Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2010
Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 15.04.2010 – 6 L 318/09
6. Kammer
Tenor§
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Der Antragesteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 1.027,21 Euro festgesetzt.
Gründe§
Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte und mit Blick auf die Anforderungen des § 80 Abs. 6 VwGO auch sonst zulässige (sinngemäße) Antrag,
die aufschiebende Wirkung der am 2. November 2009 erhobenen Klage (Az. 6 K 925/09) gegen den Beitragsbescheid des Antragsgegners vom 7. Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. September 2009 anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist unbegründet.
Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO entfällt bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage. Diese kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Abgabenerhebung unterliegt weder ernstlichen Zweifeln noch kann dem Vorbringen des Antragsstellers entnommen werden, dass die Vollziehung des angefochtenen Beitragsbescheides für ihn eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO i. V. m. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO (analog).
Ernstliche Zweifel i. S. d. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO (analog) an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Abgabenbescheides bestehen erst und nur dann, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als sein Misserfolg, wobei die Rechtmäßigkeit in einem im Vergleich zum Hauptsacheverfahren lediglich beschränkten Umfang zu prüfen ist. Regelmäßig ist von der Gültigkeit der der Abgabenerhebung zugrunde liegenden Satzungsvorschriften auszugehen, es sei denn, diese sind offensichtlich nichtig. Das Gericht hat sich auf die (summarische) Kontrolle der äußeren Gültigkeit der Normen und sich ersichtlich aufdrängender materieller Satzungsfehler sowie auf die Prüfung substantiierter Einwände des Antragsstellers gegen das Satzungsrecht und die sonstigen Voraussetzungen der Abgabenerhebung zu beschränken, wobei die Prüfung der Einwendungen des Antragsstellers dort ihre Grenze findet, wo es um die Klärung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen geht (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. September 2005 – 9 S 33.05 -, S. 3 d. E. A.).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist ein Erfolg der Klage bei summarischer Prüfung nicht überwiegend wahrscheinlich. Die Veranlagung des Antragstellers zu einem Schutzwasserbeitrag durch Bescheid vom 7. Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. September 2009 weist bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung keine erkennbaren formellen oder materiellen Fehler auf, die eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen könnten.
Der Beitragsbescheid findet unter Zugrundelegung des im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO maßgeblichen, oben dargelegten Prüfungsmaßstabes des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO (analog) in der rückwirkend zum 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Satzung über die Erhebung von Anschlussbeiträgen für die öffentlichen Schutzwasserentsorgungsanlagen der Stadt B-Stadt (Schmutzwasser-Beitragssatzung) vom 2. Juli 2008 (SWBS 2008) eine i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) hinreichende Rechtsgrundlage.
Die Schmutzwasserbeitragssatzung 2008 weist nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens keine offensichtlichen formellen Satzungsfehler auf. Sie wurde ordnungsgemäß und unter Angabe von Ort und Datum vom Bürgermeister der Stadt B-Stadt ausgefertigt und entsprechend den Vorgaben des § 13 Abs. 2 der – bei summarischer Prüfung wirksamen - Hauptsatzung der Stadt B-Stadt vom 13. September 2006 im Amtsblatt für die Stadt B-Stadt mit dem OT Proschim (Welzower Bote) vom 5. August 2008 öffentlich bekannt gemacht. Die genannte Hauptsatzung wurde ihrerseits im Amtsblatt für die Stadt B-Stadt mit dem OT Proschim (Welzower Bote) vom 20. September 2006 veröffentlicht. Auch diese Bekanntmachung begegnet nach der im vorliegenden Verfahren allein gebotenen und möglichen summarischen Prüfung – wie auch sonst die formelle Wirksamkeit der Hauptsatzung keinen Bedenken.
Es sind bei summarischer Prüfung auch keine materiellen Satzungsfehler offensichtlich.
Derartige ernstliche Zweifel ergeben sich zunächst nicht unter Berücksichtigung des rückwirkenden Inkrafttretens der Schmutzwasser-Beitragssatzung zum 1. Januar 2006 (vgl. § 15 SWBS 2008).
Besondere Rückwirkungsregelungen sind im Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg nicht vorgesehen. Begrifflich ist insoweit zu unterscheiden zwischen echter und unechter Rückwirkung (so die Terminologie des 1. Senates des Bundesverfassungsgerichts, vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 22. März 1983 – 2 BvR 475/78 -, BVerfGE 63, 343, 356f; Beschluss vom 10. April 1984 – 2 BvR 19/82 -, BVerfGE 67, 1,14, Beschluss vom 25. Mai 1993 – 1 BvR 1509/91 – und - 1 BvR 1648/91 -, BVerfGE 88, 384; Beschluss vom 15. Oktober 1996 – 1 BvL 44/92 – und - 48/92 – BVerfGE 95, 64) bzw. – in der Regel ohne nennenswerte sachliche Unterschiede – Rückbewirkung von Rechtsfolgen und tatbestandlicher Rückanknüpfung (so die Terminologie des 2. Senates des Bundesverfassungsgerichts, der allein die Rückbewirkung von Rechtsfolgen als Rückwirkung qualifiziert und unmittelbar am Rechtsstaatsprinzip, die tatbestandliche Rückanknüpfung dagegen vorrangig an den Grundrechten misst, vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1986 – 2 BvL 2/83 -, BVerfGE 72, 200, 242ff; Beschluss vom 15. Mai 1995 – 2 BvL 19/91 u.a. -, BVerfGE 92, 277, 325; Beschluss vom 3. Dezember 1997 – 2 BvR 882/97 –, BVerfGE 97, 67, 78f.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegt hiernach eine echte Rückwirkung bzw. Rückbewirkung von Rechtsfolgen vor, wenn nachträglich ändernd in vor der Verkündung liegende und damit der Vergangenheit angehörende, nicht nur dort begonnene, sondern abgewickelte Tatbestände eingegriffen wird bzw. wenn der Beginn des zeitlichen Anwendungsbereichs einer Norm auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm – durch Verkündung – rechtlich existent, d.h. gültig geworden ist (vgl. BVerfG, vorgenannte Entscheidungen jeweils a.a.O.). Bei Abgabensatzungen liegt eine echte Rückwirkung bzw. Rückbewirkung von Rechtsfolgen vor, wenn im Zeitpunkt der Verkündung die Abgabenschuld bereits entstanden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. November 1965 – 2BvL 8/64 -, BVerfGE 19,187, 195; Beschluss vom 23. März 1971 – 2 BvL 17/69 -, BVerfGE 30, 392, 401 jeweils für das Steuerrecht). Eine unechte Rückwirkung liegt demgegenüber vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1996, a.a.O.). Solche Regelungen sind verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig und genügen dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip, wenn das schutzwürdige Bestandsinteresse des Einzelnen die gesetzlich verfolgten Gemeinwohlinteressen bei der gebotenen Interessenabwägung nicht überwiegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 2008 – 1 BvR 2137/06 -, BVerfGE 101, 239, 263). Eine unechte Rückwirkung bzw. tatbestandliche Rückanknüpfung ist demnach nur dann ausnahmsweise unzulässig, wenn das Gesetz einen entwertenden Eingriff vornimmt, mit dem der Betroffene nicht zu rechnen braucht, den er also bei seinem Dispositionen nicht berücksichtigen konnte (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Juli 1985 – 1 BvL 5/80 u.a. –, BVerfGE 69, 272, 309; Beschluss vom 13. Mai 1986 – 1 BvR 99,461/85 -, BVerfGE 72, 175, 196). Zudem muss das Vertrauen des Betroffenen schutzwürdiger sein als die mit dem Gesetz verfolgten Anliegen. Für das Vorliegen solcher der Zulässigkeit einer unechten Rückwirkung bzw. tatbestandlichen Rückanknüpfung entgegenstehenden Umstände hat der Antragsteller nichts vorgetragen. Er hat keinerlei (gewichtige) Interessen angeführt, die dem öffentlichen Interesse, kommunale öffentliche Einrichtungen der vorliegenden Art nicht aus dem allgemeinen Haushalt, sondern durch den bevorteilten Personenkreis finanzieren zu lassen, vorgehen. Vielmehr war zu dem Zeitpunkt, auf dem der Eintritt der Rechtsfolge von der Satzung zurückbezogen wird, mit einer solchen rückwirkenden Regelung, welche der Körperschaft die Wahrnehmung der gesetzlich eingeräumten Befugnis einer Geltendmachung des Kanalanschlussbeitrags ermöglicht, zu rechnen. Ein solcher Fall ist gegeben, wenn bereits eine unwirksame Beitragssatzung vorlag und damit der Wille des Satzungsgebers zur Beitragserhebung manifestiert war. Denn in einem solchen Fall ist aufgrund des bereits beschlossenen Satzungsrechts ein etwaiges Vertrauen des Bürgers auf die Unwirksamkeit der Satzung nicht schutzwürdig (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1978 – VIIC 32.76 –, Buchholz 401.69 Nr. 3; Urteil vom 15. Dezember 1978 – VIIC 3.78 -, KStZ 1979, 71; Beschluss vom 15. April 1983 – 8 C 170/89 -, BVerwGE 67, 129 zum Anschlussbeitragsrecht; Beschluss vom 7. Februar 1996 – 8 B 13.96 –, Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 36 zum Anschlussbeitragsrecht). So liegen die Dinge unter Zugrundelegung des Prüfungsmaßstabes des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO (analog) hier. Sämtliche vor dem Inkrafttreten der Schmutzwasserbeitragssatzung 2008 Geltung beanspruchenden Beitragssatzungen des Antragsgegners waren nach der insoweit allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung unwirksam.
Dies gilt zunächst für die Satzung über die Erhebung von Anschlussbeiträgen für die öffentlichen Schmutzwasserentsorgungsanlagen der Stadt B-Stadt (Schmutzwasser-Beitragssatzung) vom 1. November 2006 (SWBS 2006). Denn diese Beitragssatzung dürfte jedenfalls keine wirksame Maßstabsregelung als notwendigen Satzungsmindestbestandteil i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG enthalten. Zwar begegnet es insoweit keinen Bedenken, wenn §§ 3 ff. SWBS 2006 als Beitragsmaßstab den sogenannten kombinierten Grundstücksflächen – und Vollgeschossmaßstab festlegen.
Nach § 8 Abs. 6 Satz 1 KAG muss sich der Satzungsgeber für die Gestaltung der Maßstabsregelung für die Erhebung von Beiträgen an den Vorteilen orientieren, die die öffentliche Einrichtung oder Anlage für die Beitragspflichtigen bietet. Die Vorschrift knüpft an den bereits oben ausführlich dargelegten Vorteilsbegriff gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG an. Der wirtschaftliche Vorteil in diesem Sinne lässt sich allerdings nicht beziffern, sondern kann nur mittelbar über die Umstände erfasst werden, von denen er abhängt. Dies sind für die wirtschaftliche Ausnutzbarkeit eines Grundstücks grundsätzlich Art und Maß der zulässigen baulichen oder sonstigen Grundstücksnutzung, wobei nach Inkrafttreten des 2. Entlastungsgesetzes gemäß § 8 Abs. 6 Satz 3 KAG bei leitungsgebundenen Anlagen ausschließlich das Maß der baulichen Nutzung berücksichtigt werden soll. Diese gesetzliche Neuregelung stellt eine sachlich zu rechtfertigende Erhebungserleichterung für die Kommunen und Zweckverbände im Sinne einer Entlastung von Aufgaben dar, die an den wirtschaftlichen Vorteilsbegriff anknüpft (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. September 2006 – 9 B 24.05 -, zit. nach juris Rn. 25). Insoweit obliegt es dem Ortsgesetzgeber, nach seinem Ermessen einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu wählen, der an Kriterien anknüpft, die die Unterschiede, die sich aus der jeweiligen baulichen Ausnutzbarkeit bevorteilter Grundstücke nach ihrer Größe und Lage unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse ergeben, angemessen zum Ausdruck bringen. Es kann demnach jeder Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu den mit der Möglichkeit der Inanspruchnahme gebotenen Vorteilen steht (vgl. zum Wahrscheinlichkeitsmaßstab im Beitragsrecht: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008 a.a.O., S. 12 des E.A; Bayerischer VGH, Urteil vom 1. Februar 1985 – 23 B 83 A. 2112, S. 9 des E.A. sowie im Gebührenrecht: OVG Brandenburg, Urteil vom 22. Mai 2002 – 2 D 78/00.NE –, KStZ 2003, 233; Beschluss vom 8. Dezember 2003 – 2 B 19/03 –, LKV 2004, 375). Der sog. Vollgeschossmaßstab ist grundsätzlich ein geeigneter Wahrscheinlichkeitsmaßstab (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008, a.a.O.), der sich im Unterschied zum wirklichkeitsnäheren Geschossflächenmaßstab durch Praktikabilität und Durchschaubarkeit gerade in Gebieten auszeichnet, in denen das Maß der baulichen Nutzung nicht im Bebauungsplan festgelegt ist, und der den Grad der baulichen Ausnutzbarkeit eines Grundstücks auch hinreichend zum Ausdruck bringt (zum Vorstehenden vgl. ausführlich OVG Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, LKV 2001, 132 ff. m. w. N.).
Jedoch erweist es sich – jedenfalls bei summarischer Prüfung – als nicht (hinreichend) vorteilsgerecht i. S. d. § 8 Abs. 2 Satz 2, Abs. 6 Satz 1 KAG, wenn in § 5 Abs. 2 SWBS 2006 bestimmt ist, dass als Vollgeschoss jedes oberirdische Geschoss gilt, das über mindestens 2 / 3 der Grundfläche eine Höhe von mindestens 1,40 m hat. Denn wenn es auch eine Bindung des Satzungsgebers an den bauordnungsrechtlichen Vollgeschossbegriff nach dem Kommunalabgabengesetz nicht gibt und daher Abweichungen der Maßstabsregelungen der Beitragssatzung von der jeweils geltenden bauordnungsrechtlichen Definition des Vollgeschosses unschädlich sind (vgl. grundlegend Urteil der Kammer vom 17. September 2009 – 6 K 447/06 –, S. 23 f. des E. A.), so gilt dies doch nur insoweit, als sich diese Abweichungen innerhalb des allgemein im Bereich der Maßstabsregelungen dem Satzungsgeber zustehenden – nicht unbedeutenden - satzungsgeberischen Gestaltungsspielraums halten. Der satzungsrechtliche Gestaltungsspielraum ist – wie ausgeführt - insbesondere dann überschritten, wenn durch die getroffene Regelung ein offensichtliches Missverhältnis zu den mit der Möglichkeit der Inanspruchnahme gebotenen Vorteilen entsteht (vgl. Urteil der Kammer vom 17. September 2009, a. a. O., S. 24 des E.A.). So verhält es sich aber bei einer Satzungsregelung, die – wie hier – eine Höhe von (mindestens) 1,40 m eines oberirdischen Geschosses über mindestens 2 / 3 der Grundfläche für die Annahme eines Vollgeschosses ausreichen lässt. Denn eine solche Höhe lässt eine (wirtschaftlich) sinnvolle Nutzung des oberirdischen Geschosses grundsätzlich nicht zu. Da jedoch der gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2, Abs. 6 Satz 1 abzugeltende wirtschaftliche Vorteil in der mit der Anschlussmöglichkeit verbundenen Steigung des Gebrauchswertes des Grundstückes besteht, der wiederum aus der verbesserten Erschließungssituation resultiert (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. September 2006, a.a.O.; OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 – 2 A 417/01 – zitt. nach juris), muss auch eine satzungsrechtliche Vollgeschossdefinition geeignet sein, diese Steigerung des Gebrauchswertes des Grundstückes in einer Art und Weise abzubilden, die nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu den mit der Möglichkeit der Inanspruchnahme gebotenen Vorteilen steht und den Grad der baulichen Ausnutzbarkeit eines Grundstücks noch hinreichend zum Ausdruck bringt. Dies ist bei der hier in Rede stehenden Satzungsregelung jedenfalls nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens nicht (mehr) der Fall.
Auch die Satzung über die Erhebung von Anschlussbeiträgen für die öffentlichen Schmutzwasserentsorgungsanlagen der Stadt B-Stadt (Schmutzwasser-Beitragssatzung) vom 19. Dezember 2005 (SWBS 2005) ist nach dem Erkenntnistand des Eilverfahrens unwirksam.
Abgesehen davon, dass diese Satzung durch die – bei summarischer Prüfung - formell wirksame Schmutzwasser-Beitragssatzung 2006 ausdrücklich außer Kraft gesetzt wurde (vgl. § 15 Satz 2 SWBS 2006), haftet der Schmutzwasser-Beitragssatzung 2005 der gleiche Mangel an wie der Schutzwasser-Beitragssatzung 2006. Denn auch § 5 Abs. 2 SWBS 2005 bestimmt, dass als Vollgeschoss jedes oberirdische Geschoss gilt, das über mindestens 2 / 3 der Grundfläche eine Höhe von mindestens 1,40 m hat. Eine solche Regelung ist summarischer Prüfung – wie bereits ausgeführt – nicht (hinreichend) vorteilsgerecht.
Auch die Beitragssatzung zur Abwassersatzung der Stadt B-Stadt vom 8. September 2004 (Abwasserbeitragssatzung - AWBS 2004) erweist sich bei summarischer Prüfung als unwirksam. Abgesehen davon, dass die Abwasserbeitragssatzung 2004 durch die (nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens formell wirksame) Schmutzwasser-Beitragssatzung 2005 (gleichfalls) ausdrücklich außer Kraft gesetzt wurde (§ 15 Satz 2 SWBS 2005), dürfte die Beitragssatzung 2004 schon aus formellen Gründen keine Wirksamkeit erlangt haben. So wurde die Abwasserbeitragssatzung 2004 zunächst im Amtsblatt für die Stadt B-Stadt mit dem Ortsteil Proschim und der Gemeinde Heidemühl – Welzower Bote – vom 1. Oktober 2004 veröffentlicht. Die Veröffentlichung in diesem Amtsblatt verstieß allerdings gegen § 4 Abs. 3 Satz 3 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Vorschriften in den Gemeinden, Ämtern und Landkreisen (Bekanntmachungsverordnung – BekanntmV) vom 1. Dezember 2000, da auf der Titelseite des genannten Amtsblattes ein vom Welzower Sportverein „Borussia 09“ e. V. veröffentlichter Text zu 100 Jahren Vereinsfußball in B-Stadt abgedruckt und damit – entgegen den Vorgaben der Bekanntmachungsverordnung – nichtamtlicher Teil der Veröffentlichung dem amtlichen Teil vorangestellt ist. Auch die nochmalige Veröffentlichung der Abwasser- Beitragssatzung 2004 im Amtsblatt für die Stadt B-Stadt mit dem Ortsteil Proschim und der Gemeinde Heidemühl – Welzower Bote – vom 1. November 2004 dürfte einer rechtlichen Überprüfung nicht Stand halten. Auch diese Veröffentlichung verstößt gegen § 4 Abs. 3 Satz 3 BekanntmV. Denn auf der Titelseite dieses Amtsblattes findet sich die Veröffentlichung eines Textes der Begegnungsstätte der Volkssolidarität, Club „Goldener Herbst“ mit der Überschrift „Miteinander – Füreinander“, die insoweit in unzulässiger Weise dem amtlichen Teil des Bekanntmachungsblattes vorangestellt ist. Ob insoweit der in Rede stehende Veröffentlichungsmangel gemäß §§ 3 Abs. 4 Satz 3, 141 Abs. 3 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 unbeachtlich ist, insbesondere, ob die genannten Heilungsvorschriften auch dazu führen können, dass unwirksames Satzungsrecht eines Einrichtungsträgers, der zur Behebung der von ihm erkannten oder von einem Gericht aufgezeigten formellen Satzungsmängel sogenannte Heilungssatzungen erlassen hat, um – wie hier – eine Beitragserhebung durchführen zu können, wieder auflebt und in der Folge später erlassene Abgabensatzungen die Abgabenpflicht nicht (erneut) entstehen lassen könnten, ist eine schwierige Rechtsfrage, deren abschließende Klärung gegebenenfalls dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss. Jedenfalls unter Zugrundelegung des oben wiedergegebenen Prüfungsmaßstabes des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO (analog) kann insoweit nicht davon ausgegangen werden, dass die Abwasser-Beitragssatzung 2008 als Grundlage der Abgabenerhebung in Betracht kommt.
Auch die Satzung der Stadt B-Stadt über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die öffentliche Schmutzwasserbeseitigung (Schmutzwasser-Beitrags- und Gebührensatzung) vom 1. Dezember 2003 (SWGBS 2003) in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 30. Juli 2004 ist bei summarischer Prüfung unwirksam. Dieser Satzung haftet hinsichtlich der in § 5 Abs. 2 getroffenen Regelung zur Definition des Vollgeschosses der gleiche Mangel an wie den Schmutzwasser-Beitragssatzungen 2006 und 2005.
Schließlich sind bei summarischer Prüfung auch die Satzung der Stadt B-Stadt über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die öffentliche Schmutzwasserbeseitigung (Schmutzwasser-Beitrags- und Gebührensatzung) vom 16. Oktober 2002 (SWGBS 2003) in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 1. Dezember 2002 und die Satzung der Stadt B-Stadt über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die öffentliche Schmutzwasserbeseitigung (Schmutzwasser-Beitrags- und Gebührensatzung) vom 2. Mai 2001 (SWBGS 2001) unwirksam. Denn die Bekanntmachungsblätter, in denen diese Satzungen veröffentlicht wurden, das heißt das Amtsblatt für das Amt B-Stadt mit den Gemeinden Heidemühl, Proschim und der Stadt B-Stadt – Welzower Bote – vom 15. November 2002 und das Amtsblatt für die Stadt B-Stadt mit dem Ortsteil Proschim und der Gemeinde Heidemühl – Welzower Bote – vom 30. Juni 2001, geben entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 4 BekanntmV nicht die Bezugsmöglichkeiten– und -bedingungen an. Auch weist das Amtsblatt vom 30. Juni 2001 auf seiner Titelseite entgegen § 4 Abs. 3 Satz 3 BekanntmV einen dem amtlichen Teil vorangestellten nichtamtlichen Text auf, indem sich dort eine Ehrung des Vereinsvorsitzenden des „KSV Borussia 55 B-Stadt“ für den „verdienstvollen Kegelsportler“ ... findet. Das Amtsblatt für das Amt B-Stadt mit den Gemeinden Heidemühl, Proschim und der Stadt B-Stadt – Welzower Bote – vom 3. September 2001, in dem die Schmutzwasser-Beitrags- und Gebührensatzung 2001 erneut veröffentlicht wurde, verstößt gleichfalls gegen die Bekanntmachungsverordnung. Auch dieses Amtsblatt enthält auf der Titelseite einen dem amtlichen Teil vorangestellten nichtamtlichen Text, indem dort die „Heideschützen“ zum 5. Schützenfest einladen. Zudem enthält auch dieses Amtsblatt keine Angaben zu den Bezugsmöglichkeiten und Bedingungen. Ob insoweit die in Rede stehenden Veröffentlichungsmängel gemäß §§ 3 Abs. 4 Satz 3, 141 Abs. 3 BbgKVerf vom 18. Dezember 2007 unbeachtlich sind, ist – wie ausgeführt - eine schwierige Rechtsfrage, deren abschließende Klärung gegebenenfalls dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss.
Die Schmutzwasser-Beitragssatzung 2008 enthält bei summarischer Prüfung auch den nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG erforderlichen Mindestinhalt, da sie Regelungen zum Kreis der Abgabenschuldner (laut § 8 SWBS), dem die Abgabe begründenden Tatbestand (§ 2 SWBS 2008), dem Abgabenmaßstab (§§ 3 ff. SWBS 2008, dem Abgabensatz (§ 6 SWBS 2008) sowie zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgabe (§ 10 SWBS 2008) enthält.
Weder hat der Antragsteller insoweit Gründe, die für die Unwirksamkeit der vorgenannten Regelungen sprechen könnten, (substantiiert) dargelegt noch sind solche Fehler nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens bei dem einstweiligen Rechtschutzverfahren allein gebotenen und möglichen summarischen Prüfung ersichtlich.
Soweit der Antragsteller in Bezug auf den Beitragssatz geltend macht, es sei nicht zulässig, dass „die in 1996 angefallenen Herstellungskosten mit dem aktuell festgesetzten nutzungsbezogenen Flächenbetrag in Höhe von 1,48 Euro/m² fakturiert“ würden und weiter ausführt, „die Kostenentwicklung, insbesondere die Verteuerung innerhalb eines 10-Jahres-Zeitraumes sei seitens des Antragsgegners im Flächenbetrag für die in 1996 erfolgten überwiegenden Herstellungsarbeiten abschlägig gegenüber dem Flächenbetrag aus 2006 zu berücksichtigen“, ist dieser Vortrag weitgehend unverständlich und zudem unsubstantiiert. Die Überprüfung der Beitragkalkulation im Sinne einer Plausibilitätsprüfung unter dem Gesichtspunkt einer vom Antragsteller wohl befürchteten Aufwandsüberschreitung bleibt ggf. dem Hauptsacheverfahren vorbehalten, es sei denn, bereits im Eilverfahren würden substantiierte Einwendungen geltend gemacht. Hieran fehlt es. Bloßen Spekulationen hinsichtlich möglicher Fehler bei der Kalkulation des Beitragssatzes ist im vorliegenden Verfahren – nichts anderes würde im Übrigen für ein Hauptsacheverfahren gelten – nicht weiter nachzugehen.
Darüber hinaus bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der konkreten Heranziehung des Antragstellers zu einem Kanalanschlussbeitrag mit dem Bescheid vom 7. Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. September 2009.
Der Antragsteller ist gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 SWBS 2008 beitragspflichtig, da er – wie er selbst vorträgt - im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides am 9. Mai 2009 Eigentümer des veranlagten Grundstücks war (vgl. zur Zulässigkeit einer auf die Eigentümerstellung im Zeitpunkt der Bekanntgabe bzw. des Erlasses des Beitragsbescheides abstellenden Satzungsregelung: Becker in: ders./Benedens/Deppe/Düwel/Kluge/Schmidt, KAG Bbg, Komm., § 8 Rn. 152).
Hinsichtlich der Frage der Erfassung des Zeitpunkts der erstmaligen Inanspruchnahmemöglichkeit durch die Beitragssatzung gilt, dass dies auf der Grundlage des neu gefassten Kommunalabgabengesetzes nicht erforderlich sein dürfte. Dem dürfte auch nicht die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg bzw. des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg entgegen stehen, wonach der Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht zeitlich fixiert wird durch die erstmalige Anschlussmöglichkeit an die zentrale Schmutzwasserentsorgungseinrichtung – frühestens mit dem (beabsichtigten) Inkrafttreten der 1. Beitragssatzung – und sich eine nach diesem Zeitpunkt erlassene Beitragssatzung Rückwirkung auf diesen Zeitraum beimessen muss, um den Sachverhalt in abgabenrechtlicher Hinsicht zu erfassen (vgl. statt vieler OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007 – 9 B 44.06 und 9 B 45/06 –, LKV 2008, 369). Diese Rechtsprechung beruht nämlich auf der Rechtslage vor dem Inkrafttreten der Neuregelung des Kommunalabgabengesetzes aufgrund des 2. Gesetzes zur Entlastung der Kommune von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 294ff.) zum 1. Februar 2004. Nach dieser entstand die Beitragspflicht gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F., sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden konnte, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der Satzung. Nach dem im vorliegenden summarischen Verfahren eingeschränkten Prüfungsumfang dürfte hier indes die Neuregelung des Kommunalabgabengesetzes aufgrund des vorgenannten Gesetzes Anwendung finden, weil der Antragsgegner – wie bereits oben ausgeführt – bei summarischer Prüfung vor dem 1. Januar 2006 nicht über eine rechtswirksame Schmutzwasseranschlussbeitragssatzung verfügte – die sachliche Beitragspflicht vor diesem Zeitpunkt dementsprechend nicht entstehen konnte -, sich die SWBS 2008 als 1. – vorbehaltlich einer abschließenden Prüfung im Hauptverfahren - wirksame Beitragssatzung keine Rückwirkung auf einen Zeitpunkt vor dem 1. Februar 2004 beimisst und auch die konkrete Beitragsveranlagung des Antragsstellers erst nach diesem Zeitpunkt mit der letzten Behördenentscheidung vom 30. September 2009 abgeschlossen war (vgl. zu diesen Voraussetzungen OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007, a.a.O., jeweils Seite 13 f d. E.A. m.w.N.). Nach dieser KAG Neuregelung entsteht die sachliche Beitragspflicht gemäß § 8 Abs.7 Satz 2 KAG n.F. nunmehr frühestens mit dem Inkrafttreten einer rechtswirksamen Beitragssatzung. Daher spricht einiges dafür, dass die sachliche Beitragspflicht hier aufgrund des rückwirkenden Inkrafttretens der SWBS 2008 (erst) am 1. Januar 2006 entstanden ist.
Unter Beachtung des im vorliegenden summarischen Verfahren eingeschränkten Prüfungsumfanges dürfte der Beitragserhebung unter Zugrundelegung vorstehender Ausführungen - entgegen der Auffassung des Antragstellers – auch der Eintritt der Festsetzungsverjährung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b (KAG) i. V. m. § 169 f. der Abgabenordnung (AO) nicht entgegenstehen. Insoweit dürfte sich als maßgebend erweisen, dass die Verjährungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) und Abs. 3 a KAG nach § 170 Abs. 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die sachliche Beitragspflicht entstanden ist, beginnt, diese jedoch – nach den Erkenntnissen des Eilverfahrens – mangels vorheriger rechtswirksamer Beitragssatzung nicht vor dem Inkrafttreten der Schmutzwasserbeitragssatzung 2008 entstehen konnte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007 – 9 B 44.06 und 9 B 45.06 -, jeweils S. 17 d.E.A.; Antrag auf Zulassung der Revision zurückgewiesen durch BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008 – 9 B 22.08 -, zit. nach juris). Der durch Artikel 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 2. Oktober 2008 (GVBl. 2008 S. 218) eingeführte § 12 Abs. 3 a KAG bestimmt sodann, dass – soweit hier von Interesse - bei der Erhebung eines Beitrags für den Anschluss an eine leitungsgebundene Einrichtung oder Anlage im Bereich der Abwasserbeseitigung nach § 8 Abs. 7 KAG oder die Möglichkeit eines solchen Anschlusses die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2011 endet (Satz 1), sofern nicht die Festsetzungsverjährung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des genannten Gesetzes (am 7. Oktober 2008, vgl. Art. 2 des Gesetzes) bereits eingetreten ist (Satz 2). Ist die sachliche Beitragspflicht damit unter Berücksichtung des eingeschränkten Prüfungsumfangs im vorliegenden summarischen Verfahren frühestens am 1. Januar 2006, dem Tag des Inkrafttretens der Schmutzwasser- Beitragssatzung 2008, entstanden, war die Festsetzungsverjährungsfrist zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 7. Mai 2009 wie auch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Dritten Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 2. Oktober 2008 erkennbar nicht verstrichen. Wegen der Unwirksamkeit des vorherigen Satzungsrechtes des Antragsgegners kann insoweit auch von einer willkürlichen Veranlagung des Antragstellers im Hinblick auf die Aufhebung des an die A. Grundstücksgesellschaft mbH gerichteten Vorausleistungsbescheides vom 16. Mai 2006 nicht die Rede sein. Mangels wirksamen Satzungsrechtes war dem Antragsgegner bis zum Inkrafttreten der Schmutzwasserbeitragssatzung 2008 eine rechtmäßige Veranlagung zu Schmutzwasserbeiträgen nicht möglich.
Es spricht bei summarischer Prüfung auch alles dafür, dass die Frage, ob die Eigentümer der erschlossenen Grundstücke auf den Eintritt der Festsetzungsverjährung im Falle der Rückwirkungserstreckung der aktuellen Beitragssatzung zumindest auf den Zeitpunkt des beabsichtigten Inkrafttretens der 1. Beitragssatzung vertrauen durften, dergestalt zu beantworten sein dürfte, dass ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes vorliegend nicht anzunehmen ist.
Ungeachtet der Frage, ob nicht unter Zugrundelegung des vom Antragsteller bzw. dessen Rechtsvorgänger lediglich unsubstantiiert bestrittenen Vortrages des Antragsgegners ohnehin davon auszugehen ist, dass eine Anschlussmöglichkeit für das Grundstück des Antragstellers erstmals im Jahre 2006 und damit unter der Geltung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. bestand, stellt dessen Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt zunächst keinen Fall der echten Rückwirkung bzw. Rückbewirkung von Rechtsfolgen dar. Ein solcher Fall ist - wie ausgeführt - gegeben, wenn der Gesetzgeber nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingreift oder Rechtsfolgen für einen vor der Verkündung liegenden Zeitpunkt eintreten sollen, bei Abgabengesetzen, wenn im Zeitpunkt der Verkündung die Abgabenschuld bereits entstanden ist. So liegt der Fall hier nicht. Die durch die Neufassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG bewirkte Rechtsfolge tritt erst nach der Gesetzesänderung ein, nämlich mit dem Inkrafttreten der SWBS 2008 als erster wohl rechtswirksamer Beitragssatzung zum 1. Januar 2006, die ihrerseits erstmals eine Beitragspflicht für das Grundstück des Antragstellers begründet. Hierin liegt auch kein „rückwirkender“ Eingriff in einen der Vergangenheit angehörenden („abgeschlossenen“) Tatbestand, vielmehr werden lediglich für die Zukunft neue abgabenrechtliche Folgerungen an die andauernde Vorteilslage geknüpft (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12.12.2007, a.a.O.; Antrag auf Zulassung der Revision zurückgewiesen durch BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008, a.a.O.). Ein Eingriff in einen abgeschlossenen Sachverhalt liegt insbesondere deshalb nicht vor, weil § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. Wirkung nur für Fallkonstellationen entfaltet, in denen vor Inkrafttreten der Neuregelung keine rechtswirksame Beitragssatzung erlassen worden war. Ohne rechtswirksame Satzung konnte indessen noch keine sachliche Beitragspflicht entstehen und daher auch keine Festsetzungsverjährung eintreten (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 8. September 2004 - 2 B 112/04 -, MittStGB Bbg 2004, 356). Der Antragsteller konnte lediglich die Erwartung hegen, dass es dem Antragsgegner bei unveränderter Gesetzeslage nach deren Auslegung durch die (ober-)verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung nicht mehr möglich sein werde, in Anknüpfung an die bestehende Vorteilslage die sachliche Beitragspflicht für ihr Grundstück zu begründen und die Beitragsforderung durch Bescheid geltend zu machen. Eine geschützte Rechtsposition war damit aber nicht begründet (vgl. OVG Berlin Brandenburg, Beschlüsse vom 15.11.2006 - 9 S 64.06 - und vom 14.12.2006 - 9 S 54.06 -; Urteil vom 12.12.2007, a.a.O.; Antrag auf Zulassung der Revision zurückgewiesen durch BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008, a.a.O.); es gibt nämlich keine schutzwürdige Rechtsposition des Inhalts, dass es bei einer Rechtslage, nach der Abgaben nicht erhoben werden (können), verbleibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 1986 - 8 B 123.84 -, NVwZ 1986, 483, 484).
Eine unechte Rückwirkung ist – wie ausgeführt - (nur) ausnahmsweise unzulässig, wenn das Gesetz einen entwertenden Eingriff vornimmt, mit dem der Betroffene nicht zu rechnen brauchte, den er also bei seinen Dispositionen nicht berücksichtigen konnte (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Juli 1985 - 1 BvL 5/80 u.a. -, BVerfGE 69, 272, 309; Beschluss vom 13. Mai 1986 - 1 BvR 99, 461/85 - BVerfGE 72, 175, 196). Zudem muss das Vertrauen des Betroffenen schutzwürdiger sein als die mit dem Gesetz verfolgten Anliegen. Beides dürfte hier nicht gegeben sein. Zwar ist ein Vertrauensschutz nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Erwartung des Antragstellers, nicht mehr zu einem Herstellungsbeitrag herangezogen zu werden, auf der Auslegung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg basierte, Entscheidungen der Rechtsprechung aber keine dem Gesetzesrecht vergleichbare Rechtsbindung erzeugen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 1991 - 1 BvR 779/85 -, BVerfGE 84, 212, 227). Dies gilt jedenfalls deshalb, weil die Heranziehung des Antragstellers vorliegend nicht durch eine Änderung der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, sondern durch eine Gesetzesänderung ermöglicht wurde. Mit einer solchen Gesetzesänderung musste der Antragsteller aber rechnen, so dass ein überwiegendes schutzwürdiges Vertrauen in die Beibehaltung der früheren Rechtslage unabhängig davon zu verneinen ist, dass vorliegend nicht ersichtlich ist, welche wirtschaftlichen Dispositionen der Antragsteller im Hinblick auf die vermeintlich nicht mehr zu erwartende Heranziehung zu einem Herstellungsbeitrag getroffen haben sollte, die durch die Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG entwertet worden wären (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12.12.2007, a.a.O.; Beschluss vom 14.12.2006 - 9 S 54.06 -).
Für den Bereich des Abgabenrechts gilt, wie dargelegt, dass die bloße Erwartung, das geltende Recht werde unverändert fortbestehen, grundsätzlich nicht geschützt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 1986 - 8 B 123.84 -, NVwZ 1986, 483, 484; BVerfG, Urteil v. 28. November 1984 - 1 BvR 1157/82 -, BVerfGE 68, 287, 307). Danach müssten auf Seiten des Antragstellers weitere gewichtige Interessen angeführt werden, die dem öffentlichen Interesse, Beitragsausfälle zu vermeiden, vorgehen würden. Daran dürfte es hier fehlen. Nach dem dem Kommunalabgabengesetz zu Grunde liegenden Konzept der Gesamtfinanzierung durch spezielle Entgelte sollen kommunale öffentliche Einrichtungen, die - wie die vorliegende der Schmutzwasserentsorgung - überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dienen (vgl. §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 2 Sätze 1 und 2 KAG), nicht aus dem allgemeinen Haushalt, sondern durch den bevorteilten Personenkreis finanziert werden (vgl. OVG Brandenburg, Urteil v. 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, S. 16). Daher kann derjenige, dem - wie dem Antragsteller - ein solcher wirtschaftlicher Vorteil geboten wird, grundsätzlich kein schutzwürdiges Vertrauen darauf entwickeln, diese öffentliche Leistung auf Dauer ohne Gegenleistung zu bekommen. Unerheblich ist schließlich auch, ob der Antragsteller auf die Gültigkeit der früheren Beitragssatzungen des Antragsgegners vertraut hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2007 a.a.O.).
Unter Berücksichtigung dieser Überlegungen ist ein schutzwürdiges Vertrauen des Antragstellers, nicht (mehr) zu einem Herstellungsbeitrag herangezogen zu werden, jedenfalls nach der vorliegend allein möglichen und gebotenen summarischen Betrachtung nicht erkennbar. Insbesondere sind keine gewichtigen Interessen des Antragstellers vorgetragen noch sonst ersichtlich, welche dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung von Beitragsausfällen vorgehen. Im Übrigen hat der Antragsteller auch nicht dargetan, ob und welche schützenswerten wirtschaftlichen Dispositionen er in der Erwartung auf eine nicht mehr erfolgende Heranziehung zum Herstellungsbeitrag getroffen hat.
Der Vortrag des Antragstellers, der Beitragsbescheid weise keine konkreten Leistungszeiträume und Benennung der einzelnen erbrachten Leistungen auf, ist unverständlich. Ein Anschlussbeitrag wird nicht erhoben für die Erbringung zeitraumbezogener Leistungen, sondern – wie ausgeführt - als Gegenleistung dafür, dass dem Grundstückseigentümer durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung wirtschaftliche Vorteile geboten werden.
Schließlich lassen sich Anhaltspunkte dafür, dass die Vollziehung des Beitragsbescheides für den Antragssteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge haben könnte, seinem Vorbringen nicht entnehmen. Eine unbillige Härte liegt (nur) dann vor, wenn durch die sofortige Vollziehung für den Betroffenen über die eigentliche Zahlung hinausgehende Nachteile entstehen, die nicht oder nur schwer (wieder) gut zu machen sind. Dass dem Antragssteller derartige Nachteile im Falle der Vollziehung des Beitragsbescheides drohen könnten, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht vorgetragen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Die Kammer legt in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327, Ziffer 1.5) in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Abgabensachen regelmäßig ¼ des Abgabenbetrages zugrunde, dessen Beitreibung vorläufig verhindert werden soll.