Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2012

Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 12.07.2012 – 7 L 144/12.A

7. Kammer

Tenor§

Der Antragstellerin wird mit Wirkung vom 21. Juni 2012 für das Verfahren 1. Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt. Ihr wird die zur Vertretung bereite Rechtsanwältin B. aus Berlin beigeordnet.

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 15. Mai 2012 (Aktenzeichen 7 K 497/12.A.) gegen die unter Ziffer 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. Mai 2012 ausgesprochene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe§

Der Antragstellerin ist nach § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin B. aus Berlin beizuordnen (§ 121 ZPO), weil sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann und die Rechtsverfolgung aus nachfolgenden Gründen hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Der auf einstweiligen Rechtsschutz gerichtete sinngemäße Antrag der Antragstellerin, einer in Deutschland geborenen montenegrinischen Staatsangehörigen der Volksgruppe der Roma,

die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 15. Mai 2012 (Aktenzeichen 7 K 497/12.A.) gegen die unter Ziffer 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. Mai 2012 ausgesprochene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung anzuordnen,

ist gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Der Antrag ist begründet.

Gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Abschiebungsandrohung – insbesondere die Bewertung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet – einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 -, zitiert nach juris, dort Rdn. 99).

Zwar bestehen hier keine ernstlichen Zweifel daran, dass die Antragsgegnerin den Asylantrag zu Recht als offensichtlich unbegründet angesehen hat.

Offensichtlich unbegründet ist ein Asylantrag, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen, § 30 Abs. 1 AsylVfG. Dies ist dann der Fall, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung des Antrages geradezu aufdrängt (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 5. Februar 1993 – 2 BvR 1294/92 -, zitiert nach juris, dort Rdn. 15).

So liegen die Dinge hier.

Das auf Art. 16 a des Grundgesetzes gestützte Asylbegehren scheidet von vorn herein aus, da die Antragstellerin selbst angegeben hat, mit einem Kleinbus auf dem Landweg und also über einen sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland eingereist zu sein.

Auch soweit der Bescheid feststellt, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht vorliegen, ist er nicht zu beanstanden. Insoweit wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid, denen das Gericht folgt, Bezug genommen. Die Antragstellerin hat im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren hierzu nichts vorgetragen; auch im Übrigen sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, die geeignet wären, ernstliche Zweifel an der Entscheidung des Bundesamtes zu begründen. Offensichtlich ist vorliegend weder eine ihrer Art und Intensität nach asylerhebliche individuelle Verfolgung der Antragstellerin festzustellen, noch ergeben sich aus den vorliegenden Erkenntnismitteln trotz der anzuerkennenden schwierigen Lage der Roma hinreichende Anhaltspunkte für eine asylerhebliche Gruppenverfolgung.

Ernstlichen Zweifeln begegnet vorliegend aber die Feststellung der Antragsgegnerin, dass einer Abschiebung der Antragstellerin nach Montenegro kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) entgegensteht, dessen Vorliegen gemäß § 59 Abs. 3 Satz 2 und 3 AufenthG zur teilweisen Rechtswidrigkeit der hier erlassenen Abschiebungsandrohung führt.

Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Hiervon umfasst wird auch die erhebliche Gefahr einer wesentlichen oder gar lebensbedrohlichen Gesundheitsverschlechterung eines erkrankten Ausländers. Die Gefahr muss konkret bestehen, was voraussetzt, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach der Rückkehr in das Heimatland eintreten würde (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.11.1997 - 9 C 58/96 -, zitiert nach juris, dort Rdn. 13; sowie Urteil vom 17.10.2006 - 1 C 18/05 -, zitiert nach juris, dort Rdn. 15). Dabei kann sich die Gefahr sowohl aus fehlenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat der Abschiebung, als auch aus sämtlichen anderen zielstaatsbezogenen Umständen ergeben, die zu einer Verschlimmerung der Erkrankung führen können, etwa wenn der Ausländer aus persönlichen Gründen keinen Zugang zu einer im Zielstaat an sich möglichen medizinischen Versorgung erhalten wird, weil er diese beispielsweise nicht finanzieren kann (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17.10.2006 - 1 C 18/05 -, a. a. O., dort Rd. 20).

Unter Anwendung dieser Grundsätze begegnet es im gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ernstlichen Zweifeln, dass das Bundesamt ein Abschiebungsverbot abgelehnt hat. Denn jedenfalls aus der fachärztlichen gutachterlichen Stellungnahme der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychoanalyse ... vom 19. Juni 2012 ergibt sich mit hinreichender Sicherheit, dass die Antragstellerin unter einer chronifizierten Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) einhergehend mit einer depressiven Störung bei gegenwärtig schwerer Episode und einer Angststörung leidet und dass sich diese Erkrankung der bereits jetzt latent suizidalen Antragstellerin im Falle ihrer Abschiebung nach Montenegro lebensbedrohlich verschlechtern würde. Hierzu verweist die fachärztliche Stellungnahme unter Bezugnahme auf wissenschaftliche Expertenmeinungen insbesondere auf die erhebliche Gefahr einer Retraumatisierung der Antragstellerin hin, wie sie bei einem vorzeitigen Kontakt des Traumatisierten mit dem Ort oder den Tätern der Traumatisierung entsteht und im Fall der Antragstellerin mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Selbsttötung führen würde. Im Hinblick hierauf kommt es vorliegend nicht auf die Frage an, ob die PTBS in Montenegro grundsätzlich behandelbar ist und ob die Antragstellerin Zugang zu einer entsprechenden medizinischen Versorgung hätte. Die fachärztliche Stellungnahme stellt ausdrücklich klar, dass nach einhelliger wissenschaftlicher Auffassung eine Psychotherapie in der Heimatregion in Fällen wie dem vorliegenden aufgrund der Gefahr einer Retraumatisierung nicht wirksam sein kann.

Die Feststellungen des Gutachtens genügen vorliegend, mit hinreichender Sicherheit vom Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG auszugehen. Das Gutachten enthält nicht nur eine eindeutige Diagnose der Erkrankung der Antragstellerin entsprechend den Forschungskriterien des ICD-10, sondern macht auch nachvollziehbar, auf welcher Grundlage die Fachärztin diese Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Nachvollziehbar wird der von der in Deutschland geborenen und bis zu ihrem achten Lebensjahr aufgewachsenen und entsprechend – auch durch den Besuch von Kindergarten und Grundschule – sozialisierten Antragstellerin erlittene Schock geschildert, den diese durch die für sie unangekündigte und unverständliche Ausreise der Familie nach Montenegro, die dort vorgefundenen desolaten Lebensbedingungen und den Verlust der Mutter erfahren hat und der zu der ausführlich beschriebenen Verstörung krankhaften Ausmaßes geführt hat. Die erhobenen Befunde bestätigen das von der Antragstellerin geschilderte Beschwerdebild vollständig. Ebenso gibt die Stellungnahme Aufschluss über die Schwere der Krankheit und deren dringende Behandlungsbedürftigkeit. Auf die bisherige – medikamentöse – Behandlung durch eine Kinder- und Jugendpsychotherapeutin wird zumindest verwiesen (vgl. zum Ganzen: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11. September 2007 – 10 C 8/07 -, zitiert nach juris, dort Rdn. 15).

Diesen Feststellungen steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin im Rahmen ihrer Anhörung vor dem Bundesamt ihre Erkrankung nicht geltend gemacht hat. Vielmehr ist zum einen davon auszugehen, dass die Antragstellerin selbst nicht in der Lage ist, die Tragweite ihrer psychischen Beeinträchtigung selbst einzuschätzen. Zudem gehört es regelmäßig zum Beschwerdebild einer PTBS, dass der Traumatisierte Vermeidungsstrategien entwickelt, wie sie die vorliegende fachärztliche Stellungnahme auch für die Antragstellerin schildert. Schließlich führt die Fachärztin auch aus, dass sich die bereits in Montenegro aufgetretene Erkrankung durch die unsichere Aufenthaltslage und die drohende Abschiebung verstärkt hat, da hierdurch zusätzliche Belastungen hervorgerufen wurden, die im Zeitpunkt der Anhörung vor dem Bundesamt, als die Antragstellerin sich erklärtermaßen zunächst wieder zuhause fühlen konnte, mit hinreichender Gewissheit so noch nicht vorgelegen haben dürften.

Die festgestellten ernstlichen Zweifel an der Entscheidung des Bundesamtes, ein Abschiebungsverbot im Hinblick auf den Heimatstaat der Antragstellerin abzulehnen, führen dazu, dass die Abschiebungsandrohung gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG insgesamt unwirksam wird.

Die Kostenentscheidung basiert auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.