Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2012

Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 08.08.2012 – 1 L 249/12

1. Kammer

Tenor§

1. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe§

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist schon deshalb abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den Gründen zu 2. keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO] i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung [ZPO]).

2. Das Begehren des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO mit dem Antrag,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig für das Schuljahr 2012/2013 den Besuch in der Werkstufe der "Schule ..." - Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt "geistige Entwicklung" in L. zu verlängern,

hat keinen Erfolg. Der Antrag ist jedenfalls unbegründet.

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Form der Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dazu hat der Antragsteller die besondere Dringlichkeit der Anordnung (Anordnungsgrund) und das Bestehen des zu sichernden materiellen Anspruchs (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen, vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO. Maßgeblich für die Beurteilung der beiden Voraussetzungen ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in der jeweiligen Instanz. Nur wenn das Vorliegen beider Voraussetzungen dargetan und glaubhaft gemacht worden ist, kann eine einstweilige Anordnung ergehen.

Eine derartige einstweilige Anordnung hat sich nach dem Wortlaut des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO und entsprechend dem Sicherungszweck des Anordnungsverfahrens grundsätzlich auf die Regelung eines vorläufigen Zustandes zu beschränken, die der Entscheidung über das Rechtsschutzbegehren im Hauptsacheverfahren nicht vorgreifen darf. Das Begehren des Antragstellers nimmt vorliegend jedoch faktisch das Ergebnis in der Hauptsache vorweg. Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache ist im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO nur ausnahmsweise zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) zulässig. Dies setzt voraus, dass anderenfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile drohen, die durch die Hauptsacheentscheidung nicht mehr beseitigt werden können (BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 -, BVerfGE 79, 69, juris Rn. 17; BVerwG, Beschluss vom 21. März 1997 - BVerwG 11 VR 3.97 -, juris Rn. 13) und dass der Antragsteller mit seinem Begehren im Hauptsacheverfahren erkennbar Erfolg haben muss, wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. August 1999 - BVerwG 2 VR 1.99 -, juris Rn. 24; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Mai 2007 - OVG 3 S 27.07 -). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Antragsteller hat nach diesen gesteigerten Anforderungen jedenfalls einen Anordnungsanspruch nicht dargelegt und glaubhaft gemacht.

Die Voraussetzungen für die vom Antragsteller begehrte Verlängerung des Schulbesuchs sind nicht nachgewiesen. Rechtsgrundlage ist § 30 Abs. 5 Satz 4 des Gesetzes über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBl. I S. 78), dieses zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2011 (GVBl. I Nr. 35). Nach dieser Norm ist derjenige, der unter anderem eine Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "geistige Entwicklung" besucht und die Schulpflicht erfüllt hat, bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem das 21. Lebensjahr vollendet wird, berechtigt, diese Schule zu besuchen, wenn dort im begründeten Einzelfall eine bessere Förderung erfolgt. Die Entscheidung über die Berechtigung zum Besuch der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "geistige Entwicklung" trifft nach § 14 Abs. 3 Satz 5 der Verordnung über Unterricht und Erziehung für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf (Sonderpädagogik-Verordnung - SopV) vom 2. August 2007 (GVBl. II S. 223), diese geändert durch Verordnung vom 10. Juli 2009 (GVBl. II S. 433), das Staatliche Schulamt auf Antrag der Eltern und auf der Grundlage der Bildungsempfehlung des Förderausschusses jeweils für ein Schuljahr. Am Feststellungsverfahren ist die regional zuständige Werkstatt für behinderte Menschen zu beteiligen (§ 14 Abs. 3 Satz 6 SopV).

Der am .... ...1993 geborene und im Schuljahr 2000/2001 eingeschulte Antragsteller hat mit Ablauf des Schuljahres 2010/2011 seine Schulpflicht erfüllt (vgl. § 36 Abs. 3 Satz 1, § 39 Abs. 3 Satz 1 BbgSchulG, § 14 Abs. 3 Satz 1 SopV) und hat im hier fraglichen Schuljahr 2012/2013 das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet. Jedoch kann im Ergebnis der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht mit der im vorliegenden Rahmen erforderlichen Sicherheit auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Unterlagen festgestellt werden, dass im Fall des Antragstellers eine bessere Förderung in der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "geistige Entwicklung" in L. erfolgen würde.

Auszugehen ist hierbei von dem Umstand, dass es sich bei der Verlängerung des Schulbesuchs nach § 30 Abs. 5 Satz 4 BbgSchulG um eine Ausnahmebestimmung handelt. Nach § 14 Abs. 3 Satz 4 SopV soll die Werkstufe (§ 30 Abs. 5 Satz 2 BbgSchulG, § 13 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 SopV) in der Regel nach zwölf Schulbesuchsjahren verlassen werden. Denn - so die Erwägungen des brandenburgischen Landesgesetzgebers (vgl. die Begründung zu § 30 BbgSchulG in LT-Drs. 3/2371) - in der Regel gewährleistet nicht der weitere Schulbesuch, sondern die praktische Tätigkeit die optimale Förderung in dieser Lebensaltersstufe und der fortbestehende Förder- und Hilfebedarf für Menschen mit geistiger Behinderung ist nach Erfüllung der Berufsschulpflicht durch die Werkstätten für behinderte Menschen zu realisieren. Zu deren Aufgaben gehört es nach § 39 und § 136 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -, den behinderten Menschen eine angemessene berufliche Bildung und eine Beschäftigung anzubieten sowie ihnen zu ermöglichen, ihre Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit zu entwickeln oder zu erhöhen und dabei ihre Persönlichkeit weiterzuentwickeln. Dies wird konkretisiert durch § 4 Abs. 1 Satz 1 der Werkstättenverordnung (WVO), wonach die Werkstatt Maßnahmen im Berufsbildungsbereich in Gestalt von Einzelmaßnahmen und Lehrgängen zur Verbesserung der Teilhabe am Arbeitsleben unter Einschluss angemessener Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Persönlichkeit des behinderten Menschen durchzuführen hat. Verdeutlicht wird der Ausnahmecharakter des § 30 Abs. 5 Satz 4 BbgSchulG zudem dadurch, dass ein weiterer Schulbesuch einen "begründeten Einzelfall" erfordert. Die nach § 30 Abs. 5 Satz 4 BbgSchulG notwendige "bessere Förderung" verlangt - gemessen an den individuellen Fähigkeiten und Bedürfnissen des Schülers - einen Vergleich der Fördermöglichkeiten zwischen der Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt und der Werkstatt für behinderte Menschen, wobei bei Vorhandensein eines zumutbar erreichbaren Platzes in einer Werkstatt der Wechsel dorthin in der Regel Vorrang hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 13. Juni 2011 - OVG 3 M 109.10 - und vom 3. Januar 2011 - OVG 3 S 91.10 -).

Ausgehend hiervon, kann nicht festgestellt werden, dass dem Antragsteller ein Anspruch auf weiteren Schulbesuch zusteht. Vielmehr ist - wie das Staatliche Schulamt im Bescheid vom 2. November 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juni 2012 ausgeführt hat - davon auszugehen, dass eine bessere Förderung des Antragstellers in der "Schule ..." - Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "geistige Entwicklung" in L. nicht (mehr) gesichert erscheint, sondern im Fall des Antragstellers der Vorrang des Übergangs in eine Werkstatt für behinderte Menschen Platz greift.

Dies folgt maßgeblich aus der Bildungsempfehlung des Förderausschusses, der sich gegen eine Schulzeitverlängerung ausgesprochen hatte, und in Auswertung des Protokolls der Grundfeststellung des Förderausschusses vom 3. Mai 2012 sowie der weiteren Unterlagen. Die Kammer teilt die Einschätzung des Staatlichen Schulamts, dass der Antragsteller bereits eine umfassende Förderung zur Vorbereitung auf das berufliche Leben erhalten hat und deshalb eine bessere Förderung durch einen weiteren Schulbesuch nicht erreicht wird. Hierfür spricht insbesondere die sonderpädagogische Stellungnahme der Sonderpädagogin der vom Antragsteller besuchten Schule vom 3. Mai 2012, die angibt, dass der Antragsteller in den Bereichen der Kulturtechniken ein stabiles Leistungsbild zeige und sich in den praxisbezogenen Lernbereichen weitere Fertigkeiten und Fähigkeiten habe aneignen und festigen können; er werde aus sonderpädagogischer Sicht den Anforderungen in der Werkstatt für behinderte Menschen gerecht. Diese Einschätzung trägt ausweislich des Berichts vom 11. Mai 2011 auch die Werkstatt für behinderte Menschen Z. nach dem Praktikum des Antragstellers im Mai 2011 mit.

Der Hinweis des Antragstellers im Antragsschriftsatz vom 16. Juli 2012, er weise weiterhin verschiedene Defizite (vor allem, dass ihm das Schreiben weiterhin nicht leicht falle, er zu leise und zu verwaschen spreche und ihm Subtraktionsaufgaben ebenso Schwierigkeiten bereiteten wie das Erkennen und Abmessen von Maßen) auf, vermag allein die Voraussetzungen des § 30 Abs. 5 Satz 4 BbgSchulG nicht nachzuweisen. Denn abgesehen davon, dass schon zweifelhaft erscheint, die Frage einer "besseren Förderung" an einzelnen Aspekten des Leistungs- und Persönlichkeitsbildes festzumachen, setzt die notwendige "bessere Förderung" - wie der Antragsgegner im Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 2012 zutreffend ausgeführt hat - gerade auch angesichts des Ausnahmecharakters der Schulzeitverlängerung die berechtigte Erwartung voraus, dass der weitere Besuch der Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt zu einer Minderung dieser Defizite führen wird. Davon kann vorliegend jedoch nicht ausgegangen werden. Denn insbesondere Frau ..., die nach der sonderpädagogischen Stellungnahme vom 24. November 2010 noch eine Verlängerung der Schulzeit um ein weiteres Schuljahr befürwortet hatte, berichtet nach dem Protokoll der Grundfeststellung des Förderausschusses vom 3. Mai 2012 von einer Stagnation des Antragstellers in fast allen Bereichen. Auch das von Herrn ... formulierte Zeugnis vom 20. Juni 2012 für das Schuljahr 2011/2012, das sich im Wesentlichen mit dessen Entwicklungsbericht vom 16. Januar 2012 deckt, legt dar, dass der Antragsteller "in einigen Bereichen weitere, kleine Fortschritte erzielen" konnte, was insgesamt den Eindruck nur noch geringer Verbesserungen bestätigt (im Gegensatz zum Zeugnis für das Schuljahr 2010/2011, in dem ausgeführt wurde, dass der Antragsteller "in vielen Lebensbereichen weitere Fortschritte erzielen" konnte und "seine schulischen Entwicklungsmöglichkeiten … noch nicht ausgeschöpft" seien). Dieses Zeugnis dokumentiert auch mit den weiteren Ausführungen zur Leistungsentwicklung - gerade in den aufgeführten Defiziten - kaum erkennbare Fortschritte im Verhältnis zum vorgegangenen Zeugnis. Soweit Herr ... im Entwicklungsbericht vom 16. Januar 2012 - und ähnlich in der Förderausschusssitzung - angibt, dass der Antragsteller seine schulischen Leistungsgrenzen noch nicht erreicht habe, ist dies zum einen aufgrund der fehlenden Begründung nicht nachvollziehbar und belegt zum anderen auch nicht, dass eine weitere Beschulung den Antragsteller diesen Leistungsgrenzen näherbringen würde. Auch die Stellungnahme des Kinder- und Jugendgesundheitsdienstes des Gesundheitsamtes des Landkreises im Schulärztlichen Gutachten vom 8. September 2011, wonach der Antragsteller zum Lernen und zur Förderung seiner lebenspraktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten die längstmögliche Schulzeit nutzen können sollte, rechtfertigt keine andere Bewertung. Denn abgesehen davon, dass zweifelhaft erscheint, ob diese Äußerung aufgrund ihres zeitlichen Abstands für die hier zu treffende Entscheidung noch eine tragfähige Grundlage bilden könnte, ist die angeführte Empfehlung nicht begründet worden und somit nicht nachvollziehbar. Sie lässt insbesondere auch nicht erkennen, ob und inwieweit die Möglichkeiten einer Förderung des Antragstellers in einer Werkstatt für behinderte Menschen in die Beurteilung einbezogen wurden.

Angesichts dessen vermag auch die - im Übrigen nicht nachvollziehbare - Behauptung des Antragstellers, die von ihm benannten Schwächen müssten überhaupt erst beseitigt werden, um in einer Werkstatt für behinderte Menschen arbeiten zu können, nicht zu überzeugen. Dies gilt umso mehr, als die Werkstätten gerade im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich (vgl. § 40 Abs. 1 SGB IX, § 4 Abs. 1 WVO) über ausdifferenzierte Möglichkeiten der Leistungseinstufung und -förderung verfügen, was auch die Vertreterin der Werkstatt für behinderte Menschen L. in der Förderausschusssitzung vom 3. Mai 2012 bestätigt hat, indem sie ausführte, dass der Antragsteller im Berufsbildungsbereich, in den er zunächst eingegliedert werde, seine lebenspraktischen Fertigkeiten erweitern und festigen könne und er durch berufsbegleitende Maßnahmen weiter gefördert werde. Soweit der Antragsteller im Antragsschriftsatz vom 16. Juli 2012 erklärt, dass er sich "allein in der Werkstufe der Förderschule besser weiterentwickeln" könne, bleibt dies letztlich eine bloße Behauptung und lässt jede Auseinandersetzung mit der Argumentation des Antragsgegners vermissen, dass in dem Wechsel in eine Werkstatt für behinderte Menschen eine Chance für ihn zu sehen ist, aufgrund seiner positiven Einstellung zur praktischen Arbeit sein Selbstwertgefühl und sein Selbstbewusstsein zu stärken und sich dort weiterzuentwickeln. Dass der Antragsteller voraussichtlich auf Dauer auf Unterstützung und Anleitung angewiesen sein wird, erscheint angesichts seines Behinderungsbildes naheliegend und räumt er nach dem Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 14. Mai 2012 auch selbst ein.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache eine Halbierung des Auffangstreitwerts ausscheidet.