Rechtsprechung / Sozialgericht Potsdam / 2016

Sozialgericht Potsdam Urteil vom 28.09.2016 – S 11 P 76/15

11. Kammer

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 14 zitierte Normen

Tenor§

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten des Klägers werden nicht erstattet.

Tatbestand§

Die Beteiligten streiten um die Gewährung eines Wohngruppenzuschlags nach dem Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI).

Die 1924 geborene Klägerin ist bei der Beklagten pflegeversichert. Sie erhält Pflegeversicherungsleistungen der Pflegestufe II. Die Klägerin ist Bewohner des Hauses … in B …. Ursprünglich war das Haus als stationäre Pflegeeinrichtung erbaut worden. In dem Haus wohnen seit dem 1. Juli 2015 mehrere Pflegebedürftige zusammen. Das Haus besteht aus zwei Etagen. In jeder Etage befinden sich 24 Einzelzimmer, an denen jeweils ein Bad angeschlossen ist. Zwölf Einzelzimmer sind als so genannte Wohngruppe zusammengefasst, so dass zwei Wohngruppen pro Etage gebildet wurden. In jeder dieser Wohngruppen gehen ausgehend von einem lang gezogenen Flur die einzelnen Zimmer ab. Sowohl am Ende als auch am Anfang des Flures befinden sich abschließbare Eingangstüren. Alle Wohngruppen verfügen über einen Gemeinschaftsraum und eine Küche. Pro Etage stehen eine Waschmaschine und ein Pflegebad zur Verfügung. Die einzelnen Etagen sind über einen Haupteingang und einer separaten Treppe zu erreichen. Vor dem Zugang zu den einzelnen Wohngruppen befinden sich auf jeder Etage noch einige Zimmer, die von dem ambulanten Pflegedienst als Diensträumlichkeiten genutzt werden. Die einzelnen Zimmer werden durch die jeweiligen Bewohner möbliert. Die zwei Wohngruppen pro Etage sind durch eine gemeinsame Verbindungstür getrennt. Diese Tür steht im Einvernehmen aller Bewohner auf beiden Etagen regelmäßig offen, wird aber im Brandfall automatisch geschlossen.

Die Klägerin hat mit der E… gGmbH einen Wohngruppenvertrag abgeschlossen und ist zum 15. August 2015 in die Räumlichkeiten eingezogen. Ausweislich des Wohngruppenvertrages erbringt die Einrichtung folgende Leistungen:

•Bereitstellung von Unterkunft

•Bereitstellung von Serviceleistungen

•Bereitstellung von hauswirtschaftlichen Grundleistungen

Ferner kann die Klägerin folgende Leistungen wahlweise dazu buchen:

•Verpflegung an allen Tagen der Woche bis auf Sonntag

•hauswirtschaftliche Leistungen

•Hausmeisterleistungen

•Unterstützung, Betreuung- und Pflegedienstleistungen.

Dabei zählen ausweislich § 2 des Wohngruppenvertrages zu den hauswirtschaftlichen Grundleistungen ein Reinigungsservice in einem Umfang von 20 Minuten wöchentlich im Wohnraum und Bad und Dusche sowie eine Sichtreinigung und Unterhaltsreinigung der Gemeinschaftsräume, der Funktionsräume und der Fenster, ein Wäscheservice für die selbst eingebrachten Handtücher Waschlappen und die Bettwäsche sowie die in den Gemeinschaftsräumen zu Verfügung gestellte Wäsche. Der Wartungsservice umfasst die Wartung und Unterhaltung der Gebäude, Einrichtungen und Ausstattungen sowie der technischen Anlagen der Einrichtung und Außenanlagen. Im Rahmen des Serviceleistungen werden allgemeine Serviceleistungen im Sinne des §§ 3 Abs. 1 S. 2 brandenburgischen Pflege-und Betreuungswohngesetzes zur Verfügung gestellt. Die Einrichtung verfügt über ein 24 Stunden Not-und Hilferuf System. Es wird die Vermittlung und Koordination von Dienstleistung des täglichen Bedarfes, die Beratung der Klägerin und ihrer Angehörigen, Zulassungsvoraussetzung der Pflegeversicherung, Krankenversicherung und bei Sozialhilfeangelegenheiten, eine gemeinschaftliche Verpflegung in der Wohngruppe am Sonntag sowie die Entgegennahme der Post durch den Anbieter gewährleistet. Laut dem Wohngruppenvertrag ist in der Einrichtung täglich 24 Stunden der ambulante Dienst mit einem Ansprechpartner vor Ort. Für diesen Wohngruppenplatz beträgt das Mietentgelt 800 €. Zusätzlich ist die Klägern verpflichtet, für die Serviceleistungen einem Betrag von 225,00 € zu zahlen.

Das Landesamt für Soziales und Versorgung bescheinigte der E… gGmbH mit Bescheid vom 17. Juni 2015, dass es sich bei der Wohngemeinschaft in dem Haus um eine unterstützende Wohnform mit eingeschränkter Selbstverwaltung nach § 5 Abs. 1BbgPBWOG handelt.

Die Klägerin wird von der E… gGmbH gepflegt. Auch alle weiteren Bewohner des Hauses nehmen diesen Pflegedienst in Anspruch. Der Pflegedienst hat seinen Sitz im Haus. Die Pflegedienstleitung und die Stellvertreterin haben jeweils im Erdgeschoss ein Zimmer und stehen als Ansprechpartner für die Bewohner des Hauses und deren Angehörigen zur Verfügung.

In dem Haus befinden sich zur Frühschicht für das gesamte Haus eine Pflegedienstleitungen, vier Pflegekräfte und zwei für die Behandlungspflege. Die Pflegekräfte erhalten sogenannte Tourenpläne. Dabei achtet der Pflegedienst darauf, dass wenn möglich immer dieselben Pflegekräfte zu den gleichen zu Pflegenden gehen. Darüber hinaus stehen zwei weitere Personen zur Verfügung, die die Betreuung übernehmen.

Mit Schreiben vom 14. Juli 2015, bei der Beklagten am 12. August 2015 eingegangen, beantragte die Klägerin zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen. Mit Bescheid vom 25. August 2015 lehnte die Beklagte die Gewährung eines Wohngruppenzuschlages ab. Sie war der Ansicht, dass die gesetzliche Obergrenze von zwölf Bewohnern/Plätzen einer Wohngruppe überschritten sei. Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch.

Am 14. November 2015 wurde in der Wohngruppe der Klägerin eine Wohngruppenversammlung durchgeführt, auf der eine Wohngruppenvereinbarung getroffen wurde. Es wurde ein Wohngruppensprecher von den Pflegebedürftigen gewählt, es wurde eine Haushaltskasse eingerichtet, in die pro Quartal pro Bewohner fünf Euro eingezahlt werden sollten. Als Alltagsbegleiterin wurde die bis dahin schon tätige Frau Sch. und als Vertreterin Frau H. bestimmt. Beide sind bei dem Pflegedienst angestellt. Die Leistungen, die die Alltagsbegleiter erbringen, werden seitens der Klägerin nicht weiter vergütet. Sie sind Teil der Serviceleistungen, die der Leistungserbringer aus dem Wohngruppenvertrag, anbietet. Die Abrechnung der Leistungen von den Alltagsbegleitern erfolgt durch Personalüberlassung an die E... gGmbH durch den Pflegedienst.

Den gegen den Ablehnungsbescheid vom 18. August 2015 eingelegten Widerspruch lehnte die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. November 2015 ab. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass hier keine ambulant betreute Wohngruppe vorliegen würde, da der pflegerische Umfang, wie er von dem Pflegedienst angeboten und übernommen wird, den Charakter einer stationären Unterbringung aufweise.

Die Klägerin erhob am 17. Dezember 2015 Klage vor dem Sozialgericht Potsdam.

Sie ist der Ansicht,

die Voraussetzungen zur Gewährung eines Wohngruppenzuschlags haben vorgelegen, da in einem Haus mehr als 3 aber maximal 12 pflegebedürftige Personen in einer Wohnung wohnen. Aus den Verträgen sei nicht hervorgegangen, dass es sich um mehr als um eine ambulante Versorgung – eine „Vollversorgung“ handelt, da der geschuldete Leistungsumfang deutlich geringer sei. Die weiteren Voraussetzungen, insbesondere die Wahl einer Präsenzkraft habe vorgelegen. Die Bewohner einer Wohngruppe haben auch selbstständig bestimmen können, inwieweit sie sich in die Gruppe einbringen. Dass es sich um keine stationäre Einrichtung gehandelt habe, zeigt auch der Bescheid des Landesamtes für Soziales und Versorgung vom 17. Juni 2015, so dass maßgebliche heimrechtliche Vorschriften oder ihre Anforderungen an Leistungserbringer im Wohngruppenzuschlag nicht entgegenstehen können. Die Beklagte habe auch verkannt, dass es hier eine rechtliche Trennung zwischen dem Vermieter (E… gGmbH) und dem ambulanten Pflegedienst (E… gGmbH) gibt.

Die Klägerin beantragt,

der Bescheid der Beklagten (Ausgangsbescheid) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. November 2015, Geschäftszeichen: K197065490-W 6534-15 (406) wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin seit dem ersten des Monats der Antragstellung monatlich einen pauschalen Zuschlag – Wohngruppenzuschlag - von zurzeit 205 € zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägern soweit diese Leistungen der Pflegeversicherung erhält, für ihre Unterbringung in dem Haus …weg, in B…, ein Wohngruppenzuschlag nach § 38a SGB XI zu zahlen.

Die Beklagte beantragt

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht,

die Bestellung einer Präsenzkraft über den Pflegedienst sei nicht von der Intention des Gesetzgebers bei der Schaffung des Wohngruppenzuschlages gedeckt. Darüber hinaus habe die ambulante Leistungserbringung in der Wohngruppe den Umfang der stationären Versorgung nach dem jeweiligen Landesrahmengesetzes nach § 75 SGB XI weitestgehend entsprochen. Durch die 24-Stunden-Betreuung durch ein festes Mitarbeiterteam des Pflegedienstes habe sich ableiten lassen, dass eine so umfangreiche Versorgung keine mit der häuslichen Pflege vergleichbare Situation mehr darstellen könne

Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 28. September 2016 Beweis durch Vernehmung der Zeugin Z., der Tochter der Klägerin, H., der Pflegedienstleitung des ambulanten Pflegedienstes, und der Zeugen A., eine Alltagsbegleitung in einer der Wohngruppen, erhoben.

Ergänzend wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die zulässige Klage ist hinsichtlich der Anfechtung- und Verpflichtungsklage zulässig, aber nicht begründet. Hinsichtlich der Feststellungsklage im Antrag zu 2) ist sie bereits unzulässig.

Die Feststellungsklage neben einer Anfechtung- und Verpflichtungsklage bedarf eines gesonderten Feststellungsinteresses. Ein solches ist vorliegend nicht gegeben, da die Klägerin ihr Klageziel auf Gewährung eines Wohngruppenzuschlages bereits durch die Anfechtung- und Verpflichtungsklage bei deren Begründetheit erreichen kann. Einer gesonderten Feststellung bedarf es nicht mehr. Das Rechtsschutzbegehren kann hinreichend mit der Verpflichtungsklage verwirklicht werden. Entgegen der Ansicht der Klägerin vermag eine Feststellungsklage nur Rechtssicherheit für die Zukunft bei gleich bleibenden Verhältnissen schaffen, kann aber keine Gewähr für die Klägerin und keine Verpflichtung für die Beklagte begründen, wenn sich die Lebensumstände und damit gegebenenfalls auch die Voraussetzungen ändern.

Der Ablehnungsbescheid vom 25. August 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. November 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten im Sinne von § 54 Abs. 2 S. 1 SGG (SGG). Die Beklagte hat durch den angefochtenen Bescheid zu Recht abgelehnt, der Klägerin zusätzliche Leistung für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen gemäß § 38a SGB XI zu gewähren. Die notwendigen Anspruchsvoraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

Rechtsgrundlage für den im August 2015 gestellten Antrag ist § 38a SGB XI in der Fassung des Art 1 Nr. 8 des Ersten Pflegestärkungsgesetzes (PSG I vom 17.12.2014, BGBl I 2222), geändert durch Art 8 Nr. 3 des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf vom 23.12.2014 (BGBl I 2462 - nF).

1. Nach § 38a Abs. 1 SGB XI haben Pflegebedürftige Anspruch auf einen pauschalen Zuschlag in Höhe von 205 Euro monatlich, wenn sie mit mindestens zwei und höchstens elf weiteren Personen in einer ambulant betreuten Wohngruppe in einer gemeinsamen Wohnung zum Zwecke der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung leben und davon mindestens zwei weitere Personen pflegebedürftig im Sinne der §§ 14, 15 SGB XI sind oder eine erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz nach § 45a SGB XI bei ihnen festgestellt wurde (Nr. 1), sie Leistungen nach den §§ 36, 37, 38, 45b SGB XI oder § 123 SGB XI beziehen (Nr. 2), eine Person von den Mitgliedern der Wohngruppe gemeinschaftlich beauftragt ist, unabhängig von der individuellen pflegerischen Versorgung allgemeine organisatorische, verwaltende, betreuende oder das Gemeinschaftsleben fördernde Tätigkeiten zu verrichten oder hauswirtschaftliche Unterstützung zu leisten (Nr. 3) und keine Versorgungsform vorliegt, in der der Anbieter der Wohngruppe oder ein Dritter den Pflegebedürftigen Leistungen anbietet oder gewährleistet, die dem im jeweiligen Rahmenvertrag nach § 75 Abs. 1 SGB XI für vollstationäre Pflege vereinbarten Leistungsumfang weitgehend entsprechen; der Anbieter einer ambulant betreuten Wohngruppe hat die Pflegebedürftigen vor deren Einzug in die Wohngruppe in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass dieser Leistungsumfang von ihm oder einem Dritten in der Wohngruppe nicht erbracht wird, sondern die Versorgung auch durch die aktive Einbindung ihrer eigenen Ressourcen und ihres sozialen Umfeldes sichergestellt werden kann (Nr. 4).

Da die Klägerin Leistungen aus der Pflegeversicherung entsprechend der Pflegestufe II bezieht, gehört sie zum anspruchsberechtigten Personenkreis für die Gewährung des Wohngruppenzuschlags (§ 38a Abs. 1 Nr. 2 SGB XI). Sie wohnt auch in einer Wohnung/einem Wohnbereich mit maximal 12 pflegebedürftigen Personen. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist hier diese Voraussetzung gegeben. Nach glaubhaften Angaben der Zeugin H., Z. und A. befinden sich in dem Haus insgesamt vier separate Wohngruppen. Diese werden den Anforderungen für jeweils eine Wohnung gerecht. Die Wohngruppen sind nicht gemeinsam zu betrachten, da sie räumlich separate Einheiten bilden können. Die Räumlichkeiten in der von der Klägerin bewohnten Wohnung weisen mehrere Zimmer mit jeweils angrenzenden Bädern, eine Küche und Aufenthaltsräumen auf. Sie ist abschließbar und damit ist es den Bewohnern möglich, den Zutritt fremden Personen zu verweigern bzw. nicht zu ermöglichen. Die einzelnen Wohnungen können damit autark leben. Entscheidendes Kriterium für die Kammer zu Bestimmung des Begriffes Wohnung ist, dass es sich um Räumlichkeiten bestehend aus mindestens einem Schlafzimmer Bad und Küche handelt, welche selbstbestimmt durch die Bewohner nach außen hin abschließbar sind. Dies ist vorliegend der Fall. Unerheblich ist dabei, dass die Bewohner selbstständig beschlossen haben, dass die Verbindungstür zur anderen Wohngruppe regelmäßig offen steht. Für die Abgrenzung genügt allein, dass die Bewohner die Möglichkeit haben sich räumlich als Wohngruppe von anderen Räumlichkeiten abzugrenzen. Es ist auch nicht notwendig, dass alle Wohngruppen über ein Pflegebad oder eine Waschmaschine verfügen. Sollten die Bewohner den Zutritt zu ihren Räumlichkeiten verweigern, so mag es sein, dass die jeweils andere Wohngruppe dann zunächst entweder keine Waschmaschine oder kein Pflegebad hat, dies sind aber keine Voraussetzungen für einen eigenen Haushalt.

2. Die weiteren Gegebenheiten und die Führung des Hauses stehen aber derzeit der Gewährung eines Wohngruppenzuschlages entgegen. Bei der durch den Pflegedienst durchgeführten Pflege handelt es sich nicht mehr um eine ambulante Versorgung sondern vielmehr um eine quasi-stationäre Versorgung. Dabei vermag der Bescheid des Landesamtes für Soziales und Versorgung vom 17. Juni 2015 keine Ausschlusswirkung für die pflegerechtliche Beurteilung einer Vollversorgung erbringen. Dieser Bescheid stellt lediglich feststellend die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Wohnform fest, die für den Anspruch auf Wohngruppenzuschlag nicht von Bedeutung ist, da diese in der Art keine Anspruchsvoraussetzung ist. Die Bestätigung durch das Landesamt für Soziales und Versorgung trifft aber keine Aussage darüber, inwieweit hier letztlich in tatsächlicher Hinsicht eine Vollversorgung angeboten wird, so dass der Bescheid für die Prüfung der nach § 38a SGB XI geforderten Voraussetzungen nicht maßgeblich ist.

Von Bedeutung für die nach § 38a SGB XI geförderte Wohnform ist, dass es sich um eine "ambulant betreute Wohngruppe" handeln muss. Denn Ziel der durch das PNG mit Wirkung vom 30.10.2012 neu eingeführten Regelung von § 38a SGB XI aF war die Stärkung neuer Wohn- und Betreuungsformen, um den Bedürfnissen vieler Pflegebedürftiger zu entsprechen, um stationäre Pflege zu vermeiden und so den Vorrang der ambulanten vor der stationären Versorgung zu stärken (vgl BT-Drucks 17/9369, S 20). Parallel zu dem neu eingeführten Wohngruppenzuschlag wurden mit §§ 45e und 45f SGB XI Regelungen zur Förderung der neuen Wohn- und Betreuungsformen geschaffen, denen Modellvorhaben insbesondere für demenzkranke Pflegebedürftige nach § 8 Abs. 3 SGB XI zugrunde lagen (vgl. Dalichau, GuP 2013, 50, 51, 57). Auch wenn Wohngruppen grundsätzlich in stationärer und in ambulanter Form organisiert sein können, bezieht sich § 38a SGB XI ausdrücklich nur auf ambulant betreute Wohngruppen. Das in der ursprünglichen Fassung (§ 38a Abs. 2 Satz 1 SGB XI aF) enthaltene Kriterium der "freien Wählbarkeit" des Pflegedienstes sollte ausschließen, dass der Anspruch auf den Zuschlag nach § 38a SGB XI für stationäre Formen des betreuten Wohnens geöffnet wird (vgl. BT-Drucks 17/9669, S 21). Auch der Neufassung des § 38a SGB XI durch das PSG I liegt die Zielsetzung zugrunde, Pflegewohnformen außerhalb der stationären Pflegeeinrichtungen und außerhalb des klassischen "betreuten Wohnens" leistungsrechtlich besonders zu unterstützen (vgl. BT-Drucks 18/2909, S 41). Durch § 38a Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 1 SGB XI, der den Anspruch auf den Wohngruppenzuschlag davon abhängig macht, dass keine Versorgungsform vorliegt, in der der Anbieter der Wohngruppe oder ein Dritter den Pflegebedürftigen Leistungen anbietet oder gewährleistet, die dem im jeweiligen Rahmenvertrag nach § 75 Abs. 1 SGB XI für vollstationäre Pflege vereinbarten Leistungsumfang weitgehend entsprechen, soll ausgeschlossen werden, dass der Anspruch aus § 38a SGB XI für stationäre oder quasi-stationäre Wohnformen geöffnet wird (vgl. BT-Drucks 18/2909, S 42).

Die nach dem Wortlaut und den Gesetzesmaterialien von § 38a SGB XI ausschließlich erfassten ambulant betreuten Wohngruppen existieren in den Grundformen der selbst organisierten Wohngruppe (selbstverantwortete Wohngruppe, Wohngruppe in Eigeninitiative) und der fremd organisierten Wohngruppe (betreiberverantwortete/anbieterorientierte Wohngruppe, trägerinitiiertes Modell) (vgl. BSG, Urteil vom 18.02.2016, Az.: B 3 P 5/14 R). Bei der selbst organisierten Wohngruppe geht die Initiative zur Gründung von den Bewohnern oder ihren Angehörigen aus. Bei den fremd organisierten Wohngruppen kann als Initiator z.B. ein Verein, ein Pflegedienst (vgl. Klie, Die Ersatzkasse 2006, 140, 141) oder ein Vermieter (vgl. Schmäing, Die Ersatzkasse 2006, 144, 145) hinter der Wohngruppe stehen. Das PNG hatte bei Einführung des § 38a SGB XI in erster Linie die selbst organisierte Wohngruppe vor Augen (vgl. BT-Drucks 17/9369, S 41), erfasst jedoch auch fremd organisierte Wohngruppen (vgl. BT-Drucks 17/9669, S 21). Entsprechendes gilt für das PSG I (vgl. BT-Drucks 18/2909, S 42).

Damit kann grundsätzlich auch eine fremdorganisierte Wohngruppe einen Wohnzuschlag erhalten. Eine ambulante Betreuung scheidet jedoch dann aus, wenn die Unterbringung und Betreuung einen überwiegend stationären Charakter aufweist. So ist es nach Auffassung der Kammer hier.

Es handelt sich bei der Wohngruppe der Klägerin nicht um eine ambulant betreute Wohngruppe, sondern eigentlich um eine stationäre Unterbringung. Diese entspricht den Anforderungen von der Betreuung und dem pflegerischen Umfang und den weiteren Dienstleistungen, dem Umfang den der Landesrahmenvertrag für Pflegeheime in den §§ 1 – 4 vorsieht. Durch den Leistungserbringer des Wohngruppenvertrages und dem Pflegedienst wird eine rund-um-die-Uhr-Betreuung durch vom Pflegedienst gestellte Pflegekräfte, sowie ein Raum- und Wäscheservice und Essensversorgung zur Verfügung gestellt. Die Medikamentengabe und Hauskrankenpflege wird ebenfalls mit übernommen. Es ist in tatsächlicher Hinsicht alles organisiert über diesen Pflegedienst.

Die Kammer sieht insbesondere aufgrund der festgeschriebenen Serviceleistungen im Wohngruppenvertrag die Voraussetzungen für den Wohngruppenzuschlag nicht als erfüllt an. Die Serviceleistungen sind sowohl ihrem Umfang, als auch hinsichtlich der Höhe für jeden Bewohner festgelegt. Die Klägerin hat bei Abschluss des Wohngruppenvertrages gerade nicht die Wahl den Umfang der Serviceleistung und der Eigenleistung durch sie oder ihre Angehörigen selbst zu bestimmen. Zwar können die Bewohner weitere Serviceleistungen dazu buchen, sie können sie aber nicht entsprechend ihren eigenen Fähigkeiten und Bedürfnissen von vornherein anders festlegen. Aber gerade diese Selbstbestimmung hinsichtlich des Umfangs der Pflege und Betreuungsleistungen sollte durch solche Wohngruppen und die ambulante Pflege mehr gefördert werden. Der Unterschied zu einer stationären bzw. quasi-stationären Einrichtung sollte im Wesentlichen sein, dass entsprechend den Fähigkeiten der einzelnen Bewohner einer Wohngruppe durch die Alltagsbegleitung nur eine Unterstützung bei den täglichen Verrichtungen erfährt. So heißt es in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks: 18/2909, S. 41):

„Das zentrale Merkmal einer ambulanten Versorgung ist, dass regelhaft Beiträge der Bewohnerinnen und Bewohner selbst, ihres persönlichen sozialen Umfeldes oder von bürgerschaftlichen Tätigen zur Versorgung notwendig bleibt. Ist nicht vorgesehen, dass sich das soziale Umfeld der in der Wohngruppe lebenden Menschen in die Leistungserbringung und in den Alltag einbringen kann - etwa durch die Sicherstellung der Arztbesuche, die Gestaltung und kleine Reparaturen in der Wohnung, Entscheidung über neue Bewohnerinnen und Bewohner, die Neuanschaffung von Geräten, den Einkauf von Lebensmitteln oder die Verwaltung der Gruppenkasse - besteht keine mit der häuslichen Pflege vergleichbare Situation.“

„Die beauftragte Person wird in der Regel eine Vielzahl von Aufgaben in der Wohngruppe übernehmen. Es genügt jedoch, dass hier eine der alternativ genannten Aufgaben übertragen wird. Eine Reinigungskraft oder eine Kraft, die nur hauswirtschaftliche Tätigkeit selbst erbringt, ohne die Bewohnerinnen und Bewohner in die Tätigkeiten einzubeziehen, erfüllt nicht die Voraussetzungen der „hauswirtschaftlichen Unterstützung“. Eine Unterstützung im Sinne dieser Vorschrift ist keine vollständige Übernahme von Tätigkeiten, sondern setzt eine Einbeziehung des Pflegebedürftigen voraus. Eine solche Unterstützung liegt z.B. beim gemeinschaftlichen Kochen vor. Unterstützung ist die teilweise Übernahme, aber auch die Beaufsichtigung der Ausführung von Verrichtungen oder die Anleitung zu deren Selbstvornahme.“

Gerade an Letzteren fehlt es derzeit noch. Für die Kammer steht nach der Vernehmung der Zeugen A. fest, dass weder die Klägerin noch die anderen Bewohner aktiv verpflichtend in die Tätigkeiten, die zur Führung eines Haushaltes notwendig sind, einbezogen werden. Vielmehr erfolgen diese hauswirtschaftlichen Tätigkeiten wie Reinigung der Gemeinschaftsräumlichkeiten, als auch die Grundreinigung in den eigenen Wohnräumen, das Wäschewaschen von Handtüchern und Bettwäsche als auch die Essenszubereitung ohne irgendwelches Zutun der Bewohner. Die Bewohner sind gerade nicht in der Pflicht, ihren Haushalt selbst zu organisieren. Dies ist bereits durch die vertraglich festgelegten Serviceleistungen, die ausweislich des Wohngruppenvertrages gerade nicht wählbar und abdingbar sind, alles vorgegeben und geregelt.

Soweit die Mitbewohner ein bestimmtes Mitbestimmungsrecht hinsichtlich des Essens und der Gestaltung von gemeinsamen Veranstaltungen o.ä. haben, schließt dies nicht eine tatsächliche quasi-stationäre Unterbringung aus. Nach dem Landesrahmenvertrag nach § 75 Abs. 1 SGB XI sollen auch die Pflegebedürftigen in Heimen durch die Einbeziehung und Betreuung gefördert werden. So heißt es im Landesrahmenvertrag:

„Ziel ist es, insbesondere Vereinsamung, Apathie, Depression und Immobilität zu vermeiden und dadurch einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit vorzubeugen bzw. die bestehende Pflegebedürftigkeit zu mindern. In diesem Sinne dienen die Leistungen im Rahmen der sozialen Betreuung und Orientierung zur Zeit, zum Ort, zur Person, der Gestaltung des persönlichen Alltags und einem Leben in der Gemeinschaft, der Bewältigung von Lebenskrisen und der Begleitung Sterbender sowie der Unterstützung bei der Erledigung persönlicher Angelegenheiten.“

Daraus ergibt sich die Aufgabe, für das Pflegepersonal auch in einem Heim, die Bewohner zu unterstützen, nicht aber ihnen alle Aufgaben im Alltag und in der Gemeinschaft vollständig abzunehmen. Wenn also die Klägerin in den Verrichtungen und Entscheidungen des Alltags entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit einbezogen wird, so lässt sich daraus nicht zwingend ableiten, dass es sich um eine ambulant betreute Wohngruppe handelt. Zwar weist die Wohnform bereits einige Züge einer sich selbst bestimmenden Wohngruppe auf, die Elemente einer stationären Unterbringung überwiegen hier aber noch. Allein das Mitbestimmungsrecht bei dem Einzug eines neuen Bewohners und der Essensplanung genügt nicht.

Deutlich wird es auch daran, dass auch keine Gemeinschaftsgegenstände, die vielleicht im Laufe der Zeit kaputt gehen, von der Wohngruppe als solches ersetzt werden. Dies läuft letztlich alles über den Vermieter. Zwar haben die Bewohner eine Haushaltskasse, sie dient aber nicht dazu, die Führung eines gemeinsamen Haushaltes zu gewährleisten, sondern ist allein für besondere Anschaffung gedacht.

3. Auch die Bestellung der Präsenzkraft entspricht eigentlich nicht der Intention des Gesetzgebers. Der Gesetzgeber wollte mit der Einführung des § 38a SGB XI neue Wohnformen für Pflegebedürftige, die nicht einer stationären Unterbringung entspricht, fördern. Dementsprechend sollte eine von der Wohngruppe bestimmte Präsenzkraft sich um organisatorische und verwaltende Tätigkeiten kümmern.

Die Bezahlung der Präsenzkraft erfolgte hier auch nicht an diese direkt, soweit einzelne Bewohner die nicht bei der Beklagten versichert sind und diesem Wohngruppenzuschlag schon erhalten haben, überhaupt bezahlt haben, sondern vielmehr an den Vermieter. Dieser leitet aber nicht allein als Geldempfänger dieses Geld an die Präsenzkraft weiter, sondern leiht sich die Arbeitskraft vom Pflegedienst aus und zahlte eine Vergütung an den Pflegedienst. Nach den Angaben der Zeugen A. ist sie auch nicht die einzige Alltagsbegleitung in ihrer Wohngruppe. Vielmehr übernimmt sie meistens nur die Frühschicht, wohingegen die Nachmittagsschicht von jemand anders übernommen wird. Da die Angestellten beim Pflegedienst allerdings keine Vollzeitkräfte sind, wird die Alltagsbegleitung letztlich von mehr als einer bzw. zwei Person/en übernommen. Insoweit liegt aber bereits keine Beauftragung durch die Wohngruppe vor.

Die eigentlichen Leistungen der Alltagsbegleitung, die bereits im Wohngruppenvertrag als sogenannte Serviceleistung enthalten und auch vom Umfang her für jeden Bewohner festgeschrieben sind, werden vollumfänglich von Angestellten des Pflegedienstes erbracht, allerdings als Leistungspflichterfüllung der Evangelischen Johannesstift Leben im Quartier gGmbH gegenüber der Klägerin. Abrechnungstechnisch wird dies durch Arbeitnehmerüberlassung zwischen dem Pflegedienst und der E… gGmbH berechnet. Hier zeigt sich eine tatsächliche Verquickung zwischen Vermieter und Pflegedienst, was nach außen hin letztlich auch wieder den Eindruck von einer quasi-stationären Unterbringung fördert. Zumal bereits zeitlich vor der ersten Wohngruppenversammlung diese Aufgaben der Alltagsbegleitung bereits vollumfänglich durch die dann gewählte jeweilige Alltagsbegleitung in jeder Wohngruppe durchgeführt wurde. Damit wurde in tatsächlicher Hinsicht bereits vorher nicht durch die Bewohner selbst, sondern durch die der E.. gGmbH der Alltagsbegleiter bestimmt.

Die einzelnen Aufgaben der Alltagsbegleiterin sind auch nicht durch die Wohngruppe bestimmt worden. Sie ergeben sich vielmehr zwingend aus dem Wohngruppenvertrag. Aus dem Protokoll der Wohngruppenversammlung ergibt sich zwar, dass die Wohngruppe Frau Sch. als Alltagsbegleiterin gewählt hat, klare Aufgaben wurden jedoch nicht zugewiesen. Dies ist nach Auffassung der Kammer aber zwingend erforderlich (ebenso SG Stralsund, Urteil vom 21.09.2016,Az.: 12 P 22/15). Diese können auch einen ganz anderen Umfang haben, als die Leistungen im Wohngruppenvertrag. Es soll gerade Ausfluss der Entscheidung der Wohngruppe sein, für welche organisatorischen und verwaltenden Tätigkeiten die Wohngruppe die Alltagsbegleitung benötigt. Dafür genügt es nicht, dass durch den Wohngruppenvertrag die wesentlichen kernaufgaben für die Klägerin zwingend vorgegeben sind, und die einzelnen Bewohner die Freiheit haben gegen weiteres Aufgeld sich weitere Leistungen dazu zu buchen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.