Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2013

Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 11.01.2013 – 5 K 777/09

5. Kammer

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand§

Die Kläger wenden sich gegen die von dem Beklagten zum Stichtag 1. Juli 2009 vorgenommene Festsetzung ihres Elternbeitrages für die Hortbetreuung ihres Sohnes.

Die Kläger sind selbständige Gewerbetreibende und Eltern des am … 2000 geborenen P.A., der aufgrund des von den Beteiligten am 5. und 17. Juni 2007 unterzeichneten Vertrages ab Ende August 2007 im Hort der Kindertagesstätte „S.“ in L. in einem Umfang von bis zu vier Stunden betreut wurde. Hierfür erhob der Beklagte als Träger der Einrichtung Elternbeiträge auf Grundlage seiner jeweils geltenden Kita-Gebührensatzung.

Mit Bescheid vom 7. Juli 2009 setzte der Beklagte den von den Klägern zu entrichtenden Elternbeitrag ab dem 1. Juli 2009 auf einen Betrag in Höhe von monatlich 102 Euro fest. Zur Begründung verwies er auf die von den Klägern vorgelegte Einkommenserklärung vom 6. Juli 2009, wonach diese über ein monatliches Einkommen in Höhe von 3.951 Euro verfügten.

Hiergegen erhoben die Kläger mit Schreiben vom 21. Juli 2009 Widerspruch, mit dem sie sich gegen die im Rahmen der Einkommensberechnung erfolgte Berücksichtigung lediglich ihrer positiven Einkünfte wendeten, während die Verluste aus Vermietung und Verpachtung nicht angerechnet worden seien. Die dem zugrunde liegende Satzung des Beklagten sei nichtig.

Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. Juli 2009, den Klägern zugestellt am 1. August 2009, unter Hinweis auf § 7 Abs. 6 seiner Kita-Satzung zurück.

Am 28. August 2009 haben die Kläger daraufhin die vorliegende Klage erhoben.

Sie sind der Auffassung, dass § 7 der Kita-Satzung des Beklagten nichtig sei, da bei Zugrundelegung eines wirtschaftlichen Leistungsprinzips für die Bemessung der Elternbeiträge nur das Einkommen zu berücksichtigen sei, das dem Gebührenpflichtigen tatsächlich zur Verfügung stehe. Wie im Einkommenssteuerrecht müsse daher das maßgebliche Einkommen aus der Summe aller Einkünfte – positiver wie negativer – ermittelt werden. Indem § 7 der Kita-Satzung jedoch nur die Berücksichtigung positiver Einkünfte vorsehe und eine Verlustsaldierung für unzulässig erkläre, verstoße er hiergegen. Da zudem auch eine Saldierung mit den Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ausgeschlossen sei, verstoße die Satzung auch gegen Art. 3 und 6 des Grundgesetzes.

Die Kläger beantragen,

den Bescheid des Beklagten vom 7. Juli 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juli 2009 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, dass weder im SGB VIII noch im Kita-Gesetz des Landes Brandenburg ein starrer Einkommensbegriff vorgeschrieben werde, weshalb die Träger von Kinderbetreuungseinrichtungen weitgehend frei seien, welchen Einkommensbegriff sie der Festsetzung der Elternbeiträge zu Grunde legten. Der Maßstab der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zwinge nicht zur Berücksichtigung auch negativer Einkünfte, bei denen es sich um steuerrechtliche Vergünstigungen handele. Andernfalls hätte der Gesetzgeber den steuerrechtlichen Einkommensbegriff verbindlich vorgegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs (2 Hefte) ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Entgegen der Auffassung der Kläger ermangelt es der mit Bescheid vom 7. Juli 2009 erfolgten Festsetzung der von ihnen zu entrichtenden Elternbeiträge insbesondere nicht einer wirksamen Rechtsgrundlage. Sie beruht auf § 90 Abs. 1 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VIII) i. V. m. § 17 des Kindertagesstättengesetzes des Landes Brandenburg in der Fassung vom 27. Juni 2004 (KitaG) i. V. m. den Bestimmungen der am 1. Februar 2009 in Kraft getretenen Kita-Satzung des Beklagten vom 19. Dezember 2008.

Die Kita-Satzung ist entsprechend der in § 17 Abs. 3 Satz 3 KitaG normierten Befugnis von dem Beklagten ordnungsgemäß erlassen worden. Die Satzung und die zugehörigen Beitragssätze sind auf der Stadtverordnetenversammlung vom 18. Dezember 2008 in öffentlicher Sitzung ordnungsgemäß beschlossen und anschließend im Amtsblatt für die Stadt L. vom 17. Januar 2009, Seite 5 bekannt gemacht worden. Der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung hat die Stadtverordnetenversammlung hierzu ordnungsgemäß mit Schreiben vom 10. Dezember 2008 einberufen. Die Sitzung wurde zudem mit ihrer Tagesordnung in der Tageszeitung „Lausitzer Rundschau“ vom 15. Dezember 2008 bekannt gemacht.

Die Satzung ist entgegen der Auffassung der Kläger auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden, insbesondere unterliegen die Regelungen des die §§ 90 Abs. 1 SGB VIII, 17 Abs. 2 KitaG ausfüllenden § 7 keinen durchgreifenden Bedenken. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der von den Klägern beanstandeten Regelungen des § 7 Abs. 5 und 6. Hiernach ist das Einkommen im Sinne der Satzung die Summe der positiven Einkünfte, § 7 Abs. 5 Satz 1. Von diesen sind gemäß § 7 Abs. 6 Satz 1 die Lohn- bzw. Einkommenssteuer, der Solidaritätszuschlag, die Kirchensteuer, die Sozialversicherungsbeiträge und Unterhaltsverpflichtungen für nicht in der Familie lebende Personen abzuziehen; eine Saldierung von positiven Einkünften mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten oder mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig, § 7 Abs. 6 Satz 2.

Der dergestalt von dem Beklagten für die Festsetzung der Elternbeiträge zugrunde gelegte Einkommensbegriff ist nicht zu beanstanden. Zutreffend hat der Beklagte vielmehr darauf verwiesen, dass der Gesetzgeber in § 90 Abs. 1 SGB VIII und § 17 Abs. 2 KitaG keinen bestimmten Einkommensbegriff als Anknüpfungspunkt für die Beitragsberechnung vorgegeben hat und die Träger der Kinderbetreuungseinrichtungen deshalb grundsätzlich weitgehend frei sind, welchen Einkommensbegriff sie zugrunde legen wollen (vgl. ebenso Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Juni 1994 – 16 A 2645/93 -, zitiert nach juris, dort Rdn. 12; Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 29. August 2012 – 9 K 1864/11 -, zitiert nach juris, dort Rdn. 21; Diskowski/Wilms, Kindertagesstätten in Brandenburg, § 17 KitaG, Ziffer 3.7). Die bundes- und landesgesetzlichen Vorgaben, wonach die Elternbeiträge sozialverträglich zu gestalten und u. a. anhand des Elterneinkommens zu staffeln sind, gebieten es dementsprechend entgegen der Auffassung der Kläger nicht, den steuerrechtlichen Einkommensbegriff zugrunde zu legen. Vielmehr genügt es, dass die getroffenen Regelungen auf sachgerechten und sich am Zweck der gesetzlichen Ermächtigung orientierten Erwägungen beruhen, also nicht willkürlich sind, wobei der Satzungsgeber auch befugt ist, die Gesichtspunkte von Verwaltungspraktikabilität und Verwaltungsvereinfachung zu berücksichtigen. Auch der mit Blick auf diese Gesichtspunkte vereinfachende Einkommensbegriff, den der Beklagte hier zu Grunde legt, ist geeignet, im Regelfall – und nur darauf kommt es an – die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit hinreichend differenziert zu erfassen und die unterschiedliche Leistungsfähigkeit der Gebührenpflichtigen gegeneinander abzugrenzen.

Dabei ist zu beachten, dass die als sozialrechtliche Abgaben eigener Art (vgl. zu diesem Begriff Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Juni 1994 – 16 A 2645/93 -, a. a. O., dort Rdn. 7) einzuordnenden Elternbeiträge als Ausgleich für eine Sozialleistung – das Angebot einer Kindertagesbetreuung - ausgestaltet sind, wobei die finanzielle Leistungsgewährung, die in der gemäß § 16 KitaG überwiegenden Kostentragung durch den Träger, die Gemeinde, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe und – per Zuschuss – dem Land zu sehen ist, lediglich in unterschiedlicher Höhe um die jeweils geforderten Elternbeiträge gemindert wird. Auf dem Gebiet des sozialen Leistungsrechts besteht aber allgemein eine weitaus größere Gestaltungsfreiheit als innerhalb der Eingriffsverwaltung, weshalb der jeweilige Normgeber hier in weitem Umfang zum Erlass typisierender und generalisierender Regelungen befugt ist (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Juni 1994 – 16 A 2645/93 -, a. a. O., dort Rdn. 13). Die Pauschalisierung der Einkommensberechnung dadurch, dass bestimmte, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ggf. mindernde Faktoren außer Betracht bleiben, ist dementsprechend nicht willkürlich; im Einzelfall daraus resultierende Nachteile sind mit Rücksicht auf Vereinfachungs- und Praktikabilitätserwägungen hinnehmbar, zumal über die Möglichkeit des Beitragserlasses gemäß § 90 Abs. 3 SGB VIII unzumutbare Härten vermieden werden können.

Unter Beachtung dieser Grundsätze ist die in § 7 Abs. 5 und 6 der Kita-Satzung des Beklagten vom 19. Dezember 2008 geregelte Berücksichtigung nur der positiven Einkünfte einschließlich des Verbotes des Verlustausgleiches nicht zu beanstanden. Die § 21 Abs. 1 Satz 2 BaföG entsprechende Regelung mit dem erkennbaren Ziel, sozialpolitisch nicht berücksichtigungswürdige Verluste bei der Heranziehung zu den Elternbeiträgen außer Betracht zu lassen, enthält das Verbot des Verlustausgleichs zwischen verschiedenen Einkunftsarten (vertikaler Verlustausgleich) sowie zwischen zusammen veranlagten Ehegatten. Dagegen wird – was die Kläger bereits bei dem von ihnen in ihrem Widerspruch gebildeten Beispiel ebenso wie im hiesigen Klagevorbringen verkennen – der horizontale Verlustausgleich bei derselben Person zugelassen, also ein Ausgleich von Verlusten mit positiven Einkünften derselben Einkunftsart (etwa von Verlusten aus einem Gewerbebetrieb mit Gewinnen aus einem anderen Gewerbebetrieb). Auch wenn das Verbot des Verlustausgleichs zwischen verschiedenen Einkunftsarten u. a. dazu führen kann, dass nicht nur fiktive, sondern auch reale, das positive Gesamteinkommen rechnerisch und tatsächlich verringernde Verluste bei der Einkommensberechnung nicht berücksichtigt werden, liegt hierin kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Das Bundesverfassungsgericht hat sich mit dieser Problematik bereits im Zusammenhang mit der Überprüfung der entsprechenden Vorschrift des § 21 Abs. 1 Satz 2 BaföG umfassend auseinandergesetzt und entschieden, dass derartige Regelungen unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität Bestand haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. September 1986 – 1 BvR 363/86 -, FamRZ 1987, 901). Die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Erwägungen sind auf § 7 Abs. 5 und 6 der Kita-Satzung des Beklagten ohne weiteres übertragbar; die über die Besteuerung vorgenommenen Subventionierungen brauchen auf die Bemessung von Sozialleistungen nicht durchschlagen (vgl. zum Ganzen auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Juni 1994 – 16 A 2645/93 -, a. a. O., dort Rdn. 20, sowie im Erg. ebenso Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 29. August 2012 – 9 K 1864/11 -, a. a. O., dort Rdn. 2 und 19).

Auch das Verbot des Verlustausgleiches zwischen zusammen veranlagten Ehegatten – entgegen der Auffassung der Kläger erklärt die Kita-Satzung des Beklagten eine Verlustsaldierung getrennt veranlagter Ehegatten nicht für zulässig, die vielmehr von vorn herein und auch steuerrechtlich ausscheidet – verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 6 Abs. 1 GG. Der Schutz der ehe als Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft macht es nicht erforderlich, außer den positiven grundsätzlich auch die negativen Einkünfte der Ehegatten zu berücksichtigen, vielmehr ist es im Hinblick auf das Verbot des vertikalen Verlustausgleichs bei derselben Person nur konsequent, wenn auch Verluste des Ehegatten vom Ausgleich ausgeschlossen sind (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Juni 1994 – 16 A 2645/93 -, a. a. O., dort Rdn. 21).

Die weiteren Ausführungen der Kläger zur Diskriminierung nicht leiblicher Elternteile in § 7 Abs. 2 der Kita-Satzung des Beklagten, wonach das Einkommen des ehelichen wie nichtehelichen Lebenspartners nur berücksichtigt wird, wenn dieser leiblicher Elternteil ist, vermögen schon deshalb nicht zu überzeugen, da eine Diskriminierung hieraus überhaupt nur im Falle einer Verlustsaldierung zwischen den Einkünften der Elternteile in Betracht käme, die aber, wie dargelegt, in § 7 Abs. 5 und 6 zulässig ausgeschlossen wird.

Da nach alledem eine Berücksichtigung nur der positiven Einkünfte rechtlich nicht zu beanstanden ist, hat der Beklagte bei der Festsetzung der Elternbeiträge der Kläger ab dem 1. Juli 2009 auf Grundlage des § 7 seiner Kita-Satzung zutreffend ein Gesamteinkommen der Kläger von monatlich 3.951 Euro zugrunde gelegt, indem er die im Einkommenssteuerbescheid des Klägers zu 1 für das Jahr 2006 ausgewiesenen negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung neben den Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von 50.174 Euro unberücksichtigt ließ, so dass abzüglich der aufgelisteten Sonderausgaben in Höhe von 5.069 Euro und der Einkommenssteuer in Höhe von 1.395 Euro ein anzusetzendes Einkommen des Klägers zu 1 in Höhe von 43.710 Euro verblieb. Zuzüglich der um Sonderausgaben und Einkommenssteuer verminderten Einkünfte der Klägerin zu 2 in Höhe von 11.671 Euro und abzüglich der von beiden Klägern aufgewendeten Sozialversicherungskosten ergibt sich hieraus ein monatlicher Gesamtbetrag in Höhe von 3.951,26 Euro. Ausweislich der III. Anlage zur Kita-Satzung – Hortkinder – waren die Kläger damit im Bereich eines Monatsnettoeinkommens von 3.876 bis 4.000 Euro einzustufen, was bei einer Kernbetreuung im Umfang von bis zu vier Stunden einen monatlichen Elternbeitrag in Höhe von 102 Euro ergibt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.