Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2013
Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 01.02.2013 – 1 L 242/12
1. Kammer
Tenor§
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 23.497,27 € festgesetzt.
Gründe§
I. Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin,
die aufschiebende Wirkung ihrer am 12. Juli 2012 erhobenen Klage VG 1 K 694/12 gegen die Grundsteuerbescheide des Antragsgegners vom 28. Juli 2010 für die Veranlagungszeiträume 2008, 2009 und 2010 zu den Kassenzeichen
03/0000006301/001-001
(17.314,37 €),
03/0004002523/001-001
(1.372,00 €),
03/0011005200/001-001
(13.131,89 €),
03/0000014807/001-001
( 9.276,98 €),
03/0013002204/001-001
(21.176,42 €),
03/0000006302/001-001
( 1.074,03 €) und
03/0012002370/001-001
(30.643,40 €)
in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juni 2012 anzuordnen,
hat keinen Erfolg. Die Kammer geht dabei davon aus, dass der im Antragsschriftsatz vom 5. Juli 2012 im formulierten Antrag angeführte Bescheid zum Kassenzeichen "03/0000004807/001-001" irrtümlich aufgenommen wurde und dass sich der Eilrechtsschutzantrag stattdessen auch auf den Steuerbescheid zum Kassenzeichen "03/0012002370/001-001" bezieht, da dieser Gegenstand des mit der Antragsschrift vorgelegten Widerspruchsbescheides des Antragsgegners vom 12. Juni 2012 ist, mit der zeitgleich zum vorliegenden Verfahren erhobenen Klage zum Aktenzeichen VG 1 K 694/12 von der Antragstellerin angefochten und zudem auf die Eingangsverfügung vom 13. Juli 2012 mit Schriftsatz vom 18. Juli 2012 in Ablichtung nachgereicht wurde. Mit Blick auf die ausdrückliche Beschränkung der Anfechtung der Grundsteuerfestsetzungen für die Jahre 2008 bis 2010 in den Anträgen der Klage- und der Antragsschrift vom 5. Juli 2012 geht die Kammer weiter davon aus, dass bezüglich des Bescheides zum Kassenzeichen "03/0000006302/001-001" das Veranlagungsjahr 2007 nicht Streitgegenstand ist.
Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte und auch sonst - insbesondere mit Blick auf die eine Zugangsvoraussetzung darstellende Vorschrift des § 80 Abs. 6 VwGO - zulässige Antrag ist unbegründet.
Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO entfällt bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage. Diese kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Weder sind ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Grundsteuerbescheide des Antragsgegners vom 28. Juli 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juni 2012 gegeben (s. hierzu unter 1.) noch kann eine unbillige Härte angenommen werden (s. hierzu 2.)
1. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO (analog) an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Abgabenbescheides bestehen erst und nur dann, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als sein Misserfolg, wobei die Rechtmäßigkeit in einem im Vergleich zum Hauptsacheverfahren lediglich beschränkten Umfang zu prüfen ist. Regelmäßig ist von der Gültigkeit der der Abgabenerhebung zugrunde liegenden Satzungsvorschriften auszugehen, es sei denn, diese sind offensichtlich nichtig. Das Gericht hat sich auf die (summarische) Kontrolle der äußeren Gültigkeit der Normen und sich ersichtlich aufdrängender materieller Satzungsfehler sowie auf die Prüfung substantiierter Einwände des Antragsstellers gegen das Satzungsrecht und die sonstigen Voraussetzungen der Abgabenerhebung zu beschränken, wobei die Prüfung der Einwendungen des Antragsstellers dort ihre Grenze findet, wo es um die Klärung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen geht. Insoweit wird im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides - vorbehaltlich offenkundiger Fehler und näheren und substantiierten Vorbringens des Antragstellers - ausschließlich summarisch geprüft und bleibt die Klärung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen in jedem Fall dem Widerspruchs- oder Klageverfahren vorbehalten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Juni 2006 - OVG 9 S 1.06 -; Beschluss vom 14. März 2011 - OVG 9 S 95.10 -; Beschluss vom 28. Juli 2011 - OVG 9 S 24.11 -, juris Rn. 8).
Ausgehend hiervon ist ein Erfolg der anhängigen Klage gegen die Grundsteuerbescheide des Antragsgegners vom 28. Juli 2010 bei summarischer Prüfung nicht überwiegend wahrscheinlich.
Rechtsgrundlage für die Erhebung der Grundsteuer sind vorliegend § 1 Abs. 1, §§ 13 ff., § 25 Abs. 1, § 27 Abs. 1, § 40 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794). Danach haben Grundstückseigentümer, soweit kein Befreiungstatbestand (§§ 3, 4 GrStG) vorliegt, Grundsteuer zu entrichten. An die Stelle des Grundstückseigentümers tritt bei land- und forstwirtschaftlichem Vermögen im Beitrittsgebiet der Nutzer dieses Vermögens (§ 40 GrStG i.V.m. § 125 des Bewertungsgesetzes). Die Steuer berechnet sich nach dem Messbetrag (§ 13 Abs. 1 GrStG) und dem von der Gemeinde festgelegten Hebesatz (§ 25 Abs. 1 GrStG).
Der Antragsgegner hat die Grundsteuer unter Berücksichtigung des Grundsteuermessbetrags in dem Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes vom 7. Januar 2008 und der darin zugleich geregelten Zerlegung des Steuermessbetrages, an die der Antragsgegner gemäß §§ 182 Abs. 1, 184 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) gebunden ist, und der jeweils in § 3 der Haushaltssatzung der Gemeinde S. für das Haushaltsjahr 2008 vom 5. März 2008 (Amtsblatt für das Amt L. vom 15. März 2008), für das Haushaltsjahr 2009 vom 8. Juni 2009 (Amtsblatt für das Amt L. vom 20. Juni 2009) sowie für das Haushaltsjahr 2010 vom 19. Mai 2010 (Amtsblatt für das Amt L. vom 19. Juni 2010) geregelten Hebesätze für die Steuerjahre 2008, 2009 und 2010 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) und für Grundstücke (Grundsteuer B) zutreffend festgesetzt.
Das Vorbringen der Antragstellerin im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Vorgehens des Antragsgegners auf. Die von der Antragstellerin geltend gemachten Einwände, die sich im Kern gegen die Festsetzung der Hebesätze durch die Gemeinde S. richten, greifen nicht durch.
Gemäß § 1 und § 25 GrStG bestimmt die Gemeinde, ob und in welcher Höhe, d.h. mit welchem Hebesatz, sie von dem in ihrem Gemeindegebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer erhebt. Diese Regelung beruht darauf, dass das Hebesatzrecht der Gemeinden in Art. 106 Abs. 6 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) verfassungsrechtlich garantiert ist. Von dieser Ermächtigung hat die Gemeindevertretung der Gemeinde S. Gebrauch gemacht und die Hebesätze für die Grundsteuer A für 2008 auf 847 v.H., für 2009 auf 847 v.H. und für 2010 auf 767 v.H. sowie die Hebesätze für die Grundsteuer B für 2008 auf 361 v.H., für 2009 auf 361 v.H. und für 2010 auf 363 v.H. festgesetzt.
Soweit die Antragstellerin einwendet, sie werde mit einem Hebesatz belastet, der unter Verletzung des Gleichheitsgebotes nach Art. 3 GG und unter Verstoß gegen § 80 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) ermittelt worden sei, zeigt sie ernstliche Zweifel nicht auf. Zwar kann der beschwerte Steuerpflichtige in einem Rechtsbehelfsverfahren gegen den Grundsteuerbescheid im Wege der sogenannten Inzidentprüfung auch die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des von der Gemeinde festgesetzten und angewendeten Hebesatzes verlangen. Insofern ist das Gericht aber lediglich berechtigt und verpflichtet zu prüfen, ob die betreffende Satzung, die die Grundlage für die Hebesätze bildet, formell- und materiell-rechtlich gültig ist oder ob sie gegen höherrangiges Recht verstößt. Außerhalb dieser Rechtskontrolle liegt es im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinde als Normgeber, den Hebesatz zu bestimmen (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 21. Februar 2006 - 4 ZB 05.1169 -, juris Rn. 12; Troll/Eisele, GrStG, 10. Aufl. 2010, § 25 Rn. 5). Dabei ist hinsichtlich des gerichtlichen Prüfungsmaßstabes hinsichtlich der Festsetzung des Hebesatzes Folgendes zu beachten: Nach Art. 106 Abs. 6 GG steht das Aufkommen der Grundsteuer den Gemeinden zu. Diese haben dabei gemäß § 25 Abs. 1 GrStG das Recht, die Hebesätze der Grundsteuer festzusetzen. Wegen der in Art. 106 Abs. 6 GG verfassungsrechtlich garantierten Steuerhoheit als Bestandteil ihrer Finanzhoheit, die eine eigenverantwortliche Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft gewährleistet, haben die Gemeinden bei der Festsetzung der Hebesätze einen weiten Entschließungsspielraum, der seine Grenzen lediglich in den allgemeinen Grundsätzen des Haushalts- und Steuerrechts findet. Dementsprechend sind weder das Gericht noch der jeweilige Steuerpflichtige befugt, ihre eigenen für richtig oder sachgerecht gehaltenen Bewertungen an die Stelle des hierzu nach der Rechtsordnung berufenen - und entsprechend legitimierten - Gesetzgebers zu stellen. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist vielmehr ausschließlich, ob die getroffene Regelung über den grundsteuerrechtlichen Hebesatz im Ergebnis mit höherrangigem Recht vereinbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1993 - BVerwG 8 C 32.90 -, juris Rn. 8 ff.; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Februar 2011 - 3 K 3096/07 -, juris Rn. 20; Troll/Eisele, GrStG, § 25 Rn. 4). Der Entschließungsspielraum der Gemeinde erfasst unter anderem die Frage, auf welche Weise die kommunale Aufgabenerfüllung finanziert wird. So steht es in der originären Befugnis der Gemeinde, nach ihrer Beurteilung die Steuersätze der Gemeindesteuern, insbesondere die Hebesätze für die Grund- oder die Gewerbesteuer, in unterschiedlicher Höhe zu beschließen. Daher hat die Gemeinde das Recht, die Hebesätze für die Grundsteuer autonom nach ihren jeweiligen finanziellen Bedürfnissen festzusetzen. Bei der damit im Zusammenhang stehenden eigenverantwortlichen Abschätzung des Finanzbedarfs darf die Gemeinde keine grob unsachlichen, also evident willkürlichen Entschließungskriterien maßgeblich werden lassen. Zudem darf die Grundsteuer die ihr unterworfenen Bürger nicht übermäßig belasten und ihre Vermögensverhältnisse nicht grundlegend beeinträchtigen. Die Steuer darf also gemessen an einer normalen finanziellen Leistungskraft keine "erdrosselnde" Wirkung haben. Dies ist jedoch erst dann gegeben, wenn nicht nur ein einzelner Grundsteuerpflichtiger die ihn treffende Grundsteuer nicht mehr aufbringen kann, sondern wenn die Gesamtheit der Grundsteuerpflichtigen die Grundsteuer unter normalen Umständen nicht mehr aufbringen kann (vgl. Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Februar 2011 - 3 K 3096/07 -, juris Rn. 21). Zusammenfassend beschränkt sich mit Blick auf das kommunale Selbstverwaltungsrecht aus Art. 28 Abs. 2 GG bei der Kontrolle satzungsrechtlicher Hebesatzfestlegungen die gerichtliche Kontrolle auf die Prüfung der Vereinbarkeit der Festsetzungen mit höherrangigem Recht und umfasst nicht die Überprüfung nach Art ermessengeleiteter Verwaltungsakte (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - BVerwG 9 CN 1.01 -, juris Rn. 34; BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009 - BVerwG 9 C 13.08 -, juris Rn. 40).
Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der genannten Haushaltssatzungen der Gemeinde S. hat die Antragstellerin nicht geltend gemacht; solche sind auch sonst bei summarischer Prüfung nicht ersichtlich.
Materiell-rechtlich erweist sich die Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuern A und B für die Steuerjahre 2008 bis 2010 gemessen am Entscheidungsmaßstab des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ebenfalls als wirksam. Denn gemessen an den oben dargelegten Vorgaben ist hinsichtlich der durch die Gemeinde S. festgelegten Hebesätze eine Überschreitung des Entscheidungsspielraumes oder ein Verstoß gegen höherrangiges Recht bei summarischer Prüfung nicht festzustellen. Es begegnet insbesondere keinen Bedenken, dass die Gemeinde S. die Grundsteuer für die Refinanzierung der von ihr an den Wasser- und Bodenverband "Mittlere Spree" und den Wasser- und Bodenverband "Nördlicher Spreewald" zu entrichtenden Beiträge nutzt und die Hebesätze mit Blick auf diese finanzielle Belastung des kommunalen Haushalts festgesetzt hat.
Wie bereits dargelegt, entscheidet die Gemeinde autonom darüber, wie sie die finanziellen Mittel für ihre Aufgabenerfüllung aufbringt, soweit keine gesetzliche Bestimmung diesen Spielraum einschränkt. Eine solche gesetzliche Begrenzung hinsichtlich der Frage, wie die Kommune die Aufwendungen refinanziert, die sie für die Mitgliedschaft in den Wasser- und Bodenverbänden für Aufgaben der Gewässerunterhaltung (vgl. § 79 Abs. 1 Satz 1 BbgWG) zu leisten hat, besteht in Brandenburg nicht. Sie ergibt sich insbesondere nicht aus § 80 BbgWG. Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BbgWG in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 2004 (GVBl. 2005 I S. 50), der seine Gestalt durch das am 1. Februar 2004 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 294) erhalten hat und bis zum 31. Dezember 2008 galt, können Gemeinden die von ihnen an die Verbände zu zahlenden Verbandsbeiträge sowie die bei der Umlegung der Verbandsbeiträge entstehenden Verwaltungskosten nach dem Maßstab des § 80 Abs. 1 Satz 1 BbgWG auf die Grundstückseigentümer der grundsteuerpflichtigen Grundstücke umlegen. Nach der Änderung des § 80 Abs. 2 Satz 1 BbgWG durch das insoweit zum 1. Januar 2009 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom 23. April 2008 (GVBl. I S. 62) gilt, dass Gemeinden, soweit sie sich nicht für eine andere Art der Finanzierung entscheiden, die festgesetzten Verbandsbeiträge für Grundstücke, die nicht im Eigentum der Gemeinde stehen, sowie die bei Umlegung der Verbandsbeiträge entstehenden Verwaltungskosten umlegen können (Umlage). Nach diesen bereits im Wortlaut eindeutigen Bestimmungen liegt es gerade in der Entscheidungsfreiheit der Gemeinde, ob sie die Verbandsbeiträge durch eine Umlage oder auf andere Weise refinanziert. In § 80 Abs. 2 Satz 1 BbgWG 2004 wird dies deutlich durch die Verwendung des ein Ermessen eröffnenden Wortes "können" (womit gerade eine deutliche Abkehr von der bis zum 31. Januar 2004 geltenden Fassung des § 80 Abs. 2 Satz 1 BbgWG in der Fassung des Gesetzes vom 13. Juli 1994 [GVBl. I S. 302] verbunden ist ["Die Gemeinden legen die von ihnen an den Unterhaltungsverband zu zahlenden Verbandsbeiträge nach § 7 des Kommunalabgabengesetzes … durch Gebühren um."]). Noch deutlicher bringt es die seit 2009 geltende Gesetzesfassung zum Ausdruck, die die Möglichkeit einer Umlage gleichsam subsidiär benennt, soweit keine andere Art der Finanzierung durch die Gemeinde gewählt wurde. Dies entspricht in beiden Änderungsschritten auch dem Willen des Gesetzgebers. Nach der Gesetzesbegründung zum Zweiten Gesetz zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben (LT-Drs. 3/6324) sollte es den Gemeinden mit der Neufassung des § 80 Abs. 2 BbgWG gestattet werden, von der Umlagemöglichkeit nach eigenem Ermessen Gebrauch zu machen oder andere zulässige und weniger aufwendige Refinanzierungsmöglichkeiten zu nutzen. Die Gemeinden sollten danach hinsichtlich der Refinanzierung des Gewässerunterhaltungsbeitrages gerade nicht mehr auf die Erhebung einer Gewässerunterhaltungsumlage festgelegt sein (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. März 2010 - OVG 9 N 55.09 -, juris Rn. 7). Im Rahmen der Begründung des Gesetzes zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften (LT-Drs. 4/5052) wird ausgeführt, dass nunmehr ausdrücklich auf die Möglichkeit verwiesen werde, auch allgemeine Finanzierungsquellen zu nutzen, wofür beispielsweise eine Erhöhung des Grundsteuerhebesatzes oder andere örtliche Steuern in Betracht kämen.
Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Gemeinde S. bei der Festsetzung der Grundsteuerhebesätze für die streitgegenständlichen Steuerjahre 2008, 2009 und 2010 grob unsachliche, also evident willkürliche Entschließungskriterien herangezogen hat. Legt man die Ausführungen des Antragsgegners während des Widerspruchsverfahrens im Schriftsatz vom 6. Oktober 2010 an den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin dahingehend zugrunde, dass diese die maßgeblichen Erwägungen der Gemeindevertretung für die Bestimmung der Hebesätze wiedergeben - wovon mangels substantiierter Rügen der Antragstellerin jedenfalls im Rahmen der summarischen Prüfung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens auszugehen ist -, sind willkürliche Kriterien bei der Bestimmung der Hebesätze nicht ersichtlich. Danach wurden die von der Gemeinde zu leistenden Beiträge zu den Wasser- und Bodenverbänden im Verhältnis der land- und fortwirtschaftlichen Flächen einerseits und der bebauten und unbebauten Flächen andererseits am Gemeindegebiet aufgeteilt und die Hebesätze der Grundsteuer A für land- und fortwirtschaftlichen Flächen bzw. der Grundsteuer B für Grundstücke so festgesetzt, dass diese (Teil-)Beträge daraus refinanziert sind.
Die Antragstellerin wendet hiergegen ein, die Gemeinde S. verstoße gegen Art. 3 GG, denn sie lege nicht mehr, wie beim früheren Umlageverfahren, das Gesamtgebiet der Gemeinde (unter Einschluss gemeindeeigener und Kleinstflächen) für die Ermittlung der Hebesätze zugrunde, vielmehr werde für Kleinstflächen gerade keine Grundsteuer erhoben, so dass deren Beiträge nunmehr von den verbleibenden Grundsteuerpflichtigen mitzuzahlen seien. Dadurch ergebe sich für sie eine Mehrbelastung von 40 %. "§ 80 Abs. 1 Ziff. 1 BbgWG" (gemeint ist wohl § 80 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BbgWG) enthalte für eine Verbandsbeitragsrefinanzierung drei Einschränkungen (sie betreffe nur Grundstückseigentümer und nicht aber Nutzer, also Pächter; davon nur diejenigen, die zur Grundsteuer herangezogen würden; Größe der jeweiligen Grundstücksfläche). Somit könne nur die Verbandsfläche in das Refinanzierungsverfahren einbezogen werden, das diesen Einschränkungen gerecht werde. Die Gemeinde handele willkürlich, wenn sie bis zur Einführung der Verwaltungsvereinfachungsvorschrift des § 80 BbgWG den Teil der Verbandsbeiträge, der sich auf ihre Eigentumsflächen beziehe, selbst getragen habe, nunmehr sich aber eigener Gebühren entledige und stattdessen diesen Teil über die Erhöhung des Hebesatzes Dritten aufbürde. Die Ausnahme für die neuen Bundesländer, wonach nicht der Eigentümer, sondern nach § 40 GrStG der Nutzer grundsteuerpflichtig sei, könne nicht auf Gebühren zum Wasser- und Bodenverband übertragen werden. Soweit grundsteuerpflichtiges Eigentum bestehe, solle die Vorschrift des § 80 BbgWG zulassen, dass nur noch ein Bescheid ergehe. Die Gemeinde S. versuche indess auch alle Pachtflächen als grundsteuerpflichtige Eigentumsflächen zu behandeln, womit sie gegen den Wortlaut des Brandenburgischen Wassergesetzes verstoße.
Dieses Vorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Hebesatzfestsetzung und der Grundsteuererhebung in den Bescheiden vom 28. Juli 2010. Denn die Antragstellerin geht bereits in ihrem gedanklichen Ansatz fehl. Die Antragstellerin legt ihrer Argumentation offenbar ein Verständnis zugrunde, wonach es sich bei der Refinanzierung der Beiträge zu Wasser- und Bodenverbänden über die Grundsteuer nach wie vor um eine Umlage handele. Dies ist indes irrig. Es geht vorliegend nicht um die Zuordnung eines konkreten Vorteils an einen bestimmten Kreis von Abgabenpflichtigen. Dies wäre mit dem Charakter einer Steuer unvereinbar, die gerade dadurch gekennzeichnet ist, dass sie nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellt (vgl. § 3 Abs. 1 AO). Im Vordergrund steht die Erzielung von Einnahmen zur Deckung eines Ausgabepostens (unter verschiedenen anderen eines kommunalen Haushalts). Dementsprechend besteht auch kein "Umlagemaßstab" für die Ermittlung von Grundsteuerhebesätzen. Ein solcher folgt insbesondere auch nicht aus § 80 BbgWG. Sowohl § 80 Abs. 2 Satz 1 BbgWG 2004 als auch § 80 Abs. 2 Satz 3 BbgWG 2009 sehen einen Maßstab "Verhältnis der Flächen" (§ 80 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 BbgWG 2004) bzw. "vom Verband erfasste und veranlagte Fläche" (§ 80 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BbgWG 2009) allein für den Fall vor, dass sich die jeweilige Gemeinde für eine Umlage als Refinanzierungsform für die von ihr zu zahlenden Verbandsbeiträge entscheiden sollte. Für alternative Arten der Finanzierung enthält § 80 BbgWG nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck keine Vorgaben. Daher verfängt gerade auch der Einwand der Antragstellerin nicht, die Gemeinde S. ziehe für die Zuordnung der zu entrichtenden Verbandsbeiträge zu den Hebesätzen der Grundsteuer einen anderen "Maßstab" heran als er zuvor für die Gewässerunterhaltungsgebühren bestanden habe. Denn dies ist zwangsläufige Folge des zulässigen Wechsels der Refinanzierungsart (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. März 2010 - OVG 9 N 55.09 -, juris Rn. 7). Dass sich die Abgabenbelastung der Antragstellerin infolge dieses Wechsels erhöht, ist aus demselben Grund kein durchgreifender Einwand gegen die Bestimmung der Grundsteuerhebesätze durch die Gemeinde S. Auch soweit sie sich gegen die festgelegten Hebesätze mit dem Argument wendet, sie könne nach § 80 BbgWG für Beiträge zu den Wasser- und Bodenverbänden als Pächterin von landwirtschaftlichen Flächen nicht herangezogen werden, verkennt sie, dass die Regelungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 BbgWG 2004 bzw. des § 80 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BbgWG 2009 wiederum allein für den Fall einer Umlage gelten, der hier gerade nicht einschlägig ist.
Tragfähige Anzeichen für eine evidente Unsachlichkeit der hier maßgeblichen Hebesätze dahingehend, dass die dadurch erzielten Einnahmen nicht zur Erfüllung der gemeindlichen Aufgaben erforderlich wären, sondern der Kapitalbildung der Gemeinde dienten (vgl. hierzu Bayerischer VGH, Beschluss vom 1. Februar 2007 - 4 ZB 06.2567 -, juris Rn. 12), liegen nicht vor.
Für eine erdrosselnde Wirkung der durch die Gemeinde S. für 2008, 2009 und 2010 festgesetzten Grundsteuerhebesätze in dem oben beschriebenen Sinn, dass sie für die Gesamtheit aller Steuerpflichtigen und nicht nur für einzelne Grundstückseigentümer zu nicht mehr tragbaren Steuerbelastungen führen, besteht keinerlei Anhaltspunkt.
Der grundsteuerlichen Refinanzierung der Verbandsbeiträge zu den Wasser- und Bodenverbänden durch die Gemeinde S. steht - sollte die Antragstellerin mit ihrem Vorbringen im Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 11. November 2010, die Gemeinde verstoße gegen den "Grundsatz …, dass Abgaben vor Steuern gehen", eine entsprechende Rüge erheben - auch die in § 3 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) und § 64 Abs. 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) geregelte grundsätzliche Subsidiarität der Steuererhebung nicht entgegen (vgl. im Einzelnen hierzu: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. März 2010 - OVG 9 N 55.09 -, juris Rn. 8).
2. Vorliegend kommt auch eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung wegen einer unbilligen, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotenen Härte nicht in Betracht.
Ein unbillige Härte im Sinne von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO liegt vor, wenn durch die sofortige Vollziehung dem Abgabenpflichtigen wirtschaftliche Nachteile drohen würden, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht oder nur schwer wieder gutzumachen sind, etwa wenn die Zahlung die Insolvenz herbeiführt oder sonst zur Existenzvernichtung führen kann. Dabei muss sich diese Härte gerade aus der sofortigen, d.h. der vor der Unanfechtbarkeit des Abgabenbescheides erfolgenden Vollziehung ergeben, so dass darauf abzustellen ist, ob die sofortige Vollziehung bzw. Zahlung der geforderten Abgabe eine wesentliche Ursache für die Existenzgefährdung darstellen würde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. November 2009 - OVG 9 S 25.09 -, juris Rn. 10; Beschluss der Kammer vom 4. Mai 2010 - VG 1 L 358/09 -, juris Rn. 50). Hierzu hat die Antragstellerin indes nichts substantiiert vorgetragen. Ihr Hinweis auf vor der Ernte vollkommen ausgeschöpfte finanzielle Mittel und eine fehlende Möglichkeit einer Zwischenfinanzierung für Steuerforderungen ist in dieser pauschal gehaltenen Form und ohne prüfbare Unterlagen nicht nachvollziehbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
II.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Die Kammer legt in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327, Ziffer 1.5) in Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes in Abgabensachen ein Viertel des Abgabenbetrages zugrunde, dessen Beitreibung vorläufig verhindert werden soll.