Rechtsprechung / Sozialgericht Neuruppin / 2021
Sozialgericht Neuruppin Gerichtsbescheid vom 18.11.2021 – S 20 KR 235/17
20. Kammer · ECLI:DE:SGNEURU:2021:1118.S20KR235.17.00
Tenor§
Die Klagen werden abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben.
Tatbestand§
Die Beteiligten streiten im Wesentlichen über die Versorgung der im Januar 1960 geborenen ua an einer progressiven Muskeldystrophie leidenden Klägerin, die mit einem Elektrorollstuhl versorgt ist, mit einem (weiteren) Aktivrollstuhl nach Maß mit einem elektrischen Zusatzantrieb nach Maßgabe der Bestimmungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V).
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes verweist die Kammer gemäß § 105 Abs 1 S 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) iVm § 136 Abs 2 S 1 SGG auf die Ausführungen auf Seite 2 (dort unter dem Wort „Sachverhalt“) des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 19. Juli 2017, mit dem diese den Widerspruch der Klägerin vom 28. März 2017 gegen die ablehnende Entscheidung der Beklagten vom 13. März 2017 als unbegründet zurückgewiesen hat. Wegen der Begründung der Beklagten verweist die Kammer gemäß § 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 136 Abs 2 S 1 SGG auf die Ausführungen auf Seite 2 (dort unter dem Wort „Begründung“) bis Seite 4 (dort bis zu dem ersten Absatz) des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 19. Juli 2017.
Mit Schriftsatz vom 09. August 2017 – bei dem Sozialgericht Neuruppin am 10. August 2017 Tage eingegangen – hat die Klägerin bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben, mit der sie ihr Versorgungsbegehren weiter verfolgt. Sie trägt im Wesentlichen vor, neben dem bereits vorhandenen Elektrorollstuhl benötige sie für den 13-15stündigen Ladezyklus der Batterien dieses Rollstuhls einen weiteren Elektrorollstuhl, weil es ihr nicht zuzumuten sei, sich in diesem Zeitraum nicht fortbewegen zu können. Ein vorzeitiger Abbruch des Ladevorganges führe zu einem vorzeitigen Verschleiß der Batterie. Den von der Beklagten angebotenen Rollstuhl ohne Zusatzantrieb könne sie gesundheitsbedingt nicht allein bedienen, weshalb sie auf einen zusätzlichen elektrischen Antrieb angewiesen sei.
Während des Klageverfahrens beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 30. Juli 2018 bei der Beklagten die „nachträgliche Bewilligung einer 14 km/h-Variante“ hinsichtlich des vorhandenen Elektrorollstuhls. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Verfügung vom 06. September 2018 ab, der hiergegen erhobene Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 12. März 2019). Hiergegen hat die Klägerin mit bei dem erkennenden Gericht am 22. März 2019 eingegangenem Schriftsatz vom 19. März 2019 – klageerweiternd – ebenfalls Klage erhoben, mit der sie die Übernahme der Mehrkosten für die höhere Ausstattungsvariante begehrt. Der Leistungserbringer verzichtete zwischenzeitlich auf die Zahlung der für die Ausstattung mit einem 14 km/h-Antrieb entstandenen Mehrkosten und damit einhergehender Folgekosten.
Die Klägerin beantragt (nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß nunmehr noch),
die Beklagte unter Aufhebung der mit dem Bescheid vom 13. März 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 2017 verlautbarten ablehnenden Verfügung zu verurteilen, sie mit einem Aktivrollstuhl nach Maß mit einem elektrischen Zusatzantrieb zu versorgen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung ihres Antrages verweist sie auf ihre Erwägungen im auch angegriffenen Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 2017. Sie ergänzt, die Klägerin sei im Jahre 2016 mit einem sehr kostenintensiven Elektrorollstuhl versorgt worden, mit dem sich die Klägerin auch im Innenbereich fortbewegen könne. Die Ladezeit der Batterien betrage – entgegen der Auffassung der Klägerin – lediglich 8 Stunden. Im Übrigen sei dieser Elektrorollstuhl – entgegen der Bewilligung, die lediglich eine Höchstgeschwindigkeit des Antriebes von 6 km/h umfasst habe – mit einem Antrieb für eine Höchstgeschwindigkeit von 14 km/h ausgestattet. Da die Klägerin wohl nicht bereit gewesen sei, insoweit einer „Drosselung“ zuzustimmen, müsse sie die Folgen einer durch die höhere Höchstgeschwindigkeit gegebenenfalls verursachten schnelleren Entladung der Batterien selbst tragen.
Das Gericht hat den medizinischen Sachverhalt durch die Einholung eines chirurgischen und sozialmedizinischen Sachverständigengutachtens des Dr. med. C. vom 30. April 2021, das dieser nach ambulanter Untersuchung der Klägerin in häuslicher Umgebung am 29. April 2021 erstattet hat, nebst ergänzender Stellungnahme vom 20. August 2021 weiter aufgeklärt.
Das Gericht hat die Beteiligten schließlich mit Verfügungen vom 07. Oktober 2021 zu der beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Prozessakte sowie auf die die Klägerin betreffenden Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.
Entscheidungsgründe§
Die Klagen haben keinen Erfolg.
1. Über die Klagen konnte die Kammer gemäß § 105 Abs 1 S 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, der Sachverhalt geklärt ist, die Beteiligten gemäß § 105 Abs 1 S 2 SGG zuvor mit Verfügungen vom 07. Oktober 2021 zu dieser beabsichtigten Entscheidungsform ordnungsgemäß angehört worden sind, eine ausdrückliche Zustimmung der Beteiligten hierzu nicht erforderlich ist und weil das Gericht vor seiner Entscheidung – ebenso wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung – weder zur vorherigen Darstellung seiner Rechtsansicht (vgl Bundessozialgericht, Beschluss vom 03. April 2014 – B 2 U 308/13 B, RdNr 8 mwN) noch zu einem vorherigen umfassenden Rechtsgespräch verpflichtet ist (vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Oktober 2014 – B 5 R 8/14 R, RdNr 23).
2. a) Das – auf Aufhebung der mit dem Bescheid der Beklagten vom 13. März 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 2017 verlautbarten ablehnenden Verfügung und auf Verurteilung der Beklagten zur Versorgung mit einem weiteren Elektrorollstuhl gerichtete – Begehren der Klägerin ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthaft (vgl § 54 Abs 1 S 1 Regelung 1 SGG, § 54 Abs 4 SGG sowie § 56 SGG) und auch im Übrigen zulässig.
b) Soweit die Klägerin – klageerweiternd (vgl § 99 Abs 1 SGG) – auch die Übernahme der Mehrkosten für die höherwertige Ausstattungsvariante geltend gemacht hat, geht das Gericht bei interessengerechter Auslegung ihres Begehrens (vgl § 123 SGG) mit dem Beklagten davon aus, dass der Leistungserbringer seinerseits auf die Geltendmachung der Mehrkosten verzichtet hat und sich das Begehren deshalb auf den ursprünglich geltend gemachten Versorgungsanspruch – entsprechend des im Tatbestand formulierten sinngemäßen Klageantrages – beschränkt.
2. Die so verstandenen zulässigen Klagen sind jedoch unbegründet.
a) Die Anfechtungsklage im Sinne des § 54 Abs 1 S 1 Regelung 1 SGG ist unbegründet, weil die angegriffenen Verfügungen der Beklagten rechtmäßig sind und die Klägerin durch sie nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten beschwert ist (vgl § 54 Abs 2 S 1 SGG). Der Klägerin steht der begehrte Versorgungsanspruch nicht zu.
aa) Anspruchsgrundlage für das Leistungsbegehren der Klägerin ist § 33 Abs 1 S 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V). Danach haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern (Regelung 1), einer drohenden Behinderung vorzubeugen (Regelung 2) oder eine Behinderung auszugleichen (Regelung 3), soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs 4 SGB V ausgeschlossen sind.
bb) In Übereinstimmung mit der Auffassung der Beklagten konnte sich das Gericht nicht mit der erforderlichen Gewissheit die Überzeugung bilden (vgl § 128 Abs 1 S 1 SGG und § 128 Abs 1 S 2 SGG), dass der Klägerin neben der bereits erfolgten Versorgung mit einem Elektrorollstuhl, ein Anspruch darauf zusteht, mit einem weiteren Elektrorollstuhl versorgt zu werden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der hier allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 33 Abs 1 S 1 Regelung 3 SGB V sind – entgegen der Auffassung der Klägerin – mangels Erforderlichkeit einer Doppelversorgung nicht erfüllt. Die Kammer stützt sich hierbei im Wesentlichen auf das Sachverständigengutachten des Dr. med. C. vom 30. April 2021 nebst dessen ergänzender Stellungnahme vom 20. August 2021. Der Sachverständige hat nach ausführlicher Anamnese, Befunderhebung und ambulanter Untersuchung der Klägerin ua in jeder Hinsicht überzeugend herausgearbeitet, dass die Klägerin trotz des erforderlichen Ladevorganges für die Batterien des vorhandenen Elektrorollstuhles keines weiteren Elektrorollstuhles bedarf und hat hierbei insbesondere auch berücksichtigt, dass die Klägerin aufgrund ihrer Gesundheitsstörungen zwar nicht in der Lage ist, einen Rollstuhl ohne elektrischen Zusatzantrieb zu bedienen, die Schlafenszeit der Klägerin aber ausreichend ist, um die Batterien des vorhandenen Elektrorollstuhls für die Benutzung am Folgetag aufzuladen. Hierbei hat er – auch und gerade unter Auseinandersetzung mit dem umfangreichen Vorbringen der Klägerin – hervorgehoben, dass zwar eine Tiefenentladung einer Batterie zu deren Schädigung führen kann, nicht aber ein zwischenzeitliches Nachladen. Nach den Erwägungen des Sachverständigen ist die Klägerin – entgegen ihrer Auffassung – vor diesem Hintergrund auch nicht gezwungen, das vollständige Aufladen der Batterie abzuwarten, weshalb ihr Einwand, an der jederzeitigen Fortbewegung gehindert zu sein, auch nicht zutrifft.
Die Kammer erachtet das Sachverständigengutachten insgesamt für überzeugend, weil es anerkannten Bewertungsgrundsätzen entspricht und in sich schlüssig und nachvollziehbar begründet ist. Insoweit hat die gerichtliche Sachverständige, deren Sachkunde im Übrigen auch für die hier maßgeblichen medizinischen Fragen außer Frage steht, die Klägerin in Kenntnis aller erreichbaren Vorbefunde eingehend untersucht und die von ihr erhobenen Befunde sowie die erreichbaren Vorbefunde gründlich und vollständig gewürdigt und für die Kammer schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass die medizinischen Voraussetzungen für den von der Klägerin geltend gemachten Versorgungsanspruch nicht vorliegen.
Soweit der medizinische Sachverständige auch zum Teil zu nichtmedizinischen Aspekten – namentlich zu der Lebensdauer von Batterien und den Möglichkeiten des vorzeitigen Nachladens – Stellung genommen hat, konnte die Kammer auch diese Erwägungen ihrer Entscheidung zugrunde legen, weil es sich hierbei um offenkundige Tatsachen handelt, die keines Beweises bedürfen.
cc) Durch das umfangreiche Vorbringen der Klägerin sieht sich die Kammer veranlasst, als selbständig tragende Erwägung zu der fehlenden Erforderlichkeit der begehrten Doppelversorgung ergänzend noch Folgendes hervorzuheben: Die Klägerin begründet ihr auf die Versorgung mit einem weiteren Elektrorollstuhl gerichtetes Begehren – im Kern allein – mit der potentiellen Gefahr eines vorzeitigen Verschleißes der Batterien des vorhandenen Elektrorollstuhles bei einem vorzeitigen Abbruch des Ladevorganges. Dieser Gefahr ist in Fällen der vorliegenden Art indes nicht geradezu vorbeugend mit den Sachmitteln der gesetzlichen Krankenversicherung – namentlich mit der Versorgung der Klägerin mit einem weiteren Elektrorollstuhl – zu begegnen. Vielmehr ist die Klägerin darauf zu verweisen, sich bei dem tatsächlichen Eintritt der von ihr behaupteten Gefahr an die Beklagte und an den Leistungserbringer zu halten, der sich offenbar auch bereit erklärt hat, die Mehrkosten für etwaige Reparaturen, die sich aus der Höherversorgung ergeben, zu tragen. Angesichts der lediglich bestehenden Gefahr eines vorzeitigen Verschleißes der Batterien des vorhandenen Elektrorollstuhles trifft der Einwand der Klägerin, sie sei schon jetzt an der jederzeitigen Fortbewegung gehindert, auch vor diesem Hintergrund nicht zu.
b) Wenn nach alledem die Anfechtungsklage unbegründet ist, gilt Gleiches auch für die mit ihr kombinierte Leistungsklage im Sinne des § 54 Abs 4 SGG iVm § 56 SGG, weil in Verfahren der vorliegenden Art eine zulässige und begründete Leistungsklage wegen des der Kombination immanenten Stufenverhältnisses ihrerseits eine zulässige und begründete Anfechtungsklage voraussetzt und weil zugunsten der Klägerin – wie aufgezeigt – ein Versorgungsanspruch hinsichtlich des begehrten Hilfsmittels nicht besteht.
3. a) Die Kostenentscheidung folgt aus § 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 193 Abs 1 S 1 SGG. Es entsprach dabei der Billigkeit, dass die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten haben, weil die Klägerin mit ihrem Begehren vollumfänglich unterlag.
b) Die Aufwendungen der Beklagten sind schon von Gesetzes wegen nicht erstattungsfähig (vgl § 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 193 Abs 4 SGG iVm § 184 Abs 1 SGG).
4. Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben (§ 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 183 S 1 SGG).