Rechtsprechung / Verfassungsgericht des Landes Brandenburg / 2012
Verfassungsgericht des Landes Brandenburg Beschluss vom 21.09.2012 – 48/12
Tenor§
Der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens wird verworfen.
Gründe§
I.
Der mit Schriftsatz vom 11. Juli 2012 eingelegte Widerspruch der Beschwerdeführerin ist als Antrag auf Fort-setzung des Verfahrens auszulegen. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit dem Widerspruch gegen den auf der Grundlage von § 13 Abs. 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) i. V. m. § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ergangenen Beschluss vom 6. Juli 2012, mit dem das Verfahren VfGBbg 18/12 eingestellt worden ist. Statthafter Rechtsbehelf gegen solche (deklaratorischen) Einstellungsbeschlüsse ist allein der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens (Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 18. Auflage, § 92 Rn. 26 ff.).
Der Antrag ist jedoch unzulässig.
Die Vornahme von Verfahrenshandlungen setzt nach § 13 Abs. 1 VerfGGBbg i. V. m. § 62 VwGO die Prozessfähigkeit des Beteiligten voraus. Dies ist hier nicht der Fall. Der hinsichtlich der Beschwerdeführerin angeordnete Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuches umfasst die Vertretung in gerichtlichen Verfahren und damit auch das vorliegende verfassungsgerichtliche Verfahren. Der für die Beschwerdeführerin bestellte Betreuer hat auf Anfrage keine Genehmigung für den Antrag auf Fort-setzung des Verfahrens erteilt. Da auch die Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen, ist die Prozesshandlung unwirksam und der Antrag als unzulässig zu verwerfen.
II.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.