Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2012
Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 22.11.2012 – VG 5 L 319/11
5. Kammer
Tenor§
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 23.428,80 Euro festgesetzt.
Gründe§
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die von dem Antragsgegner verfügte Rücknahme seiner unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe ausgesprochenen Ernennung zum Kriminalobermeister z.A. und der darauf beruhenden weiteren Ernennungen.
Der am .... ... 1957 geborene Antragsteller ist Kriminalpolizist. Er wurde von dem Antragsgegner mit Urkunde vom 22. April 1992 mit Wirkung vom 1. Mai 1992 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Kriminalobermeister z. A. ernannt. Mit Urkunde vom 20. Juni 1995 ernannte der Antragsgegner den Antragsteller unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit zum Kriminalkommissar. Der Antragsteller wurde mehrfach befördert, zuletzt war er im Amt eines Kriminalhauptkommissars als Leiter des Regionalkommissariats ... tätig.
Bereits am 19. Dezember 1990 hatte der Antragsteller auf dem Personalfragebogen für Angehörige der ehemaligen Volkspolizei unter Punkt 39 angegeben, vom 1. November 1988 bis Dezember 1989 als hauptamtlicher Mitarbeiter der Bezirksverwaltung Cottbus des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR tätig gewesen zu sein. Auf die Frage, ob er mündlich oder schriftlich Verpflichtungen zur Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit oder vergleichbaren Institutionen eingegangen sei, benannte der Antragsteller die ihm bei seiner Einstellung in das Ministerium für Staatssicherheit vorgelegte Verpflichtungserklärung. Am 9. Dezember 1991 bestätigte der Antragsteller mit seiner Unterschrift, dass er darüber belehrt worden sei, dass seine wahrheitsgemäßen Angaben in dem Personalfragebogen zur Grundlage seiner Berufung in das Beamtenverhältnis gemacht würden.
Nachdem der Antragsgegner mit Schreiben des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (BStU) vom 13. Juni 1995 über die Karteierfassung des Antragstellers als inoffizieller Mitarbeiter (IM) des Staatssicherheitsdienstes unter dem Decknamen Andreas Rosenau informiert worden war, hörte er den Antragsteller am 22. August 1995 persönlich hierzu an. Dieser erklärte daraufhin mit Stellungnahme vom 24. August 1995, im Rahmen seiner Tätigkeit als Kriminalpolizist anlässlich von Ermittlungen Kontakt mit Mitarbeitern des Ministeriums für Staatssicherheit gehabt zu haben. Von einer Erfassung als IM wisse er nichts, auch eine entsprechende Verpflichtungserklärung habe er nicht unterschrieben. Da weitere Unterlagen nicht vorlagen, teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit Schreiben vom 18. September 1995 mit, dass aufgrund seiner Stellungnahme vorbehaltlich weiterer Erkenntnisse des BStU zum jetzigen Zeitpunkt davon ausgegangen werde, dass eine inoffizielle Zusammenarbeit des Antragstellers mit dem Ministerium für Staatssicherheit nicht stattgefunden habe.
Am 3. März 2011 hörte der Antragsgegner den Antragsteller nochmals zu einer möglichen IM-Tätigkeit an. Anlass hierfür war die öffentliche Stasi-Debatte und das Erscheinen zweier Artikel in der Tageszeitung „Lausitzer Rundschau“ vom ... Juli 2009 und vom ... September 2009, in denen über eine handschriftliche Verpflichtungserklärung und weitere Unterlagen betreffend die Tätigkeit des IM Andreas Rosenau berichtet wurde. Der Antragsteller äußerte sich nicht zu dem Sachverhalt. Der Antragsgegner veranlasste daraufhin anhand eines Zeitungsphotos von Fragmenten handschriftlich verfasster Unterlagen die Erstellung eines Schriftgutachtens durch das Landeskriminalamt Berlin, das jedoch aufgrund der qualitativen Mängel des Schriftmaterials zu dem Ergebnis kam, dass „Aussagen zu Urheberschaftszusammenhängen nicht zu vertreten“ seien.
Am ... Mai 2011 berichtete der Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB) in seiner Sendung „Brandenburg aktuell“ über eine mutmaßliche Tätigkeit des Antragstellers als IM. Der Sender habe beim BStU eine Personalakte und eine Berichtsakte recherchiert, wonach der Antragsteller sechs Jahre lang als IM Andreas Rosenau für das Ministerium für Staatssicherheit tätig gewesen sein soll. Auch dessen Verpflichtungserklärung liege vor. Der Antragsteller habe über Arbeitskollegen und die eigene Familie berichtet, u. a. über West-Kontakte.
Mit Schreiben vom 4. Mai 2011 hörte der Antragsgegner den Antragsteller daraufhin nochmals zu dessen mutmaßlicher IM-Tätigkeit und einer Rücknahme seiner Ernennung an. Mit anwaltlichem Schreiben vom 18. Mai 2009 widersprach der Antragsteller der Verwendbarkeit der aus den Medien stammenden Informationen und zog die Kausalität einer etwaigen arglistigen Täuschung für seine Ernennung in Zweifel.
Mit Bescheid vom 17. August 2011 nahm der Antragsgegner gemäß § 12 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes die mit Urkunde vom 22. April 1992 ausgesprochene Ernennung des Antragstellers zum Kriminalobermeister z.A. und die darauf beruhenden weiteren Ernennungen zurück. Gleichzeitig ordnete er die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung wies er darauf hin, dass bislang davon ausgegangen worden sei, dass die Arbeits- und Berichtakten betreffend eine IM-Tätigkeit des Antragstellers nicht auffindbar seien und ihm deshalb auch nicht bewiesen werden könne, dass er seinen Dienstherren getäuscht habe. Erst durch die Veröffentlichung der Unterlagen in der RBB-Sendung „Brandenburg aktuell“ vom ... Mai 2011, in deren Verlauf eine handschriftliche Verpflichtungserklärung und handschriftliche Berichte unter dem Decknamen Andreas Rosenau gezeigt worden seien, sei nunmehr bekannt, dass Unterlagen zur IM-Tätigkeit des Antragstellers existieren, die belegten, dass dieser unwahre Angaben gemacht und seine Berufung in das Beamtenverhältnis durch eine arglistige Täuschung erlangt habe. Es sei insbesondere im Hinblick auf die Karteikartenregistrierung davon auszugehen, dass die Unterlagen von dem Antragsteller gefertigt worden seien. Dieser habe seine Urheberschaft auch nicht ausdrücklich bestritten. Folglich habe der Antragsteller auf dem Personalfragebogen bewusst unrichtige Angaben gemacht und den Dienstherrn arglistig getäuscht. Bei Kenntnis der inoffiziellen Zusammenarbeit wäre der Antragsteller nicht in das Beamtenverhältnis berufen worden. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolge wegen des besonderen öffentlichen Interesses. Die Allgemeinheit habe ebenso wie der Dienstherr ein berechtigtes Interesse daran, dass die polizeilichen Aufgaben von uneingeschränkt geeigneten Beamten wahrgenommen werden. Die persönliche Eignung des Antragstellers sei jedoch durch dessen IM-Tätigkeit erheblich in Frage gestellt. Zudem sei es unzumutbar, dass inoffizielle Mitarbeiter als Polizisten und damit Hoheitsträger im Dienst des Landes Brandenburg verblieben. Gerade im Hinblick auf die bewusst falschen Angaben des Antragstellers, die zudem das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn zerstört hätten, bestehe ein besonderes Interesse daran, dass ein solcher Polizeibeamter nicht im Polizeivollzugsdienst verbleibe.
Am 1. September 2011 erhob der Antragsteller hiergegen Widerspruch.
Am 20. Oktober 2011 hat er zudem den vorliegenden gerichtlichen Eilrechtsschutzantrag gestellt, mit dem er zunächst die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches begehrte.
Er ist der Auffassung, dass der Antragsgegner fehlerhaft nicht begründet habe, weshalb er zur Verwendung der von den Medien veröffentlichten Materialien berechtigt sei und worin die neue Qualität der aktuellen Veröffentlichungen im Verhältnis zu den seit 2009 bekannten Veröffentlichungen liege. Insoweit stehe eine Verfristung im Raum, der Antragsgegner lasse nicht erkennen, weshalb er sich nicht schon aufgrund der 2009 bekannten Informationen zum Handeln veranlasst gesehen habe. Durch die RBB-Sendung seien keine neuen Erkenntnisse bekannt geworden; die dort bezeichneten Unterlagen seien vielmehr bereits in den Artikeln der „Lausitzer Rundschau“ aus dem Jahr 2009 dokumentiert gewesen, die Anlass der Anhörung vom 3. März 2011 gewesen seien. Die Annahme des Antragsgegners, er, der Antragsteller, habe ihn arglistig getäuscht, bleibe eine Vermutung, während es vorliegend einer zweifelsfrei bewiesenen Tatsache bedürfe. Das entsprechende Ergebnis des LKA-Gutachtens hätte der Antragsgegner zu seinen, des Antragstellers, Gunsten werten müssen. Aufgrund der lediglich sekundenlangen Einblendung handschriftlicher Dokumente in der RBB-Sendung könne sich der Antragsgegner weder zur Quelle noch zur Echtheit dieser aus eigener Kenntnis äußern. Auch eine zweifelsfreie Identifizierung der schriftlichen Verpflichtungserklärung könne der Antragsgegner nicht erbringen. Da der Grundsatz „in dubio pro reo“ Anwendung finden müsse, genüge eine Wahrscheinlichkeit insoweit nicht. Schließlich sei es dem Antragsgegner auch verwehrt, sein, des Antragstellers, Schweigen zu den Vorwürfen zu seinen Lasten zu werten. Selbst wenn dem Antragsgegner aber ein entsprechender Nachweis gelänge, führte eine arglistige Täuschung mangels Kausalität nicht zur Rücknahme der Ernennung. Denn ausweislich des Abschlussberichtes zur Personalüberprüfung der Polizei des Landes Brandenburg vom 1. Juni 1999 habe bei dem Antragsgegner eine Verwaltungspraxis bestanden, wonach in Fällen wie dem vorliegenden ein Kausalzusammenhang verneint worden sei, wenn die arglistige Täuschung in einem milderen Licht gesehen werden konnte. Dies sei u. a. der Fall gewesen, wenn die sich an eine verschwiegene inoffizielle Zusammenarbeit anschließende hauptamtliche Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit im Personalfragebogen angegeben und eine Weiterbeschäftigung befürwortet worden sei. Seine hauptamtliche Tätigkeit habe er, der Antragsteller, von Anfang an offenbart. Der Antragsgegner habe nicht dargelegt, inwieweit eine zusätzliche informelle Mitarbeit eine andere Entscheidung hinsichtlich seiner Ernennung begründet hätte. Im Fall einer Referatsleiterin im Arbeitsministerium des Antragsgegners sei dort nur mit einer Abmahnung auf das Verschweigen ihrer IM-Tätigkeit reagiert worden.
Nach Inkrafttreten der 8. Änderung des Stasiunterlagengesetzes hat der Antragsgegner mit Schreiben vom 9. Januar 2012 ein den Antragsteller betreffendes Auskunftsersuchen beim BStU gestellt. Dieser hat mit Schreiben vom 15. Februar 2012 mitgeteilt, dass der Antragsteller in der Zeit vom 17. Februar 1983 bis zum 27. Oktober 1988 als IM erfasst gewesen sei. Es würden eine handschriftliche Verpflichtungserklärung und ca. 54 handschriftliche, mit dem Decknamen Andreas Rosenau unterzeichnete Berichte des IM vorliegen, dazu Nachweise über Zuwendungen in Höhe von insgesamt 450,00 M und ein Sachgeschenk.
Mit Widerspruchsbescheid vom 5. März 2012 hat der Antragsgegner daraufhin den Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid vom 17. August 2011 zurück- gewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller am 26. März 2012 Klage erhoben, die unter dem Aktenzeichen 5 K 322/12 beim Verwaltungsgericht Cottbus anhängig ist.
Der Antragsteller beantragt nunmehr,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 23. März 2012 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 17. August 2011, mit dem die Rücknahme der mit Urkunde vom 22. April 1992 mit Wirkung vom 1. Mai 1992 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe ausgesprochenen Ernennung zum Kriminalobermeister z.A. und die darauf beruhenden weiteren Ernennungen erklärt wird, in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. März 2012 wiederherzustellen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er wiederholt und vertieft seine Ausführungen aus dem angegriffenen Bescheid und trägt ergänzend vor, dass erstmals in der RBB-Sendung vom .... Mai 2011 handschriftliche Unterlagen zur IM-Tätigkeit des Antragstellers gezeigt worden seien. Derart konkrete und aussagekräftige Unterlagen hätten im Jahre 2009 noch nicht vorgelegen, Im übrigen sei er, der Antragsgegner, im Falle einer arglistigen Täuschung an keine Frist gebunden, innerhalb derer die Rücknahme der Ernennung ausgesprochen werden müsste. Durch die mittlerweile vorliegende Auskunft des BStU werde bestätigt, dass der Antragsteller bei Beantwortung der Frage Nr. 39 im Personalfragebogen bewusst unrichtige Angaben gemacht und ihn, den Antragsgegner, arglistig getäuscht habe. Die arglistige Täuschung sei für die Ernennung des Antragstellers zum Beamten auch kausal gewesen. Durch seine wiederholt falschen Angaben vermittle der Antragsteller nicht den Eindruck, dass er sich von seiner Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit endgültig gelöst habe, was jedoch ausweislich des von dem Antragsteller insoweit nur unvollständig zitierten Abschlussberichtes zur Personalüberprüfung der Polizei entscheidend für eine Übernahme in den Polizeidienst des Landes gewesen sei. Bei Kenntnis der inoffiziellen Zusammenarbeit wäre der Antragsteller nicht oder jedenfalls nicht zum gegebenen Zeitpunkt in das Beamtenverhältnis berufen worden, da zumindest weitere Nachforschungen und Entscheidungsprozesse einzuleiten gewesen wären. Hätte der Antragsteller seine unrichtigen Angaben auf dem Personalfragebogen noch vor seiner Ernennung korrigiert, wäre ein BStU-Einzelbericht angefordert und der Antragsteller hierzu angehört worden. Sodann wäre im Einzelfall entschieden worden, ob eine Berufung in das Beamtenverhältnis erfolgen könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges (3 Hefte) ergänzend Bezug genommen.
II.
Der zulässige, insbesondere hier gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Halbsatz der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte Antrag ist unbegründet.
Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Halbsatz VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Verwaltungsakt ganz oder teilweise wieder herstellen, wenn die sonst nach § 80 Abs. 1 VwGO eintretende aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs dadurch entfallen ist, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten besonders angeordnet hat.
Zunächst genügt die Begründung, welche der Antragsgegner für die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Rücknahme gegeben hat, den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die behördliche Begründung muss danach schlüssig und substantiiert sein sowie zur Darlegung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung auf den konkreten Fall abstellen (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. April 2007 – 10 S 2.07 -; Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Beschluss vom 13. Juni 2004 – 3 B 136/04 – LKV 2005, 505/506). Mit seinen Erwägungen, dass es sowohl der Bevölkerung als auch dem Dienstherrn nicht zuzumuten sei, einen inoffiziellen Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit, der seine Ernennung durch bewusst falsche Angaben hierüber erwirkt hat, auch nur vorübergehend für die Dauer des Widerspruchs- bzw. Klageverfahrens weiter mit der Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse zu betrauen, während ein berechtigtes Interesse bestehe, die frei werdende Planstelle möglichst umgehend mit einem uneingeschränkt geeigneten Beamten zu besetzen, und das Vertrauensverhältnis des Dienstherrn zu dem Antragsteller zerstört sei, begründet der Antragsteller seine Anordnung schlüssig substantiiert und bezogen auf den konkreten Einzelfall.
Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs – hier der Klage – in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet worden ist, hier hinsichtlich der Rücknahme, wiederherstellen, wenn das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn der erlassene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, da dann an dessen Vollziehung ein öffentliches Interesse regelmäßig nicht bestehen kann. Demgegenüber überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers, wenn sich der Verwaltungsakt nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung als rechtmäßig erweist, die Klage also voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, und in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zusätzlich ein besonderes Vollzugsinteresse hinzutritt.
Hier erweist sich der Rücknahmebescheid des Antragsgegners als offensichtlich rechtmäßig. Dieser hat seine Entscheidung, die Ernennung des Antragstellers zurückzunehmen, zutreffend auf § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) gestützt.
Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG ist eine Ernennung mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde.
Die hier mit Bescheid vom 17. August 2011 verfügte Rücknahme ist formell rechtmäßig, insbesondere entspricht sie den diesbezüglichen Anforderungen des § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG). Sie ist entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht deshalb rechtswidrig, weil sie etwa nicht fristgerecht erfolgt wäre. Die Behörde ist vorliegend an keine Frist gebunden. Die in § 8 Abs. 1 Satz 3 LBG bestimmte Rücknahmefrist von sechs Monaten gilt ausweislich des eindeutigen Wortlautes der Regelung nicht für Fälle einer Rücknahme nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG. Soweit § 48 Abs. 4 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) nicht bereits durch § 12 Abs. 1 BeamtStG und § 8 Abs. 1 Satz 3 LBG als leges speziales verdrängt wird, greift auch die danach allgemein für Rücknahmen rechtwidriger begünstigender Verwaltungsakte geltende Jahresfrist nicht für Fälle, in denen der Verwaltungsakt – wie hier - durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt wurde, § 48 Abs. 4 Satz 2 VwVfG.
Ebenso wenig kommt vorliegend eine Verwirkung in Betracht. Der Antragsgegner hat seine Entscheidung über die Rücknahme der Ernennung nicht entgegen Treu und Glauben über längere Zeit hinaus dergestalt verzögert, dass der Antragsteller hätte darauf vertrauen können, er werde von der Befugnis hierzu keinen Gebrauch mehr machen. Vielmehr hat der Antragsgegner bereits in seinem Schreiben vom 18. September 1995, nachdem die Karteikartenregistrierung des Antragstellers als IM bekannt geworden war und dieser geleugnet hatte, inoffiziell mit dem Ministerium für Staatssicherheit zusammengearbeitet zu haben, darauf hingewiesen, dass nur vorläufig, nämlich vorbehaltlich entgegenstehender weiterer Erkenntnisse des BStU, davon ausgegangen werde, dass der Antragsteller nicht als IM tätig gewesen sei. Derartige weitere Erkenntnisse lagen dem Antragsgegner dann frühestens ab 2009 vor, wobei diese entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht geeignet waren, eine Frist in Gang zu setzen, deren Verstreichenlassen das Zeitelement einer Verwirkung erfüllen würde. Denn wie in den Fällen des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG beginnt ein entsprechender Zeitraum jedenfalls erst mit der vollständigen Kenntnis der Behörde von den für ihre Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkten. Im Fall der Rücknahme einer Ernennung wegen arglistiger Täuschung genügt hierfür nicht bereits das Vorliegen bloßer Vermutungen oder Verdächtigungen noch die Kenntnis der objektiven Tatumstände allein, erforderlich ist vielmehr die sichere Kenntnis von allen objektiven und subjektiven Tatumständen der arglistigen Täuschung, in Fällen wie dem vorliegenden insbesondere auch von Art, Inhalt und Intensität der inoffiziellen Tätigkeit und Berichterstattung (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 16. Oktober 1979 - 2 B 61/79 -, Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 184, hier zitiert nach juris, dort Rdn. 4; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 4. September 2009 – 2 A 413/08 -, zitiert nach juris, dort Rdn. 6 m. w. N.).
Hier hatte zwar die „Lausitzer Rundschau“ in zwei Artikeln aus dem Jahre 2009 bereits über das Vorliegen einer IM-Akte des Antragstellers und dessen entsprechender Verpflichtungserklärung berichtet. Diese Informationen sowie die in der Presse veröffentlichte Collage aus Ausschnitten von die IM-Tätigkeit belegenden Schriftstücken hätten jedoch, worauf der Antragsgegner zutreffend verweist, nicht ausgereicht, dem Antragsteller, der entsprechende Vorwürfe ausweislich derselben Zeitungsartikel bestritt, eine inoffizielle Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit und damit eine arglistige Täuschung nachzuweisen. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass es dem Antragsgegner nach der damals geltenden Rechtslage selbst verwehrt war, eine entsprechende Auskunft des BStU einzuholen bzw. die der Presse vorliegenden Unterlagen einzusehen. Der Antragsteller selbst hat im vorliegenden Verfahren nachdrücklich die Auffassung vertreten, dass selbst die Informationen, die dem Antragsgegner durch die Medienberichte im Jahre 2011 vorlagen, für diesen nicht verwertbar, jedenfalls aber auch nicht geeignet gewesen seien, seine IM-Tätigkeit zu belegen, da der Antragsgegner aufgrund dieser Informationen eine zweifelsfreie Identifizierung der schriftlichen Verpflichtungserklärung nicht erbringen und sich weder zur Quelle noch zur Echtheit der veröffentlichten Urkunden aus eigener Kenntnis hätte äußern können. Im Übrigen widerspricht der Antragsteller sich selbst, wenn er einerseits sogar der Veröffentlichung seiner IM-Akte im Fernsehen die Eignung abspricht, ihn der arglistigen Täuschung zu überführen, andererseits aber behauptet, dem Antragsgegner hätten schon im Jahre 2009 hinreichende Erkenntnisse vorgelegen, um eine Rücknahmefrist in Gang zu setzen.
Auch in der Sache unterliegt die Rücknahmeverfügung des Antragsgegners keinen durchgreifenden Bedenken. Er hat zutreffend festgestellt, dass der Antragsteller ihn arglistig über seine inoffizielle Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit getäuscht hat und dass diese Täuschung für die Ernennung des Antragstellers kausal war.
Eine Täuschung im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG liegt vor, wenn der Ernannte durch Angabe unwahrer oder Verschweigen wahrer Tatsachen bei Bediensteten der Ernennungsbehörde einen Irrtum über einen Umstand hervorgerufen oder aufrechterhalten hat, in dem Bewusstsein, die Ernennungsbehörde hierdurch zu einer günstigen Entschließung zu bestimmen. Dabei ist das Verschweigen von Tatsachen eine Täuschung, wenn die Ernennungsbehörde nach Tatsachen gefragt hat oder der Ernannte auch ohne Befragung weiß oder in Kauf nimmt, dass die verschwiegenen Tatsachen für die Entscheidung der Ernennungsbehörde erheblich sind oder sein können. Arglistig ist die Täuschung, wenn der Täuschende wusste oder jedenfalls billigend in Kauf nahm, dass die unwahre oder verschwiegene Tatsache für die Entscheidung der Ernennungsbehörde von Bedeutung ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. Oktober 1996 - 2 C 23/96 -, BVerwGE 102, 178, hier zitiert nach juris, dort Rdn. 14; Beschluss vom 16. Oktober 1979 - 2 B 61/79 - a. a. O.; dort Rdn. 6).
Hier hat der Antragsteller in dem Personalfragebogen für Angehörige der ehemaligen Volkspolizei unter Punkt 39 nicht angegeben, dass er in den Jahren von 1983 bis 1988 als IM für das Ministerium für Staatssicherheit tätig war und eine entsprechende handschriftliche Verpflichtungserklärung abgegeben hat, obwohl danach ausdrücklich gefragt worden war. Dass dies wahrheitswidrig war, steht jedenfalls seit der entsprechenden Mitteilung des BStU vom 15. Februar 2012 fest, mit der dem Antragsgegner zudem die dies belegenden Unterlagen, insbesondere die Verpflichtungserklärung, Treffberichte, mehr als 50 handschriftliche Berichte des IM „Andreas Rosenau“ sowie Quittungen über Zuwendungen, übersandt wurden. Da es, wie bereits dargelegt, für die Frage der Rechtmäßigkeit der Rücknahme auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ankommt und die BStU-Unterlagen dem Antragsgegner jedenfalls vor Erlass des Widerspruchsbescheides vom 5. März 2012 vorlagen, kann vorliegend dahin stehen, ob die Täuschung des Antragstellers bereits durch die Informationen des Medienberichtes des RBB am .... Mai 2011 hinreichend zweifelsfrei festgestellt werden konnte.
Da der Antragsteller vor seiner Berufung in das Beamtenverhältnis ausdrücklich schriftlich darüber belehrt wurde, dass seine Angaben in dem Personalfragebogen von dem Antragsgegner zur Grundlage seiner Ernennung gemacht werden, er es aber auch in Ansehung dessen unterließ, seine ursprünglich falschen Angaben zu korrigieren, erfolgte die Täuschung auch arglistig und in dem Bewusstsein, dass der Umstand einer IM-Tätigkeit für die Entscheidung über seine Ernennung für den Antragsgegner von Bedeutung war. Dass der Antragsteller sich im Irrtum über seine Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit befunden oder diese vergessen hatte, erscheint nicht zuletzt angesichts der Tatsache, dass er seine hauptamtliche Tätigkeit angegeben hatte, nicht denkbar, zumal der Antragsteller sich im vorliegenden Verfahren darauf selbst nicht berufen hat.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers war die arglistige Täuschung auch ursächlich für seine Ernennung. Rechtserheblich ist in diesem Zusammenhang allein, ob die Ernennungsbehörde ohne die Täuschung insbesondere unter Berücksichtigung ihrer damaligen Verwaltungspraxis von der Ernennung des Klägers zum Beamten auf Lebenszeit abgesehen hätte, wobei genügt, dass die Behörde bei Kenntnis des wahren Sachverhalts von der Ernennung jedenfalls zu diesem Zeitpunkt Abstand genommen hätte. Von einer Ursächlichkeit der Täuschung ist daher bereits auszugehen, wenn die Behörde ohne sie den Bewerber jedenfalls nicht, wie geschehen, alsbald ernannt, sondern zunächst weitere Prüfungen und Erwägungen angestellt und erst auf dieser vervollständigten Grundlage ihre Entscheidung getroffen hätte, gegen die der Bewerber sodann bei ungünstigem Ergebnis Rechtsschutz hätte in Anspruch nehmen können. Die Rechtmäßigkeit der Rücknahme setzt nicht die Feststellung voraus, wie eine auf solcher Grundlage ergangene ablehnende Entscheidung ausgefallen und dass sie rechtsfehlerfrei gewesen wäre (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. September 1985 – 2 C 30/84 -, DVBl. 1986, 148 f., hier zitiert nach juris, dort Rdn. 29 m. w. N.; Beschluss vom 29. Juli 1998 – 2 B 63/98 -, DVBl 1999, 319 f., hier zitiert nach juris, dort Rdn. 5).
So liegen die Dinge hier. Der Antragsgegner hat vorgetragen, dass er den Antragsteller in dem Fall, dass dieser vor seiner Ernennung seine inoffizielle Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit eingeräumt hätte, nicht bzw. jedenfalls nicht zu diesem Zeitpunkt ernannt hätte. Bestätigung findet dies in der damaligen Verwaltungspraxis, wie sie insbesondere durch den Abschlussbericht zur Personalprüfung der Polizei des Landes Brandenburg vom 1. Juni 1999 dokumentiert ist. Auf Seite 12 f des Berichtes heißt es zwar, dass bei den übernommenen Bediensteten die wahrheitswidrige Beantwortung der Frage Nr. 39 des Personalfragebogens nicht zwangsläufig zur Auflösung des Dienst- bzw. Arbeitsverhältnisses geführt hätte. Es sei aber ständige Verwaltungspraxis gewesen, in allen Fällen eine Einzelfallprüfung durchzuführen, in der dem Umfang der Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit sowie den Umständen, wie es zu dieser Zusammenarbeit kam, besondere Bedeutung beigemessen worden sei. Die Weiterbeschäftigung bzw. Ernennung zum Beamten sei danach regelmäßig erfolgt, wenn die Mitarbeit aufgrund besonderer Umstände in einem „milderen Licht“ erscheinen musste, etwa weil die Verpflichtung erpresst worden war oder der Betroffene die Tätigkeit von sich aus beendet hatte. Auch außerhalb dieser Fallgruppen sei eine Weiterbeschäftigung bzw. Ernennung zum Beamten nicht ausgeschlossen gewesen; entscheidend sei letztlich gewesen, ob der Bedienstete in dem mit ihm geführten Gespräch glaubhaft den Eindruck habe vermitteln können, er habe sich endgültig von der Vergangenheit gelöst und sei geeignet, in den Polizeidienst des Landes übernommen zu werden. Diese Einzelfallprüfung sei ein Akt wertender Erkenntnis gewesen, deren Ergebnis maßgeblich auf dem von dem Beschäftigten damals zu gewinnenden Persönlichkeitsbild und Angaben zu der Art und Weise seiner Mitarbeit für das Ministerium für Staatssicherheit und der Gründe, diese Mitarbeit zunächst zu verschweigen, beruht hätte.
Bereits diese Einzelfallprüfung genügt für sich genommen, hier die von § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG vorausgesetzte Kausalität anzunehmen. Der Antragsgegner hätte bei einer Offenbahrung der Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit im Vorfeld der Ernennung weitere, auf den Einzelfall bezogene Prüfungen und Erwägungen angestellt und erst auf dieser vervollständigten Grundlage seine Entscheidung getroffen hätte, so dass eine Ernennung des Antragstellers jedenfalls nicht zu dem Zeitpunkt, zu dem sie tatsächlich erfolgt ist, vorgenommen worden wäre. Zutreffend hat der Antragsgegner darauf verwiesen, dass in solchen Fällen zunächst abgewartet wurde, bis der BStU-Einzelbericht eintrifft. Nach dessen Eingang wurde eine Anhörung durchgeführt und erst danach im Einzelfall entschieden.
Darüber hinaus spricht hier alles dafür, dass der Fall des Antragstellers nicht in einem „milden Licht“ gesehen und dass deshalb seine Ernennung tatsächlich unterblieben wäre. Denn aus den oben zitierten Feststellungen des Abschlussberichtes wird erkennbar, dass der Antragsgegner bei seiner Entscheidung wesentlich auf das Zustandekommen der Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit sowie deren Art und Umfang abgestellt hat. Der Antragsteller ist ausweislich der Erkenntnisse, die seine vorliegende BStU-Akte vermitteln, zu seiner inoffiziellen Mitarbeit weder erpresst noch sonst gezwungen worden. Vielmehr wurde er maßgeblich auf Grundlage seiner politischen Überzeugung geworben, war zu einer Zusammenarbeit uneingeschränkt bereit und zeigte sich bereits in der Vorlaufphase als zuverlässig und gut vorbereitet. In den fast sechs Jahren seiner IM-Tätigkeit verfasste er über 50 handschriftliche Berichte, in denen er über Arbeits- und Studienkollegen, Personen aus dem Wohngebiet, aber auch Angehörige der eigenen Familie informierte. Der Einschätzung seiner Führungsoffiziere zufolge war er bemüht und gewillt, die gestellten operativen Aufgaben in „optimaler Qualität“ zu erfüllen, hervorgehoben wurde seine „vorbildliche Treffdisziplin und Auftragsrealisierung“. Ausdrücklich heißt es: „Er hat Personen belastet und sich nicht gescheut, Mängel, Schwachpunkte oder Risikofaktoren offen zu nennen“. Seine inoffizielle Zusammenarbeit hat der Antragsteller auch nicht von sich aus beendet, sie endete vielmehr, weil er am 1. November 1988 als hauptamtlicher operativer Mitarbeiter bei der Bezirksverwaltung Cottbus des Ministeriums für Staatssicherheit eingestellt wurde.
Entsprechendes gilt, soweit in dem benannten Abschlussbericht vom 1. Juni 1999 hinsichtlich der seinerzeit zu entscheidenden Rücknahmefälle ausgeführt wird, dass die Kausalität einer arglistigen Täuschung für eine Ernennung nach ständiger Verwaltungspraxis dann verneint worden sei, wenn die arglistige Täuschung in einem „milden Licht“ habe gesehen werden können. Hierfür seien bestimmte Kriterien berücksichtigt worden, einen allgemeingültigen Kriterienkatalog, also ein feststehendes Regelwerk habe es aber nicht gegeben. Vielmehr sei eine dem jeweiligen Einzelfall gerecht werdende Auseinandersetzung und Bewertung erforderlich gewesen. Daher lässt allein der Umstand, dass unter den beispielhaft angegebenen Kriterien auch die Angabe einer sich an die verschwiegene IM-Tätigkeit anschließenden hauptamtlichen Mitarbeit beim Ministerium für Staatssicherheit im Personalfragebogen aufgeführt ist, in Anbetracht der oben beschriebenen konkreten Art und Weise der inoffiziellen Tätigkeit des Antragstellers für das Ministerium für Staatssicherheit nicht den Schluss zu, diese wäre von dem Antragsgegner in einem „milden Licht“ gesehen worden.
Ob der Antragsteller im Falle seiner Offenlegung der ursprünglich verschwiegenen IM-Tätigkeit in seiner Anhörung glaubhaft den Eindruck vermittelt hätte, dass er sich endgültig von seiner Vergangenheit gelöst habe und für den Polizeidienst geeignet sei, lässt sich hypothetisch nicht beantworten. Allerdings ist die Auffassung des Antragsgegners nicht von der Hand zu weisen, dass das wiederholte wahrheitswidrige Bestreiten seiner inoffiziellen Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheitsdienst jedenfalls ein Indiz dafür ist, dass der Antragsteller sich nach wie vor nicht mit seiner Vergangenheit verantwortlich auseinandersetzt und sich nicht von ihr distanziert und dies auch im Zeitpunkt seiner Ernennung nicht getan hat.
Die von dem Antragsteller in diesem Zusammenhang geäußerten Zweifel, inwieweit angesichts seiner von Anfang offen gelegten hauptamtlichen Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit eine zusätzliche informelle Mitarbeit eine andere Entscheidung hinsichtlich seiner Ernennung begründet hätte, vermögen dem nicht mit Erfolg entgegen zu treten. Zum einen ist insoweit schon auf den im Verhältnis zu der gut einjährigen hauptamtlichen Mitarbeit erheblich größeren zeitlichen Umfang der IM-Tätigkeit des Antragstellers zu verweisen. Zudem lässt sich den vorliegenden Verwaltungsvorgängen entnehmen, dass auch die Weiterbeschäftigung des Antragstellers nach Auswertung seiner Angaben im Personalfragebogen nicht ohne weiteres, sondern erst nach Befassung der Personalkommission und nochmaliger Anhörung des Antragstellers erfolgte. Dabei hatte dieser insbesondere zu den von ihm konkret ausgeübten Tätigkeiten Stellung zu nehmen und zu der Frage, ob seine Tätigkeit mit unmittelbarem Kontakt mit Betroffenen verbunden war. Ersichtlich waren diese Punkte also entscheidend für eine Weiterbeschäftigung des Antragstellers. In seiner Stellungnahme vom 12. Februar 1991 beschreibt der Antragsteller seine Tätigkeit als die eines Verbindungsoffiziers zwischen dem Ministerium für Staatssicherheit und der Volkspolizei. Er habe zu keiner Zeit gegen die Grundsätze der Menschlichkeit verstoßen und keinerlei Verbindungen zu Strafverfahren gegen politisch Andersdenkende oder Ausreisewillige und auch keinerlei persönliche Kontakte zu solchen Personen gehabt. Zudem sei seine Tätigkeit für einen Zeitraum von insgesamt ca. vier Monaten durch anderweitige Tätigkeiten bzw. Freistellungen eingeschränkt gewesen. Dem Schreiben des Innenministeriums des Landes Brandenburg vom 21. März 1991, mit dem dem Antragsteller das Beratungsergebnis der Kommission mitgeteilt wird, lässt sich zudem entnehmen, dass diese von einer Empfehlung zur Kündigung u. a. abgesehen hat, weil der Antragsteller weniger als 5 Jahre in den Hauptabteilungen des Ministeriums für Staatssicherheit tätig war.
Nach alledem spricht Überwiegendes dafür, dass das Hinzutreten einer fast sechsjährigen IM-Tätigkeit, während derer der Antragsteller persönlich Betroffene in rechtsstaatlich bedenklicher Art und Weise ausspioniert hat, die Eignung des Antragstellers für eine Tätigkeit als Polizist im Dienst des Landes Brandenburg in einem erheblich anderen Licht erscheinen hätte lassen und zu einer anderen Entscheidung hinsichtlich seiner Ernennung geführt hätte.
Unbeachtlich ist schließlich der von dem Antragsteller benannte Einzelfall einer Referatsleiterin im Arbeitsministerium, da dieser keinerlei Vergleich mit dem vorliegenden Einzelfall gestattet, der durch die Stellung des Antragstellers als Beamter und Polizist und die konkreten Umstände seiner IM-Tätigkeit maßgeblich geprägt wird. Diese unterscheiden sich nach den vorliegenden Informationen schon darin, dass die – was zwischen den Beteiligten strittig ist, wofür aber die erfolgte Abmahnung spricht - lediglich im Angestelltenverhältnis beschäftigte Referatsleiterin ihre inoffizielle Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit von sich aus eingestellt hatte.
Ist die Rücknahme der Ernennung des Antragstellers nach alledem offensichtlich rechtmäßig, besteht auch ein zusätzliches Interesse an ihrer sofortigen Vollziehbarkeit. Insoweit schließt sich die Kammer den hierzu von dem Antragsgegner in der Rücknahmeverfügung und in der Erwiderungsschrift angeführten überzeugenden Erwägungen an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes. Der sich danach ergebenden Betrag war aufgrund der Vorläufigkeit des Verfahrens zu halbieren.