Rechtsprechung / Verfassungsgericht des Landes Brandenburg / 2018
Verfassungsgericht des Landes Brandenburg Beschluss vom 19.10.2018 – VfGBbg 52/18
Tenor§
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe§
Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) als unzulässig zu verwerfen.
Dieser Beschluss bedarf gemäß § 21 Satz 2 VerfGGBbg keiner weiteren Begründung, da die Beschwerdeführerin mit Schreiben des Gerichts vom 4. Oktober 2018 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese nicht, auch nicht durch ihren Schriftsatz vom 18. Oktober 2018, ausgeräumt worden sind.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.