Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2012
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 27.07.2012 – 1 K 655/11
1. Kammer
Tenor§
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand§
Die Klägerin begehrt die vollständige Übernahme der Fahrtkosten für die Beförderung ihrer am .... ... 1997 geborenen Tochter M. A. zum Evangelischen Gymnasium .
Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 27. Juli 2009 beim Beklagten die Übernahme der Fahrtkosten ihrer Tochter im Schuljahr 2009/2010, da diese aufgrund diverser Unterrichtsfächer (Russisch und Chinesisch), die zur Lebensplanung nötig seien und an dem nächstgelegenen Gymnasium nicht angeboten würden, auf das Evangelische Gymnasium wechsele. Da die Wahl eines auswärtigen Gymnasiums nicht frei sei, sondern aufgrund dieser Umstände habe getroffen werden müssen, sehe sie eine Zahlungspflicht des Schulverwaltungsamtes.
Mit Formular vom 26. August 2009 beantragte die Klägerin die Erstattung der Fahrtkosten ihrer Tochter für die Strecke zum Evangelischen Gymnasium und gab als benutztes Verkehrsmittel den Fahrdienst der Schule an, da eine öffentliche Busverbindung fehle.
Der Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 1. September 2009 mit, dass die Voraussetzungen für die Erstattung der Fahrtkosten von der Wohnung zur Schule erfüllt seien. Ein Anspruch bestehe ab dem 31. August 2009. In der Folgezeit erstattete der Beklagte in mehreren Quartalen die Fahrtkosten.
Mit Schreiben vom 20. Juli 2011 informierte der Beklagte die Klägerin über die sich aus der 4. Änderung der Schülerbeförderungssatzung ergebenden Folgen insbesondere die Beschränkung der Erstattungspflicht bei Besuch einer anderen als der zuständigen Schule.
Die Klägerin nahm darauf unter dem 8. August 2011 Stellung. Sie widerspreche der Entscheidung, ihrer Tochter das Fahrgeld nicht mehr in voller Höhe zu bewilligen. Ihre Tochter besuche eine Schule besonderer Prägung. Ein Wechsel zu einer anderen Schule im Landkreis sei nicht mehr möglich, da sie seit dem siebten Schuljahr als zweite Fremdsprache im Fach Chinesisch unterrichtet werde, was in keiner Schule im Landkreis angeboten werde. Sie erwarte, dass ihrer Tochter auch in Zukunft die volle Fahrtkostenübernahme gewährt werde. Zudem stehe ihr aufgrund des Bezugs von Hartz-IV-Leistungen weiterhin der volle Leistungszuschuss zu.
Der Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 23. August 2011 den "Widerspruch vom 8. August 2011" zurück. Es handele sich bei der besuchten Schule gemäß § 1 Abs. 3 der Schülerbeförderungssatzung um eine andere als die zuständige Schule außerhalb des Gebietes des Landkreises. Die Erstattung der Fahrtkosten sei beschränkt. Eine Fremdsprache stelle keine besondere Prägung einer Schule dar, die die Erstattung in vollem Umfang zuließe.
Die Klägerin hat am 26. August 2011 Klage erhoben.
Mit Bescheid vom 22. November 2011 bewilligte der Beklagte der Klägerin Fahrtkostenerstattung für den Zeitraum vom 15. August 2011 bis 30. September 2011 in Höhe von 91,00 €. Der Betrag errechne sich aus einem Betrag von 32,50 € laut der Rechnung des Fahrdienstes für den Zeitraum 15. bis 31. August 2011 und 58,50 € für September 2011 in Höhe der Kosten für die Landkreiskarte, da eine nicht zuständige Schule besucht werde.
Die Klägerin erhob mit Schreiben vom 30. November 2011 Widerspruch und beantragte die volle Übernahme der Schülerbeförderungskosten, da die Satzung eine Ausnahmeregelung für die Fälle einer besonderen Prägung der Schule vorsehe.
Mit Bescheid vom 9. März 2012 bewilligte der Beklagte der Klägerin Fahrtkostenerstattung für den Zeitraum vom 17. Oktober 2011 bis 22. Dezember 2011 in Höhe von 149,50 €. Der Betrag errechne sich aus einem Betrag von 32,50 € laut der Rechnung des Fahrdienstes für den Zeitraum 17. bis 31. Oktober 2011 und jeweils 58,50 € für November und Dezember 2011 in Höhe der Kosten für die Landkreiskarte, da eine nicht zuständige Schule besucht werde.
Mit Schreiben vom 16. März 2012 erklärte die Klägerin unter Bezugnahme auf die Fahrtkosten für das vierte Quartal 2011, dass sie die nachträgliche Überweisung der Differenz zum tatsächlichen Schulbeförderungsgeld einfordere. Ihr sei der gesamte Betrag zu erstatten, da sie sich im permanenten Bezug von Leistungen nach dem SGB II befunden habe.
Der Beklagte wies die Widersprüche vom 30. November 2011 und 16. März 2012 mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2012 zurück. Die Erstattung der Fahrtkosten in Höhe von maximal der Kosten der Landkreiskarte sei nicht zu beanstanden.
Die Klägerin hat am 8. Juli 2012 Klage erhoben (ursprüngliches Aktenzeichen VG 1 K 673/12), die das Gericht mit Beschluss vom 18. Juli 2012 mit dem Verfahren VG 1 K 655/11 verbunden hat.
Die Klägerin macht zur Begründung ihrer Klagen geltend, für die Entscheidung, ihre Tochter auf das Evangelische Gymnasium zu schicken seien zum einen die angeborene Wahrnehmungsstörung der Prosopangosie, die den Besuch einer normalen Schule aufgrund der nicht zu erwartenden Integrationsmöglichkeiten bereits in der Vergangenheit unmöglich gemacht habe, sowie das besondere Sprachangebot mit Chinesisch als zweiter sowie Spanisch als dritter Fremdsprache ausschlaggebend gewesen. Da ihre Tochter ganz bestimmte berufliche Ambitionen als Dolmetscherin habe und damit sie optimale Möglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt habe, sei es wichtig, dass sie schon in jungen Jahren die entsprechenden Fähigkeiten und Kenntnisse erwerbe. Ein Wechsel ihrer Tochter auf eine andere Schule im Landkreis sei absolut unmöglich. Die besuchte Schule stelle durch die sprachliche Prägung eine Schule mit besonderer Prägung dar, die eine volle Fahrtkostenübernahme auch nach der Schülerbeförderungssatzung zulasse. Die Klage vom 26. August 2011 sei auch zulässig, denn sie beziehe sich auf den Widerspruchsbescheid vom 23. August 2011, in dem ihr Anspruch auf grundsätzliche Übernahme der Fahrtkosten abgelehnt worden sei.
Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung den angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 23. August 2011 aufgehoben. Die Beteiligten haben daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise für erledigt erklärt.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter entsprechender Aufhebung der Bescheide vom 22. November 2011 und 9. März 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 2012 zu verpflichten, die für die Beförderung ihrer Tochter M. A. zwischen dem Wohnort und dem besuchten Evangelischen Gymnasium für das III. und IV. Quartal 2011 angefallenen Fahrtkosten in voller Höhe zu erstatten.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er macht geltend, dass die am 26. August 2011 erhobene Klage unzulässig sei, da ein Verwaltungsakt nicht vorliege. Das Schreiben vom 20. Juli 2011 habe allein der Information gedient. Auch fehle ein Rechtsschutzbedürfnis, da im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides vom 23. August 2011 ein Antrag auf Fahrtkostenerstattung noch nicht vorgelegen habe. Bezüglich der am 8. Juli 2012 erhobenen Klage verweist er darauf, dass es sich bei dem Evangelischen Gymnasium nicht um eine Schule mit besonderer Prägung im Sinne des § 8a BbgSchulG handele, da es nicht als solche durch das Ministerium bestätigt bzw. anerkannt worden sei.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschlüssen vom 7. Mai 2012 und (im Verfahren VG 1 K 673/12) vom 18. Juli 2012 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen, wird auf die Gerichtsakte und die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe§
Das Verfahren ist einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich des Schreibens vom 20. Juli 2011 sowie des Widerspruchsbescheides vom 23. August 2011 übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
Die verbliebene zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Gewährung von Schülerbeförderungsleistungen für ihre Tochter M. A. für das III. und IV. Quartal 2011 in Form einer Kostenerstattung über den bislang bereits erhaltenen Anteil hinaus. Die Bescheide des Beklagten vom 22. November 2011 und 9. März 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 2012 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]).
Die Klägerin kann ein volle Erstattung der angefallenen Kosten für die Beförderung ihrer Tochter zwischen L. und dem Evangelischen Gymnasium nicht verlangen, denn nach § 1 Abs. 3 Satz 1 und 3 der hier maßgeblichen Satzung des Landkreises über die Schülerbeförderung vom 14. Dezember 2004, geändert durch Satzung vom 4. Juli 2011 (Amtsblatt für den Landkreis Nr. 07/2011 vom 8. Juli 2011 S. 19), in Kraft getreten am 1. Juli 2011 (im Folgenden: SBS), ist die Erstattungspflicht des Landkreises auf 70 % der tatsächlichen Kosten, höchstens jedoch 70 % der Kosten der günstigsten, ermäßigten Zeitfahrkarte des ÖPNV für das gesamte Gebiet des Landkreises (Landkreiskarte) beschränkt, wenn durch den Schüler eine andere als die zuständige Schule der gewählten Schulform besucht wird.
Die von der Tochter der Klägerin besuchte Schule in K. ist keine zuständige Schule im Sinne des § 1 SBS. Diese sind gemäß § 1 Abs. 2 Sätze 3 und 4 SBS und § 1 Abs. 4b SBS,
- wenn Schulbezirk im Sinne des § 106 Abs. 1 BbgSchulG festgelegt ist, die für die Wohnung oder den gewöhnlichen Aufenthalt zustände Schule (106 Abs. 4 S. 1 BbgSchulG),
- bei anderen Schulen (d.h. die ohne Schulbezirk) jede im Bereich des Landkreises gelegene Schule der gewählten Schulform in öffentlicher Trägerschaft, Schule mit besonderer Prägung oder Ersatzschule,
- die besuchte Schule außerhalb des Landkreises bei Schulen mit besonderer Prägung und Bildungsgängen des Oberstufenzentrums, soweit gleichartige Angebote im Gebiet des Landkreises nicht vorhanden sind, und
- die besuchte Schule, wenn ein Schüler dieser zugewiesen wurde oder sie besucht, weil er an der zuständigen Schule wegen erschöpfter Kapazitäten nicht aufgenommen werden konnte.
Das Evangelische Gymnasium fällt vorliegend unter keinen dieser Punkte. Sie ist insbesondere entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung keine außerhalb des Landkreises gelegene Schule mit besonderer Prägung im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 4 SBS. Mit dieser Satzungsbestimmung nimmt der Landkreis Bezug auf die spezielle Organisationsform der Schulen mit besonderer Prägung nach § 8a des Gesetzes über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBl. I S. 78), zuletzt ändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2011 (GVBl. I Nr. 35). Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass er die konkrete Norm des Brandenburgischen Schulgesetzes nicht ausdrücklich zitiert hat. Die Bezugnahme wird vielmehr durch die Verwendung der durch § 8a BbgSchulG geprägten Bezeichnung hinreichend eindeutig vorgenommen. Denn es ist davon auszugehen, dass sich der Satzungsgeber an die Systematik und das Begriffsverständnis des Landesgesetzgebers anschließt, wenn er dieselben Wendungen und Begriffe wie im Schulgesetz in seinen Regelungen verwendet. Dies folgt nicht zuletzt auch aus dem Umstand, dass die Zuweisung der Trägerschaft und der Regelungsauftrag, das Nähere in eigener Verantwortung durch Satzung zu bestimmen, im Brandenburgischen Schulgesetz verortet sind, sowie aus der Überlegung, dass der Träger der Schülerbeförderung diese Leistung an der durch das Brandenburgische Schulgesetz geprägten Schullandschaft sowie die hierdurch vorgegebenen Schulformen ausrichten muss. Abgesehen davon, dass allein ein Fremdsprachenangebot die Schule inhaltlich nicht zu einer Schule mit besonderer Prägung im Sinne des § 8a BbgSchulG macht (in Frage kommt insoweit allein eine entsprechende Profilbildung, vgl. § 7 Abs. 1 BbgSchulG), sind Schulen mit besonderer Prägung nur solche, die durch das brandenburgische Ministerium für Bildung, Jugend und Sport entsprechend genehmigt worden sind. Über eine Genehmigung als Schule mit besonderer Prägung verfügt das Evangelische Gymnasium indes nach den vorliegenden Unterlagen nicht.
Das Evangelische Gymnasium ist auch nicht durch Zuweisung zuständige Schule geworden (§ 1 Abs. 4b SBS). Der Begriff der Zuweisung im Sinne des Brandenburgischen Schulgesetzes erfasst die gegen oder ohne den Elternwunsch getroffene Entscheidung des Schulamtes darüber, an welcher Schule ein Schüler unterrichtet wird (vgl. § 50 Abs. 4 BbgSchulG). Für eine solche Entscheidung des Staatlichen Schulamtes ist hier indes kein Anhaltspunkt ersichtlich. Vielmehr spricht das Vorbringen der Klägerin im Verwaltungsverfahren (vgl. insbesondere das Schreiben vom 27. Juli 2009) dafür, dass der Entschluss zum Besuch dieses Gymnasiums im Ausübung des elterlichen Wahlrechts getroffen wurde. Soweit die Klägerin erstmals im Klageverfahren anführt, der Besuch der Ersatzschule in freier Trägerschaft sei aufgrund der Wahrnehmungsstörung (Prosopagnosie) ihrer Tochter geboten, führt auch dies nicht dazu, das Evangelische Gymnasium als zuständige Schule einzuordnen. Denn ungeachtet der Frage, ob dieser Aspekt vorliegend nur zur Rechtfertigung einer aus anderen Gründen getroffenen Entscheidung vorgeschoben wird, ist jedenfalls nicht festzustellen, dass mit Blick auf die Wahrnehmungsstörung ein Verfahren nach der Verordnung über Unterricht und Erziehung für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf (Sonderpädagogik-Verordnung - SopV) vom 2. August 2007 (GVBl. II S. 223), geändert durch Verordnung vom 10. Juli 2009 (GVBl. II S. 433), durchgeführt worden wäre, das mit einer Zuweisung im Sinne des von § 5 Abs. 1 Satz 3 SopV geendet hätte.
Die vorstehend angeführten Bestimmungen der Schülerbeförderungssatzung Landkreises begegnen auch keinen Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht.
§ 112 Abs. 1 BbgSchulG scheidet insoweit als Maßstab aus, denn mit der Änderung der die Schülerbeförderung betreffenden Bestimmung des Brandenburgischen Schulgesetzes durch Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 4. Juni 2003 (GVBl. I S. 172), insoweit in Kraft getreten am 1. August 2003, hat der Landesgesetzgeber nach seinen Erwägungen in der Gesetzesbegründung (vgl. LT-Drs. 3/5695) die Zielsetzung verfolgt, den Landkreisen erhebliche erweiterte Spielräume bei der Ausgestaltung des Schülerfahrtkostenerstattung einzuräumen, indem sie die Möglichkeit erhalten, den Umfang der notwendigen Beförderungskosten und das Erstattungsverfahren selbständig zu regeln. Er hat daher davon abgesehen, allgemeine Kriterien oder Standards für den Vollzug des Gesetzes vorzugeben.
Ein Verstoß gegen verfassungsrechtliche Bestimmungen ist insoweit ebenfalls nicht gegeben, denn weder das Verfassungsrecht des Bundes noch das des Landes enthalten Vorgaben für die Schülerbeförderung (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 4. Juni 2008 - 2 LB 5/07 -, juris Rn. 34; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 24. Mai 2007 - 2 LC 9/07 -, NdsVBl 2007, 336, juris Rn. 35; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. Juni 1991 - 9 S 2111/90 -, juris Rn. 41; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Januar 1997 - 9 S 1904/94 -, DVBl 1997, 1184, juris Rn. 17; OVG für das Land Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19. August 1998 - A 2 S 875/97 -, LKV 1999, 276, juris Rn. 14). Die nach Maßgabe des Landesrechts gewährte Schülerbeförderung stellt verfassungsrechtlich gesehen eine freiwillige Leistung der öffentlichen Hand dar, so dass dem Landkreis bei der Ausgestaltung der Schülerbeförderungssatzung ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht. In diesem Zusammenhang ist von maßgeblicher Bedeutung allein, dass die getroffene Regelung sachlich gerechtfertigt ist und nicht willkürlich erscheint. Demgegenüber kommt es nicht darauf an, ob es andere denkbare, insbesondere für die Schülerinnen und Schüler sowie ihre Erziehungsberechtigten günstigere Regelungen gibt, die ebenfalls sachlich gerechtfertigt sind oder möglicherweise sogar sinnvoller erscheinen (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 12. August 2011 - 2 LA 283/10 -, juris Rn. 11; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. Juni 1991 - 9 S 2111/90 -, juris Rn. 46). Es ist anerkannt, dass eine Regelung, die die Beförderung bzw. Erstattung der Beförderungskosten auf den Weg/Betrag begrenzt, der für den Schulweg zur nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs bzw. zur zuständigen Schule entsteht oder entstehen würde, verfassungsrechtlichen Bedenken nicht begegnet (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 4. Juni 2008 - 2 LB 5/07 -, juris Rn. 40; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Januar 1997 - 9 S 1904/94 -, DVBl 1997, 1184, juris Rn. 18).
Das Vorbringen der Klägerin im Widerspruchsschreiben vom 16. März 2012, schon aufgrund ihres Bezug von Leistungen nach dem SGB II seien die Fahrtkosten vollständig durch den Landkreis zu übernehmen, geht ebenfalls fehl. Die Schülerbeförderungssatzung des Landkreises bietet hierfür keinen Ansatzpunkt - der nach § 9 SBS allein mögliche Verzicht auf die Erhebung eines Eigenanteils ist nach den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des Beklagten erfolgt - und andere Rechtsvorschriften, die dem Beklagten solches gebieten, sind nicht ersichtlich. Der Klägerin bleibt unbenommen sich gegebenenfalls im Rahmen des SGB II um eine Übernahme des vom Beklagten nicht erstatteten Anteils an den Fahrtkosten zu bemühen; ein entsprechendes Begehren ist jedoch gegenüber dem Job-Center, nicht aber dem Beklagten weiter zu verfolgen.
Dass der Beklagte auf dieser Grundlage die in den Bescheiden vom 22. November 2011 und 9. März 2012 festgesetzten Erstattungsbeträge fehlerhaft berechnet hätte, hat die Klägerin nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 161 Abs. 2 VwGO. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden, wobei der in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit das Gericht davon befreit, eingehende Erwägungen darüber anzustellen, wie abschließend über den Streitstoff zu entscheiden gewesen wäre. Billigem Ermessen entspricht es vorliegend, hinsichtlich des erledigten Teils die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen und insgesamt die Kosten gegeneinander aufzuheben. Denn der Beklagte hat dadurch, dass er auf das Schreiben der Klägerin vom 8. August 2011 den Widerspruchsbescheid vom 23. August 2011 (einschließlich der Rechtsbehelfsbelehrung, dass "gegen das Schreiben … Klage erhoben" werden könne) erlassen hat, obwohl es sich bei dem Informationsschreiben vom 20. Juli 2011 nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) i.V.m. § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 262) handelt, die Klägerin zu Erhebung der Klage veranlasst (Rechtsgedanke des § 155 Abs. 4 VwGO).
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.