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Sozialgericht Neuruppin Gerichtsbescheid vom 03.07.2019 – S 20 KR 158/18

20. Kammer

Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 5 Entscheidungen 5 zitierte Normen

Tenor§

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben.

Tatbestand§

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Versorgung mit Mammareduktionsplastiken.

Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes verweist die Kammer gemäß § 105 Abs 1 S 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) iVm § 136 Abs 2 S 1 SGG auf die Ausführungen auf Seite 2 (dort erster bis fünfter Absatz) des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 21. Juni 2018, mit dem diese den Widerspruch der Klägerin vom 23. Januar 2018 gegen die ablehnende Entscheidung der Beklagten vom 11. Januar 2018 als unbegründet zurückgewiesen hat. Wegen der Begründung der Beklagten verweist die Kammer gemäß § 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 136 Abs 2 S 1 SGG auf die Ausführungen auf Seite 2 (dort unter „Begründung“) bis Seite 3 (dort bis zum fünften Absatz) des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 21. Juni 2018.

Mit Schriftsatz vom 03. Juli 2018 hat die Klägerin am 09. Juli 2018 bei dem Sozialgericht Neuruppin Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren auf Versorgung mit Mammareduktionsplastiken weiter verfolgt. Sie bringt im Wesentlichen vor, sie leide aufgrund ihrer großen Brüste an Wirbelsäulenbeschwerden sowie zwischenzeitlich auch an psychischen Problemen.

Die Klägerin beantragt (nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß),

die Beklagte unter Aufhebung der mit dem Bescheid der Beklagten vom 11. Januar 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 2018 verlautbarten ablehnenden Verfügung zu verurteilen, sie mit Mammareduktionsplastiken zu versorgen.

Die Beklagte beantragt,

die Klagen abzuweisen.

Zur Begründung ihres Antrages verweist sie auf ihre Erwägungen im auch angegriffenen Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2018 und vertieft diese.

Das Gericht hat die Beteiligten mit Verfügung vom 09. Mai 2019 zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Prozessakte sowie auf die die Klägerin betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.

Entscheidungsgründe§

Die Klagen, über die die Kammer gemäß § 105 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden konnte, weil die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, der Sachverhalt geklärt ist, die Beteiligten zuvor mit gerichtlicher Verfügung vom 09. Mai 2019 zu dieser beabsichtigten Entscheidungsform ordnungsgemäß angehört worden sind und zu der deren ausdrückliche Zustimmung nicht erforderlich ist, haben keinen Erfolg.

1. Das – auf Aufhebung der mit dem Bescheid der Beklagten vom 11. Januar 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 2018 verlautbarten ablehnenden Verfügung und auf Verurteilung der Beklagten zur Versorgung der Klägerin mit Mammareduktionsplastiken gerichtete – Begehren ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthaft (vgl § 54 Abs 1 S 1 und Abs 4 SGG) und auch im Übrigen zulässig.

2. a) Die zulässigen Klagen sind jedoch unbegründet. Die Leistungsklage ist unbegründet, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Versorgung mit Mammareduktionsplastiken nach Maßgabe des § 27 Abs 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) –hat. Daraus folgt zugleich auch, dass die mit der Leistungsklage kombinierte Anfechtungsklage unbegründet ist, weil die angegriffenen Verfügungen rechtmäßig sind und die Klägerin durch sie nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten beschwert ist (vgl § 54 Abs 2 S 1 SGG).

b) Die Voraussetzungen des allein begehrten Naturalleistungsanspruches liegen nicht vor. Nach § 11 Abs 1 Nr 4 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Leistungen zur Behandlung einer Krankheit (§§ 27 bis 52 SGB V). Ein Anspruch auf Krankenbehandlung nach § 27 Abs 1 S 1 SGB V besteht, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfasst ua die Krankenhausbehandlung (§ 27 Abs 1 S 2 Nr 5 SGB V). Nach § 39 Abs 1 SGB V wird die Krankenhausbehandlung vollstationär, teilstationär, vor- und nachstationär (§ 115a SGB V) sowie ambulant (§ 115b SGB V) erbracht. Diese Voraussetzungen liegen jedoch schon deshalb nicht vor, weil die von der Klägerin begehrte Versorgung mit Mammareduktionsplastiken nicht notwendig ist, um ihre Wirbelsäulenbeschwerden zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder sie zu lindern. Insoweit geht die Kammer davon aus, dass die Versorgung mit Mammareduktionsplastiken mit Blick auf die Heilung, Verhütung einer Verschlimmerung oder die Linderung von Wirbelsäulenbeschwerden nicht dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entspricht und vor diesem Hintergrund auch im stationären Rahmen nicht zu Lasten der GKV erbracht werden darf; eine valide und evidenzbasierte Studienlage, aus der sich ableiten ließe, dass die Versorgung mit Mammareduktionsplastiken dem allgemeinen Stand der medizinischen Erkenntnisse zur Behandlung von Wirbelsäulenbeschwerden entspricht, liegt nach wie vor nicht vor (vgl nur Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 09. Februar 2017 – L 1 KR 134/14, RdNr 22ff mwN sowie Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. November 2017 – L 1 KR 644/15, RdNr 43 mwN).

c) Soweit die Klägerin vorträgt, sie leide zunehmend auch an psychischen Problemen, kann ihr auch dies nicht zum Erfolg verhelfen. Operationen am – krankenversicherungsrechtlich gesehen – gesunden Körper, die psychische Leiden beeinflussen sollen, sind nicht als „Krankenbehandlung“ iSv § 27 Abs 1 S 1 SGB V zu werten, sondern sind vielmehr der Eigenverantwortung der Versicherten zugewiesen (Bundessozialgericht, Urteil vom 28. Februar 2008 – B 1 KR 19/07 R, RdNr 18). Von daher rechtfertigt die von der Klägerin dargestellte psychische Belastung – soweit ihr überhaupt Krankheitswert zukommt, woran mangels fachärztlicher Behandlung Zweifel bestehen könnten – keinen Eingriff am krankenversicherungsrechtlich gesunden Körper (vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 08. März 2016 – B 1 KR 35/15 R, RdNr 16, Urteil vom 11. September 2012 – B 1 KR 3/12 R, RdNr 16 sowie Urteil vom 28. Februar 2008 – B 1 KR 19/07 R, RdNr 16ff). Das psychische Leiden kann nur mit Mitteln der Psychiatrie und Psychotherapie behandelt werden, nicht aber mittelbar mit einer Brustverkleinerungsoperation. Denn die Gesetzliche Krankenversicherung muss Versicherte nicht mit jeglichem Mittel versorgen, das ihrer Gesundheit förderlich ist oder für sich in Anspruch nimmt, auf die Krankheit einzuwirken; vielmehr mutet das Gesetz den Versicherten zu, teilweise selbst für ihre Gesundheit zu sorgen (vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 28. Februar 2008 – B 1 KR 19/07 R).

d) Weil schließlich auch nichts dafür ersichtlich ist, dass das Erscheinungsbild der Klägerin aufgrund einer entstellenden Wirkung behandlungsbedürftig iSv § 27 Abs 1 S 1 SGB V ist (vgl hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 08. März 2016 – B 1 KR 35/15 R, RdNr 10 mwN), muss der Klägerin der Erfolg im Klageverfahren insgesamt versagt bleiben.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 und Abs 4 SGG. Es entsprach dabei der Billigkeit, dass die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten haben, weil die Klägerin mit ihrem Begehren vollumfänglich unterlag.

4. Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben (§ 183 S 1 SGG).