Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2011

Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 03.03.2011 – VG 6 K 351/09

6. Kammer

Tenor§

Der Bescheid des Beklagten über die Heranziehung zu einem Schmutzwasserbeitrag vom 20. März 2009 (BS0000001888) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. März 2009 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand§

Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Anschlussbeiträgen für die zentrale öffentliche Schmutzwasserversorgung des Beklagten. Die Klägerin erwarb im Wege der Zwangsversteigerung das in der Gemarkung W. gelegene Grundstück der Flur ., Flurstück ... Im Grundbuch ist die Klägerin zu einem 5/6 und Herr R.N. zu 1/6 als Eigentümer eingetragen. Das Grundstück ist seit dem Jahr 2003 an die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage (tatsächlich) angeschlossen.

Die Gemeinde X betrieb in ihrem Ortsteil W., der vormals selbständige Gemeinde gewesen ist, die Aufgabe der Abwasserentsorgung in Eigenentsorgung. Mit Beschluss vom 23. Oktober 2006 beschloss die Gemeindevertretung der Gemeinde X, an den C. seinen Antrag auf Aufnahme der Gemeinde X für den Ortsteil W. -Schmutzwasserbereich- zum frühest möglichen Zeitpunkt zu stellen und einen entsprechenden Vertrag abzuschließen. Unter dem 14./24. November 2006 unterzeichneten die Vertreter der Gemeinde X sowie des C eine Vereinbarung über den abwasserseitigen Beitritt des Ortsteils W. der Gemeinde X zum C. Hiernach tritt die Gemeinde X für das Gebiet des Ortsteils W. mit (beabsichtigter) Wirkung zum 15. Dezember 2006 dem C für den Bereich der öffentlichen Aufgabe der Abwasserentsorgung bei. Nach § 4 Abs. 1 der Vereinbarung wurden durch die Gemeinde alle im Gebiet des Ortsteils W. belegenen Anlagen der Abwasserbeseitigung unentgeltlich übertragen. In § 4 Abs. 2 der Vereinbarung ist geregelt, dass technische Anlagen durch den Beitritt des Ortsteils W. nicht zu trennen seien und die zentrale öffentliche Abwasserentsorgungsanlage der Gemeinde für den Ortsteils W. nicht mit dem zentralen Entsorgungsnetz des Verbandes verbunden sei. § 8 der Vereinbarung betrifft die Gebührenerhebung; hier ist bestimmt, dass der Verband mit dem Tage des Beitritts für die Benutzung seiner Abwasserentsorgungsanlage Benutzungsgebühren nach Maßgabe seiner Satzung erheben werde. In § 9 Abs. 1 der Vereinbarung ist geregelt:

"Die vormalige Beitragserhebung der Gemeinde nach Maßgabe deren Abwasserbeitragssatzung für den Bereich des Ortsteils W. wird von den Regelungen dieses Vertrages nicht berührt und behält ihre Rechtswirkungen bei. Das Recht des C zur Erhebung von Benutzungsgebühren bleibt hiervon unberührt."

Bereits unter dem 09. November 2006 beschloss die Verbandsversammlung des C die im Entwurf vorliegende Vereinbarung über den abwasserseitigen Beitritt des Ortsteils W. in den C. Ebenfalls unter dem 09. November 2006 beschloss die Verbandsversammlung die 7. Änderungssatzung zur Verbandssatzung, mit welcher § 1 Abs. 5 der Verbandssatzung bezüglich der Gemeinde X um den Ortsteil W. mit nunmehr zwei Stimmen in der Verbandsversammlung ergänzt wurde. Mit Bescheid vom 27. November 2006 genehmigte der Landrat des Landkreises … die am 09. November 2006 beschlossene Änderungssatzung zur Verbandssatzung zum schmutzwasserseitigen Beitritt der Gemeinde X.

Die Gemeindevertretung der seinerzeit noch selbständigen Gemeinde W. beschloss unter dem 25. Mai 2000 eine Beitragssatzung zur Schmutzwassersatzung. Unter dem 14. August 2003 beschloss die Gemeindevertretung eine als "1. Änderungssatzung" bezeichnete Beitragssatzung, die nach ihrem § 12 zum 07. Juni 2000 in Kraft treten sollte. Mit Beschluss vom 15. Juni 2004 beschloss die Gemeindevertretung der Gemeinde X eine Satzung über die örtliche Geltung der Schmutzwassersatzungen für das Gebiet des Ortsteils W.. Dort ist bestimmt, dass u.a. die Beitragssatzung vom "06. Juli 2000" als Satzung der Gemeinde X mit örtlichem Geltungsanspruch in dem Gebiet der ehemals selbständigen Gemeinde W. in Kraft gesetzt werde.

Mit Bescheid vom 20. November 2008 erhob der Beklagte gegenüber Herrn R. N.(Miteigentümer zu 1/6) einen Schmutzwasserbeitrag; dieser Bescheid wurde mit Aufhebungsbescheid vom 27. April 2009 aufgehoben. Mit weiterem Bescheid vom 20. November 2008 (BS0000001500) erhob der Beklagte gegenüber der Klägerin einen Anschlussbeitrag für die öffentliche zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage für das Grundstück in Höhe von 385,25 Euro; dieser Bescheid ist Gegenstand des Verfahrens 6 K 55/09.

Mit Bescheid vom 20. März 2009 erhob der Beklagte (neben einen hier nicht streitgegenständlichen Trinkwasseranschlussbeitrag) einen Schmutzwasserbeitrag in Höhe von 385,25 Euro. Hierbei legte er bei einer Größe des Grundstücks von 670 m² eine anrechenbare Grundstücksfläche von 335 m² sowie ein Vollgeschoss bei einem Betragssatz von 1,15 Euro zugrunde.

Den hiergegen von der Klägerin am 23. März 2009 erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. März 2009 zurück. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, dass das Grundstück der Beitragspflicht unterliege. Mit der Bauabnahme der zentralen öffentlichen Schmutzwasseranlage am 13. April 1995 habe das Grundstück die Möglichkeit erhalten, an die Anlage angeschlossen zu werden. Das Grundstück habe eine Größe von 670 m² und befinde sich mit der gesamten Fläche im unbeplanten Innenbereich von W.. Das Grundstück dürfe laut der Ergänzungssatzung der Gemeinde mit Garagen bebaut werden. Somit sei die gesamte Fläche veranlagungsfähig. Mit dem Beitragsbescheid vom 20. November 2008 sei nur die Hälfte der anrechenbaren Grundstücksfläche herangezogen worden. Die weitere Hälfte betreffe den Bescheid vom 20. März 2009. Aufgrund der Miteigentümerstellung greife die Gesamtschuldnerschaft, so dass die volle Beitragsschuld geltend gemacht werden könne.

Die Klägerin hat am 07. April 2009 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie im Kern aus, dass sie lediglich Miteigentümerin sei. Eine Inanspruchnahme für die Beitragsanteile des anderen Miteigentümers sei aber nicht zulässig, weil gegen diesen keine Beiträge festgesetzt worden seien. Die Beitragsforderungen seien zudem verjährt. Das Grundstück sei 2003 an die Trink- und Abwasseranlage angeschlossen worden. Bereits die Gemeinde W. habe eine Schmutzwasserbeseitigungssatzung erlassen und sei zur Erhebung von Beiträgen ermächtigt worden. Für das benachbarte Grundstück habe das Amt F. ein Informationsschreiben übersandt, in welchem der voraussichtliche Beitrag angegeben worden sei. Für jenes Grundstück sei dann auch ein Vorausleistungsbescheid und ein Endbescheid über den Schmutzwasserbeitrag erlassen worden; aufgrund hiergegen eingelegter Widersprüche seien die Bescheide aber aufgehoben worden. Dem Erlass des Abhilfebescheides sei eine Entscheidung der Gemeinde X vorausgegangen, die Flurstücke der Klägerin, auch das hier streitgegenständliche Flurstück, nicht in die Erhebung von Beiträgen einzubeziehen. Unter dem 20. März 2000 habe die Gemeine W. eine Beitragssatzung erlassen. Die Satzungen seien auch rechtmäßig und auf deren Grundlage seien Beiträge erhoben worden. Der Beklagte müsse sich das Handeln der Gemeine W:, des Amtes F. und später der Gemeinde X zurechnen lassen. Auch werde in der zwischen dem Verband und der Gemeinde X abgeschlossenen Beitrittsvereinbarung ausdrücklich festgehalten, dass die Gemeinde bereits eine zentrale Abwasseranlage erstellt habe und die bisherige Beitragserhebung der Gemeinde nach Maßgabe von deren Satzungen ihre Rechtswirkungen behalte und der Beklagte in die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten eintrete. Zudem sei ihrem Prozessbevollmächtigten zwar Einsicht in eine Kalkulation des Beitragssatzes gewährt worden; diese Kalkulation habe sich aber nicht auf den Ortsteil W: erstreckt. Ferner sei festgestellt worden, dass -jedenfalls hinsichtlich des Beitrags für den Trinkwasseranschluss- die Flurstücke der Klägerin bei der Flächenermittlung ausgenommen gewesen seien, was sich mit der Entscheidung der Gemeinde X, die Grundstücke nicht heranzuziehen, decke. Zudem seien Anlagen durch einen Investor errichtet worden; die Anlagen hätten in einer Kalkulation gesondert behandelt werden müssen.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid über die Heranziehung zu einem Schmutzwasserbeitrag vom 20. März 2009 (BS0000001888) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. März 2009 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Klage sei bereits unzulässig. Sie richte sich nicht gegen die Abgaben erhebende Behörde sondern gegen die behördentragende Körperschaft. Einer Rubrumsberichtigung werde widersprochen. Soweit die Klägerin darauf verweise, lediglich Miteigentümer zu sein, sei sie Gesamtschuldner und der Beklagte könne sich unabhängig vom Miteigentumsanteil einen der Miteigentümer heraussuchen und diesen in vollem Umfang veranlagen. Festsetzungsverjährung sei nicht eingetreten. Insoweit komme es darauf an, wann der Beklagte erstmals über eine wirksame Beitragssatzung verfügt habe. Dies sei wegen der Rückwirkung der Satzung auf den 02. Juli 2005 erstmals zu diesem Zeitpunkt der Fall; zuvor habe kein wirksames Satzungsrecht bestanden. Für die vormaligen Gemeinden W. bzw. X sei der Verband nicht Rechtsnachfolger. Dies könne nur durch Gesetz oder Vertrag begründet werden. Die Beitrittsvereinbarung sehe aber vor, dass der Verband nicht Rechtsnachfolger sei. Beitragsbescheide seien von der Gemeinde der Klägerin gegenüber ebenfalls nicht erlassen worden oder in Bestandskraft erwachsen. Zudem hätten diese Gemeinden zuvor nicht über wirksames Satzungsrecht verfügt. Der in der Beitragssatzung des Verbandes vorgesehene Beitragssatz beruhe auf einer ordnungsgemäßen Kalkulation, die im Wege der "Periodenglobalkalkulation" erstellt worden sei. Hierbei seien alle bis zum Kalkulationsstichtag tatsächlich entstandenen Kosten sowie die bis zur Verwirklichung des Abwasserkonzepts geplanten Aufwendungen addiert und diese auf die bevorteilten Grundstücke verteilt worden. Hierbei seien alle Anlagen und Grundstücke berücksichtigt worden. Als höchstmöglicher Beitragssatz seien 3,42 Euro/m² ermittelt worden; dieser liege deutlich über dem in der Satzung bestimmten Beitragssatz von 1,15 Euro/m². Etwaige von der Klägerin gerügte Kalkulationsfehler würden insoweit nicht zu einer Aufwandsüberschreitung führen. Zudem lägen die gerügten Fehler nicht vor. Es seien alle zum Kalkulationsstichtag anschließbaren Grundstücke berücksichtigt worden; hierbei seien keine Flächen herausgenommen worden. Dies gelte auch, wenn Anlagen Dritter ohne Kosten übernommen worden seien. Die anschließbaren Grundstücke seien insoweit nicht kostenseitig, aber flächenseitig erfasst worden. Dass ein einheitlicher Beitrag erhoben werde, begründe sich damit, dass eine öffentliche Anlage betrieben werde, so dass alle Grundstücke zu einem gleichen Beitrag heranzuziehen seien.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Verwaltungsvorgangs und der Gerichtsakte verwiesen. Vorgenannte Akten waren ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung, wie die vom Beklagten eingereichten Satzungs- und Kalkulationsunterlagen sowie die Satzungsunterlagen betreffend die Gemeinde X für den Ortsteil W..

Entscheidungsgründe§

Die Kammer konnte trotz des Ausbleibens eines Vertreters des Beklagten und seines Prozessbevollmächtigten im zur mündlichen Verhandlung anberaumten Termin in der Sache verhandeln und entscheiden. Der Beklagte ist gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf diese Möglichkeit mit der rechtzeitigen und auch im Übrigen ordnungsgemäßen Ladung hingewiesen worden. Die Kammer war auch nicht gehalten, auf den Antrag des Prozessbevollmächtigten des Beklagten den auf den 03. März 2011 bestimmten Termin zur mündlichen Verhandlung aufzuheben oder zu verlegen.Die Verlegung eines Verhandlungstermins setzt nach § 173 VwGO i.V.m. § 227 Zivilprozessordnung (ZPO) einen erheblichen, auf Verlangen glaubhaft zu machenden Grund voraus. Die Vorschrift dient unter anderem dazu, den Beteiligten die sachgerechte Wahrnehmung ihrer Rechte im Prozess durch schriftsätzlichen und mündlichen Vortrag zu ermöglichen, so dass ihre Verletzung den Anspruch auf rechtliches Gehör berührt. Dieser Anspruch schließt das Recht eines Beteiligten ein, sich durch einen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vertreten zu lassen. Dem Beklagten bzw. seinem Prozessbevollmächtigten obliegt es, die Hinderungsgründe auf die er sich berufen will möglichst noch vor dem Termin schlüssig und substantiiert darzulegen, so dass das Gericht in die Lage versetzt wird, das Vorliegen eines erheblichen Grundes zu beurteilen und gegebenenfalls eine (weitere) Glaubhaftmachung gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 2 ZPO zu verlangen (vgl. OVG B-Stadt-Brandenburg, Beschluss vom 09. März 2011 -6 N 83.10 S. 2ff des E.A.). Vorliegend kann insoweit offen bleiben, ob der geltend gemachte Verlegungsgrund einer Teilnahme an den "Sächsischen Beitragstagen" als ein erheblicher Grund in diesem Sinne anzusehen ist (vgl. etwa BFH, Beschluss vom 02. Juni 2010 -V B 139/08-, juris; Beschluss vom 04. August 2004 -VII B 240/03, 241/03-, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 14. Januar 2008 -9 W 32/07-, juris), auch ob der Prozessbevollmächtigte des Beklagten die diesbezügliche Teilnahme bzw. die Anmeldung und -vor allem- deren Zeitpunkt überhaupt hinreichend glaubhaft gemacht hat und ob es dem Prozessbevollmächtigten -weil ihm dies gegebenenfalls ermöglicht hätte, weiterhin an dem zweitägigen Seminar teilzunehmen- nicht zuzumuten war, dem Angebot der Kammer einer zeitlichen Vorverlegung der Terminsstunde nachzukommen. Denn eine ohne zumutbares eigenes Bemühen versagte Möglichkeit zur Anhörung stellt keine Gehörsverletzung dar. Insbesondere ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Allgemeinen dann nicht gegeben, wenn es möglich ist, dass sich der sachbearbeitende, an einer Wahrnehmung des Termins gehinderte Rechtsanwalt im Termin durch andere der Anwaltssozietät angehörende Rechtsanwälte vertreten lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 1995 -9 B 1.95-, juris; Beschluss vom 05. Dezember 1994- 8 B 179.94, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. November 2009 -6 N 30.08-). Ein Anspruch auf Vertretung vorrangig durch den sachbearbeitenden Anwalt besteht insoweit regelmäßig nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 1998 -7 B 95.98-, juris). Das Gericht ist daher nur verpflichtet, einen anberaumten Termin wegen Verhinderung eines Prozessbevollmächtigten aufzuheben, wenn eine anderweitige Vertretung nicht möglich oder als nicht zumutbar erscheint, der Beteiligte also andernfalls das rechtliche Gehör in der mündlichen Verhandlung nicht finden könnte. Dies hat der die Verlegung beantragende Rechtsanwalt noch vor dem Termin schlüssig und substantiiert darzulegen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 09. Juli 1996 -25 A 2999/96.A-, juris). Vor diesem Hintergrund war eine Verlegung des Termins nicht geboten. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat mit Schriftsatz vom 16. Februar 2011 im Einzelnen dargestellt, welche Mitglieder der Anwaltssozietät aus welchen Gründen verhindert sein sollen. Hieraus ergibt sich aber, dass jedenfalls die Rechtsanwältin … am Terminstage nicht verhindert gewesen ist. Eine Teilnahme an den "Sächsischen Beitragstagen" ist für diese nur für den 04. März 2011 angegeben, worauf der Prozessbevollmächtigte des Beklagten mit Schreiben des Kammervorsitzenden vom 17. Februar 2011 auch hingewiesen worden ist, ohne dass er es für notwendig gehalten hätte, hierauf zu reagieren. Dass sämtliche Sozietätsmitglieder und insbesondere Frau Rechtsanwältin … aus terminlichen Gründen gehindert gewesen wären, die Vertretung am 03. März 2011 zu übernehmen, ist daher nicht vorgetragen. Dass es nicht möglich oder unzumutbar gewesen wäre, dass sich der Beklagte durch Frau Rechtsanwältin … vertreten lässt, ist ebenfalls weder dargetan noch ersichtlich. Ausweislich der Angaben im Briefbogen der Anwaltskanzlei ist die Rechtsanwältin neben Straf- und Strafprozessrecht auch im Verwaltungsrecht tätig. Zudem sollte sie an den "Sächsischen Beitragstagen" am 04. März 2011 teilnehmen, was den Schluss zulässt, dass auch sie mit der Materie des Abgabenrechts vertraut ist. Vor dem Hintergrund, dass der Anwaltskanzlei die Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung ausweislich des zur Gerichtsakte gelangten Empfangsbekenntnisses unter dem 25. Januar 2011 zuging, sowie der Terminsverlegungsantrag zeitnah (zuletzt mit per Fax versandtem Schreiben des Vorsitzenden vom 17. Februar 2011) abschlägig verbeschieden wurde, verblieb dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten auch genügend Zeit, dafür Sorge zu tragen, dass sich ein anderes Mitglied der Kanzlei (insbesondere Frau Rechtsanwältin …) in die Sache einzuarbeiten vermochte.

Die Klage hat Erfolg.

Sie ist zunächst zulässig. Sie ist gegen den richtigen Beklagten gerichtet. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat im Termin zur mündlichen Verhandlung insoweit ausdrücklich klargestellt, dass sich die Klage gegen den Verbandsvorsteher richtet (vgl. § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Verwaltungsgerichtsgesetzes).

Die Klage ist auch begründet. Der angegriffene Bescheid über die Heranziehung zu einem Schmutzwasserbeitrag vom 20. März 2009 (BS0000001888) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. März 2009 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin daher in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der streitgegenständlichen Beitragserhebung fehlt es an der gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG erforderlichen Satzungsgrundlage. Die Schmutzwasserbeitragssatzung vom 09. Dezember 2009 (SBS) ist unwirksam.

Allerdings ist der in der Satzung vorgesehene Maßstab im Grundsatz nicht zu beanstanden. § 4 Abs. 1 SBS bestimmt, dass der Beitrag nach einem nutzungsbezogenen Flächenmaßstab berechnet wird. Gemäß § 4 Abs. 3 SBS werden hierbei für die nach Absatz 2 ermittelte Grundstücksfläche bei einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss 100% und für jedes weitere Vollgeschoss je 60% in Ansatz gebracht, was einer Steigerung um 0,6 bei einem Grundfaktor von 1 für jedes weitere Vollgeschoss entspricht. Der insoweit in der Satzung vorgesehene Vollgeschossmaßstab ist dabei ein üblicher, praktikabler und zulässiger Maßstab, mit dem der Beklagte eine dem § 8 Abs. 6 Satz 3 KAG genügende Regelung getroffen hat, die typisierend Unterschiede im Maß der baulichen Nutzung abbildet und regelmäßig keiner weiteren Ausdifferenzierung bedarf (vgl. OVG Berlint-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008 - 9 A 3/08 -, juris).

Auch der Steigerungsfaktor von 0,6 für das zweite und jedes weitere Vollgeschoss ist im Ergebnis nicht bedenklich. Zwar liegt dieser außerhalb der Spanne der Steigerungswerte von 0,25 bis 0,50, die in der obergerichtlichen Rechtsprechung als gebräuchlich und rechtssicher angesehen werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. November 2007 - 9 S 34/07 -, S. 4 des Beschlussabdrucks). Allein der Umstand, dass der verwendete Steigerungsfaktor außerhalb des Rahmens der üblichen Steigerungswerte liegt, lässt angesichts des weiten Gestaltungsspielraumes des Satzungsgebers indes nicht ohne weiteres den Schluss auf eine Rechtswidrigkeit zu (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. September 2009 -OVG 9 S 5.09-, juris). Kriterien dafür, wann und unter welchen Umständen ein vom Satzungsgeber gewählter Steigerungsfaktor rechtlich unbedenklich ist, lassen sich der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts zwar insoweit nicht entnehmen. Auszugehen ist jedoch von § 8 Abs. 6 Satz 1 KAG. Nach dieser Vorschrift muss sich der Satzungsgeber für die Gestaltung der Maßstabsregelung für die Erhebung von Beiträgen an den Vorteilen orientieren, die die öffentliche Einrichtung oder Anlage für die Beitragspflichtigen bietet. Die Vorschrift knüpft an den Vorteilsbegriff gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG an, wonach Beiträge von den Grundstückseigentümern als Gegenleistung dafür erhoben werden, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Der der Beitragsbemessung zu Grunde zu legende Vorteilsbegriff ist also ein wirtschaftlicher; aus dem Umstand, dass der Beitrag (nur) von den Grundstückseigentümern bzw. Erbbauberechtigten oder Nutzern im Sinne des § 8 Abs. 2 Sätze 4 bis 6 KAG erhoben wird, ergibt sich zugleich, dass der Vorteil grundstücksbezogen ist. Maßgebend für die Beitragsbemessung ist mithin die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage oder Einrichtung - hier der öffentlichen Abwasserentsorgung - bewirkte Steigerung des Gebrauchswerts des Grundstücks (so auch für die hier relevante Rechtslage nach Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben – 2. EntlastungsG – vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 294/298) am 1. Februar 2004: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. September 2006 – 9 B 24.05 -, S. 10 des E.A.; sowie für die alte Rechtslage: OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 – 2 D 29/98.NE -, LKV 2001, S.132, 138, Urteil vom 7. Dezember 2004 – 2 A 169/02 -, S. 15). Dieser besteht regelmäßig darin, dass das Grundstück über den bloßen Besitz und die Veräußerungsmöglichkeit hinaus in bestimmter Weise mit einer bestimmten Renditeerwartung genutzt werden kann. Der wirtschaftliche Vorteil in diesem Sinne lässt sich allerdings nicht beziffern, sondern kann nur mittelbar über Umstände erfasst werden, von denen er abhängt. Dies sind für die wirtschaftliche Ausnutzbarkeit eines Grundstücks grundsätzlich Art und Maß der zulässigen baulichen oder sonstigen Grundstücksnutzung, wobei nach Inkrafttreten des 2. Entlastungsgesetzes gemäß § 8 Abs. 6 Satz 3 KAG bei leitungsgebundenen Anlagen ausschließlich das Maß der baulichen Nutzung berücksichtigt werden soll. Diese gesetzliche Neuregelung stellt eine sachlich zu rechtfertigende Erhebungserleichterung für die Kommunen und Zweckverbände im Sinne einer Entlastung von Aufgaben dar, die an den wirtschaftlichen Vorteilsbegriff anknüpft (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. September 2006 a.a.O., juris Rn. 25). Insoweit obliegt es dem Ortsgesetzgeber, nach seinem Ermessen einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu wählen, der an Kriterien anknüpft, die die Unterschiede, die sich aus der jeweiligen baulichen Ausnutzbarkeit bevorteilter Grundstücke nach ihrer Größe und Lage unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse ergeben, angemessen zum Ausdruck bringen. Es kann demnach jeder Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu den mit der Möglichkeit der Inanspruchnahme gebotenen Vorteilen steht (vgl. zum Wahrscheinlichkeitsmaßstab im Beitragsrecht: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008 a.a.O., S. 12 des E.A; Bayerischer VGH, Urteil vom 1. Februar 1985 – 23 B 83 A. 2112, S. 9 des E.A. sowie im Gebührenrecht: OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 22. Mai 2002 – 2 D 78/00.NE –, KStZ 2003, 233; Beschluss vom 8. Dezember 2003 – 2 B 19/03 –, LKV 2004, 375).

Dabei ist grundsätzlich eine erhöhte beitragsrechtliche Belastung des ersten Vollgeschosses dadurch gerechtfertigt, dass der Anschluss an die Entwässerungseinrichtung die Erschließung des Grundstücks bewirkt und damit die Bebauung erst ermöglicht und das erste Vollgeschoss zudem repräsentativ für die grundsätzliche Bebaubarkeit des Grundstücks steht. Hinzu kommt, dass ein Gebäude häufig auch über ein Dach- oder Kellergeschoss verfügt, das nicht als Vollgeschoss im Sinne der Satzung bzw. der Brandenburgischen Bauordnung zählt (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 05. Februar 2009 -6 K 24/08-, veröffentlicht in Juris).

Für die Frage der Berücksichtigung weiterer Vollgeschosse ist insoweit in den Blick zu nehmen, dass der Steigerungsfaktor die höhere bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks abbildet. Der Vollgeschossmaßstab geht davon aus, dass mit zunehmender Zahl der auf einem Grundstück errichteten bzw. zulässigen Vollgeschosse die nutzbare Fläche in jedem Vollgeschoss und damit die bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks zunimmt. Der Zusammenhang zwischen dem gesteigerten Gebrauchsvorteil von Grundstücken durch die gebotene dauerhafte Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Entwässerungsanlage und dem (zulässigen oder verwirklichten) Maß der Nutzung dieser Grundstücke ist allerdings mathematisch nicht genau erfassbar, weil sich Nutzungsmaß und Intensität der Inanspruchnahme nicht proportional zueinander verhalten. Anders als der ebenfalls zulässige Wahrscheinlichkeitsmaßstab nach der Geschossfläche, der für die Bestimmung des Maßes der Nutzung auf die auf dem Grundstück zulässige bzw. verwirklichte Geschossfläche abstellt, geht der Vollgeschossmaßstab davon aus, dass mit jedem weiteren Vollgeschoss die zulässige oder vorhandene, zu Wohn- oder gewerblichen Zwecken nutzbare Fläche zunimmt. Die Bestimmung des Nutzungsgrades nach der Zahl der Vollgeschosse ist dabei zwar ungenauer als eine Berücksichtigung der jeweils zulässigen Geschossflächen, da beispielsweise eine höhere Geschossflächenzahl bei gleicher Geschosszahl das zulässige Maß der baulichen Nutzbarkeit vergrößert. Unterschiede im Maß der baulichen Nutzung werden durch den Vollgeschossmaßstab aber nicht sachwidrig erfasst und die mit ihm verbundenen Ungenauigkeiten sind aus Gründen der Praktikabilität und Überschaubarkeit gerechtfertigt und werden durch diese aufgewogen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.1979 -IV C 61.75 u.a.-, zitiert nach Juris). Die Bemessungsfaktoren Grundstücksfläche und Vollgeschosszahl lassen sich nämlich regelmäßig leicht ermitteln und sind auch für die Abgabepflichtigen relativ leicht nachvollziehbar. Demgegenüber kann gerade im unbeplanten Innenbereich die Bestimmung der zulässigen Geschossfläche erhebliche Probleme bereiten, da die Geschossfläche für die Frage, ob sich ein Bauwerk im Sinne des § 34 BauGB in die nähere Umgebung einfügt, regelmäßig ohne größere Bedeutung ist und meist über Hilfskriterien die für das jeweilige Grundstück maßgebliche Geschossflächenzahl ermittelt werden muss. Die Kombination von Grundstücksfläche und Vollgeschosszahl hat auch hinreichende Aussagekraft für die bauliche Ausnutzbarkeit eines Grundstücks, da dem die Annahme zugrunde liegt, dass mit steigenden Geschoßzahlen regelmäßig auch die Geschoßflächenzahlen wachsen, die einen Rückschluss auf das Maß der baulichen Ausnutzbarkeit zulassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1986 -8 C 9.86-, juris). Unterschiede im Maß der baulichen Nutzbarkeit werden mithin sowohl nach dem Vollgeschossmaßstab als auch nach dem Geschossflächenmaßstab durch höhere oder niedrigere Beiträge für das betreffende Grundstück gewertet, und es steht im Ermessen des Satzungsgebers, ob er sich aus Gründen der höheren Beitragsgerechtigkeit für den Geschossflächenmaßstab entscheidet oder aus der Gründen der Verwaltungspraktikabilität und besseren Überschaubarkeit und Verständlichkeit den Vollgeschossmaßstab wählt.

Beide Maßstäbe können indes das Maß der baulichen Nutzung nicht exakt erfassen. Nach dem Geschossflächenmaßstab werden relativ kleine, (nahezu) vollständig überbaute Grundstücke mit mehreren Geschossen sowie solche Grundstücke, die in Gebieten mit geschlossener Bebauung gelegen sind, stärker mit einem Beitrag belastet, als große und im Verhältnis zur Grundstücksgröße geringer bebaute Grundstücke. Demgegenüber benachteiligt der Vollgeschossmaßstab tendenziell das große, auf kleiner Grundfläche mit mehreren Geschossen überbaute Grundstück. Dieser Effekt wird dann jedoch dadurch gemildert, dass auf die in weiteren Vollgeschossen errichteten Geschossflächen nicht der gesamte Beitragssatz umgelegt wird, sondern lediglich eine im Vergleich zum ersten Vollgeschoss verringerte Fläche in Ansatz gebracht wird, so dass das zusätzliche Vollgeschoss also nicht mit einer Verdoppelung des Nutzungsfaktors beantwortet wird (vgl. BayVGH, Beschluss vom 09.06.2004 -6 CS 03.434-, juris). Vor diesem Hintergrund erscheint es dann auch nicht ermessensfehlerhaft, wenn der Satzungsgeber, finden sich im Gebiet der öffentlichen Einrichtung überwiegend mit einer hohen Geschossfläche bebaubare oder bebaute Grundstücke, dem durch einen höheren Steigerungsfaktor Rechnung trägt, da hier die Annahme gerechtfertigt erscheint, dass mit zunehmender Grundstücksfläche auch erheblich mehr Geschossfläche verwirklicht werden kann. Demgegenüber kann in Gebieten, die überwiegend durch große und gering bebaute Grundstücke geprägt sind, ein für jedes weitere Vollgeschoss eher niedrigeren Steigerungsfaktor angezeigt erscheinen, wobei die Wahl des konkreten Steigerungsfaktors freilich im weiten Satzungsermessen des Einrichtungsträgers liegt, das nur dahingehend vom Gericht geprüft werden kann, ob dies nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu den mit der Möglichkeit der Inanspruchnahme gebotenen Vorteilen steht.

Zudem ist bei der Frage, welcher Steigerungsfaktor noch vom Ermessen des Satzungsgebers gedeckt ist, zu berücksichtigen, dass bei einem geringen Steigerungsfaktor der Größe des Grundstücks ein erheblicheres Gewicht zukommt und das unterschiedliche Maß der Nutzung an Aussagekraft verliert. So behält in einem Fall, in welchem der Satzungsgeber das erste Vollgeschoss mit 100% der anrechenbaren Grundstücksfläche und jedes weiteres Vollgeschoss mit einem deutlich geringeren Prozentsatz (z.B. 10% oder 15%) bewertet wird, die Grundstücksfläche gegenüber dem (gesteigerten) Maß der baulichen Nutzung ein entscheidendes Gewicht (vgl. hierzu OVG Lüneburg, Beschluss vom 02. Mai 1991 -9 M 4630/91-, zitiert nach Juris; zu einer Satzungsregelung mit -wie hier- 100% für das erste und 60% für weitere Vollgeschosse). Da aber nach § 8 Abs. 6 Satz 3 KAG auf das unterschiedliche Maß der baulichen Nutzung abzustellen ist, erscheint eine Satzungsregelung, bei der dem unterschiedlichen Maß der Nutzung aufgrund eines vom Satzungsgeber gewählten niedrigen Steigerungsfaktors eine weniger gewichtige Rolle zukommt, von vornherein deutlich rechtfertigungsbedürftiger als eine Satzungsregelung, die mit zunehmender Zahl der Vollgeschosse eine merklich gestiegene Beitragslast für das jeweilige Grundstück verbindet.

Ferner kann in die Überlegung, welcher Nutzungsfaktor gewählt wird, auch dem Umstand Rechnung getragen werden, ob und in welchem Umfang mit zunehmender Geschosszahl im Gemeinde- bzw. im Verbandsgebiet die zulässige Geschossflächenzahl steigt. Auch wenn der Satzungsgeber nicht gehalten ist, dafür Sorge zu tragen, dass sich die Steigerung der Belastung mit der Steigerung der bebauungsrechtlich zulässigen Geschoßflächen deckt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.03.1982 -8 C 34/81-, zitiert nach Juris; Urteil vom 7. März 1980 - BVerwG 4 C 40.78 - KStZ 1981, 9 zu der BauNVO in der bis 26. Januar 1990 geltenden Fassung), kann dies gleichwohl Orientierungsrahmen für den Satzungsgeber sein. Während die bis 26. Januar 1990 geltende Baunutzungsverordnung 1977 -die freilich in den neuen Bundesländern keine Bedeutung erlangte- bei gleichbleibender Grundflächenzahl eine bestimmte Steigerung der Geschossflächenzahl mit steigender Zahl der Vollgeschosse vorsah und hierbei durchweg einen Steigerungssatz von 60% je Vollgeschoss zuließ (z.B. von 0,5 auf 0,8), ist diese Begrenzung in der Baunutzungsverordnung nicht mehr enthalten. Von Wochenendhausgebieten abgesehen, beträgt die höchstzulässige Geschossflächenzahl regelmäßig das Doppelte bis Dreifache der Grundflächenzahl. Hieraus -von Feinheiten bei der Berechnung der Geschossfläche aus der Grundfläche und der Zahl der zulässigen Vollgeschosse abgesehen (vgl. § 20 Abs. 4 BauNVO)- folgt, dass mit zwei- bzw. dreigeschossiger Bauweise ein entsprechend höhere Nutzungsintensität als bei eingeschossiger Bebauung einhergehen kann. Ferner folgt hieraus, dass mit einer weiteren Steigerung der Bebauung in die Höhe eine geringere Steigerung des Nutzungswertes verbunden ist, da bereits bei zwei- bzw. dreigeschossiger Bebauung die maximal zulässige Geschossfläche erreichbar ist und weitere Vollgeschosse nur um den Preis einer geringeren Grundfläche zulässig sind (vgl. hierzu OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26. Mai 1999 -2 K 23/97-, zitiert nach Juris). Finden sich also im Gebiet der Gemeinde bzw. des Verbandes überwiegend Bauwerke, die als zulässiges Maß der Bebauung eine zwei- oder dreigeschossige Bebauung nicht überschreiten, so erscheint es eher gerechtfertigt, einen höheren Steigerungsfaktor für jedes weitere Vollgeschoss anzusetzen als dies in Gebieten angezeigt erschiene, in denen ein weiteres Vollgeschoss um den Preis einer geringeren Grundfläche des Gebäudes erkauft werden müsste.

Hiervon ausgehend ergibt sich für das Gebiet des Beklagten, dass der Nutzungsfaktor für jedes weitere Vollgeschoss von 0,6 nicht zu beanstanden sein dürfte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06. September 2006 -9 B 24.05-, eine Satzung billigend, die einen Steigerungsfaktor von 60% vorsieht, allerdings ohne Problematisierung in der Entscheidung; ferner OVG Lüneburg, Beschluss vom 02. Mai 1991, a.a.O.). Das Verbandsgebiet ist durch dörfliche, allenfalls kleinststädtische Strukturen mit überwiegender Wohnbebauung geprägt, welche ausweislich des vom Beklagten eingereichten Kartenmaterials zur Flächenermittlung im Rahmen der Kalkulation typischerweise mit ein, zwei und dreigeschossigen Gebäuden bebaut sind. Weitere Steigerungen in der Zahl der Vollgeschosse finden sich lediglich vereinzelt. Insoweit kann davon ausgegangen werden, dass in der überwiegenden Zahl der Fälle mit einem weiteren Vollgeschoss eine deutliche Vergrößerung der nutzbaren Geschossfläche einhergeht, da -wie aufgezeigt- in diesen Fällen, ohne dass dies auf Kosten einer geringeren Grundfläche des Gebäudes ginge, eine Verdoppelung bzw. Verdreifachung der zulässigen Geschossfläche nach den Werten der Tabelle des § 17 BauNVO möglich ist. Angesichts dessen erscheint es nicht ermessensfehlerhaft und vom weiten Satzungsermessen des Satzungsgebers einer kommunalen Abgabensatzung insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität (noch) gedeckt, wenn sich der Satzungsgeber an dem typischen Beispiel einer Verdoppelung bzw. Verdreifachung der (nutzbaren) Geschossfläche orientiert und jedes weitere Vollgeschoss mit einem höheren Nutzungsfaktor ansetzt, als dies in der zitierten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts als "üblich und rechtssicher" angesehen wird. Dass der Satzungsgeber bei der Bestimmung des Steigerungsfaktors sich willkürlich verhalten hätte, ist jedenfalls -orientiert er sich an den Regelfällen der von der Anlage erschlossenen Grundstücke- nicht ersichtlich. Soweit im Verbandsgebiet noch Grundstücke vorhanden sein sollten, auf denen vier oder mehr Vollgeschosse zulässig sind, kann der Satzungsgeber dem zwar grundsätzlich durch einen verminderten Steigerungsfaktor Rechnung tragen. Er ist aus Gründen einer praktikablen Handhabung hierzu aber nicht verpflichtet und insbesondere nicht gehalten, die in der Tabelle des § 17 BauNVO enthaltenen Werte bei der Bestimmung des Nutzungsfaktors exakt nachzuvollziehen.

Nicht zur Unwirksamkeit der SBS führt auch die in § 4 Abs. 2 Buchstabe f SBS getroffene Regelung zu Friedhöfen und landwirtschaftlich genutzten Grundstücken. Nach dieser Satzungsnorm gilt als anrechenbare Grundstücksfläche bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Friedhof festgesetzt ist und die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden sowie bei Grundstücken, für die durch Bebauungsplan die Nutzung als Fläche für die Landwirtschaft festgesetzt ist, die Grundfläche der an die zentrale öffentliche Schmutzwasseranlage angeschlossenen Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl (GRZ) 0,2.

Die Regelung unterliegt zunächst insoweit keinen durchgreifenden Bedenken, als in ihr auf "angeschlossene Baulichkeiten" abgestellt wird. Zwar könnte bei einem am Wortlaut verhafteten Verständnis der Norm, angenommen werden, dass (nicht nur) eine Baulichkeit vorhanden, sondern diese auch tatsächlich angeschlossen sein muss. Ein solches Verständnis würde indes außer acht lassen, dass nach § 3 Abs. 1 und 2 SBS der Beitragspflicht Grundstücke unterliegen, denen über einen Anschlusskanal die Möglichkeit eines Anschlusses an die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage geboten wird. Entsteht die Beitragspflicht aber bereits dann, wenn die Möglichkeit zum Anschluss gegeben ist, kann nicht angenommen werden, es hätte dem Willen des Satzungsgebers entsprochen, dass in den Fällen des § 4 Abs. 2 Buchstabe f SBS die Höhe des Beitrags erst bei vorhandenem tatsächlichen Anschluss nach den Maßstabregelung berechenbar sein soll. Angesichts dessen ist die Regelung -geltungserhaltend- dahingehend auszulegen, dass es auf die Grundfläche der im Falle einer Realisierung der Anschlussmöglichkeit angeschlossenen Baulichkeiten ankommt, mithin auf jene anzuschließenden Baulichkeiten, die von der Anschlussmöglichkeit partizipieren können.

Soweit § 4 Abs. 2 Buchstabe f SBS lediglich als anrechenbare Grundstückfläche die Fläche der Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2 bestimmt, was dem fünffachen der Grundfläche entspricht, ist dies ebenfalls von weitem Ermessen des Satzungsgebers gedeckt und nicht zu beanstanden.

Ausgangspunkt aller Überlegungen zum Beitragsmaßstab ist die Grundstücksbezogenheit des Vorteils, nach dessen Ausmaß sich wiederum die jeweilige Beitragshöhe zu bemessen hat. Der beitragsrechtliche Vorteil definiert sich dabei allerdings nicht über eine im Einzelfall zu errechnende Wertsteigerung, sondern folgt aus der durch den Anschluss begründeten qualifizierten Inanspruchnahmemöglichkeit der Anlage zugunsten des Grundstücks, also einer abstrakten Besserstellung. Der Anschluss muss insoweit den Gebrauchswert des Grundstücks positiv beeinflussen. Dient der hier angewandte Vollgeschossmaßstab als Produkt der Grundstücksfläche und eines sich nach der Zahl der Vollgeschosse bemessenden Nutzungsfaktors zur Beschreibung des grundstücksbezogenen Vorteils aus dem (möglichen) Anschluss an die öffentliche Einrichtung, so kann bzw. muss dieser Maßstab insbesondere über die Definition der anrechenbaren Grundstücksfläche berücksichtigen, ob Teilflächen überhaupt einen relevanten Anschlussvorteil erlangen. Insofern führt er zur Abgrenzung jener Teilflächen, denen durch den Anschluss an die öffentliche Einrichtung kein Vorteil vermittelt wird.

Unter Zugrundelegung dieser Ausführungen trägt eine Regelung der genannten Art dem Umstand Rechnung, dass Friedhofsgrundstücke, soweit die Grundstücksfläche als Gräber- und Ruhestätte genutzt wird, durch die Möglichkeit eines Anschlusses an die Kanalisation keinen wirtschaftlichen Vorteil erlangen, weil hiermit keine Gebrauchswertsteigerung des Grundstücks verbunden ist (wie hier VG Halle, Urteil vom 26. Februar 2010 -4 A 460/08-, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 05. November 1986 -5 K 3261/85-, Seite 11f. des Entscheidungsabdrucks, veröffentlicht in Juris nur Leitsatz). Sie sind, im Gegensatz zur straßenseitigen Erschließung, wonach ein Friedhofsgrundstück in hohem Maße auf die Zugänglichkeit zur Straße angewiesen ist, nicht im gleichen Maße von einem Anschluss an die Abwasseranlage bevorteilt. Ein Anschluss an die Abwasseranlage löst daher eine Erhöhung des Gebrauchswerts des Friedhofsgrundstücks nicht im gleichen Maße aus, wie dies bei zu Wohn- und gewerblichen Zwecken genutzten Grundstücken regelmäßig der Fall ist. Lediglich in Fällen, in denen der Friedhof noch mit (zusätzlichen) Gebäuden bebaut ist (z.B. einer Leichenhalle oder einer Kapelle) besteht eine Abhängigkeit zwischen der Nutzung der Baulichkeit bzw. der Gebrauchswertsteigerung und dem Anschluss an die Abwasseranlage. Denn derartige Bauwerke sind gleichermaßen wie sonstige (Wohn- oder Gewerbe-) Gebäude auf die ordnungsgemäße Ableitung des Schmutzwassers angewiesen. Hingegen bedarf es einer Abwasserableitung für die Fläche des Friedhofs nicht, die nach ihrer Zweckbestimmung als Gräberfeld und Ruhestätte der Verstorbenen dient.

Diese Überlegungen lassen sich auch nicht damit durchgreifend entkräften, dass es sich bei den in Rede stehenden Grundstücken um Bauland handeln könnte, welches (zukünftig) einer (normalen) Bebauung zugeführt werden kann. Soweit es sich um einen Friedhof im beplanten Bereich handelt, stehen die Festsetzungen im Bebauungsplan einer Nutzung zu anderen Zwecken dauerhaft entgegen. Soweit das Grundstück im unbeplanten Bereich liegt, entspricht es zum einen der typischen Struktur von Friedhofsgrundstücken, dass sie in der Regel besonders großflächig sind, was einer baulichen Nutzung entgegen stehen kann, wenn das Grundstück aufgrund der Größe den Bebauungszusammenhang unterbricht und eine "Außenbereichsinsel im Innenbereich" bildet (vgl. hierzu z.B. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.02.2002 -3 A 3629/98-, juris), sofern es nicht (untypisch) ohnehin am Ortsrand im unbeplanten Außenbereich liegt; solche Fälle werden von der in Rede stehenden Satzungsnorm aber ohnehin nicht erfasst (vgl. § 4 Abs. 2 Buchstabe d SBS). Soweit ein innerhalb einer Ortslage gelegener Friedhof (noch) dem Bereich des § 34 BauGB zuzurechnen ist -etwa aufgrund einer Innenbereichssatzung-, begegnet die Regelung gleichfalls keinen Bedenken.

Zwar ist im unbeplanten Innenbereich grundsätzlich allein die (bauliche) Ausnutzbarkeit des und nicht die tatsächliche Nutzung eines Grundstücks maßgeblich (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 – 2 D 29/98.NE, LKV 2001, S. 132, 139). Dies steht einer Regelung der in Rede stehenden Art indes nicht entgegen. Denn aufgrund der Widmung des Grundstücks als Friedhof kommt eine anderweitige Nutzung des Grundstücks zu baulichen Zwecken dauerhaft nicht in Betracht. Angesichts dessen erscheint es nicht fehlsam, wenn der Satzungsgeber auf die Situation von Friedhöfen besonderen Bedacht legt und nur einen Teil der gesamten Friedhofsfläche oder -wie hier- einen Bereich um die an die Abwasseranlage anzuschließende bzw. angeschlossene Baulichkeit als anrechenbare Grundstücksfläche ansieht.

Keinen Bedenken begegnet unter Zugrundelegung vorstehender Ausführungen die in § 4 Abs. 2 Buchstabe f SBS getroffene Regelung für auf planerischen Festsetzungen beruhende landwirtschaftliche Nutzungen. Auch insoweit ist die Annahme des Satzungsgebers nicht zu beanstanden, dass sich die durch die Anschlussmöglichkeit an die Abwasseranlage ergebende Gebrauchswertsteigerung auf die anzuschließende bzw. angeschlossene Baulichkeit und auf einen Bereich um diese herum bezieht und beschränkt und nicht das gesamte landwirtschaftlich genutzte Grundstück erfasst.

Nicht zur (Gesamt-)Nichtigkeit SBS für ferner, dass diese in § 4 Abs. 2 Buchstabe e.) bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan eine sonstige Nutzung ohne oder mit nur untergeordneter Bebauung festgesetzt ist oder die innerhalb eines im Zusammenhang Ortsteils (§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden (z.B. Schwimmbäder, Camping- oder Sportplätze, nicht aber Friedhöfe), 50% der ermittelten anrechenbaren Grundstücksfläche in Ansatz bringt. Der Umstand, dass § 4 Abs. 2 Buchstabe e.) SBS einzelne Nutzungen privilegiert, indem diese Grundstücke mit einem Abschlag der anrechenbaren Grundstücksfläche veranlagt werden, lässt für sich genommen noch nicht den Schluss zu, die Satzung sehe entgegen § 8 Abs. 6 Satz 3 KAG, wonach bei leitungsgebundenen Anlagen und Einrichtungen ausschließlich das Maß der Nutzung berücksichtigt werden darf, einen Abschlag aufgrund der Art der Nutzung vor (sog. Artabschlag). Dem Wortlaut der Satzung lässt sich zunächst nicht eindeutig entnehmen, dass der Satzungsgeber an dieser Stelle einen (unzulässigen) Artabschlag vorsehen wollte; insoweit fehlt es an Formulierungen, die auf die Art der Nutzung ausdrücklich Bezug nehmen, z.B. in dem der Abschlag selbst als "Artabschlag" bezeichnet wird (vgl. für einen solchen Fall: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Dezember 2009 -9 B 65.08-, veröffentlicht in Juris). Ist in einer Satzung -wie hier- nicht ausdrücklich von einer Vorteilsbemessung nach der Art der Nutzung oder von Artzuschlägen oder Artabschlägen die Rede, sondern enthalten lediglich die Satzungsbestimmungen über die anrechenbare Grundstücksfläche oder über das Nutzungsmaß Regelungen, die teilweise an einzelne Nutzungsarten anknüpfen, so ist - wie ausgeführt – festzustellen, ob diese Vorschriften dazu dienen, die Teilflächen eines Grundstücks abzugrenzen, auf die sich die Anschlussmöglichkeit nicht gebrauchswerterhöhend auszuwirken vermag. In diesem Zusammenhang ist zu. prüfen, ob es sich um vertretbare Typisierungen desjenigen Quantums an anrechenbarer Grundstücksfläche oder an Nutzungsmaß handelt, das mit einer bestimmten Nutzungsart regelmäßig einhergeht, oder ob jenseits dessen doch die Art der Nutzung als solche in die Vorteilsbemessung eingeflossen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Dezember 2010, -9 S 62.10-, Beschluss vom 5. Oktober 2010 - 9 S 33.10 -).

Hiervon ausgehend ist zunächst eine Regelung, die Sportplätze im beplanten Bereich in der Weise privilegiert, dass lediglich 50% der anrechenbaren Fläche in Ansatz gebracht wird, nicht zu beanstanden. Denn Sportplätzen ist gemein, dass sie im Gegensatz zu den zu wohnlichen oder gewerblichen Zwecken genutzten Grundstücken regelmäßig mit untergeordneter Bebauung versehen sind und deutlich hinter dem sonst üblichen Nutzungsmaß baulich oder gewerblich nutzbarer Grundstücke zurückbleiben. Dies ist bei Sportplätzen, bei denen sich die baulichen Werke auf Ballfangzäune, Begrenzungsgeländer und vereinzelte Sitzgelegenheiten für Zuschauer u.ä. beschränken, wie sie im dörflich und kleinstädtisch geprägten Gebieten häufig anzutreffen sind, augenfällig. Nichts anderes gilt im Regelfall auch dann, wenn der Sportplatz mit einem Vereinsheim, Umkleidekabinen o.ä. versehen ist. Soweit hierzu vertreten wird, dass dann die Vorteilssituation kaum von der eines wohnlich oder gewerblich genutzten Grundstücks abweiche (so: Möller in Driehaus, KAG, § 8 Rdn. 1931), so ist dem nicht zu folgen. Insoweit ist in die Betrachtung einzubeziehen, dass ein Grundstück, auf dem sich ein Sportplatz nebst der genannten Baulichkeiten befindet, im Vergleich zu einem zu Wohn- oder gewerblichen Zwecken genutzten Grundstück regelmäßig erheblich größere Dimensionen aufweist. Ein Fußballfeld besitzt die Ausmaße von gewöhnlich 68 mal 105 Meter, was allein einer Fläche von mehr als 7000 m² entspricht. Hinzu kommen weitere größere und nicht bebaute bzw. bebaubare Flächen wie Zuschauerbereiche oder Laufbahnen. Angesichts dessen wird deutlich, dass die unbebaute Fläche eines Sportplatzes gegenüber der bebauten bzw. bebaubaren Fläche für ein Vereinsheim mit Umkleidekabinen u.ä. ein deutliches Übergewicht hat und das Bebauungsmaß bezogen auf die Gesamtfläche erheblich hinter dem für Wohn- und Gewerbegrundstücke üblichen Maß zurückbleibt. Hinzu kommt, dass in Bebauungsplänen ausgewiesene Sportplätze -also insbesondere die für das Fußballspiel vorgesehenen Spielflächen- einer Bebauung nicht zugänglich sind; dies folgt aus den Festsetzungen des Bebauungsplans selbst, der für die Fläche gerade keine Nutzung als Bauland sondern als Sportplatz vorsieht. Dass der Satzungsgeber dem durch einen Abschlag bei der Beitragsbemessung Rechnung trägt, erscheint daher nicht willkürlich, wenn nicht geboten.

Gleiches könnte möglicherweise auch noch für beplante Campingplätze gelten, da auch diese im Verhältnis zur Gesamtfläche des Grundstücks regelmäßig nur geringe Baulichkeiten aufweisen. Auch hier erscheint es nicht von vornherein verfehlt, wenn der Satzungsgeber diese Grundstücke aufgrund der für gewöhnlich im Maß hinter Wohn- und Gewerbegrundstücken zurückbleibende bauliche Ausnutzung durch einen Abschlag "privilegiert".

Ob dies auch noch für die in § 4 Abs. 2 Buchstabe e SBS aufgeführten Schwimmbäder (im beplanten Bereich) gelten kann, erscheint indes äußerst fraglich. Finden sich im Gemeinde- bzw. Verbandsgebiet Hallenbäder oder andere überdachte Bäder (im Verbandsgebiet die Therme "Bad Saarow") scheidet eine Privilegierung solcher Grundstücke von vornherein aus, weil hier offensichtlich weder ein im Vergleich zur Wohn- oder gewerblichen Nutzung geringeres Nutzungsmaß angenommen noch typisierend nur ein Teil der Grundstücksfläche als von der Nutzung als Hallenbad betroffen angesehen werden kann. Sofern mit der Regelung Freibäder angesprochen werden, begegnet sie Bedenken, weil sich die bauliche Nutzung nicht nur auf untergeordnete Baulichkeiten wie z.B. Umkleidekabinen, Überwachungstürme u.ä. beschränkt, sondern vor allem auch das regelmäßig groß dimensionierte Schwimmbecken zu den (abwasserrelevanten) Baulichkeiten zu rechnen ist und dieses zudem erhebliche Abwasserrelevanz besitzt. Zudem wäre in die Betrachtung einzubeziehen, dass das Freigelände -mag es auch großflächig sein- dem Hauptnutzungszweck dient, indem hierdurch ein Aufenthalt der Badegäste zum Zwecke der Hauptnutzung als Schwimmbad (z.B. als Liegefläche) überhaupt erst ermöglicht wird. Dies unterscheidet Schwimmbäder aber maßgeblich von dem in der Satzung aufgeführten Beispiel einer Nutzung als Sportplatz. Selbst wenn zu dem Sportplatzgelände ein Vereinsheim, Umkleidekabinen u.ä. gehören, so dient nicht der (großflächige) Sportplatz der Nutzung des Vereinsheim mit seinen weiteren Räumlichkeiten, sondern letztere haben eine dem Hauptnutzungszweck dienende und untergeordnete Funktion.

Letztlich kann aber offen bleiben, ob Schwimmbäder (stets) an einer Privilegierung teilhaben, d.h. durch eine Satzung als untergeordnet bebaut behandelt werden, können bzw. dürfen. Denn § 4 Abs. 2 Buchstabe e SBS beschränkt sich nach seinem Regelungsgehalt nicht darauf, für einzelne Nutzungen eine besondere Bestimmung über die anzurechnende Grundstücksfläche zu treffen. Vielmehr werden einzelne Nutzungsarten nur beispielhaft in einem Klammerzusatz aufgeführt "(z.B. Schwimmbäder, Camping- oder Sportplätze)". Insoweit ist in § 4 Abs. 2 Buchstabe e SBS gerade nicht davon die Rede, dass für alle im Gebiet eines Bebauungsplans gelegenen Schwimmbäder -gleiches gilt auch für Camping- und Sportplätze- lediglich 50% der Grundstücksfläche anzusetzen sind. Tatbestandlich setzt § 4 Abs. 3 Buchstabe e SBS vielmehr (zusätzlich) voraus, dass es sich um Grundstücke handelt, "für die im Bebauungsplan eine sonstige Nutzung ohne oder mit nur untergeordneter Bebauung festgesetzt ist". Vor diesem Hintergrund entscheidet also nicht allein eine bestimmte Nutzungsart z.B. als Schwimmbad darüber, ob das betreffende Grundstück mit einer verringerten Grundstücksfläche angerechnet wird. Zum Prüfprogramm nach § 4 Abs. 2 Buchstabe e SBS gehört stets, ob es sich um ein Grundstück ohne oder mit nur untergeordneter Bebauung handelt, so dass stets die konkreten Festsetzungen des Bebauungsplans in den Blick zu nehmen sind. Ein Hallenbad nähme daher grundsätzlich nicht an der Rechtsfolge des § 4 Abs. 2 Buchstabe e SBS teil, weil bei diesem die Bebauung regelmäßig nicht mehr als "untergeordnet" angesehen werden kann (vgl. zu einer ähnlichen Satzungsregelung: OVG Lüneburg, Urteil vom 29. November 1996 -9 L 1151/95-, juris). Nichts anderes würde auch für ein Freibad gelten, wenn dieses nicht -ausnahmsweise- lediglich untergeordnet bebaut ist. Mit Blick auf die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Buchstabe e SBS (Grundstück ohne oder mit nur untergeordneter Bebauung) erscheint auch die in dieser Regelung ausgesprochene Privilegierung unter Geltung des weiten satzungsgeberischen Ermessens als vertretbar und die Regelung insgesamt für Grundstücke im beplanten Bereich als wirksam, da bei Grundstücken mit lediglich untergeordneter Bebaubarkeit die Annahme, dass bestimmte Teilflächen keinem beitragsrechtlichen Anschlussvorteil unterliegen bzw. dass das für Bemessung der Vorteile entscheidende Maß der baulichen Nutzung (§ 8 Abs. 6 Satz 3 KAG) typischerweise hinter dem sonst -insbesondere bei Wohn- und gewerblicher Bebauung- üblichen Maß zurückbleibt, nicht fehlsam und willkürlich erscheint. Der vom Beklagten zugrunde gelegte Wert von 50% der Grundstücksfläche erscheint insofern nicht willkürlich, sondern bewegt sich im Bereich einer vertretbaren Typisierung bewegt.

Indes dürfte die Satzungsregelung -jedenfalls für solche Grundstücke, die nicht auf der Grundlage einer entsprechenden öffentlich-rechtlichen Widmung untergeordnet genutzt werden- unwirksam sein, wenn und soweit sie im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB nicht auf die zulässige Nutzung, sondern darauf abstellt, dass diese Grundstücke in sonstiger Weise ohne oder mit nur untergeordneter Bebauung "tatsächlich so genutzt werden". Diese Regelung ist fehlerhaft, weil sie Eigentümer von Grundstücken in unbeplanten Gebieten, bei denen die tatsächlich vorhandene Bebauung hinter dem zurückbleibt, was nach der Bebauung der näheren Umgebung zulässig wäre, ohne sachlichen Grund privilegiert gegenüber Beitragspflichtigen, für die im Grundsatz jeweils auf die - nach dem Bebauungsplan oder nach der näheren Umgebung - zulässige Nutzung unabhängig davon abgestellt wird, ob diese ausgenutzt wird. Insoweit sind Fälle denkbar, in denen die derzeitige tatsächliche Nutzung des Grundstücks eine sonstige Nutzung ohne oder mit nur untergeordneter Bebauung darstellt, das Grundstück aber aufgrund seiner Lage in einem Gebiet nach § 34 BauGB und der näheren Umgebung in zulässiger Weise zu Wohn- oder Gewerbezwecken genutzt werden kann. Eine solche Ungleichbehandlung ist nach dem Vorteilsprinzip des § 8 Abs. 6 Satz 1 und 2 KAG und auch nach dem Bemessungsansatz der Satzung, wonach der Beitrag von der Größe und Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks abhängig ist (vgl. § 4 Abs. 1 SBS), sachlich nicht gerechtfertigt. Denn der durch die Anschlussmöglichkeit gebotene Vorteil bemisst sich – wie ausgeführt - nach der rechtlich zulässigen, nicht aber nach der tatsächlich verwirklichten Nutzung (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 08. Juni 2000 a.a.O.).

Die Regelung, wonach im unbeplanten Innenbereich auf die tatsächlich vorhandene Nutzung abgestellt wird, ist hiernach zwar noch zu rechtfertigen, soweit es die beispielhaft angeführten Sportplätze betrifft und diese öffentliche Einrichtungen der Gemeinden sind. Hier kann der Satzungsgeber im Rahmen seines weiten satzungsgeberischen Ermessens davon ausgehen, dass aufgrund der Widmung dauerhaft eine anderweitige Nutzung ausgeschlossen ist, mithin die derzeitige Nutzung Ausdruck der (auch für die Zukunft) zulässigen Nutzung des Grundstücks ist. Gegebenenfalls könnte auch die Gleichbehandlung anderer Sportplätze, etwa von solchen auf im Vereinsbesitz stehenden Grundstücken, noch unter Typisierungsgesichtspunkten hinzunehmen sein. Entsprechendes dürfte für andere öffentliche Einrichtungen gelten. Nicht mehr anzunehmen dürfte dies aber dann sein, wenn es sich um (typischerweise) nicht als öffentliche Einrichtung der Gemeinde betriebene Campingplätze handelt, da hier weder ein Widmungszweck noch andere Beschränkungen einer Umwandlung der Grundstücke in eine (normale) Baulandnutzung entgegen stehen dürften. Hinzu kommt, dass die Aufzählung in dem Klammerzusatz lediglich beispielhaft Regelfälle von -aus Sicht des Satzungsgebers- Nutzungen ohne bzw. mit untergeordneter Bebauung darstellen soll. Dies eröffnet es, dass auch nicht ausdrücklich genannte Beispielsfälle von sonstigen tatsächlichen Nutzungen ohne oder mit nur untergeordneter Bebauung (z.B. ein lediglich mit einem Schuppen oder kleinem Gerätehaus bebautes großflächiges Grundstück im Innenbereich) in den Anwendungsbereich der Norm fallen können und an der Privilegierung teilnehmen, obwohl auf ihnen eine im Maß der Bebauung hinter Wohn- und Gewerbegrundstücken nicht zurückbleibende zulässige Nutzung möglich ist. Auch für diese lediglich (derzeit) tatsächlich nur mit untergeordneter Bebauung genutzten Grundstücke wäre es nicht gerechtfertigt, entgegen dem Vorteilsverständnis auf die tatsächliche und nicht auf die (maximal) zulässige Nutzung abzustellen.

Allerdings zieht eine (etwaige) Unwirksamkeit der Regelung zu Grundstücken im unbeplanten Innenbereich in § 4 Abs. 2 Buchstabe e SBS nicht eine Gesamtnichtigkeit der SBS nach sich, sondern hat lediglich die Teilnichtigkeit zur Folge. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Nach dem Rechtsgedanken des § 139 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (vgl. allgemein zur Heranziehung des § 139 BGB auf Abgabensatzungen etwa BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1978 – VII C 44.76 zitiert nach juris; vgl. auch OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 11. Dezember 1997 – 2 A 135/97 – m.w.N., Urteil vom 14. Juli 2000 - 2 D 27/00.NE - S. 9 EU; Urteil vom 22. Mai 2002 - 2 D 78/00.NE - KStZ 2003, 233 -insoweit nicht abgedruckt S. 20 f. EU) führt die Ungültigkeit eines Teils einer Satzungsbestimmung insoweit dann nicht zu deren Gesamtnichtigkeit, wenn die Restbestimmung auch ohne den nichtigen Teil eine selbständige Bedeutung behält und sinnvoll bleibt (Grundsatz der objektiven Teilbarkeit) und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wäre (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers) (vgl. BVerwG und OVG für das Land Brandenburg, jeweils a.a.O.). Dabei ist eine geltungserhaltende Aufteilung im Sinne einer objektiven Teilbarkeit dann ausgeschlossen, wenn die ungültige Regelung Teil einer Gesamtregelung ist, die ihren Sinn verliert, wenn ein Bestandteil herausgenommen wird, weil die Teile aufgrund ihrer Zweckbezogenheit als Einheit zu verstehen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. November 1958 – 2 BvL 4/56 u.a. – BVerfGE 8, 274, 301 ff.). Hiervon ausgehend ist zunächst festzustellen, dass die (Gesamt-)Satzung durch eine Teilnichtigkeit in ihrer Sinnhaftigkeit nicht berührt wird. Die Satzung ist auch ohne die nichtige Regelung zu bestimmten nicht oder nur untergeordnet bebauten Grundstücken im unbeplanten Innenbereich vollständig und sinnvoll. Soweit es die Flächenermittelung betrifft, verbleibt es bei den übrigen Regelungen des § 4 Abs. 2 SBS, die für sich genommen vollständig und für jedes bauplanungsrechtliche Gebiet (Gebiete im Geltungsbereich eines BPlanes; Gebiet nach § 34 BauGB, Außenbereich) Regelungen zur Flächenermittlung vorsehen. Auch der mutmaßliche Wille des Satzungsgebers, dass die Satzung auch ohne den zu beanstandenden Teil erlassen worden wäre, kann angenommen werden. Insoweit kann regelmäßig unterstellt werden, der Satzungsgeber wolle nur rechtlich wirksame Regelungen erlassen. Dem Satzungsgeber bleibt, von bestimmten Ausnahmefällen abgesehen, -wie ausgeführt- von vornherein kein Spielraum bei der Gestaltung der Satzungsregelung betreffend Grundstücke im unbeplanten Innenbereich, weil hier grundsätzlich nicht auf die tatsächliche Nutzung, sondern nur auf die zulässige Nutzung abgestellt werden darf.

Zur Unwirksamkeit der Schmutzwasserbeitragssatzung führen indes die in § 4 SBS getroffenen Regelungen zur Ermittlung der Vollgeschosszahl in Fällen, in denen im Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse die Höhe baulicher Anlagen bzw. Baumassenzahlen festgesetzt worden sind. Hiernach gilt bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse die Höhe der baulichen Anlagen festgesetzt ist, in Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten die durch 3,5 und in allen anderen Baugebieten die durch 2,3 geteilte höchstzulässige Gebäudehöhe (§ 4 Abs. 4 Buchstabe a lit. bb SBS) bzw. wenn Baumassezahlen festgesetzt sind, die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Baumassenzahl, jeweils aufgerundet auf ganze Zahlen (lit cc.). Eine solche generelle Aufrundungsanordnung ist im vorliegenden Fall -jedenfalls für Grundstücke in anderen als Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten gelegenen Gebieten- mit dem Vorteilsprinzip und dem Gleichheitsgebot nicht vereinbar. Nach § 8 Abs. 6 Satz 1 KAG sind die Beiträge nach den Vorteilen zu bemessen. Dabei obliegt es dem Ortsgesetzgeber nach seinem Ermessen einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu wählen, der an Kriterien anknüpft, die die Unterschiede, die sich aus der jeweiligen baulichen Ausnutzbarkeit bevorteilter Grundstücke nach ihrer Größe und Lage unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse ergeben, angemessen zum Ausdruck bringen. Es kann hierbei jeder Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu den mit der Möglichkeit der Inanspruchnahme gebotenen Vorteilen steht (vgl. zum Wahrscheinlichkeitsmaßstab im Beitragsrecht: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008 a.a.O., S. 12 des E.A sowie die oben genannten Nachweise). Hiervon ausgehend wird eine Regelung, die eine generelle Aufrundung vorsieht und dann ein weiteres Vollgeschoss der Beitragsbemessung zugrunde legt, dem Vorteilsprinzip nicht gerecht. § 4 Abs. 3 Satz 2 SBS enthält eine Definition des Vollgeschosses, indem dort bestimmt wird, dass Vollgeschosse Geschosse sind, deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeroberfläche hinausragt und die über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m haben. Der Satzungsgeber hat damit festgelegt, dass ein Vollgeschoss erst dann angenommen werden kann, wenn dieses eine Mindesthöhe von 2,30 m aufweist. Hiervon weicht der Satzungsgeber aber ohne rechtfertigenden Grund in den Fällen ab, in denen die Zahl der Vollgeschosse im Bebauungsplan nicht angegeben ist. Denn hier wird für Gewerbe-, Industrie- und Sondergebiete die durch 3,5 geteilte und in sonstigen Gebieten die durch 2,3 geteilte höchstzulässige Gebäudehöhe, aufgerundet auf ganze Zahlen zugrunde gelegt. Zwar mag die Regelung für Gewerbe-, Industrie- und Sondergebiete noch damit zu rechtfertigen sein, dass in diesen Gebieten üblicherweise die Geschosshöhe die in Wohngebäuden anzutreffende Geschosshöhe übersteigt. Eine Aufrundung mag dann insoweit noch möglich erscheinen, weil diese bewirkt, dass sich die zugrunde zulegenden Vollgeschosszahlen für diese Nutzungen der Definition des Vollgeschosses in § 4 Abs. 3 Satz 2 SBS mit einer Mindesthöhe von 2,30 m wieder annähern (vgl. hierzu noch unten). Indes ist eine Rechtfertigung der Regelung für sonstige Gebiete und damit (und vor allem) auch für Gebiete, in denen eine Wohnnutzung vorgesehen ist, nicht erkennbar. Denn die Regelung führt dazu, dass bereits bei einer geringen Überschreitung der Höhe von 2,30 m (beziehungsweise der sich bei entsprechender Multiplikation ergebenden Gebäudehöhe) ein weiteres Vollgeschoss anzunehmen ist, ohne dass damit auch nur annähernd eine Steigerung der baulichen Ausnutzbarkeit des Grundstücks einhergehen würde. Sieht etwa der Bebauungsplan für Gebiete mit Wohn- oder sonstiger Nutzung eine Höhe der baulichen Anlagen von maximal 5 Metern vor, so würde sich nach der Umrechnungsformel des § 4 Abs. 4 Buchstabe bb.) eine Vollgeschosszahl von 3 ergeben (5 : 2,3 = 2,17 aufgerundet auf 3) und damit die zwei Vollgeschosse mit einer Höhe von gesamt 4,60m übersteigenden 40 cm als ein ganzes Vollgeschoss gewertet, obwohl nach der von Satzungsgeber selbst vorgegebenen Definition des § 4 Abs. 3 Satz 2 SBS lediglich zwei Vollgeschosse angenommen werden könnten und die betreffenden Baulichkeiten auch nicht in einem größerem Maße baulich ausnutzbar sind, so dass von einer Gebrauchswertsteigerung des Grundstücks nicht ausgegangen werden kann. Zudem wäre es fernliegend anzunehmen, dass in dem beispielhaft angenommenen Gebäude mehr als zwei Geschosse untergebracht werden könnten, da im Mittel ein Geschoss die Höhe von 1,67 m (5m : 3 = 1,67m) nicht überschreiten würde. Diesem Umstand kommt vorliegend besonderes Gewicht dadurch zu, weil jedes weitere Vollgeschoss mit einem Anteil von 60% der Grundstücksfläche bei der Bemessung des Beitrags gewichtig wird mit der Folge, dass sich durch eine geringe Steigerung der baulichen Höhe um nur wenige Zentimeter eine beträchtliche Erhöhung des für das Grundstück zu entrichtenden Beitrags ergeben würde.

Die Regelung erweist sich auch nicht unter Typisierungs- und Praktikabilitätsgesichtspunkten als rechtfertigungsfähig. Dass mit dieser Regelung eine Verwaltungsvereinfachung verbunden wäre, ist nicht erkennbar. Denn bei Anwendung einer Umrechnungsformel, die es ermöglichen soll, die Zahl der Vollgeschosse in Gebieten, in denen der Bebauungsplan diese nicht festlegt, zu ermitteln, ist es ohnehin geboten, die erforderlichen Daten zur Höhe der baulichen Anlagen dem Bebauungsplan zu entnehmen und die sich auf einen (einfachen) mathematischen Vorgang beschränkende Berechnung (Höhe geteilt durch 2,30) vorzunehmen. Inwiefern durch eine Aufrundungsregel Verwaltungsaufwand eingespart werden könnte, erschließt sich nicht im Ansatz.

Auch eine Rechtfertigung der Aufrundungsregelung nach dem Grundsatz der Typengerechtigkeit scheidet aus. Der Grundsatz der Typengerechtigkeit findet Anwendung, wenn der Satzungsgeber für die Abgabenbemessung ausschließlich an den typischen (Regel-) Fall, d.h. an die ganz überwiegende Zahl der zu regelnden Sachverhalte und die für sie hinsichtlich einer Inanspruchnahme der Leistung maßgeblichen Merkmale anknüpft, obwohl es vom Regelfall abweichende Fälle gibt, die bei isolierter Betrachtung andere bzw. zusätzliche Bemessungskriterien erforderten. Er gestattet es dem Gesetz- und Satzungsgeber, bei Vorliegen besonderer Schwierigkeiten, insbesondere verwaltungspraktikabler Art im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit zu verallgemeinern und zu pauschalieren. Er lässt es genügen, an die Regelfälle eines Sachbereichs anzuknüpfen und sie als so genannte typische Fälle gleichartig zu behandeln und damit die sich dem Typ entziehenden Umstände der Einzelfälle außer Betracht zu lassen. Geschieht dies, können sich die Betroffenen, die deswegen ungleich behandelt werden, weil die Umstände ihres Einzelfalls nicht denen der Typenfälle entsprechen, nicht auf eine Verletzung des Gleichheitssatzes berufen. Der Grundsatz der individuellen Gerechtigkeit tritt insoweit hinter dem Grundsatz der generellen Gleichmäßigkeit zurück. Seine Rechtfertigung bezieht der Grundsatz der Typengerechtigkeit daraus, dass es unter dem Gesichtspunkt möglicher Differenzierungen nach sachlichen Unterschiedlichkeiten jedenfalls auf der Normebene keine absolute Gerechtigkeit geben kann, sondern wegen der Vielfalt der Einzelfälle dem Gesetz- und Satzungsgeber ein weiter Spielraum für generalisierende, pauschalierende oder typisierende Regelungen zuzuerkennen ist. Insoweit ist insbesondere bei Entgeltabgaben zu berücksichtigen, dass die Kriterien der Bemessung des Abgabensatzes sowohl bei dem Aufwand bzw. den Kosten als auch bei dem Maß der Bevorteilung bzw. bei der Leistungsinanspruchnahme von vielfältigen prognostischen und sonst notwendig vereinfachenden Bewertungen abhängig sind, wozu eine bis ins Einzelne gehende Differenzierung auf der Tatbestands- oder Maßstabsebene nicht passte oder sogar in einem inneren Widerspruch stehen könnte (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 28. März 1995 -8 N3/93 -, juris Rn. 11, Urteil vom 01. August 1986 – 8 C 112.84 -, juris Rn. 21, Beschluss vom 19. September 1983 – 8 N 1.83 -, juris Rn. 9; zum Gebührenrecht: Urteil der Kammer vom 14. Juni 2007 – 6 K 1420/03 -, S. 25 f.). Dabei rechtfertigt der Grundsatz der Typengerechtigkeit die Gleichbehandlung ungleicher Fälle aber nur so lange, soweit die durch jede typisierende Regelung entstehende Ungerechtigkeit noch in einem angemessenen Verhältnis zu den erhebungstechnischen Vorteilen der Typisierung steht und die Zahl der Ausnahmen gering bleibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. September 2005 -10 BN 2.05-, zitiert nach Juris). Zudem darf der Gesetz- bzw. Satzungsgeber für eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06. Juli 2010 -2 BvL 13/09-, zitiert nach Juris). Hiervon ausgehend kommt eine Rechtfertigung der mit der Aufrundungsregelung verbundenen Ungleichbehandlung nicht in Betracht. Zum einen ist -wie bereits dargelegt- schon nicht erkennbar, welche erhebungstechnischen oder verwaltungspraktischen Vorteile mit einer generellen Aufrundung auf die nächsthöhere Zahl verbunden sein könnten; von der notwendigen Ermittlung der Daten anhand der Bebauungspläne und Durchführung der mathematischen Rechenschritte wird der Beklagte hierdurch nicht enthoben. Zwar ist es erforderlich, im Ergebnis eine ganze Zahl für die Vollgeschosse zu erhalten. Dies ist aber durch jede andere Rundungsregelung ebenfalls möglich. Es ist auch nicht gerechtfertigt anzunehmen, es entspräche dem Regelfall, bereits bei einer geringen Überschreitung der maßgeblichen Höhe von 2,30 m (bzw. 4,60 m, 6,90 m usw.) sei eine Steigerung der baulichen Ausnutzbarkeit des Grundstücks erreicht. Dies ist vielmehr die Ausnahme. Von einer eine Aufrundung rechtfertigenden, beachtlichen Gebrauchswertsteigerung kann allenfalls dann ausgegangen werden, wenn sich die Höhe des Bauwerks den Werten annähert, die nach den vom Satzungsgeber selbst aufgestellten Regelungen zu einer verstärkten Nutzbarkeit durch ein weiteres Vollgeschoss führen würden, was nach § 4 Abs. 3 Satz 2 SBS erst bei einer Höhe von mindestens 2,30 m je Vollgeschoss angenommen werden kann. Insoweit konnte der Satzungsgeber gerade nicht typisierend davon ausgehen, dass der Regelfall ein Grundstück ist, bei dem bereits bei geringster Überschreitung der Höhe von 2,30 m eine verstärkte Ausnutzbarkeit durch ein weiteres Vollgeschoss eintritt (eine Aufrundungsregelung ebenfalls als unzulässig bzw. bedenklich ansehend: Becker in Becker u.a., KAG, § 8 Rdn. 295; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. August 2003 -9 LA 36/03-, zitiert nach Juris; VG Mainz, Urteil vom 27. Oktober 2010 -3 K 1334/09.MZ-, zitiert nach Juris; eine "kaufmännische" Aufrundungsregel für wirksam erachtend: OVG Magdeburg, Beschluss vom 16. Januar 2009 -4 M 430/08-, juris).

Auch die vom Beklagten angeführte Rechtfertigung, dass es jedenfalls einer Rundungsvorschrift bedürfe und eine Abrundung auf "0" zu vermeiden sei, verfängt nicht. Zwar mag es einer Rundungsregel bedürfen. Indes ist damit nicht die Befugnis verbunden, dass immer aufgerundet wird, also bereits die geringste Überschreitung eine Aufrundung auf die nächsthöhere Vollgeschosszahl mit einer Erhöhung des Beitrags um 60% der anrechenbaren Grundstücksfläche nach sich ziehen muss. Vielmehr kann der Satzungsgeber ohne weiteres Fälle von bebaubaren Grundstücken, deren bauliche Ausnutzbarkeit aufgrund der Regelungen im Bebauungsplan auf Bauten unterhalb einer Höhe von 2,30 m begrenzt ist, dahingehend beantworten, dass zwar abgerundet wird, jedoch mindestens ein Vollgeschoss anzunehmen ist. Diese in der Praxis häufig anzutreffende Regelung ermöglicht es dann gerade auch, Grundstücke zu erfassen, die andernfalls mit einem Vollgeschoss von "0" berechnet würden. Zudem sind Fälle bauplanerischer Festsetzungen von Höhen unterhalb 2,30 m selten und insbesondere für Wohnnutzungen nahezu ausgeschlossen. Im Übrigen sieht die Satzung für ähnliche Fallgestaltungen in § 4 Abs. 4 Buchstabe c SBS auch vor, dass bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan eine sonstige Nutzung ohne oder mit nur untergeordneter Bebauung festgesetzt ist, die Zahl von einem Vollgeschoss anzusetzen ist. Weshalb eine solche Regelung für Grundstücke, bei denen der Bebauungsplan lediglich eine Höhe von weniger als 2,30 m festlegt, nicht möglich sein soll, erschließt sich nicht.

Soweit das Bundesverwaltungsverwaltungsgericht für das Erschließungsbeitragsrecht eine Regelung gebilligt hat, die einen Umrechnungsfaktor von 2,8 und eine Aufrundung auf volle Zahlen vorgesehen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1979 -IV C 61.75 u.a.-, zitiert nach Juris; vgl. auch die sich auf Baumassen beziehenden Urteile vom 19. Februar 1982 -8 C 27.81-, BVerwGE 65, 61 und vom 19. März 1982 -8 C 35.81 u.a.-, KStZ 1982, 190), ergibt sich für die vorliegend zu beurteilende Satzungsregelung keine andere Sicht der Dinge. Zum einen hatte das Bundesverwaltungsgericht in dem genannten Fall ausschließlich beurteilt, ob und in welcher Weise Industriegrundstücke bei der Verteilung des Erschließungsaufwandes zu erfassen waren. Diesen Grundstücken erwachsen aber -insbesondere gegenüber Wohngrundstücken- andersartige erschließungsrechtliche Vorteile, da sich bei ihnen die Höhe der Baulichkeiten (insbesondere bei Industriehallen) nach der Art und dem Raumbedarf der aufzustellenden Maschinen und industriellen Einrichtungen bestimmt, sie mithin durch eine Erhöhung der zulässigen Gebäudehöhe bzw. der Baumassenzahl einen höheren Vorteil dadurch erlangen, dass größere Maschinen und Einrichtungen mit regelmäßig erhöhter Renditeerwartung eingebracht werden können. Es geht hier mithin darum, Industriegrundstücke durch Bestimmung eines Umrechnungsfaktors in das auf Vollgeschosse bezogene Verteilungssystem einzugliedern. Demgegenüber betrifft die Aufrundungsregel in der hier in Rede stehenden Beitragssatzung auch Wohngrundstücke, die ihre bessere bauliche Ausnutzbarkeit nicht schon durch eine Erhöhung der Baulichkeit, sondern erst dann erlangen, wenn hiermit auch (tatsächlich) ein weiteres Vollgeschoss und damit eine Erhöhung der zulässigen Geschossfläche möglich ist. Zum anderen betrug in der seinerzeit vom Bundesverwaltungsgericht zu beurteilenden Satzung der Steigerungsfaktor für jedes weitere Vollgeschoss lediglich 0,25 während die Schmutzwasserbeitragssatzung des Beklagten für jedes weitere Vollgeschoss 0,6 der Grundstücksfläche ansetzt mit der Folge, dass sich Ungenauigkeiten und Aufrundungen im verstärkten Maße auf die Beitragslast des betroffenen Grundstückseigentümers auswirken. Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts führte der Faktor von 2,8 unter Berücksichtigung der Aufrundungsregel dazu, dass Industriegrundstücke als mindestens zweigeschossig (vgl. die Geschosshöhe nach § 17 Abs. 3 BauNVO von 3,5 m) und bei Festsetzung der höchstzulässigen Baumassenzahl von 9,0 höchsten als vier- bis fünfgeschossig behandelt werden; zudem war aufgrund der meist größeren Flächen von Industriegrundstücken zu erwarten, dass diese Grundstücke im Vergleich zu Wohngrundstücken stärker belastet würden. Vor dem Hintergrund aber, dass nach § 131 Abs. 2 Nr. 1 BauGB neben dem Maß auch die Art der baulichen oder sonstigen Nutzung Maßstab der Verteilung des Erschließungsaufwandes ist, kann dies ein Kriterium sein, welches bundesrechtlich eine Aufrundungsregel für Industriegrundstücke als gerechtfertigt erscheinen lässt. Für das brandenburgische Beitragsrecht bei leitungsgebundenen Anlagen kommt es indes – wie ausgeführt - nicht auf die Art sondern ausschließlich auf das Maß der baulichen Ausnutzbarkeit an. Zudem führt die vorliegende Regelung nicht allein dazu, dass industriell genutzte Grundstücke tendenziell stärker belastet werden. Vielmehr ist -wie aufgezeigt- Folge der Aufrundung, dass Wohngrundstücke, bei denen im Bebauungsplan nicht die Zahl der Vollgeschosse sondern die Höhe der baulichen Anlagen festgesetzt ist, bereits bei einer auch nur geringen Erhöhung stärker belastet werden, obwohl diesen Grundstücke eine höhere bauliche Ausnutzbarkeit nicht zukommt.

Ist nach alledem die Aufrundungsregel in § 4 Abs. 4 Buchstabe bb SBS wegen Verstoßes gegen das Vorteilsprinzips des § 8 Abs. 6 KAG unwirksam und bewirkt sie eine nicht gerechtfertige Ungleichbehandlung von Grundstücken im Geltungsbereich von Bebauungsplänen, bei denen die Höhe der baulichen Anlagen festgesetzt ist, gegenüber beplanten Grundstücken mit Festsetzungen zur Zahl der Vollgeschosse, sowie Grundstücken im unbeplanten Innenbereich, so teilt die Regelung in § 4 Abs. 3 Satz 3 SBS das gleiche Schicksal. Hiernach gilt, ist bei Gebäuden eine Geschosszahl wegen der Besonderheiten des Bauwerks nicht feststellbar, dass bei industriell genutzten Grundstücken je angefangene 3,50 m und bei allen in anderer Weise genutzten Gebäuden je angefangene 2,30 m Höhe des Bauwerks als ein Vollgeschoss gerechnet werden. Auch bei dieser Regelung ist -jedenfalls soweit es die in sonstiger Weise genutzten Gebäude betrifft- festzustellen, dass ein Verstoß gegen das Vorteilsprinzips gegeben ist, da auch insoweit bereits bei geringster Überschreitung einer Höhe von 2,30 m und der sich aus einer Vervielfachung ergebenden Werte (4,60m, 6,90m usw.) ein weiteres Vollgeschoss der Berechnung des Beitrags zugrunde zu legen ist, obwohl eine Steigerung der baulichen Ausnutzung des Grundstücks nicht gegeben ist.

Die Unwirksamkeit der Aufrundungsregel führt zur Gesamtnichtigkeit der Satzung; eine Teilnichtigkeit der Norm kann nicht angenommen werden. Die Satzung dürfte zwar auch ohne die nicht wirksamen Bestandteile sinnvoll und vollständig bleiben. Indes kann nicht angenommen werden, die verbleibenden Satzungsregelungen würden dem mutmaßlichen Willen des Satzungsgebers entsprechen. Denn die verbleibende Regelung würde zur Folge haben, dass nicht mehr je angefangene 2,30 m Höhe des Bauwerk (im Rahmen von § 4 Abs. 3 Satz 3 SBS) ein Vollgeschoss anzunehmen wäre bzw. bei Bebauungsplänen mit Festsetzungen zur Höhe der Bauwerke die aufzurundende Zahl als Vollgeschosse zugrunde zu legen wären; vielmehr wäre nunmehr nur dann ein weiteres Vollgeschoss gegeben, wenn die Höhe von 2,30 m auch überschritten wäre. Dies folgt daraus, dass die Satzung für die Höhe des Nutzungsfaktors nur Steigerungen bei ganzen Vollgeschossen vorsieht mit der Folge, dass Bruchwerte unberücksichtigt bleiben müssten. Im Ergebnis würde dies aber bedeuten, dass nicht bereits bei einem (geringen) Überschreiten des Wertes von 2,30 m und dessen Vielfachen sondern erst bei Erreichen eines vollen Zahlenwertes ein weiteres Vollgeschoss in die Berechnung des Beitrags einfließen würde. Dies käme einem Abrunden gleich, womit die Entscheidung des Satzungsgebers, in jedem Fall aufrunden zu wollen, in ihr Gegenteil verkehrt würde. Eine Teilnichtigkeit kann zudem auch nicht mit der Überlegung begründet werden, dem Satzungsgeber verbliebe bei der Frage, wie Bruchwerte zu behandeln sind, kein Spielraum. Zwar wäre eine Regelung, die in jedem Fall eine Abrundung vorsieht, üblich (nach den Erfahrungen der Kammer im Beitragsrecht ist dies der Regelfall), vorteilsgerecht und rechtssicher; hierauf beschränkt sich aber der Handlungsspielraum des Satzungsgebers nicht. Denkbar erscheinen auch Regelungen, die kaufmännischen Rundungsregeln folgen (vgl. zu einer solchen Satzungsregelung des Amtes Döbern-Land: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008 -9 A 3.08-, zitiert nach Juris, wenn auch ohne Problematisierung in der Entscheidung´; ferner OVG Magdeburg, Beschluss vom 16. Januar 2009, a.a.O.) oder eine Aufrundung bei Überschreiten eines bestimmten Schwellenwertes (z.B. über 0,75) vorsehen.

Ist nach alledem die Schmutzwasserbeitragssatzung wegen einer fehlerhaften Maßstabsregelung nicht wirksam, bedarf die Frage, ob sich die Beitragssatzung auch deshalb als nichtig erweist, weil der in ihr bestimmte Beitragssatz nicht auf einer hinreichend plausiblen und nachvollziehbaren Kalkulation beruht, keiner abschließenden Erörterung. Zwar hat der Beklagte einen Tag vor der mündlichen Verhandlung eine nachgebesserte Kalkulation nebst Flächenermittlung (Eingang am 02. März 2011) an das Gericht gesandt; ausweislich der eingereichten Unterlagen hat die Verbandsversammlung am 22. September 2010 auch eine aktualisierte Beitragskalkulation unter Beibehaltung des Beitragssatzes vom 1,15 Euro/m² beschlossen. Indes sei hier darauf hingewiesen, dass sich entgegen der Ausführung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten nunmehr nicht mehr ein Beitragssatz von 3,40 Euro/m² ergeben würde. Denn die -einen solchen Beitragssatz ergebende- Flächenermittlung erfolgte noch im Zusammenhang mit der Schmutzwasserbeitragssatzung vom 25. März 2004, die als Beitragsmaßstab noch keine Verteilung des Aufwandes nach einem kombinierten Vollgeschossmaßstab sondern nach der Geschossfläche vorsah. Ermittelt wurden seinerzeit an Maßstabseinheiten 10.711.637,64 m². Nach der nunmehr eingereichten Flächenermittlung würde sich im Bereich der öffentlichen Abwasserentsorgung indes eine "Berechnungsfläche" von 21.651.606 m² ergeben mit der Folge, dass sich bei einem gleich gebliebenen Aufwand von 36.459.152,03 Euro (einen "aktualisierten" Aufwand hat der Beklagten weder mitgeteilt noch findet sich ein solcher in den Unterlagen) nur noch ein höchst möglicher Beitragssatz von 1,68 Euro/m² ergeben würde. Angesichts dessen ist der "Puffer" keinesfalls so groß, wie der Prozessbevollmächtigte des Beklagten entgegen des Akteninhalts suggerieren möchte. Ferner sei darauf hingewiesen, dass sich bereits bei einem ersten Blick Fragen aufdrängen hinsichtlich der Flächenermittlung, die der Beklagte in 5 Ordnern dem Gericht zur Verfügung gestellt hat. So scheint es, dass etwa im Bereich einer "Satzungsgrenze", die nach Lage der Dinge wohl eine Innenbereichssatzung im Sinne von § 34 Abs. 4 BauGB sein dürfte, Flächen erkennbar nicht eingeflossen sind. Ausweislich des eingereichten Kartenmaterials sind hier nämlich einige innerhalb einer Satzungsgrenze gelegenen Flächen nicht als "Berechnungsfläche" ausgewiesen, was darauf hindeuten mag, dass Innenbereichsflächen nicht vollständig erfasst worden sind. Zudem finden sich hier "Berechnungsflächen", die als lediglich eingeschossig bebaubar gekennzeichnet sind (blau), obwohl die umliegende Bebauung als mit zwei oder mehr Geschossen bebaubar dargestellt ist (violett bzw. grün). Dass dies dem Regelungssystem nach dem Beitragsmaßstab entsprechen könnte, wonach mindestens die Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse maßgeblich ist (§ 4 Abs. 4 Buchstabe b lit. aa SBS), erscheint insoweit zumindest zweifelhaft. Vor dem Hintergrund der Unwirksamkeit der Satzung aus den oben genannten Gründen, bedarf dies aber keiner abschließenden Entscheidung.

Auch früheres Satzungsrecht kann nicht als Rechtsgrundlage für die angegriffene Beitragsfestsetzung dienen. Die (erste) Beitragssatzung vom 29. September 1993 (SBS 1993) ist unwirksam, weil es ihr an einer wirksamen Regelung zum Beitragsmaßstab mangelt. Gleiches gilt für die Beitragssatzung vom 29. Juni 2000 (SBS 2000 I). Nach § 4 Abs. 1 SBS 1993 und nach § 4 Abs. 1 SBS 2000 wird der Beitrag nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Bebauung berechnet. Damit stellen die Satzungen aber im beplanten wie im unbeplanten Innenbereich vorteilswidrig nicht auf das zulässige Maß der baulichen Ausnutzbarkeit, sondern auf die tatsächlich vorhandene Bebauung ab mit der Folge, dass sich die Satzungen wegen Fehlens eines notwendigen Mindestbestandteils als insgesamt nichtig erweisen (vgl. hierzu noch unten die Ausführungen zur SBS 2004 II). Ebenfalls unwirksam ist die Schmutzwasserbeitragssatzung vom 14. Dezember 2000 (SBS 2000 II), da diese bei bebauten Grundstücken im unbeplanten Bereich auf die tatsächlich vorhandenen Geschosse und nicht auf die zulässige Bebaubarkeit abstellen (§ 4 Abs. 3 Buchstabe c SBS 2000 II; vgl. hierzu auch die nachfolgenden Ausführungen zur Schmutzwasserbeitragssatzung 2004 II). Zudem ist in der Satzung nicht bestimmt, welche Geschossfläche im Geltungsbereich von Bebauungsplänen angerechnet werden soll, da die SBS 2000 II lediglich eine Regelung zur zulässigen Anzahl der Geschosse nicht aber der Geschossfläche enthält (Abs. 3 Buchstaben a und b SBS 2000 II). Änderungssatzungen zu den vorgenannten Satzungen gehen wegen Fehlens eines änderungsfähigen Substrats ins Leere.

Auch die Satzung vom 25. März 2004 (SBS 2004 I) ist unwirksam. Diese Satzung, die gemäß ihres § 13 zum 01. Januar 1994 in Kraft treten sollte, enthält nicht den bis zum Inkrafttreten der KAG-Neuregelung durch das Zweite Gesetz zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 294, 298 ff.) zum 01. Februar 2004 erforderlichen Artzuschlag für gewerbliche oder industrielle Nutzung. Zwar trifft die SBS 2004 I in ihrem § 4 Abs. 4 c SBS 2004 I Regelungen zu Kerngebieten (die im ländlich geprägten Verbandsgebiet des Beklagten im übrigen nicht ansatzweise vorkommen können) bzw. zu Gewerbe-, Industrie- und sonstige Sondergebieten, indem diese Gebiete mit einer im Vergleich zu Wohn-, Dorf- oder Mischgebieten höheren Geschossflächenzahl bewertet werden. Diese Regelung trägt aber -zumindest- nicht dem Umstand Rechnung, dass jedenfalls auch in Dorf- und Wohngebieten eine gewerbliche Nutzung von Grundstücken möglich ist, die von den Regelungen des § 4 Abs. 4 SBS 2004 II nicht mit einem Zuschlag erfasst wird, ohne dass der Beklagte geltend gemacht hätte oder sonst ersichtlich wäre, dass derartige Nutzungen unter Typisierungsgesichtspunkten vernachlässigbar wären. Vielmehr geht der Beklagte selbst davon aus, dass sein vor 2006 erlassenes Satzungsrecht unwirksam ist. Zudem enthält die Satzung keine Regelungen zum Beitragschuldner, die die Änderungen des KAG insbesondere zum Nutzer nach dem Sachenbereinigungsgesetz nachvollziehen würden. Entgegen § 8 Abs. 2 Satz 6 KAG n.F. wird für die Ausübung des Wahlrechts nach den §§ 15,16 Sachenrechtsbereinigungsgesetz nicht auf den Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides sondern auf die Fälligkeit des Beitrags abgestellt.

Ferner ist die Schmutzwasserbeitragsatzung vom 06. Mai 2004 (SBS 2004 II) unwirksam. Der Beitragsmaßstab (§ 4 SBS 2004 II) ist zu beanstanden. So soll nach § 4 Abs. 4 Buchstabe d SBS 2004 II bei bebauten Grundstücken in Gebieten, in denen eine Zuordnung zu den Gebietstypen der BauNVO nicht vorgenommen werden kann, auf die vorhandene Geschossfläche, hingegen bei unbebauten Grundstücken darauf abgestellt werden, was nach § 34 BauGB bei Berücksichtigung des in der näheren Umgebung des Grundstücks vorhandenen Maßes der tatsächlichen Nutzung zulässig ist. Diese Regelung ist fehlerhaft, weil sie Eigentümer bebauter Grundstücke in unbeplanten Gebieten, bei denen die vorhandene Bebauung hinter dem zurückbleibt, was nach der Bebauung der näheren Umgebung zulässig wäre, ohne sachlichen Grund privilegiert gegenüber Beitragspflichtigen im Bereich eines qualifizierten Bebauungsplans und eines Baugebietstyps nach § 4 Abs. 4 Buchstabe c SBS 2004 II sowie gegenüber Eigentümern unbebauter, aber bebaubarer Grundstücke im beplanten oder unbeplanten Innenbereich, für die im Grundsatz und jedenfalls im Sinne einer unteren Grenze jeweils zutreffend auf die - nach dem Bebauungsplan, der höchstzulässigen Geschossflächenzahl oder nach der näheren Umgebung - zulässige Nutzung unabhängig davon abgestellt wird, ob diese ausgenutzt wird. Denn der sich aus der Anschlussmöglichkeit ergebende Vorteil bemisst sich nach der rechtlich zulässigen, nicht aber nach der tatsächlich verwirklichten Nutzung (vgl. OVG für das Land Brandenburg, vom 08. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE-).

Soweit es die Beitragssatzungen vom 21.04.2005 (SBS 2005 I), 20.06.2005 (SBS 2005 II) und 24.08.2006 (SBS 2006) betrifft, sind auch diese unwirksam. Diese Satzungen, in denen als Beitragsmaßstab ein Vollgeschossmaßstab wie in der Schmutzwasserbeitragssatzung vom 09. Dezember 2009 geregelt ist, weisen nicht nur die selben, oben im Einzelnen dargestellten und zur Gesamtnichtigkeit führenden Fehler insbesondere die zu beanstandende Aufrundungsregel auf. Zudem ist diesen Satzungen gemeinsam, dass sie im Beitragstatbestand (§ 3 der Schmutzwasserbeitragssatzungen aus 2005 und 2006) keine § 8 Abs. 6 Satz 5 KAG in der Fassung des zweiten Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (in Kraft seit 01. Februar 2004) entsprechende Regelung zu Außenbereichsgrundstücken enthalten. Nach § 8 Abs. 6 Satz 5 KAG n.F. umfasst das Beitragsgebiet auch Grundstücke und Teile von Grundstücken im Außenbereich, soweit für diese die Möglichkeit einer Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage besteht.

§ 3 SBS 2005 bis 2006 hat dabei folgenden Wortlaut:

(Absatz 1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, die über einen vorhandenen Anschlusskanal an die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage angeschlossen werden können, und für die

a) eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden können

oder

b) für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung zur Bebauung oder gewerblichen Nutzung anstehen.

(Absatz 2) Wird ein Grundstück an die zentrale öffentliche Schmutzwasseranlage angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind.

Diese Regelung entspricht zwar der Rechtlage vor dem Inkrafttreten der KAG-Neuregelung durch das Zweite Gesetz zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 294, 298 ff.) zum 01. Februar 2004 (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KAG a.F.), wonach grundsätzlich nur bebaute bzw. gewerblich genutzte Außenbereichsgrundstücke mit potentiellem Wasserbedarf bzw. Abwasseranfall, die tatsächlich angeschlossen waren, beitragspflichtig waren (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 15. Dezember 2006 – 9 S 50.06 -, Seite 7 des E.A.; Beschluss vom 19. Dezember 2006 – 9 S 58.06 -, Seite 4 des E.A.; Beschluss vom 21. Dezember 2006 – 9 S 68.06 -, Seite 6 f. des E.A.; dieses Verständnis voraussetzend bereits: OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 26. September 2002 – 2 D 9/02.NE -, S. 10 des E.A.; ferner Becker, a.a.O., § 8 Rn 325). Jedoch sieht § 8 Abs. 6 Satz 5 KAG n.F. nunmehr vor, dass das Beitragsgebiet auch Grundstücke oder Teile von vollständig im Außenbereich belegene Grundstücke umfasst, soweit für diese die Möglichkeit einer Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage besteht. Ohne dass sich etwas am Vorteilsverständnis geändert hätte, ist jedenfalls insoweit eine Rechtsänderung eingetreten, dass nunmehr auch Grundstücke im Außenbereich bereits dann der Beitragspflicht unterliegen, wenn diese bebaut oder gewerblich bzw. in vergleichbarer Weise genutzt sind und ihnen die Möglichkeit eines Anschlusses an die Abwasseranlage eingeräumt ist, weil jedenfalls bei diesen Grundstücken angenommen werden kann, dass sie aufgrund der durch eine Baugenehmigung vermittelten Bebaubarkeit dauerhaft baulich nutzbar sind und deshalb bereits bei gegebener Anschlussmöglichkeit bevorteilt sind (ausführlich etwa: Beschlüsse der Kammer vom 28. Mai 2010 – 6 L 241/08 -, S. 20ff. des E.A.; vom 08. Juni 2010 -6 L 301/08-, S. 6 ff. des EA; vom 17. August 2010 -6 L 375/09-, Seite 6 ff sowie gemäß Urteil der Kammer vom 24. Februar 2011 – 6 K 953/06.). Dem trägt § 3 SBS 2005 I, 2005 II, 2006 nicht Rechnung, da hiernach eine Beitragspflicht für – wie zu ergänzen ist: bebaute oder gewerblich bzw. in sonstiger Weise genutzte - Außenbereichsgrundstücke, die weder Baulandgrundstücke im Sinne des § 3 Abs. 1 Buchstabe a der Satzung noch nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und auch nicht nach der geordneten baulichen Entwicklung zur Bebauung oder gewerblichen Nutzung anstehen (§ 3 Abs. 1 Buchstabe b der Beitragssatzung), erst bei einem tatsächlichen Anschluss und nicht bereits bei gegebener Anschlussmöglichkeit gegeben wäre.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Beschluss§

Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz auf 385,25 Euro festgesetzt.