Rechtsprechung / Sozialgericht Neuruppin / 2021
Sozialgericht Neuruppin Gerichtsbescheid vom 18.08.2021 – S 20 KR 237/19
20. Kammer
Tenor§
Die Klagen werden abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben.
Tatbestand§
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch der Klägerin, die ua an Erkrankungen der Lymphgefäße und Lymphknoten leidet, auf Versorgung mit einem Kompressionsgerät des Typs „Lympha-mat 300“ mit zwei Beinmanschetten.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes verweist die Kammer gemäß § 105 Abs 1 S 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) iVm § 136 Abs 2 S 1 SGG auf die Ausführungen auf Seite 1 (dort ab dem ersten Absatz unter dem Wort „Begründung“) bis Seite 3 (dort bis zu dem drittletzten Absatz) des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 26. September 2019, mit dem diese den Widerspruch der Klägerin vom 24. April 2019 gegen die ablehnende sozialverwaltungsbehördliche Entscheidung der Beklagten vom 10. April 2019 als unbegründet zurückgewiesen hat. Wegen der Begründung der Beklagten verweist die Kammer gemäß § 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 136 Abs 2 S 1 SGG auf die Ausführungen auf Seite 3 (dort ab dem letzten Absatz) bis Seite 6 (dort bis zu dem letzten Absatz) des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 26. September 2019.
Mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2019 – bei dem Sozialgericht Neuruppin am gleichen Tage eingegangen – hat die Klägerin bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren auf Versorgung mit einem Kompressionsgerät weiter verfolgt. Sie bringt im Wesentlichen vor, der Einsatz des begehrten Hilfsmittels sei aufgrund der bei ihr vorliegenden Erkrankungen unumgänglich. Es stelle im Übrigen im Vergleich zu der von der Beklagten befürworteten Therapie die wirtschaftlichere Versorgung dar. Im Übrigen sei es der Klägerin in der Vergangenheit nicht möglich gewesen, eine manuelle Lymphdrainage in Anspruch zu nehmen, weil alle Therapeuten am Wohnort der Klägerin wegen hoher Auslastung keine Patienten angenommen hätten; die Situation habe sich durch die Corona-Pandemie noch verschärft.
Die Klägerin beantragt (nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß),
die Beklagte unter Aufhebung der mit dem Bescheid vom 10. April 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2019 verlautbarten ablehnenden Verfügung zu verurteilen, sie mit einem Kompressionsgerät zu versorgen.
Die Beklagte beantragt,
die Klagen abzuweisen.
Zur Begründung ihres Antrages wiederholt und vertieft sie im Wesentlichen ihre bereits in den angegriffenen Entscheidungen dargelegte Argumentation. Sie hebt insbesondere hervor, dass die Versorgung mit dem begehrten Gerät nicht leitliniengerecht sei und deshalb keine Kassenleistung darstelle; sie sei, wenn überhaupt erforderlich, ausschließlich zusätzlich zur komplexen physikalischen Entstauungstherapie (KPE) anzuwenden, die aus manueller Lymphdrainage, Hautpflege, Kompressions- und Bewegungstherapie bestehe. Im Übrigen bringe die alleinige Anwendung des begehrten Gerätes erhebliche Risiken mit sich, weil das Gerät – anders als der Physiotherapeut – eine Stauung der Lymphflüssigkeit mit der Gefahr einer Thrombosebildung nicht erkennen könne. Hiervor sei die Klägerin zu schützen. Auch die Corona-Pandemie führe nicht zu einem Versorgungsanspruch. Die Klägerin könne auch eine Verordnung für den Hausbesuch eines Physiotherapeuten einholen, was angesichts der eingereichten Verordnungen auch in der Vergangenheit bereits eine zweckmäßige Therapieform gewesen sei, und häusliche Krankenpflege für die Kompressionsbestrumpfung in Anspruch nehmen.
Das Gericht hat den medizinischen Sachverhalt durch die Einholung von Befundberichten der die Klägerin behandelnden Ärzte weiter aufgeklärt.
Das Gericht hat die Beteiligten schließlich mit Verfügungen vom 02. Juli 2021 zu der beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Prozessakte sowie auf die die Klägerin betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.
Entscheidungsgründe§
Die Klagen haben keinen Erfolg.
1. Über die Klagen konnte die Kammer gemäß § 105 Abs 1 S 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, der Sachverhalt geklärt ist, die Beteiligten gemäß § 105 Abs 1 S 2 SGG zuvor mit gerichtlichen Verfügungen vom 02. Juli 2021 zu dieser beabsichtigten Entscheidungsform ordnungsgemäß angehört worden sind, eine ausdrückliche Zustimmung der Beteiligten hierzu nicht erforderlich ist und weil das Gericht vor seiner Entscheidung – ebenso wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung – weder zur vorherigen Darstellung seiner Rechtsansicht (vgl Bundessozialgericht, Beschluss vom 03. April 2014 – B 2 U 308/13 B, RdNr 8 mwN) noch zu einem vorherigen umfassenden Rechtsgespräch verpflichtet ist (vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Oktober 2014 – B 5 R 8/14 R, RdNr 23).
2. Das – auf Aufhebung der mit dem Bescheid der Beklagten vom 10. April 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2019 verlautbarten ablehnenden sozialverwaltungsbehördlichen Verfügung und auf Verpflichtung der Beklagten zur Versorgung der Klägerin mit einem Kompressionsgerät „Lympha-mat 300“ mit zwei Beinmanschetten gerichtete – Begehren ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthaft (vgl § 54 Abs 1 S 1 Regelung 1 SGG, § 54 Abs 4 SGG sowie § 56 SGG) und auch im Übrigen zulässig.
3. Die zulässigen Klagen sind jedoch unbegründet. Die Leistungsklage ist unbegründet, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Versorgung mit dem streitgegenständlichen Kompressionsgerät nach Maßgabe des § 27 Abs 1 S 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) iVm § 27 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB V iVm § 33 Abs 1 S 1 SGB V hat. Daraus folgt zugleich auch, dass die mit der Leistungsklage kombinierte Anfechtungsklage unbegründet ist, weil die angegriffenen Verfügungen rechtmäßig sind und die Klägerin durch sie nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten beschwert ist (vgl § 54 Abs 2 S 1 SGG).
4. Der Anspruch auf Versorgung mit dem streitgegenständlichen Kompressionsgerät richtet sich grundsätzlich nach § 33 Abs 1 S 1 SGB V. Danach haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs 4 SGB V ausgeschlossen sind. Diese Anspruchsvoraussetzungen liegen jedoch nicht vor. Die Kammer sieht gemäß § 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 136 Abs 3 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und folgt der zutreffenden Begründung auf Seite 3 (dort ab dem letzten Absatz) bis Seite 6 (dort bis zu dem dritten Absatz) des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 26. September 2019. Hierneben verweist die Kammer in entsprechender Anwendung der Regelungen des § 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 136 Abs 3 SGG zudem auf die Erwägungen der Beklagten in deren Schriftsatz vom 27. Februar 2020 (dort auf Seite 1 <dort ab dem letzten Absatz> bis Seite 2 <dort bis zu dem ersten Absatz>) sowie in deren Schriftsatz vom 06. November 2020 (dort auf Seite 1 <dort ab dem drittletzten Absatz> bis Seite 2 <dort bis zu dem ersten Absatz>).
Den so in Bezug genommenen Erwägungen der Beklagten schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung an, folgt ihnen, weil sie sie für überzeugend hält und macht sie deshalb auch zur Grundlage ihrer eigenen Entscheidung. Insoweit hat die Beklagte unter Berufung auf die nachvollziehbaren und schlüssigen Stellungnahmen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung e. V. (MDK) und unter sorgfältiger Auseinandersetzung mit den im sozialgerichtlichen Verfahren eingeholten medizinischen Befundmaterialien insbesondere zu Recht darauf abgestellt, dass letztlich entscheidend ist, dass das begehrte Hilfsmittel leitliniengerecht nur als ergänzende Maßnahme zusätzlich zu der komplexen physikalischen Entstauungstherapie (KPE) anzuwenden ist, die aus manueller Lymphdrainage, Hautpflege, Kompressions- und Bewegungstherapie besteht und dass diese Therapie durch die Klägerin nicht oder jedenfalls nicht umfassend wahrgenommen wird. Sie hat für die Kammer überzeugend darauf hingewiesen, dass die alleinige Anwendung des begehrten Gerätes erhebliche Risiken mit sich bringt, weil das Gerät – anders als der Physiotherapeut – eine Stauung der Lymphflüssigkeit mit der Gefahr einer Thrombosebildung nicht erkennen kann, wovor die Klägerin zu schützen ist.
Schließlich hat die Beklagte auch zu Recht dargelegt, dass auch die Besonderheiten im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie nicht zu einem Versorgungsanspruch führen können, weil die Klägerin mit Blick auf die (vorrangige) leitliniengerechte Behandlung mit der komplexen physikalischen Entstauungstherapie (KPE) auch eine Verordnung für den Hausbesuch eines Physiotherapeuten einholen und sie häusliche Krankenpflege für die Kompressionsbestrumpfung in Anspruch nehmen kann, was angesichts der eingereichten Verordnungen auch in der Vergangenheit bereits eine zweckmäßige Therapieform gewesen ist. Deshalb geht die Kammer auch nicht davon aus, dass die von der Klägerin geltend gemachte unzureichende Versorgung mit Physiotherapeuten in Wohnortnähe in einem Maße besteht, die einem Systemversagen gleich kommt, zumal auch in diesem Falle bei der alleinigen Anwendung des begehrten Gerätes die erheblichen Thromboserisiken bestünden, wovor die Klägerin – wie bereits dargelegt – zu schützen ist. Gleiches gilt im Übrigen für die von der Klägerin zur Stützung ihres Begehrens dargelegten Wirtschaftlichkeitserwägungen.
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 193 Abs 1 S 1 SGG. Es entsprach dabei der Billigkeit, dass die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten haben, weil die Klägerin mit ihrem Begehren vollumfänglich unterlag, während die Aufwendungen der Beklagten schon von Gesetzes wegen nicht erstattungsfähig sind (vgl § 193 Abs 4 SGG iVm § 184 Abs 1 SGG).
6. Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben (§ 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 183 S 1 SGG).