Gesetze / Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg
VerfGGBbg§ 13 Ergänzende Bestimmungen, Zustellungen
(1) Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung, ergänzend die der Zivilprozeßordnung, entsprechend heranzuziehen.
(2) Für die Zustellungen gilt das Landeszustellungsgesetz.