Rechtsprechung / Verfassungsgericht des Landes Brandenburg / 2019
Verfassungsgericht des Landes Brandenburg Beschluss vom 13.12.2019 – 58/18
Tenor§
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 25.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe§
Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 33 Abs. 1, § 37 Abs. 2 Satz 2 und § 14 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Danach ist der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Organstreitverfahren unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht unter 5.000,00 Euro. Nach Maßgabe dieser Kriterien hält das Gericht einen Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Organstreitverfahren von insgesamt 25.000,00 Euro für angemessen. Den Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit erachtet das Gericht für ein Organstreitverfahren als durchschnittlich. Die Bedeutung der Sache war sowohl objektiv als auch für die Antragsteller überdurchschnittlich. Die Verfahrensbevollmächtigte ist für beide Auftraggeber in derselben Angelegenheit tätig geworden, § 7 Abs. 1 RVG.
Der Beschluss ist unanfechtbar.