Rechtsprechung / Sozialgericht Neuruppin / 2018
Sozialgericht Neuruppin Gerichtsbescheid vom 18.12.2018 – S 26 AS 144/16
26. Kammer
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben.
Tatbestand§
Die Beteiligten streiten um die (vermeintliche) Untätigkeit des Beklagten im Rahmen der Gewährung von (passiven) Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach den Bestimmungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitssuchende – (SGB II).
Mit Bescheid vom 21. September 2015 gewährte der Beklagte der seit einigen Jahren im Leistungsbezug bei ihm stehenden Klägerin passive Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem SGB II. Hiergegen erhob die (anwaltlich vertretenen) Klägerin – nach ihrem Vortrag – mit Schreiben vom 22. Oktober 2015 per Telefax Widerspruch.
Mit bei dem Sozialgericht Neuruppin am 25. Januar 2016 eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tage hat die Klägerin unter Beifügung des Schreibens vom 22. Oktober 2015 Untätigkeitsklage erhoben: Der Beklagte habe über den Widerspruch vom 22. Oktober 2015 ohne zureichenden Grund nicht innerhalb von drei Monaten entschieden.
Nachdem der Beklagte während des gerichtlichen Verfahrens den Zugang des Schreibens vom 22. Oktober 2015 in Abrede gestellt hatte, führte die Klägerin unter Vorlage eines Telefaxsendeberichtes, der einen „OK“-Vermerk – jedoch ohne Angabe der vollständigen Nummer des Empfangsgerätes – trägt und im unteren Bereich einen Auszug des Widerspruchsschreibens vom 22. Oktober 2015 enthält, zur Begründung ihre Begehrens ua aus, die Prozessbevollmächtigte der Klägerin selbst habe das Telefax an die Telefaxnummer des Beklagten 03301 601 85157 versendet. Das Faxgerät werfe jedoch nur die auf dem Protokoll vermerkte Telefaxnummer des Empfängers aus. Klar sei auch, dass ein Sendevorgang stattgefunden habe: Die Sendedauer von 45 Sekunden entspreche 2 Faxseiten, nämlich dem Widerspruch selbst und der Vollmacht, die dem Widerspruch beigeschlossen gewesen sei. Sollte der Beklagte ein Faxempfangsprotokoll nicht vorlegen können, ginge dies zu seinen Lasten. Hierneben legte die Klägerin weitere Übertragungsprotokolle mit der identischen unvollständigen Empfangsnummer vor. Hierzu ergänzt sie, es handele sich um bei dem Beklagten nachweislich eingegangene Telefaxsendungen, obwohl im Übertragungsprotokoll ebenfalls nur eine unvollständige Telefaxnummer vermerkt sei.
Die Klägerin beantragt (nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß),
den Beklagten zu verpflichten, den Widerspruch der Klägerin vom 22. Oktober 2015 gegen die mit dem Bescheid des Beklagten vom 21. September 2015 verlautbarten bewilligenden Verfügungen, zu bescheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält sie für unzulässig. Der Beklagte sei nicht untätig; der von der Klägerin behauptete Widerspruch liege nicht vor; dem Aktenvorgang sei ein solcher Widerspruch nicht zu entnehmen. Der Klägerin obliege die objektive Beweislast dafür, dass der hier streitgegenständliche Widerspruch bei dem Beklagten auch zugegangen sei. Allein das Sendeprotokoll stelle keinen Zugangsnachweis dar, schon gar nicht, wenn auf diesem die „richtige“ Telefaxnummer nicht ersichtlich sei. Auch die weiteren vorgelegten Sendeprotokolle seien denkbar ungeeignet, weil es die eigene Behauptung der Klägerin nicht stütze.
Das Gericht hat die Beteiligten mit Verfügung vom 08. Oktober 2019 zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Prozessakte sowie auf die die Klägerin betreffenden Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen, die vorlagen und Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.
Entscheidungsgründe§
Die Klage, über die das Gericht gemäß § 105 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden konnte, weil die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, der Sachverhalt geklärt ist, die Beteiligten zuvor mit gerichtlicher Verfügung vom 08. Oktober 2019 zu dieser beabsichtigten Entscheidungsform ordnungsgemäß angehört worden sind und zu der eine ausdrückliche Zustimmung der Beteiligten nicht erforderlich ist, hat keinen Erfolg.
1. Die von der Klägerin am 25. Januar 2016 erhobene Untätigkeitsklage ist bereits unzulässig. Eine Untätigkeitsklage ist gemäß § 88 Abs 1 S 1 SGG zulässig, wenn (1) ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes vorliegt, (2) hierüber noch nicht entschieden worden ist und (3) seit Stellung dieses Antrages sechs Monate verstrichen sind (sog Sperrfrist). Gemäß § 88 Abs 2 SGG gilt das gleiche, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, dass als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.
a) Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Es fehlt – entgegen der Auffassung der Klägerin – bereits an einem Widerspruch gegen die bewilligenden Verfügungen des Beklagten, die dieser mit seinem Bescheid vom 21. September 2015 verlautbart hat. Die Kammer konnte sich nicht die Überzeugung bilden, dass das streitgegenständliche Widerspruchsschreiben der Klägerin vom 22. Oktober 2015 bei dem Beklagten auch zugegangen ist.
aa) Der Beklagte geht im Ausgangspunkt zutreffend davon aus, dass die Klägerin für den Zugang des Widerspruchsschreibens die materielle Beweislast trägt. Auch ist der volle Beweis für eine Tatsache erst dann erbracht, wenn sie für das erkennende Gericht mit Gewissheit feststeht (vgl Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, § 128, RdNr 3b mwN). Gewissheit in diesem Sinn bedeutet, dass ein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch keinen Zweifel hat (Reichold in: Thomas/Putzo, ZPO, § 286, RdNr 2). Darüber hinaus ist auch zu beachten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes der „OK-Vermerk“ eines Telefaxsendeberichts lediglich ein Indiz für den Zugang eines Telefaxes darstellt und insoweit (auch) keinen Anscheinsbeweis erbringt (Bundesgerichtshof, Urteil vom 19. Februar 2014 – IV ZR 163/13, RdNr 27 mwN). Ferner ist aber zu berücksichtigen, dass der „OK-Vermerk“ auf dem Telefaxsendebericht auch nach der dargestellten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs immerhin das Zustandekommen einer Verbindung belegt (vgl zu diesem Themenkomplex auch ausführlich: Gerichtsbescheid der Kammer vom 27. Februar 2018 – S 26 AS 748/16, RdNr 15ff, sowie Gerichtsbescheid der Kammer vom 28. Februar 2018 – S 26 AS 754/16, RdNr 15ff). Voraussetzung hierfür ist aber, dass in dem Telefaxsendebericht auch die Telefaxnummer, an die das fragliche Schriftstück versandt worden sein soll, vollständig vermerkt ist (Bundesgerichtshof, Urteil vom 19. Februar 2014 – IV ZR 163/13, RdNr 27 mwN). Daran fehlt es hier jedoch, so dass bereits das Zustandekommen einer Verbindung mit der maßgeblichen Telefaxnummer nicht mit Gewissheit feststeht.
Dass die Klägerin weitere Schreiben an die behauptete Telefaxnummer versandt haben und deren Zugang nachgewiesen haben mag, will die Kammer dabei auch nicht in Abrede stellen. Indes vermag dies an der fehlenden Gewissheit hinsichtlich des Zustandekommens der Verbindung bezüglich des hier streitgegenständlichen Widerspruchsschreibens nichts zu ändern.
bb) Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht mehr darauf an, dass sich der Empfänger – worauf die Klägerin zu Recht hinweist – nicht auf ein bloßes Bestreiten des Zugangs beschränken darf und sich im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast vielmehr näher dazu äußern muss, welches Gerät er an der fraglichen Gegenstelle betreibt, ob die Verbindung im Speicher enthalten ist, ob und in welcher Weise er ein Empfangsjournal führt und dieses gegebenenfalls vorlegen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 19. Februar 2014 – IV ZR 163/13, RdNr 30 unter Hinweis auf Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 05. März 2010 – 19 U 213/09, RdNr 17; belegt (vgl zu diesem Themenkomplex auch ausführlich: Gerichtsbescheid der Kammer vom 27. Februar 2018 – S 26 AS 748/16, RdNr 15ff, sowie Gerichtsbescheid der Kammer vom 28. Februar 2018 – S 26 AS 754/16, RdNr 15ff)). Denn Voraussetzung für das Bestehen einer sekundären Darlegungslast des Beklagten wäre zunächst überhaupt erst einmal die Gewissheit darüber, dass überhaupt eine Telekommunikationsverbindung zu einem Empfangsgerät des Beklagten zustande gekommen ist. Daran fehlt es hier aus den dargelegten Gründen jedoch.
b) Wenn nach alledem der Zugang des fraglichen Widerspruchsschreibens nicht mit Gewissheit feststeht, kann offen bleiben, ob die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Untätigkeitsklage vorliegen.
2. Ob die Untätigkeitsklage begründet wäre, darf das Gericht bei dieser Sachlage nicht prüfen, weil die Befugnisse des gesetzlichen Richters nur so weit reichen wie die Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 und Abs 4 SGG. Es entsprach dabei der Billigkeit, dass der Beklagte der Klägerin keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat, weil die Klägerin mit ihrem Begehren vollumfänglich unterlag.
4. Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben (§ 183 S 1 SGG).