Rechtsprechung / Verfassungsgericht des Landes Brandenburg / 2010

Verfassungsgericht des Landes Brandenburg Beschluss vom 18.02.2010 – 50/09, VfGBbg 50/09

Zitiert 2 Entscheidungen 3 zitierte Normen

Tenor§

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe§

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Dezember 2009 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken nicht ausgeräumt hat. Es bleibt auch nach seinem Schreiben vom 29. Dezember 2009 dabei, dass die Verfassungsbeschwerde nicht den Anforderungen genügt, die gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde gestellt sind. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Luckenwalde vom 4. November 2009 richtet (Az.: 475 Js 38454/09 bzw. 21 Ds 475 Js 38454/09 – 661/09 -) wird sie darüber hinaus nicht den Anforderungen gerecht, die sich aus dem Grundsatz ihrer Subsidiarität ergeben. Danach muss ein Beschwerdeführer alle nach Lage der Sache verfügbaren prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (für das Verfassungsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 16. November 2009 – 1 BvR 3229/06 - sowie vom 8. Dezember 2009 – 2 BvR 758/07 -, jeweils zitiert nach juris). Diesen Anforderungen ist der Beschwerdeführer nicht gerecht geworden, da er es versäumt hat, sich der Anklage gemäß § 395 Abs. 1 Nr. 3 Strafprozessordnung (StPO) anzuschließen und sich damit der Möglichkeit begeben hat, durch Ausübung seiner Rechte als Nebenkläger auf das Verfahren Einfluss zu nehmen (vgl. § 397 StPO) und gegen das Urteil des Amtsgerichts Luckenwalde vom 4. November 2009 Rechtsmittel einzulegen (vgl. § 401 Abs. 1 StPO).

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.