Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2013

Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 04.02.2013 – VG 1 K 720/11

1. Kammer

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand§

Der Kläger wendet sich gegen die von Amts wegen aufgrund unterbliebener Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer verfügte Abmeldung seines Anhängers mit dem amtlichen Kennzeichen XX-xx 48.

Das Finanzamt teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 4. November 2010 mit, dass der Kläger als Halter des genannten Fahrzeugs die Kraftfahrzeugsteuer für die Jahre 2007 bis 2010 nicht entrichtet habe und ein Gesamtbetrag von 118,60 € offen sei. Die Vollstreckung der Kraftfahrzeugsteuer sei ohne Erfolg geblieben bzw. verspreche keinen Erfolg. Das Finanzamt beantragte unter Hinweis auf § 14 KraftStG, den Fahrzeugschein einzuziehen, etwa ausgestellte Anhängerverzeichnisse zu berichtigen und das amtliche Kennzeichen zu entstempeln.

Nachdem der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 23. November 2010 erfolglos angehört hatte, meldete er das genannte Fahrzeug mit Bescheid vom 1. Februar 2011 von Amts wegen ab (Ziffer 1.), gab dem Kläger auf, unverzüglich, spätestens binnen zehn Tagen nach Zugang des Bescheides die Zulassungsbescheinigungen Teil 1 und 2 oder den Fahrzeugschein und den Fahrzeugbrief sowie die Kennzeichen zur Entstempelung oder einen geeigneten Beleg zum Nachweis der Entrichtung der offenen Kraftfahrzeugsteuer vorzulegen (Ziffer 2.), drohte für den Fall, dass der Aufforderung nicht fristgerecht nachgekommen werde, die zwangsweise Einziehung der Zulassungsbescheinigungen Teil 1 und 2 bzw. des Fahrzeugscheins und des Fahrzeugbriefs sowie die zwangsweise Stilllegung des Fahrzeugs an (Ziffer 4.) und drohte für den Fall, dass der Anordnung nicht freiwillig nachgekommen werde und die zwangsweise Einziehung der Fahrzeugpapiere erfolglos bleibe, die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 250,00 €, bei Uneinbringlichkeit Ersatzzwangshaft von bis zu zwei Wochen an (Ziffer 5.). Schließlich setzte der Beklagte eine Gebühr von 26,00 € und Auslagen in Höhe von 4,64 € fest (Ziffer 6.). Der Bescheid wurde dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am 3. Februar 2011 zugestellt.

Der Beklagte wies den mit anwaltlichem Schriftsatz vom 1. März 2011 ohne Begründung erhobenen Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 6. September 2011 als unbegründet zurück. Der Bescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 7. September 2011 mit Postzustellungsurkunde zugestellt.

Der Kläger hat am 26. September 2011 auf elektronischem Wege Klage erhoben. Er könne nicht nachvollziehen, dass er Kraftfahrzeugsteuerschulden haben solle. Vielmehr habe er ausweislich eines Schreibens des Finanzamts vom 27. Dezember 2010 ein Umsatzsteuerguthaben in Höhe von 1.148,46 € gehabt. Dieses sollte unter anderem gegen die rückständige Kfz-Steuer aufgerechnet werden.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 1. Februar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. September 2011 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verteidigt die getroffene Entscheidung und macht insbesondere geltend, dass er an den Antrag des Finanzamtes gebunden sei. Er sei nicht befugt, die behauptete Steuerschuld zu prüfen.

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 2. Februar 2012 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 9. Januar 2013 und der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 8. Januar 2013 das Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen, wird auf die Gerichtsakte und den vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang (Beiakte I) Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe§

Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]).

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtene Bescheid des Beklagten vom 1. Februar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. September 2011 ist, soweit er Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens ist (die unter Ziffer 3. der Verfügung erklärte Anordnung der sofortigen Vollziehung ist von der Klage ersichtlich nicht erfasst), rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Die unter Ziffer 1. und 2. des angegriffenen Bescheides verfügte Abmeldung des Fahrzeugs des Klägers und Verpflichtung zur Vorlage der Fahrzeugpapiere, des Kennzeichens oder eines Nachweises für die Entrichtung der offenen Kraftfahrzeugsteuerschulden findet ihre Grundlage in § 14 Abs. 1 Satz 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (im Folgenden: KraftStG) im hier für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (so auch VG Augsburg, Gerichtsbescheid vom 1. August 2012 - Au 3 K 12.718 -, juris Rn. 13; VG Ansbach, Gerichtsbescheid vom 111. September 2008 - AN 10 K 08.563 -, juris Rn. 27; VG Braunschweig, Urteil vom 3. November 1999 - 6 A 209/99 -, juris Rn. 25) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2010 (BGBl. I S. 668). Danach hat die Zulassungsbehörde auf Antrag der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde den Fahrzeugschein einzuziehen, etwa ausgestellte Anhängerverzeichnisse zu berichtigen und das amtliche Kennzeichen zu entstempeln, wenn die Kraftfahrzeugsteuer entrichtet worden ist. Die Voraussetzungen dieser Norm sind vorliegend erfüllt.

Der Beklagte war zum Erlass des Abmeldungsbescheides (§ 14 Abs. 1 Satz 2 KraftStG) verpflichtet, da der erforderliche Antrag des Finanzamtes als der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde mit dem Schreiben vom 4. November 2010 vorlag. Darin hat das Finanzamt dem Beklagten mitgeteilt, dass der Kläger als Halter des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen XX-xx 48 die Kraftfahrzeugsteuer für insgesamt vier Jahre in einem Gesamtbetrag von 118,60 € nicht entrichtet hat und die Vollstreckung der Steuer keinen Erfolg gehabt habe bzw. einen solchen nicht verspreche.

Ob die durch das Finanzamt angegebenen Steuerforderungen in Höhe von jeweils 29,65 € für die Steuerjahre 2007 bis 2010 dem Grunde und der Höhe nach berechtigt sind und das Finanzamt das Besteuerungsverfahren fehlerfrei durchgeführt hat, unterliegt nicht der Prüfung durch den Beklagten. Dies hat der Beklagte vielmehr als gegeben hinzunehmen (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 11. Februar 1974 - VI - A 149/73 -, NJW 1975, 358; VG des Saarlandes, Urteil vom 24. Februar 2010 - 10 K 686/09 -, NJW 2010, 3110, juris Rn. 20-24).

Der Beklagte war auch nicht verpflichtet, ohne konkreten Anlass - der hier nicht zuletzt aufgrund der ausgebliebenen Reaktion des Klägers auf die mit Schreiben vom 23. November 2010 erfolgte Anhörung nicht gegeben war - vom Finanzamt über die Angaben im Antragsschreiben vom 4. November 2010 hinaus weitere Nachweise über das Bestehen der angegebenen Kraftfahrzeugsteuerschuld und den Zahlungsrückstand einzufordern. Das Gericht folgt insoweit nicht der abweichenden Rechtsprechung des Niedersächsisches Oberverwaltungsgerichts (Urteil vom 11. Februar 1974 - VI - A 149/73 -, NJW 1975, 358) und des Verwaltungsgerichts Meiningen (Urteil vom 13. Januar 2004 - 2 K 677/02.Me -, juris Rn. 20 f.), wonach die Zulassungsstelle im Rahmen der ihr im Verhältnis zum Finanzamt obliegenden Amtshilfe- und Beistandspflicht verpflichtet sei, von dem Finanzamt den Nachweis zu verlangen, dass der Fahrzeughalter seiner Steuerpflicht nicht nachgekommen ist, und das Finanzamt der Zulassungsstelle den Nachweis vorlegen müsse, dass der Betroffene seine Steuerpflicht nicht erfüllt hat, was beinhalte, dass der Zulassungsstelle der Erlass des Steuerbescheides, dessen Vollziehbarkeit und der Zahlungsrückstand in geeigneter Weise nachgewiesen werde. Für eine solche weitreichende Pflicht bietet die Vorschrift des § 14 Abs. 1 KraftStG weder nach dem Wortlaut noch nach dem Sinn und Zweck - der darin zu sehen ist, den Steuertatbestand zu beenden, um weiteren Verletzungen der Steuerpflicht vorzubeugen (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 11. Februar 1974 - VI - A 149/73 -, NJW 1975, 358; VG Braunschweig, Urteil vom 30. Juni 2004 - 6 A 454/03 -, juris Rn. 17), allenfalls auch als Druckmittel gegenüber dem Steuerschuldner, fällige Steuerschulden zu begleichen (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 28. Februar 2006 - 2 L 35/06 -) - einen Anhaltspunkt. Aus allgemeinen Kriterien für die Amtshilfe zwischen Behörden ergibt sich nichts anderes, denn auch dort gilt, dass Amtshilfeersuchen grundsätzlich keiner näheren Begründung oder gar Nachweise bedürfen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl. 2012, § 5 Rn. 7).

Da die für die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde bereits für ihren Antrag zu prüfen hat, ob die Voraussetzungen der Norm vorliegen, insbesondere dass ein Zahlungsrückstand bei der Kraftfahrzeugsteuer gegeben ist (vgl. Zens/Haßlbeck in Strodthoff, KraftStG, Stand: November 2012, § 114 Rn. 1) und dabei wie jede öffentliche Gewalt an die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben gebunden ist (Art. 20 Abs. 3 GG), kann die Zulassungsbehörde in der Regel davon ausgehen, dass die antragstellende Behörde die Voraussetzungen, die (anders als der Zulassungsbehörde) auch nur dieser bekannt sind, ordnungsgemäß geprüft hat und diese dementsprechend vorliegen. Dafür spricht nicht zuletzt auch die Ausgestaltung des § 14 Abs. 1 Satz 1 KraftStG als eine gebundene Verpflichtung der Zulassungsbehörde, bei einem entsprechenden Ersuchen der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde die Abmeldung vorzunehmen, der keinen eigenen Entscheidungsspielraum der Zulassungsbehörde über das Ob einer Abmeldung zulässt.

Aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, wonach dann, wenn jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird, ihm der Rechtsweg offensteht, folgen im vorliegenden Zusammenhang keine weitergehenden Verpflichtungen. Denn der Bürger, der sich einer Abmeldung seines Fahrzeugs von Amts wegen aufgrund ausstehender Kraftfahrzeugsteuerforderungen gegenübersieht, ist nicht rechtsschutzlos gestellt oder in der Wahrung seiner Rechte eingeschränkt (so aber offenbar VG Meiningen, Urteil vom 13. Januar 2004 - 2 K 677/02.Me -, juris Rn. 21). Vielmehr kann er gegen den Abmeldungsbescheid der Zulassungsbehörde als der ihm gegenüber allein ergehenden außenwirksamen Maßnahme im Rahmen der Rechtsbehelfe stets geltend machen, dass die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 KraftStG nicht vorliegen, weil die Steuerschuld nicht wirksam festgesetzt worden sei oder aufgrund Zahlung oder aus anderen Gründen erloschen sei. Die Zulassungsbehörde hat insoweit gegenüber dem betroffenen Bürger etwaige fehlerhafte Informationen der antragstellenden Kraftfahrzeugsteuer-Behörde zu vertreten.

Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass die Angaben des Finanzamtes im Antrag vom 4. November 2010 fehlerhaft waren. Er hat weder das Bestehen der Kraftfahrzeugsteuerschuld noch deren Höhe von 118,60 € in Frage gestellt. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass diese Forderung im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung - hier des Widerspruchsbescheides vom 6. September 2011 - erloschen war, denn die Behauptung einer erfolgten Aufrechnung überzeugt nicht. Nach § 1 Abs. 2 KraftStG und § 1 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) finden auf die Kraftfahrzeugsteuer grundsätzlich die Bestimmungen der Abgabenordnung Anwendung, so dass eine Aufrechnung nach der Regelung des § 226 AO zu beurteilen ist. Nach § 226 Abs. 1 AO gelten für die Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sowie für die Aufrechnung gegen diese Ansprüche sinngemäß die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nichts anderes bestimmt ist. Somit erfordert eine Aufrechnung die Abgabe einer einseitigen empfangsbedürftigen verwaltungsrechtlichen Willenserklärung durch den Aufrechnenden (vgl. Fritsch in Pahlke/König, AO, 2. Aufl. 2009, § 226 Rn. 45). Eine solche ist indes nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen. Als tragfähiger Beleg einer solchen taugt das vom Kläger im Klageverfahren allein vorgelegte Schreiben des Finanzamtes vom 27. Dezember 2010 nicht. Denn das Finanzamt hat damit lediglich bestätigt, dass eine Aufrechnung zulässig sei, wenn es ausführt, dass ein Aufrechnungsverbot nicht bestehe. Daraus ist nicht zu erkennen, dass und vor allem wann der Kläger gegenüber dem Finanzamt eine Erklärung abgegeben hat, die offenen Kraftfahrzeugsteuerforderungen gegen die Umsatzsteuererstattungsansprüche aufzurechnen. Das Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 26. September 2011 bietet solche substantiierten Angaben ebenso wenig. Dagegen, dass eine solche Aufrechnungserklärung im zeitlichen Zusammenhang mit dem Schreiben vom 27. Dezember 2010 erfolgt ist, spricht nicht zuletzt der Umstand, dass der Kläger weder auf die Anhörung des Beklagten vom 23. November 2010 noch im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nach Erlass des Abmeldungsbescheides vom 1. Februar 2011 eine solche zur Sprache gebracht hat.

2. Die Androhung von Zwangsmitteln des unmittelbaren Zwangs und des Zwangsgeldes in den Ziffern 4. und 5. des angefochtenen Bescheides begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen des Beklagten im Bescheid vom 1. Februar 2011 Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO).

3. Nicht zu beanstanden ist weiterhin, dass im Ausgangsbescheid Gebühren in Höhe von 26,00 € und Zustellungsauslagen in Höhe von 4,64 € festgesetzt worden sind. Nach § 1, § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) i.V.m. Nr. 254 der Anlage 1 zu § 1 (Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr - GebTSt) ist u.a. für Anordnungen nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz eine Gebühr zwischen 14,30 € und 286,00 € zu entrichten. Gegen die Höhe der im unteren Bereich des Gebührenrahmens liegenden Gebühr sind Bedenken nicht vorgetragen oder ersichtlich. Die Geltendmachung der Auslagen findet ihre Rechtsgrundlage in § 2 Abs. 1 Nr. 1 Geb-OSt.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.