Rechtsprechung / Sozialgericht Neuruppin / 2018
Sozialgericht Neuruppin Gerichtsbescheid vom 28.02.2018 – S 26 AS 754/16
26. Kammer
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Tenor§
Der Beklagte wird verpflichtet, den Antrag der Klägerin vom 25. September 2015, die Rechtmäßigkeit der mit dem Bescheid des Beklagten vom 23. Februar 2015 für den Zeitraum vom 01. April 2015 bis zum 30. Juni 2015 verlautbarten Sanktionsentscheidung zu überprüfen, zu bescheiden.
Der Beklagte hat der Klägerin die dieser entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten des Untätigkeitsklageverfahrens zu erstatten.
Tatbestand§
Die Beteiligten streiten um die (vermeintliche) Untätigkeit des Beklagten im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens hinsichtlich einer der Klägerin gegenüber verfügten Sanktion im Rahmen der Gewährung von (passiven) Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach den Bestimmungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitssuchende – (SGB II).
Nachdem der Beklagte den Leistungsanspruch der seit einigen Jahren im Leistungsbezug bei dem Beklagten stehenden Klägerin mit Verfügung vom 23. Februar 2015 für den Zeitraum vom 01. April 2015 bis zum 30. Juni 2015 um 60 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs gemindert hatte, richtete die (anwaltlich vertretene) Klägerin mit Schreiben vom 25. September 2015 einen Überprüfungsantrag an den Beklagten.
Mit bei dem Sozialgericht Neuruppin am 20. April 2016 eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tage hat die Klägerin unter Beifügung des Schreibens vom 25. September 2015 Untätigkeitsklage erhoben: Der Beklagte habe über den Antrag vom 25. September 2015 ohne zureichenden Grund nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden.
Nachdem der Beklagte während des gerichtlichen Verfahrens den Zugang des Schreibens vom 25. September 2015 in Abrede gestellt hatte, führte die Klägerin unter Vorlage eines Faxsendeberichtes, der einen „OK“-Vermerk trägt und im unteren Bereich einen Auszug des Überprüfungsantrages vom 25. September 2015 enthält, zur Begründung ihres Begehrens aus, der Beklagte könne sich auch nicht auf ein bloßes Bestreiten des Zuganges zurückziehen, sondern habe im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast Angaben zu seinem Faxgerät zu machen sowie dazu, ob die Verbindung gespeichert werde und ob und wie ein Empfangsjournal geführt werde.
Die Klägerin beantragt (nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß),
den Beklagten zu verpflichten, den Antrag der Klägerin vom 25. September 2015, die Rechtmäßigkeit der mit dem Bescheid des Beklagten vom 23. Februar 2015 für den Zeitraum vom 01. April 2015 bis zum 30. Juni 2015 verlautbarten Sanktionsentscheidung zu überprüfen, zu bescheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält sie für unzulässig. Der Beklagte sei nicht untätig; der von der Klägerin behauptete Überprüfungsantrag liege nicht vor; dem Aktenvorgang sei ein solcher Antrag nicht zu entnehmen. Der Klägerin obliege die objektive Beweislast dafür, dass der hier streitgegenständliche Überprüfungsantrag bei dem Beklagten auch zugegangen sei. Allein das Faxsendeprotokoll stelle keinen Zugangsnachweis dar. Der Beklagte habe die ihm möglichen Ermittlungen unternommen, um einen Zugang aufzuklären, technisch sei dies für den Beklagten nicht mehr nachzuvollziehen. Auch eine konkrete Befragung der betreffenden Mitarbeiterin habe einen Zugang nicht bestätigen können.
Das Gericht hat die Beteiligten mit Verfügung vom 19. Februar 2018 zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Prozessakte sowie auf die die Klägerin betreffenden Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen, die vorlagen und Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.
Entscheidungsgründe§
Die Klage, über die das Gericht gemäß § 105 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden konnte, weil die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, der Sachverhalt geklärt ist, die Beteiligten zuvor mit gerichtlicher Verfügung vom 19. Februar 2018 zu dieser beabsichtigten Entscheidungsform ordnungsgemäß angehört worden sind und zu der eine ausdrückliche Zustimmung der Beteiligten nicht erforderlich ist, hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.
1. Die von der Klägerin am 20. April 2016 erhobene Untätigkeitsklage ist zulässig. Eine Untätigkeitsklage ist gemäß § 88 Abs 1 S 1 SGG zulässig, wenn (1) ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes vorliegt, (2) hierüber noch nicht entschieden worden ist und (3) seit Stellung dieses Antrages sechs Monate verstrichen sind (sog Sperrfrist).
a) Diese Voraussetzungen liegen vor. Insbesondere fehlt es – entgegen der Auffassung des Beklagten – nicht bereits an einem Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes. Der streitgegenständliche Überprüfungsantrag vom 25. September 2015 ist dem Beklagten – entgegen seiner Auffassung – zugegangen.
aa) Zwar geht der Beklagte im Ausgangspunkt zutreffend davon aus, dass die Klägerin für den Zugang des Überprüfungsantrages die materielle Beweislast trägt. Der volle Beweis für eine Tatsache ist jedoch erst dann erbracht, wenn sie für das erkennende Gericht mit Gewissheit feststeht (vgl Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, § 128, RdNr 3b mwN). Gewissheit in diesem Sinn bedeutet, dass ein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch keinen Zweifel hat (Reichold in: Thomas/Putzo, ZPO, § 286, RdNr 2). Darüber hinaus ist auch zu beachten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes der „OK-Vermerk“ eines Sendeberichts lediglich ein Indiz für den Zugang eines Telefaxes darstellt und insoweit (auch) keinen Anscheinsbeweis erbringt (Bundesgerichtshof, Urteil vom 19. Februar 2014 – IV ZR 163/13, RdNr 27 mwN). Ferner ist aber zu berücksichtigen, dass der „OK-Vermerk“ auf dem Sendebericht auch nach der dargestellten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs immerhin das Zustandekommen einer Verbindung mit der in der Telefaxbestätigung genannten Nummer belegt. In Anbetracht dieses Umstands kann sich der Empfänger – worauf auch die Klägerin zu Recht hinweist – nicht auf ein bloßes Bestreiten des Zugangs beschränken; er muss sich im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast vielmehr näher dazu äußern, welches Gerät er an der fraglichen Gegenstelle betreibt, ob die Verbindung im Speicher enthalten ist, ob und in welcher Weise er ein Empfangsjournal führt und dieses gegebenenfalls vorlegen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 19. Februar 2014 – IV ZR 163/13, RdNr 30 unter Hinweis auf Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 05. März 2010 – 19 U 213/09, RdNr 17). Die Beweiskraft des im „OK-Vermerk“ liegenden Indizes ist sodann unter Berücksichtigung dieses Vorbringens zu würdigen.
Unabhängig davon, dass diese Rechtsprechung im Hinblick auf technische Weiterentwicklungen auf dem Gebiet der Telekommunikation zum Teil in Frage gestellt wird (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 05. März 2010 – 19 U 213/09, RdNr 17; Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 30. September 2008 – 12 U 65/08, RdNr 12), ist jedoch weitgehend anerkannt, dass die Wahrscheinlichkeit, dass ein Schriftstück trotz eines mit einem „OK-Vermerk“ versehenen Sendeprotokolls den Empfänger nicht erreicht, jedenfalls so gering sei, dass sich ein Rechtsanwalt bei Gestaltung seiner Büroorganisation in Fristensachen auf den „OK-Vermerk“ verlassen dürfe (Bundesgerichtshof, Urteil vom 19. Februar 2014 – IV ZR 163/13, RdNr 35 mwN). Für den Zeitpunkt des Zugangs eines Telefaxes wird somit auf den Zeitpunkt abgestellt, in dem das gesendete technische Signal vollständig empfangen (gespeichert) wurde (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25. April 2006 – IV ZB 20/05, RdNr 18).
Auch ist zu berücksichtigen, dass dann, wenn jemand den Übermittlungsweg per Telefax eröffnet, die aus den technischen Gegebenheiten dieses Kommunikationsmittels herrührenden besonderen Risiken nicht allein auf den Nutzer dieses Mediums abgewälzt werden dürfen. Dies gilt im Besonderen für Störungen des Empfangsgeräts. In diesem Fall liegt die entscheidende Ursache für die Fristsäumnis in der Sphäre desjenigen, der die Empfangseinrichtung der Öffentlichkeit zur Verfügung stellt. Aber auch Störungen der Übermittlungsleitungen sind dem gewählten Übermittlungsmedium immanent, da ein Telefax nur über sie zum Empfangsgerät gelangt. Erst Leitungen und Gerät gemeinsam stellen die vom Beklagten eröffnete Zugangsmöglichkeit dar. Auch bei einer Leitungsstörung versagt daher die von dem Beklagten angebotene Zugangseinrichtung. Der Nutzer hat mit der Wahl eines anerkannten Übermittlungsmediums, der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegeräts und der korrekten Eingabe der Empfängernummer das seinerseits Erforderliche getan, wenn er so rechtzeitig mit der Übermittlung beginnt, dass unter normalen Umständen mit ihrem rechtzeitigen Abschluss zu rechnen ist (vgl Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 01. August 1996 – 1 BvR 121/95, RdNr 13).
bb) Ausgehend von diesen Maßgaben steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der Vorlage des Sendeprotokolls mit „OK“-Vermerk zunächst fest, dass zwischen dem vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin und der von dem Beklagten genutzten Faxempfangseinrichtung am 25. September 2015 eine Leitungsverbindung hergestellt worden ist.
cc) Darüber hinaus ist die Kammer unter Würdigung der weiteren Indizes davon überzeugt, dass der Überprüfungsantrag auch vollständig so in den Machtbereich des Beklagten im Sinne des § 130 Abs 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gelangt ist, dass die Möglichkeit bestand, von dem Inhalt Kenntnis zu nehmen, weshalb er ihm auch zugegangen ist (vgl dazu auch Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 30. September 2008 – 12 U 65/08, RdNr 12 und Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 05. März 2010 – 19 U 213/09, RdNr 17). Denn die Wahrscheinlichkeit, dass die Übermittlung einer Telefaxnachricht trotz Vorliegens eines Sendeberichts mit „OK-Vermerk“ an Leitungsstörungen, die zum Abbruch der Verbindung geführt haben, gescheitert sein könnte, wurde in einem vom Oberlandesgericht Karlsruhe (Urteil vom 30. September 2008 – 12 U 65/08, RdNr 12) eingeholten Sachverständigengutachten generell mit 0 Prozent bewertet. Von daher steht mit Gewissheit fest, dass durch den „OK-Vermerk“ der volle Beweis für die Tatsache des Zugangs erbracht ist, weil ein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch und damit auch das Gericht keinen Zweifel am Zugang des Überprüfungsantrages hat (in diese Richtung auch: Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 19. Mai 2015 – S 27 AS 2651/11, RdNr 34). Selbst wenn – mit Blick auf das in Abrede stellen des Zugangs durch den Beklagten – gewisse Restzweifel an der Tatsache des Zuganges des Überprüfungsantrages bestehen sollten, ist zu berücksichtigen, sich das Gericht in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen, begnügen darf und muss (vgl Bundesgerichtshof, Urteil vom 23. November 2011 – IV ZR 70/11, RdNr 16 und Urteil vom 17. Februar 1970 – III ZR 139/67, RdNr 72).
dd) Jedenfalls nicht gegen einen Zugang des Überprüfungsantrages spricht schließlich auch der Umstand, dass der Beklagte selbst eingeräumt hat, die Vorgänge um seine Faxempfangseinrichtung technisch nicht mehr nachvollziehen zu können. Mit Blick auf die dargelegten für einen Zugang sprechenden Indizes – mithin das Faxsendeprotokoll mit dem bestätigenden „OK-Vermerk“ und die mit 0 Prozent zu bewertende Wahrscheinlichkeit, dass die Übermittlung einer Telefaxnachricht trotz Vorliegens eines Sendeberichts mit „OK-Vermerk“ an Leitungsstörungen, die zum Abbruch der Verbindung geführt haben, gescheitert sein könnte – hätte es der Beklagte in der Hand gehabt, einen anderen Geschehensablauf zum Beispiel durch Vorlage eines Empfangsjournals, in dem alle an dem Tag zu der Uhrzeit eingegangenen Telefaxe verzeichnet sind, darzulegen. Demgegenüber hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin aus Sicht der Kammer alles Erforderliche und in seiner Macht stehende getan, um das Telefax auf den Weg zu bringen und sich von seinem Zugang zu überzeugen. Die Kammer kann sich nicht vorstellen, was dem Prozessbevollmächtigten im Einzelnen noch abverlangt werden könnte, als den „OK-Sendevermerk“ nach Absendung eines Telefaxes aufzubewahren, um den Zugang zu beweisen. Insoweit kann es auch nach Auffassung der Kammer nicht zu Lasten der Klägerin gehen, dass der Beklagte seine Empfangsjournale nicht aufbewahrt oder solche nicht führt (so auch zu Recht: Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 19. Mai 2015 – S 27 AS 2651/11, RdNr 35), weshalb auch die „Auskunft“ der Mitarbeiterin des Beklagten, sie könne sich an einen entsprechenden Eingang des hier streitgegenständlichen Überprüfungsantrages per Telefax „nicht erinnern“, die zugunsten des Zuganges sprechenden Indizes nicht erschüttern kann.
ee) Schließlich ist die Kammer von dem Zugang gerade des hier streitgegenständlichen Überprüfungsantrages deshalb überzeugt, weil der von der Klägerin vorgelegte Sendebericht nicht nur einen „OK-Vermerk“, sondern darüber hinaus auch und gerade einen Auszug des hier streitgegenständlichen Überprüfungsantrages enthält.
b) Wenn nach alledem ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes vorliegt, liegen auch die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Untätigkeitsklage vor: Über den Antrag vom 25. September 2015 hat der Beklagte bislang noch nicht entschieden und seit Stellung dieses Antrages sind sechs Monate verstrichen.
2. Die zulässige Untätigkeitsklage ist auch begründet. Eine Untätigkeitsklage ist gemäß § 88 Abs 1 S 2 und S 3 SGG jedenfalls dann begründet, wenn ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung nicht vorliegt. Auch diese Voraussetzung liegt vor: Für das Vorliegen eines zureichenden Grundes für die Nichtbescheidung des Überprüfungsantrages hat der Beklagte nichts vorgetragen, auch sonst ergeben sich hierfür keinerlei Anhaltspunkte, insbesondere kann der Beklagte der Klägerin den von ihm – dem Beklagten – behaupteten fehlenden Zugang des Antrages aufgrund der obigen Ausführungen selbstredend auch nicht entgegenhalten.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 und Abs 4 SGG. Es entsprach dabei der Billigkeit, dass der Beklagte der Klägerin die ihr entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten für das Untätigkeitsklageverfahren zu erstatten hat, weil die Klägerin vollumfänglich obsiegt hat.
4. Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben (§ 183 S 1 SGG).