Rechtsprechung / Verfassungsgericht des Landes Brandenburg / 2012

Verfassungsgericht des Landes Brandenburg Beschluss vom 20.01.2012 – VfGBbg 66/11

Tenor§

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe§

A.

Mit seiner am 3. Dezember 2011 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechts auf persönliche Freiheit durch mehrfache Inhaftierungen bzw. Unterbringungen sowie die Nichtauszahlung einer ihm zugesprochenen Haftentschädigung. Er trägt dazu vor, er sei im Zeitraum Februar 1993 bis April 2009 achtmal für ein bis viereinhalb Monate in Haft genommen und dreimal in die Psychiatrie eingewiesen worden. Ihm sei Haftentschädigung zugesprochen worden (Landgericht Cottbus 24 Ns 66/95; Brandenburgisches Oberlandesgericht 2 Ss 75/96, 2 Ss 50/05 und 2 Ws 186/07; Generalstaatsanwaltschaft Brandenburg 5403 StrEs 16/07), die aber nicht ausgezahlt worden sei. Die „Dokumentation“ der Entscheidungen zur Haftentschädigung sei bei einem Überfall auf seinem Grundstück zwischen Januar und September 2009 entwendet bzw. verbrannt worden. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2011 hat er klargestellt, dass sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidungen im Zusammenhang mit der ihm seiner Auffassung nach zustehenden Haftentschädigung richtet.

B.

Die Verfassungsbeschwerde war nach § 21 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz (VerfGGBbg) zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Dezember 2011 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese auch durch seine Stellungnahme vom 15. Dezember 2011 nicht ausgeräumt hat.

Es fehlt nach wie vor an einer den Anforderungen des Verfassungsgerichtsgesetzes genügenden Begründung. Nach § 20 Abs. 2 Satz 1, § 46 VerfGGBbg ist in der Verfassungsbe-schwerde das (Landes-)Grundrecht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen. Im Einzelnen ist darzulegen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht genügt und inwieweit dadurch das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll. Dazu ist die angegriffene Entscheidung vorzulegen oder wenigstens dem wesentlichen Inhalt nach mitzuteilen. Zumindest letzteres ist vom Beschwerdeführer zu verlangen gewesen, auch wenn ihm die Ausfertigung der Entscheidungen abhanden gekommen sein sollten. Der Beschwerdeführer erläutert jedoch weder, welche Entscheidungen er zur Überprüfung des Verfassungsgerichts stellen möchte, noch stellt er den Verfahrensgang dar. Er benennt lediglich Aktenzeichen verschiedener Gerichte. Dies kann die genaue Bezeichnung der beanstandeten Maßnahme nicht ersetzen (Beschluss vom 27. Mai 2011 – VfGBbg 9/11 –, www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Im Übrigen ist nicht erkennbar, inwieweit der Beschwerdeführer durch Entscheidungen über die Haftentschädigung in seinem Recht auf Freiheit (Art. 9 Verfassung des Landes Brandenburg) betroffen sein kann.

C.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.