten des Rechtsschutzbegehrens oder auf Veranlassungsgesichtspunkte, also die Gründe, die für die Führung, die Fortsetzung und die Erledigung des Rechtsstreits gelten, abgestellt werden; schließlich können auch sonstige Gesichtspunkte – wie etwa allgemeine Gerechtigkeitserwägungen – für die Kostenentscheidung Bedeutung gewinnen.

Da es sich bei der nach § 193 Abs 1 S 1 SGG zu treffenden Ermessensentscheidung letztlich um eine Billigkeitsentscheidung handelt, bei der alle Umstände des Einzelfalls in die Entscheidungsfindung einbezogen werden können, besteht zwischen den genannten Kriterien nicht ein Rangverhältnis, insbesondere ist nicht etwa nur und vornehmlich auf die Erfolgsaussichten des Rechtsschutzbegehrens – also den mutmaßlichen Verfahrensausgang – abzustellen. Vielmehr ist bei der nach Billigkeitsgesichtspunkten zu treffenden Kostenentscheidung (auch) darüber zu befinden, welchem der oben genannten Kriterien das entscheidende Gewicht beizumessen ist (vgl hierzu insgesamt Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 30. Mai 2012 – L 13 B 141/07 AS, zitiert nach http://www.sozialgerichtsbarkeit.de, mwN).

bb) Hiervon ausgehend entspricht es der Billigkeit, dass der Beklagte 3/4 der den Klägern entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten (nur) des Klageverfahrens zu tragen hat. Zwar waren die Klagen – wie dargelegt – bereits zum Zeitpunkt ihrer Rechtshängigkeit unzulässig, jedoch hat der Beklagte Veranlassung zur Erhebung der Klagen dadurch gegeben, dass er – nach den obigen Erwägungen zu Unrecht – über den Widerspruch der Kläger gegen den Ablehnungsbescheid vom 29. April 2011 in der Sache entschieden und nicht – was geboten gewesen wäre und wovon er nunmehr (allerdings mit anderer Begründung) sogar selbst ausgeht – den Widerspruch mit Blick auf das fehlende Widerspruchsinteresse als unzulässig zurückgewiesen hat. Etwas anderes folgt nicht aus den Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 20. Oktober 2010 – B 13 R 15/10 R – und vom 19. Juni 2012 – B 4 AS 142/11 R –, weil sich das Bundessozialgericht in diesen Entscheidungen zu der hier vorliegenden Fallkonstellation – Entscheidung über einen unzulässigen Widerspruch in der Sache – überhaupt nicht positioniert hat.

cc) Wenn der Beklagte damit Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat, ist es im Hinblick auf das prozessuale Verhalten der Kläger, die trotz Hinweis des Gerichts eine verfahrensbeendende Prozesserklärung trotz offenkundiger Unzulässigkeit ihrer Klagen nicht abgegeben haben, allerdings im Rahmen der Ermessensentscheidung gerechtfertigt, diesen Gesichtspunkt mit einem Anteil von 1/4 zu ihren Lasten zu berücksichtigen.

dd) Weil die dargestellten Umstände für sich genommen jeweils derart erheblich sind, überwiegen auch allgemeine Gerechtigkeitserwägungen oder sonstige Gesichtspunkte nicht, so dass es billigem Ermessen entspricht, dass der Beklagte die den Klägern entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten (nur) des sozialgerichtlichen Klageverfahrens – wie tenoriert – zu tragen hat.

b) Darüber, ob der Beklagte daneben auch die Kosten des Widerspruchsverfahrens um den Ablehnungsbescheid vom 29. April 2011 zu tragen hat, ist im Rahmen der gebotenen einheitlichen Kostenentscheidung im Verfahren zu dem gerichtlichen Aktenzeichen S 26 AS 521/12 zu entscheiden (vgl hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 18. Dezember 2001, B 12 KR 42/00 R, Leitsatz 1 und RdNr 12; Urteil vom 20. Oktober 2010 – B 13 R 15/10 R, Leitsatz 1 sowie RdNr 23). Weil jedoch die den Klägern entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten des hiesigen sozialgerichtlichen Klageverfahrens offenkundig keine Kosten darstellen, über die im Verfahren zu dem gerichtlichen Aktenzeichen S 26 AS 521/12 entschieden werden könnte, war hierüber im vorliegenden Verfahren zu entscheiden, ohne dass dies dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung widerspräche.

7. Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben (§ 183 S 1 SGG).