Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2010
Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 06.07.2010 – VG 6 L 65/10
6. Kammer
Tenor§
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 1.756,10 Euro festgesetzt.
Gründe§
Der (sinngemäße) Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 12. Mai 2010 (Az.: 6 K 372/10) gegen den Beitragsbescheid des Antragsgegners vom 21. Juli 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. April 2010 anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Der gemäß §§ 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte Antrag ist – ungeachtet der Frage, ob er gemessen an den Vorgaben des § 80 Abs. 6 VwGO zulässig ist – jedenfalls unbegründet.
Vorliegend unterliegt die Abgabenerhebung weder ernstlichen Zweifeln noch kann dem Vorbringen des Antragstellers entnommen werden, dass die Vollziehung des angefochtenen Schmutzwasseranschlussbeitragsbescheides für ihn eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO (analog).
Ernstliche Zweifel im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO (analog) an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Abgabenbescheides bestehen erst und nur dann, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg, wobei die Rechtmäßigkeit in einem im Vergleich zum Hauptsacheverfahren lediglich beschränkten Umfang zu prüfen ist. Regelmäßig ist von der Gültigkeit der der Abgabenerhebung zugrundeliegenden Satzungsvorschriften auszugehen, es sei denn, diese sind offensichtlich nichtig. Das Gericht hat sich auf die (summarische) Kontrolle der äußeren Gültigkeit der Normen und sich ersichtlich aufdringender materieller Satzungsfehler sowie auf die Prüfung substantiierter Einwände des Antragstellers gegen das Satzungsrecht und die sonstigen Voraussetzungen der Abgabenerhebung zu beschränken, wobei die Prüfung der Einwendungen des Antragstellers dort ihre Grenze findet, wo es um die Prüfung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen geht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. September 2005 – 9 S 33.05 -, S. 3. d. E.A.).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist ein Erfolg des Widerspruchs bei summarischer Prüfung nicht überwiegend wahrscheinlich. Die Heranziehung des Antragstellers zu einem Kanalanschlussbeitrag für die Möglichkeit des Anschlusses seines Grundstücks …-Straße, Gemarkung W., Flur .., Flurstück .. Gemarkung in X- W. an die öffentliche Kanalisation mit Bescheid vom 21. Juli 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. April 2010 erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig.
Der Beitragsbescheid findet nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens in der zum 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Satzung der Stadt X über die Erhebung eines Beitrages für die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage der Stadt X – Kanalanschlussbeitragssatzung vom 26. November 2008 (Kanalanschlussbeitragssatzung - KABS 2009) eine i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 2 des Kommunalabgabengsetzes (KAG) hinreichende Rechtsgrundlage.
Die Kanalanschlussbeitragssatzung 2009 weist nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens, soweit dies anhand der vom Antragsgegner vorgelegten, für das vorliegende Verfahren – unter Beachtung des Prüfungsmaßstabes des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO (analog) – maßgeblichen Unterlagen beurteilt werden kann, keine offensichtlichen formellen Satzungsfehler auf. Sie wurde ordnungsgemäß unter Angabe von Ort und Datum vom B. ausgefertigt und – bei summarischer Prüfung – entsprechend den Vorgaben des § 18 der Hauptsatzung der kreisfreien Stadt X vom 29. September 2004 in der Gestalt der 1. Änderungssatzung vom 30. März 2005 im Amtsblatt für die Stadt X vom xx.xx 2008 auf S. 14 ff. veröffentlicht, wobei diese Veröffentlichung keinen sich aufdrängenden Bedenken begegnet.
Materielle Satzungsfehler, die unter Berücksichtigung des oben dargelegten Prüfungsmaßstabes die Annahme der Unwirksamkeit der Kanalanschlussbeitragssatzung 2009 rechtfertigen könnten, sind vom Antragsteller nicht vorgetragen und bei der vorliegend allein gebotenen und möglichen summarischen Prüfung gleichfalls auch nicht ersichtlich.
Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der konkreten Heranziehung des Antragstellers zu einem Kanalanschlussbeitrag mit dem Beitragsbescheid vom 21. Juli 2009.
Dies gilt zunächst, soweit der Antragsteller rügt, vor Erlass des Beitragsbescheides nicht gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) KAG i.V.m. § 91 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) angehört worden zu sein. Insoweit dürfte bereits davon auszugehen sein, dass es sich bei Beitragsbescheiden um „gleichartige Verwaltungsakte in größere Zahl“ handelt, bei denen nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) KAG i.V.m. § 91 Abs. 2 Nr. 4 AO von einer Anhörung abgesehen werden kann (vgl. Driehaus in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Komm., § 8 Rn. 75). Im Übrigen wäre ein etwaiger Anhörungsmangel gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) KAG i.V.m. § 126 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 AO vorliegend dadurch geheilt worden, dass der Antragsteller im Widerspruchsverfahren Gelegenheit hatte, seine Einwendungen vorzubringen, der Antragsgegner diese zur Kenntnis genommen und sich im Widerspruchsbescheid mit ihnen auseinandergesetzt hat (vgl. Driehaus, a.a.O.). Dass der Antragsgegner über den Widerspruch möglicherweise ohne zureichenden Grund nicht innerhalb angemessener Frist entschieden hat (vgl. § 75 VwGO), ist für die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung ohne Belang.
Unter Beachtung des im vorliegenden summarischen Verfahren eingeschränkten Prüfungsumfangs dürfte der Beitragserhebung nach vorstehenden Ausführungen – entgegen der Auffassung des Antragstellers – ferner ein Eintritt der Festsetzungsverjährung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG i.V.m. § 169 f. der Abgabenordnung (AO) nicht entgegen stehen. Insoweit dürfte sich als maßgebend erweisen, dass die Verjährungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) und Abs. 3 a KAG nach § 170 Abs. 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die sachliche Beitragspflicht entstanden ist, beginnt, diese jedoch – nach den Erkenntnissen des Eilverfahrens – mangels vorheriger rechtswirksamer Beitragssatzung nicht vor dem Inkrafttreten der KABS 2009 entstehen konnte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007 – 9 B 44.06 und 9 B 45.06, LKV 2008, 369 a.a.O., jeweils S. 17 d.E.A.; Antrag auf Zulassung der Revision zurückgewiesen durch BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008 – 9 B 22.08 -, zit. nach juris). Vorliegend gehen die Beteiligten – woran zu zweifeln bei summarischer Prüfung keine Veranlassung besteht – übereinstimmend davon aus, dass die vor Inkrafttreten der Kanalanschlussbeitragssatzung 2009 Geltung beanspruchenden Schmutzwasseranschlussbeitragssatzungen des Antragsgegners ungültig waren, so dass bis zu diesem Zeitpunkt keine sachliche Beitragspflicht entstehen konnte. Der durch Artikel 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 2. Oktober 2008 (GVBl. 2008 S. 218) eingeführte § 12 Abs. 3 a KAG bestimmt sodann, dass – soweit hier von Interesse - bei der Erhebung eines Beitrags für den Anschluss an eine leitungsgebundene Einrichtung oder Anlage im Bereich der Abwasserbeseitigung nach § 8 Abs. 7 KAG oder die Möglichkeit eines solchen Anschlusses die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2011 endet (Satz 1), sofern nicht die Festsetzungsverjährung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des genannten Gesetzes (am 7. Oktober 2008, vgl. Art. 2 des Gesetzes) bereits eingetreten ist (Satz 2). Ist die sachliche Beitragspflicht damit unter Berücksichtung des eingeschränkten Prüfungsumfangs im vorliegenden summarischen Verfahren frühestens am 1. Januar 2009 entstanden, war die Festsetzungsverjährungsfrist zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 21. Juli 2009 wie auch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Dritten Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 2. Oktober 2008 erkennbar nicht verstrichen. Auf das Anzeigen irgendwelcher Einleitungsgenehmigungen kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Da der Antragsgegner bis zum 1. Januar 2009 nicht über wirksames Satzungsrecht verfügte, war es im Übrigen nur folgerichtig, dass die bisher gegenüber dem Antragsteller erlassenen Beitragsbescheide durch das erkennende Gericht bzw. den Antragsgegner selbst aufgehoben wurden.
Hinsichtlich der Frage der zeitlichen Erfassung des Zeitpunkts der erstmaligen Inanspruchnahmemöglichkeit durch die Beitragssatzung gilt, dass diese auf der Grundlage des neu gefassten Kommunalabgabengesetzes nicht erforderlich sein dürfte. Dem dürfte auch nicht die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg bzw. des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg entgegen stehen, wonach der Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht zeitlich fixiert wird durch die erstmalige Anschlussmöglichkeit an die zentrale Schmutzwasserentsorgungseinrichtung – frühestens mit dem (beabsichtigten) Inkrafttreten der 1. Beitragssatzung – und sich eine nach diesem Zeitpunkt erlassene Beitragssatzung Rückwirkung auf diesen Zeitraum messen muss, um den Sachverhalt in abgabenrechtlicher Hinsicht zu erfassen (vgl. statt vieler OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007, a.a.O. Diese Rechtsprechung beruht nämlich auf der Rechtslage vor dem Inkrafttreten der Neuregelung des Kommunalabgabengesetzes aufgrund des 2. Gesetzes zur Entlastung der Kommune von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 294ff.) zum 1. Februar 2004. Nach dieser entstand die Beitragspflicht gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F., sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden konnte, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der Satzung. Nach dem im vorliegenden summarischen Verfahren eingeschränkten Prüfungsumfang dürfte hier indes die Neuregelung des Kommunalabgabengesetzes aufgrund des vorgenannten Gesetzes Anwendung finden, weil der Antragsgegner – wie bereits oben ausgeführt – bei summarischer Prüfung vor dem 1. Januar 2009 nicht über eine rechtswirksame Schmutzwasseranschlussbeitragssatzung verfügt haben dürfte – die sachliche Beitragspflicht vor diesem Zeitpunkt dementsprechend nicht entstehen konnte -, sich die KABS 2009 als erste möglicherweise wirksame Beitragssatzung keine Rückwirkung auf einen Zeitpunkt vor dem 1. Februar 2004 beimisst und auch die konkrete Beitragsveranlagung des Antragsstellers erst nach diesem Zeitpunkt abgeschlossen war (vgl. zu diesen Voraussetzungen OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007, a.a.O., jeweils Seite 13 f d. E.A. m.w.N.). Nach dieser KAG- Neuregelung entsteht die sachliche Beitragspflicht gemäß § 8 Abs.7 Satz 2 KAG n.F. nunmehr frühestens mit dem Inkrafttreten einer rechtswirksamen Beitragssatzung.
Der vom Antragsteller hervorgehobene Umstand, dass nicht sämtliche bebauten Grundstücke innerhalb der Verjährungsfrist zu Beiträgen veranlagt worden seien, steht der Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung gleichfalls nicht entgegen. Abgesehen davon, dass – wie dargelegt – mangels wirksamen Beitragssatzungsrechts des Antragsgegners vor dem 1. Januar 2009 der Vortrag des Antragstellers schon sachlich unrichtig ist, folgt aus einer rechtswidrigen Verwaltungsübung i. V. m. Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) kein Anspruch auf Wiederholung des rechtswidrigen Verhaltens der Behörde und damit auf Gleichbehandlung im Unrecht (vgl. BVerwG, Urt. vom 26. 6. 1970 – IV C 134.68 –, ZMR 1971 S. 66; Beschl. vom 11. 6. 1986 – 8 B 16.86 –, KStZ 1986 S. 191).
Soweit der Antragsteller vorträgt, er werde durch den streitgegenständlichen Beitragsbescheid schlechter gestellt als durch die bislang ihm gegenüber erlassenen Beitragsbescheide, rechtfertigt dies gleichfalls nicht die Annahme ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Beitragserhebung.
Der Antragsgegner weist in seinem Widerspruchsbescheid vom 14. April 2010 (nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens zu Recht) darauf hin, dass die Beitragsmehrbelastung sich aus der auf der Grundlage der Kanalanschlussbeitragssatzung 2009 ermittelten höheren Veranlagungsfläche ergebe, was aus dem Wegfall der in der/den Vorgängersatzung(en) enthaltenen Tiefenbegrenzungsregelungen resultiere. Gerade diese Tiefenbegrenzungsregelung hat die Kammer u.a. in dem gegenüber dem Kläger ergangenen Urteil vom 28. April 2004 im Verfahren 6 K 969/01 für unwirksam erklärt. Handelt es sich aber bei einem Satzungsmangel um einen materiellen Mangel, der sich auf die Höhe des Beitrages auswirkt, besteht bundes- wie landesrechtlich grundsätzlich jedenfalls dann kein Vertrauensschutz, dass sich der Beitrag durch die Beseitigung des Mangels nicht erhöht, wenn eine frühere Veranlagung nicht bestandskräftig, sondern – wie hier - angefochten und sogar aufgehoben worden ist. Unter dem Gesichtspunkt der Ersetzung einer nichtigen Satzungsbestimmung durch eine rechtlich nicht zu beanstandende Norm ist das Entstehen einer höheren Abgabenpflicht jedenfalls dann verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn es die unmittelbare Konsequenz der rückwirkenden Beseitigung des Fehlers der Verteilungsregelung ist, der zur Nichtigkeit der Ausgangssatzung geführt hat. Es gibt weder bundes(verfassungs)rechtlich noch landesrechtlich, insbesondere im Kommunalabgabengesetz einen Rechtssatz, der in Abgabensachen eine Schlechterstellung einer früher durch Bescheid zu einer Abgabe herangezogenen Person im Sinne eines (individualisierten) Schlechterstellungsverbots schlechthin verbietet. Bundes- und Landesrecht geben für ein solch allgemeines, stets zu beachtendes Schlechterstellungsverbot nichts her. Das im Bundesverfassungsrecht verankerte Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) setzt der Ersetzung unwirksamen Satzungsrechts lediglich gewisse Schranken, die sich – jedenfalls vornehmlich – aus der Gewährleistung von Rechtssicherheit und Vertrauensschutz ergeben. Die Ersetzung einer unwirksamen Beitragssatzung durch neues Satzungsrecht berühren das Bundesverfassungsrecht – das Kommunalabgabengesetz enthält keine weitergehenden Einschränkungen – daher grundsätzlich allenfalls dann, soweit dieses einen Vertrauensschutz gewährleistet und dieser durch die neue Satzung verkürzt wird. Dies gilt insbesondere bei Mängeln des Maßstabes bzw. der Bemessungsvorschriften einer Beitragssatzung. Denn die Notwendigkeit einer von einer nichtigen Satzung abweichenden Verteilung des Aufwandes hat zur Folge, dass sich die Höhe der einzelnen Beitragspflichten ändert. Dies gehört daher bei diesen Fallgestaltungen zu den in der Natur der Sache liegenden und dementsprechend dem Betroffenen als vorhersehbar anzulastenden Risiken (vgl. zur Problematik der Rückwirkung im Bereich des Gebührenrechts, Kluge in: Becker u.a., a.a.O., § 6 Rn. 627). Die bloße Erwartung, das geltende Recht werde unverändert fortbestehen, ist im Beitragsrecht ebenso wenig geschützt wie etwa im Steuerrecht (vgl. BVerwG, Beschl. vom 25. 2. 1972 – VII B 92.70 –, KStZ 1972 S. 111 allerdings für den Fall des rückwirkenden Neuerlasses einer zunächst aus formellen Gründen unwirksamen Satzung). Darauf, dass der Kläger die in Rede stehende Mehrbelastung, wie er meint, „nicht zu vertreten“ hat, kommt es nicht an.
Schließlich lassen sich Anhaltspunkte dafür, dass die Vollziehung des Beitragsbescheides für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge haben könnte, seinem Vorbringen nicht entnehmen. Eine unbillige Härte liegt (nur) dann vor, wenn durch die sofortige Vollziehung für den Betroffenen über die eigentliche Zahlung hinausgehende Nachteile entstehen, die nicht oder nur schwer (wieder) gut zu machen sind. Dass dem Antragsteller derartige Nachteile im Falle der Vollziehung des Beitragsbescheides drohen könnten, wird nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Die Kammer legt in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327, Ziffer 1.5) in Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes in Abgabensachen regelmäßig ¼ des Abgabenbetrages zugrunde, dessen Beitreibung vorläufig verhindert werden soll.