Rechtsprechung / Verfassungsgericht des Landes Brandenburg / 2020

Verfassungsgericht des Landes Brandenburg Beschluss vom 17.04.2020 – 2/20 EA

Tenor§

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe§

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nach § 21 Satz 1

Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) als unzulässig abzulehnen.

Dieser Beschluss bedarf gemäß § 21 Satz 2 VerfGGBbg keiner weiteren Begründung, nachdem der Antragsteller mit Schreiben des Gerichts vom 13. März 2020 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seines Antrags hingewiesen worden ist und diese auch durch den Schriftsatz vom 21. März 2020 nicht ausgeräumt worden sind. Es bleibt dabei, dass gerichtliche Zwischenentscheidungen und Verfahrenshandlungen in einem laufenden Verfahren, hier ein beantragter, aber nicht erlassener Vorführungsbefehl gemäß § 49 Abs. 5 Satz 1 Brandenburgisches Justizvollzugsgesetz (BbgJVollzG), der im Land Brandenburg den entsprechenden § 36 Abs. 2 Satz 2 Strafvollzugsgesetz (StrVollzG) des Bundes verdrängt und in § 14 Abs. 3 Satz 3

Niedersächsisches Justizvollzugsgesetz (NJVollzG) für das Land Niedersachsen eine Entsprechung findet, grundsätzlich nicht selbständig mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 1967

- 2 BvR 235/64 -, Juris, Rn. 14; für Terminsladung: vgl. BVerfG, Beschluss vom

23. März 2020 - 2 BvR 483/20 -, www.bundesverfassungsgericht.de; BVerfG, Beschluss vom 22. November 2001 - 2 BvQ 46/01 -, Juris, Rn. 3).

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.