Rechtsprechung / Sozialgericht Neuruppin / 2021
Sozialgericht Neuruppin Gerichtsbescheid vom 16.08.2021 – S 20 KR 123/18
20. Kammer
Tenor§
Die Klagen werden abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben.
Tatbestand§
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch der Klägerin, die ua an Erkrankungen der Lymphgefäße und Lymphknoten leidet, auf Versorgung mit einem Kompressionsgerät des Typs „Lympha-mat“.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes verweist die Kammer gemäß § 105 Abs 1 S 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) iVm § 136 Abs 2 S 1 SGG auf die Ausführungen auf Seite 2 (dort unter dem Wort „Begründung“ der zweite bis vierte Absatz) des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 25. April 2018, mit dem diese den Widerspruch der Klägerin vom 18. Dezember 2017 gegen die ablehnende sozialverwaltungsbehördliche Entscheidung der Beklagten vom 07. Dezember 2017 als unbegründet zurückgewiesen hat. Wegen der Begründung der Beklagten verweist die Kammer gemäß § 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 136 Abs 2 S 1 SGG auf die Ausführungen auf Seite 2 (dort unter „Begründung“ ab dem fünften Absatz) bis Seite 3 (dort bis zu dem zweiten Absatz) des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 25. April 2018.
Mit Schriftsatz vom 23. Mai 2018 – bei dem Sozialgericht Neuruppin am 24. Mai 2018 eingegangen – hat die Klägerin bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren auf Versorgung mit einem Kompressionsgerät weiter verfolgt. Sie bringt im Wesentlichen unter Beifügung zahlreicher Unterlagen vor, bereits die unzulängliche Begutachtung durch die Beklagte im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren führe zur Rechtswidrigkeit der angegriffenen Entscheidungen und zu einem Versorgungsanspruch. Darüber hinaus entspreche die begehrte Versorgung der maßgeblichen Leitlinie „Lipödem“. Schließlich gebe es in ihrem Wohnumfeld wenige Lymphtherapeuten und wenige Termine, was die entsprechende Behandlung auch und gerade wegen der erforderlichen Versorgung ihrer zwei kleinen Kinder zusätzlich erschwere.
Die Klägerin beantragt (nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß),
die Beklagte unter Aufhebung der mit dem Bescheid vom 07. Dezember 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. April 2018 verlautbarten ablehnenden Verfügung zu verurteilen, sie mit einem Kompressionsgerät zu versorgen.
Die Beklagte beantragt,
die Klagen abzuweisen.
Zur Begründung ihres Antrages verweist sie im Wesentlichen auf die Erwägungen in den MDK-Gutachten vom 01. Dezember 2017 sowie vom 03. Januar 2018, nach deren Inhalt die sozialmedizinischen Leistungsvoraussetzungen nicht erfüllt seien. Die Versorgung mit einem Lymphkompressionstherapiegerät komme – leitliniengerecht – als ergänzende Maßnahme zu manueller Lymphdrainage und Kompressionsbestrumpfung in Betracht, wenn diese Maßnahmen allein nicht ausreichend seien. Dies sei bei der Klägerin jedoch gerade nicht der Fall, zumal die Klägerin Heilmitteltherapien in Form von manueller Lymphdrainagen für die Zeit vom 16. März 2017 bis zum 10. Mai 2017 sowie aktuell vom 25. April 2019 bis zum 02. Dezember 2019 erhalten habe, jedoch eine weitere Inanspruchnahme nicht erfolgt sei.
Das Gericht hat den medizinischen Sachverhalt durch die Einholung eines sozialmedizinischen Sachverständigengutachtens der Frau Dr. med. T. vom 20. Januar 2020, das diese nach ambulanter Untersuchung der Klägerin vom 03. November 2019 erstattet hat, sowie durch die Einholung einer ergänzenden Stellungnahme der Sachverständigen vom 15. März 2021 zu den Einwänden der Klägerin weiter aufgeklärt.
Das Gericht hat die Beteiligten schließlich mit Verfügungen vom 11. Mai 2021 zu der beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Prozessakte sowie auf die die Klägerin betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.
Entscheidungsgründe§
Die Klagen haben keinen Erfolg.
1. Über die Klagen konnte die Kammer gemäß § 105 Abs 1 S 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, der Sachverhalt geklärt ist, die Beteiligten gemäß § 105 Abs 1 S 2 SGG zuvor mit gerichtlichen Verfügungen vom 11. Mai 2021 zu dieser beabsichtigten Entscheidungsform ordnungsgemäß angehört worden sind, eine ausdrückliche Zustimmung der Beteiligten hierzu nicht erforderlich ist und weil das Gericht vor seiner Entscheidung – ebenso wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung – weder zur vorherigen Darstellung seiner Rechtsansicht (vgl Bundessozialgericht, Beschluss vom 03. April 2014 – B 2 U 308/13 B, RdNr 8 mwN) noch zu einem vorherigen umfassenden Rechtsgespräch verpflichtet ist (vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Oktober 2014 – B 5 R 8/14 R, RdNr 23).
2. Das – auf Aufhebung der mit dem Bescheid der Beklagten vom 07. Dezember 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. April 2018 verlautbarten ablehnenden sozialverwaltungsbehördlichen Verfügung und auf Verpflichtung der Beklagten zur Versorgung der Klägerin mit einem Kompressionsgerät „Lympha-mat“ gerichtete – Begehren ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthaft (vgl § 54 Abs 1 S 1 Regelung 1 SGG, § 54 Abs 4 SGG sowie § 56 SGG) und auch im Übrigen zulässig.
3. Die zulässigen Klagen sind jedoch unbegründet. Die Leistungsklage ist unbegründet, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Versorgung mit dem streitgegenständlichen Kompressionsgerät nach Maßgabe des § 33 Abs 1 S 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) hat. Daraus folgt zugleich auch, dass die mit der Leistungsklage kombinierte Anfechtungsklage unbegründet ist, weil die angegriffenen Verfügungen rechtmäßig sind und die Klägerin durch sie nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten beschwert ist (vgl § 54 Abs 2 S 1 SGG).
4. Der Anspruch auf Versorgung mit dem streitgegenständlichen Kompressionsgerät richtet sich grundsätzlich nach § 33 Abs 1 S 1 SGB V. Danach haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs 4 SGB V ausgeschlossen sind. Diese Anspruchsvoraussetzungen liegen jedoch nicht vor. Die Kammer sieht gemäß § 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 136 Abs 3 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und folgt der zutreffenden Begründung auf Seite 2 (dort unter dem Wort „Begründung“ ab dem fünften Absatz bis zu dem vorletzten Absatz) des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 25. April 2018. Hierneben verweist die Kammer in entsprechender Anwendung der Regelungen des § 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 136 Abs 3 SGG zudem auf die Erwägungen der Beklagten in deren Schriftsatz vom 17. Juni 2019 (dort auf Seite 2 <dort unter „III.“> bis Seite 3 <dort bis zu dem dritten Absatz>).
Den so in Bezug genommenen Erwägungen der Beklagten schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung an, folgt ihnen, weil sie sie für überzeugend hält und macht sie deshalb auch zur Grundlage ihrer eigenen Entscheidung. Insoweit hat die Beklagte unter Berufung auf die nachvollziehbaren und schlüssigen Stellungnahmen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Berlin-Brandenburg e. V. (MDK) insbesondere zu Recht darauf abgestellt, dass letztlich entscheidend ist, dass das begehrte Hilfsmittel leitliniengerecht erst und nur dann als ergänzende Maßnahme zu manueller Lymphdrainage und Kompressionsbestrumpfung beansprucht werden kann, wenn die Therapie mit diesen Maßnahmen nicht ausreichend sichergestellt ist, was bei der Klägerin angesichts der nur sporadisch wahrgenommenen manuellen Lymphdrainagebehandlungsmöglichkeiten nicht der Fall ist.
Auch die gerichtliche medizinische Sachverhaltsaufklärung durch die Einholung eines sozialmedizinischen Sachverständigengutachtens nebst einer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme trägt das Ergebnis im Sozialverwaltungs- und im Widerspruchsverfahren. Insoweit hat die Sachverständige nach ausführlicher Anamnese, Befunderhebung und ambulanter Untersuchung der Klägerin ua in jeder Hinsicht überzeugend dargelegt, dass die leitliniengerechte Behandlung nicht vollumfänglich ausgeschöpft worden ist und dass der apparativen intermittierenden Kompression allenfalls eine unterstützende Funktion zukommt, welche die manuelle Lymphdrainage nicht ersetzen kann. Sie hat ergänzend darauf hingewiesen, dass – bevor zusätzliche komprimierende Maßnahmen mit im Übrigen nicht ausreichender Datengrundlage zur Behandlung in Erwägung gezogen werden – sämtliche als Standard anerkannte konservative Behandlungsmöglichkeiten (neben der manuellen Lymphdrainage und Kompressionsbestrumpfung eine entstauungsfördernde Sport- und Bewegungstherapie sowie eine Therapie zur Gewichtsreduktion) ausgeschöpft sein sollten, was nicht der Fall ist.
Die Kammer erachtet das Sachverständigengutachten insgesamt für überzeugend, weil es anerkannten Bewertungsgrundsätzen entspricht und in sich schlüssig und nachvollziehbar begründet ist. Insoweit hat die gerichtliche Sachverständige, deren Sachkunde im Übrigen auch für die hier maßgeblichen medizinischen Fragen – entgegen der Auffassung der Klägerin – außer Frage steht, die Klägerin in Kenntnis aller erreichbaren Vorbefunde eingehend untersucht und die von ihr erhobenen Befunde sowie die erreichbaren Vorbefunde gründlich und vollständig gewürdigt und für die Kammer schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass die medizinischen Voraussetzungen für den von der Klägerin geltend gemachten Versorgungsanspruch nicht vorliegen, weshalb den Klagen insgesamt der Erfolg versagt bleiben muss.
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 193 Abs 1 S 1 SGG. Es entsprach dabei der Billigkeit, dass die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten haben, weil die Klägerin mit ihrem Begehren vollumfänglich unterlag, während die Aufwendungen der Beklagten schon von Gesetzes wegen nicht erstattungsfähig sind (vgl § 193 Abs 4 SGG iVm § 184 Abs 1 SGG).
6. Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben (§ 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 183 S 1 SGG).