Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2013

Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 05.03.2013 – VG 6 K 1084/12

6. Kammer

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in der Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand§

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstückes L.-Straße, Flur X, Flurstück x in C.

Mit Bescheid vom 27. September 2010, zugestellt am 29. September 2010, zog der Beklagte die Klägerin für die Möglichkeit des Anschlusses ihres Grundstückes an die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag in Höhe von 3.493,50 € heran.

Mit Schreiben vom 5. Oktober 2010, beim Beklagten eingegangen am 11. Oktober 2010, erklärte die Klägerin, dass sie „schärfsten Protest gegen solch willkürliche Beitragsbescheide“ erhebe. Ein solches Vorgehen habe es in 40 Jahren DDR nicht gegeben. Was hätten sie doch für eine demokratische Staatsordnung gehabt. Das Schreiben ist mit „Fam. A.“ unterschrieben. Am 29. Oktober 2010 legte die Klägerin über ihren Prozessbevollmächtigten förmlich Widerspruch gegen den oben genannten Beitragsbescheid ein.

Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2012 zurück.

Am 6. November 2012 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus: Der angefochtene Beitragsbescheid sei rechtswidrig. Dies sei schon deshalb der Fall, weil die ihm zugrunde liegende Kanalanschlussbeitragssatzung (KABS) nichtig sei. Sie verstoße gegen das in § 8 Abs. 4 Satz 7 KAG geregelte Aufwandsüberschreitungsverbot. Bereits der in der Kalkulation zugrunde gelegte Herstellungsaufwand in Höhe von 110.996.125,- € netto sei fehlerhaft, da er Beklagte in ähnlich gelagerten Parallelverfahren einen beitragsfähigen Herstellungsaufwand von 131.241.053,16 € brutto zugestanden habe. Die Höhe des beitragsfähigen Herstellungsaufwandes sei nicht korrekt ermittelt worden. Der Beklagte bediene sich zur Erfüllung seiner Aufgaben der L.-mbH & CO. KG (L.). Nach § 8 Abs. 4 Satz 4 KAG sei nur solcher Aufwand in der Kalkulation ansatzfähig, der der L. entstanden sei und auch tatsächlich von der Stadt C. geschuldet würde. Insoweit sei § 10 des Abwasserbeseitigungsvertrages maßgeblich und hätten in die Kalkulation des beitragsfähigen Herstellungsaufwandes nicht die bei der L. verbuchten Investitionskosten, sondern die von der Stadt C. geschuldeten Betreiberentgelte aufgenommen werden müssen. In der der Satzung zugrunde liegenden Beitragskalkulation seien zudem nicht alle nach § 8 Abs. 4 KAG vorzunehmenden Abzüge sachgerecht vorgenommen worden, so dass der Beitragssatz fehlerhaft auf 3,40 € festgesetzt worden sei. Der Beklagte habe in der Beitragskalkulation die Einnahmen außer Ansatz gelassen, die bereits über Gebühren oder Entgelte zur Finanzierung der Anschaffungs- und Herstellungskosten vereinnahmt worden seien. Gemäß § 8 Abs. 4 Satz 5 KAG i.V.m. § 6 Abs. 2 KAG hätten diese Einnahmen in Abzug gebracht werden müssen, soweit die zu erwartenden Anschaffungs- und Herstellungskosten insgesamt überschritten würden. Nach der aktuellen Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg habe der Satzungsgeber bei der Festsetzung des Beitragssatzes zu berücksichtigen, ob und inwieweit die Gesamtheit der Grundstückseigentümer bereits über Gebühren oder Entgelte zu einer Finanzierung der Anschaffungs- und Herstellungskosten beigetragen habe. Diesbezügliche Einnahmen seien daher bei der Festsetzung des Beitragssatzes anrechnend zu berücksichtigen, soweit dadurch die zu erwartenden Anschaffungs- und Herstellungskosten insgesamt überschritten würden. Dieser Abzug sei vorzunehmen, um eine Doppelbelastung der Beitragszahler zu verhindern. Vorliegend seien im Jahre 2010 insgesamt 1.036.641,13 € und im Jahre 2011 insgesamt 1.262.884,02 € an Investitionskosten in die Kalkulation der Benutzungsgebühren bzw. Abwasserentgelte eingestellt worden. Diese seien in der Kalkulation des Beitragssatzes aber nicht berücksichtigt worden. Das gelte auch für die weiteren Investitionskosten bis zum Jahre 2017. Über die Anrechnung der Einnahmen aus Abwassergebühren und –entgelten – soweit sie den beitragsfähigen Aufwand beträfen – hinaus hätten in der Beitragskalkulation solche Einnahmen aus Beiträgen abgezogen werden müssen, die infolge unwirksamer Beitragssatzungen vor dem 1. Januar 2009 bereits erzielt worden seien. Allein für den Zeitraum vom 1. Januar 1994 bis zum 31. Dezember 2006 seien auf der Grundlage unwirksamer Kanalanschlussbeitragssatzungen Kanalanschlussbeitragsbescheide über ein Gesamtvolumen von 31,6 Mio € erlassen worden. Davon seien im Jahre 2006 insbesamt 29,2 Mio € als Zahlungseingänge zu verzeichnen gewesen. Ein Abzug sei insoweit allerdings nicht erfolgt, wobei darüber hinaus auch noch die Beiträge zu berücksichtigen seien, die der Stadt C. in den Jahren 2007 und 2008 zugeflossen seien. Darüber hinaus seien vom angesetzten Aufwand diejenigen Kosten in Abzug zu bringen, die auf eine Überdimensionierung der öffentlichen Einrichtung zurückzuführen seien. Der Beklagte habe bei dem Ausbau der Abwasserbeseitigungsanlage sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Es werde bestritten, dass im Vorfeld ein planerisches Gesamtkonzept für den Ausbau der Abwasserbeseitigungsanlage und deren notwendige Dimensionierung erstellt worden sei. Bei der Entscheidung für den Ausbau der Abwasserbeseitigungseinrichtung und deren Dimensionierung sei nicht von sachgerechten Erwägungen ausgegangen worden. Einer planerischen Entscheidung für den Ausbau des Kanalabwassersystems Prognosen aus Ende der 1980er bis Anfang der 1990er Jahre zugrunde zu legen, ohne zuvor ein Gesamtkonzept entwickelt zu haben, sei nicht sachgerecht, sondern grob fehlerhaft. Eine sachgerechte Prognoseentscheidung hätte der Beklagte nur dann treffen können, wenn er diese auf aktuelle Zahlen und Prognosen im Zeitpunkt der Planung der Anlagen einschließlich des Klärwerks gestützt und diese zeitnah den tatsächlichen Entwicklungen angepasst hätte. Solche Planungsunterlagen hätte der Beklagte bisher nicht vorgelegt. Aus der Kalkulation ergebe sich des Weiteren, dass in erheblichem Umfang Fördermittel nur in Höhe des aufgebrachten Aufwandsanteils abzüglich des auf die Abgeltung des auf den gemeindlichen wirtschaftlichen Vorteil entfallenden Anteils zum Abzug gekommen seien. Dem Abschlussbericht zur Kalkulation sei gemäß 4.3.1.2, 4.3.3.1, 4.3.4.1 und 4.3.5.1 zu entnehmen, dass der abzugeltende wirtschaftliche Vorteil der Stadt C. den Fördermittelanteil stark übersteige. Aufgrund dessen seien zweckgebundene Fördermittel, die hier offenkundig auch zur Herstellung der zentralen Schmutzwasserentsorgungseinrichtung verwendet worden seien, nicht in Abzug gebracht worden. Es sei davon auszugehen, dass dies fehlerhaft gewesen sei, da eine Einsichtnahme in die Fördermittelbescheide bislang nicht möglich gewesen sei. Auch die konkrete Heranziehung sei zu beanstanden. Die Beitragsschuld sei verjährt. Das Grundstück sei bereits vor Inkrafttreten der Neuregelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG an die öffentliche Einrichtung anschließbar gewesen. Daher sei für den Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht das Inkrafttreten der ersten Anschlussbeitragssatzung maßgebend. Eine auf § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. gestützte erneute Beitragspflicht stelle demgegenüber eine unzulässige echte Rückwirkung dar.

Die Klägerin beantragt,

den Beitragsbescheid vom 27. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2012 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt er aus: Entgegen der klägerischen Darstellung sei der beitragsfähige Herstellungsaufwand korrekt ermittelt worden. Es sei bisher sogar zu wenig beitragsfähiger Herstellungsaufwand berücksichtigt worden, da der „Sanierungsaufwand“ hinsichtlich der Anlagenteile, die bereits vor dem 3. Oktober 1990 hergestellt worden seien, als beitragsfähiger Aufwand gelte, vom Beklagten aber nicht in vollem Umfang in der Beitragskalkulation berücksichtigt worden sei. Entgegen der klägerischen Darstellung müssten bei der Beitragskalkulation nicht die Einnahmen in Abzug gebracht werden, welche bereits über Gebühren und Entgelte zur Finanzierung der Anschaffungs- und Herstellungskosten vereinnahmt worden seien. Unabhängig hiervon liege auch kein Verstoß gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot vor. Die vom Klägervertreter genannten Zahlen der angeblichen bisherigen Einnahmen könnten nicht nachvollzogen werden. Soweit der Klägervertreter beitragsfähige Anschaffungs- und Herstellungskosten meine, so würden diese nicht direkt über Gebühren oder Entgelte refinanziert, sondern höchstens über die in den Gebühren bzw. Entgelten enthaltenen Abschreibungen. Die zukünftigen Investitionen seien daher nicht in den Benutzungsgebühren bzw. Entgelten enthalten. Prüfe man, ob aus den bisherigen Abschreibungserlösen aus Gebühren oder Entgelten und den bisherigen Beitragseinnahmen ein Verstoß gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot vorliege, so stelle man fest, dass dies nicht der Fall sei. Bis zum 31. Dezember 2012 seien Schmutzwasserbeiträge in Höhe von 63.974.356,39 € (brutto) vereinnahmt worden. Hinzuzurechnen seien Ablösebeträge in Erschließungsgebieten in Höhe von 8.657.128,82 € (brutto). Es seien bis zum 31. Dezember 2012 zudem Erlöse über Abschreibungen auf die zentrale Schmutzwasserentsorgungsanlage in Höhe von 32.132.300,07 € (netto) eingenommen worden. Diese Beträge seien ermittelt worden, indem man die handelsrechtlichen Abschreibungen auf die Abwasseranlagen zugrunde gelegt und sodann die Abschreibungen auf die einzelnen Anlagen gemäß den in der Beitragskalkulation vollendeten Verteilungsschlüsseln vorgenommen habe. Dies ergebe Abschreibungen für die zentrale Schmutzwasserentsorgungsanlage in Höhe von 44.303.073,03 € (netto). Hiervon seien die Abschreibungen abgezogen worden, die nicht über Gebühren/Entgelte, sondern über Beiträge, Fördermittel und Zuschüsse Dritter erwirtschaftet worden seien. Insoweit sei ein Betrag in Höhe von 12.170.772,97 € (netto) ermittelt und abgezogen worden. Rechne man zum besseren Vergleich mit den eingenommenen Beiträgen auf die Abschreibungen die Umsatzsteuer (mit dem heutigen Umsatzsteuersatz von 19 %) hinzu, so ergebe dies einen Betrag von 38.237.437,08 € (brutto), der über Gebühren und Entgelte, die den beitragsfähigen Investitionsaufwand der (leitungsgebundenen) Schmutzwasserentsorgungseinrichtung beträfen, seit dem 1. Oktober 1990 eingenommen worden sei. Den in der Beitragskalkulation ermittelten beitragsfähigen Anschaffungs- und Herstellungskosten in Höhe von 110.996.125,- € (netto) oder 132.085.388,70 € (brutto) stünden damit bisher höchstens „Einnahmen“ in Höhe von 110.868.922,20 € (brutto) gegenüber. Eine Überdimensionierung der Schmutzwasserbeseitigungsanlage sei entgegen der Auffassung des Klägervertreters nicht gegeben. Insofern werde auf die Rechtsprechung der 6. Kammer des VG Cottbus verwiesen. Neue Gesichtspunkte trage der Klägervertreter nicht vor. Der von der Klägerin gerügte Abzug der Fördermittel sei nicht zu beanstanden, sondern entspreche § 8 Abs. 4 Satz 7 KAG. Der abzugeltende wirtschaftliche Vorteil der Stadt A-Stadt übersteige den Fördermittelbetrag. Der Beitragsanspruch sei auch nicht verjährt. Insoweit finde vorliegend § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. Anwendung, was wiederholt von der erkennenden Kammer, dem OVG Berlin-Brandenburg und nunmehr auch vom Verfassungsgericht für das Land Brandenburg festgestellt worden sei.

Entscheidungsgründe§

Die Kammer konnte gemäß § 6 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Vorsitzenden als Einzelrichter entscheiden, da der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 4. Februar 2013 auf den Einzelrichter übertragen worden ist.

Soweit die Klägerin die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 94 VwGO mit Blick auf die bereits beim Oberverwaltungsgericht Berlin- Brandenburg anhängigen Berufungen in parallelen Klageverfahren beantragt hat, konnte hierüber im Rahmen der Entscheidung über die Hauptsache befunden werden und war eine Vorabentscheidung durch Beschluss nicht geboten (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Komm., 18. Aufl. 2012, § 94 Rn. 6). Dem Antrag war bereits deshalb nicht zu entsprechen, weil die Voraussetzungen der Norm nicht vorliegen. Eine Vorgreiflichkeit des in einem anderen Verfahren zur Entscheidung stehenden Rechtsverhältnisses i.S.d. § 94 VwGO ist nur dann gegeben, wenn es für die Entscheidung auf die Beurteilung einer Vorfrage ankommt, die Gegenstand eines anderen Rechtsstreits vor einem anderen Gericht ist. Hierfür genügt es nicht, wenn in dem anderen Verfahren nur über dieselbe oder eine vergleichbare Rechtsfrage zu entscheiden ist. Verallgemeinernd lässt sich sagen, dass eine Vorgreiflichkeit fehlt, wenn das Ergebnis des anderen Verfahrens letztlich nicht entscheidungserheblich für das Ausgangsverfahren ist (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 94 Rn. 4 f.; Rudisile in Schoch u.a., VwGO, Komm., § 94 Rn. 18). So liegen die Dinge aber, soweit das Oberverwaltungsgericht Berlin- Brandenburg demnächst über von diesem zugelassene Berufungen zu entscheiden haben wird, die die Rechtmäßigkeit anderer vom Beklagten erlassener Beitragsbescheide zum Gegenstand haben und bei denen auch die Frage der Wirksamkeit des Anschlussbeitragssatzungsrechts des Beklagten zu klären sein wird. Die Abhängigkeit einer Entscheidung von einer bestimmten Normauslegung oder von der Gültigkeit einer angewendeten – ggf. auch untergesetzlichen - Norm in einem anderen Verfahren ist zwar rechtslogisch gegeben, jedoch begründet sie keine Vorgreiflichkeit nach § 94 VwGO, weil es insoweit nicht um die Feststellung eines Rechtsverhältnisses geht (vgl. Rudisile, a.a.O., § 94 Rn. 21). Eine analoge Anwendung von § 94 VwGO mit Blick auf Parallelverfahren, bei denen nicht die Anhängigkeit eines Normenkontrollverfahrens gemäß § 47 VwGO, in dem die Entscheidung von der Rechtsgültigkeit einer Norm abhängt, inmitten steht (vgl. hierzu Kopp/Schenke, a.a.O., Rn. 2, 4a; Rudisile, a.a.O., § 94 Rn. 44 f.), sondern sich lediglich – jedenfalls teilweise – die gleichen Rechtsfragen wie im laufenden Verfahren stellen mögen, kommt nicht in Betracht. Denn die bloße Gleichheit von Rechtsfragen rechtfertigt es noch nicht, die Entscheidung im konkreten Fall aufzuschieben, bis über den Parallelfall entschieden ist. Eine Bindungswirkung tritt durch die Entscheidung im Parallelverfahren nämlich nicht ein, und zwar auch dann nicht, wenn dieses in letzter Instanz entschieden wird. Die Beteiligten haben es insoweit in der Hand, gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 251 ZPO übereinstimmend das Ruhen des Verfahrens zu beantragen, was hier nicht geschehen ist. Bestärkt wird die hier vertretene Auffassung durch einen Umkehrschluss aus § 93 a VwGO. Dort ist für eine – hier nicht einschlägige - Sonderkonstellation von Parallelverfahren eine spezielle Möglichkeit der Aussetzung geschaffen worden. Das schließt es aus, bei anderen Parallelverfahren, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, auf eine analoge Anwendung von § 94 zurückzugreifen, soll das gesetzliche Wertungssystem nicht unterlaufen werden (wie hier Rudisile, a.a.O., § 94 Rn. 43). Wollte man dennoch davon ausgehen, dass in einem Fall wie dem vorliegenden § 94 VwGO analoge Anwendung finden kann, so führt dies ebenfalls nicht zu der begehrten Aussetzung. Denn die Aussetzung liegt insoweit im richterlichen Ermessen. Das erkennende Gericht hat die Wahl, ob es aussetzt oder nicht. Da eine Bindungswirkung mit Blick auf die beim OVG Berlin- Brandenburg anhängigen Verfahren – wie ausgeführt – nicht besteht, ist eine Reduzierung oder Bindung des Ermessens nicht gegeben. Vielmehr ist zwischen den Interessen der Beteiligten an zügiger Entscheidung im vorliegenden Prozess einerseits und den für eine Aussetzung sprechenden gegenteiligen Interessen andererseits abzuwägen. Hiernach ist ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin an einer Verfahrensaussetzung von dieser nicht substantiiert geltend gemacht worden und auch sonst nicht erkennbar. Es bleibt der Klägerin, die ihre Klage zunächst als Untätigkeitsklage angestrengt hat, weil der Beklagte aus ihrer Sicht ohne rechtfertigenden Grund zu lange mit einer Entscheidung über ihren Widerspruch gegen den Beitragsbescheid zugewartet haben soll, unbenommen, ein ggf. von ihr gegen die vorliegende Entscheidung eingelegtes Rechtsmittel im Falle einer ungünstigen Entscheidung des OVG in den anhängigen Berufungsverfahren zurückzunehmen oder aber die erstinstanzliche Entscheidung zu akzeptieren, während der Beklagte ein Interesse an einer raschen gerichtlichen Überprüfung seiner Beitragsveranlagungen hat.

Die Kammer konnte ferner entscheiden, ohne nach Maßgabe der vom Prozessbevollmächtigten schriftsätzlich unterbreiteten „Beweisanträge“ Beweis erhoben zu haben. Namentlich war die erkennende Kammer nicht verpflichtet, über diese „Beweisanträge“ vorab durch Beschluss zu entscheiden.

Zwar kann gemäß § 86 Abs. 2 VwGO ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag nur durch einen Gerichtsbeschluss, der zu begründen ist, abgelehnt werden. Die Pflicht zur Vorabentscheidung besteht indes nur, wenn ein Beweisantrag im förmlichen Sinne gestellt ist, also der Prozessbeteiligte vom Gericht i.S. eines (prozessualen) Begehrens verlangt, es möge die – gleichzeitig oder bereits vorher aufgestellte – Behauptung bestimmter Tatsachen durch Nutzung eines vom Antragsteller zu benennenden ebenfalls bestimmten Beweismittels (substantiierter Beweisantrag) zu seiner Überzeugung feststellen. Nur wenn Beweistatsache und Beweismittel bestimmt sind, ist das Gericht in der Lage, das Bestehen von Ablehnungsgründen zu überprüfen. Dass der Beweisantrag substantiiert ist, ist nach der Rechtsprechung notwendige Voraussetzung dafür, dass es sich überhaupt um einen – durch besonderen Beschluss abzulehnenden – Beweisantrag i.S. des § 86 Abs. 2 VwGO handelt; die Substantiierung ist nicht lediglich Voraussetzung seiner Zulässigkeit als Prozesshandlung (vgl. Dawin in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Komm., § 86 Rn. 89). Die Substantiierung besteht außer in der Nennung eines bestimmten Beweismittels in der Behauptung einer bestimmten Tatsache. Das Substantiierungsgebot soll zum einen ganz generell der missbräuchlichen Einleitung von Beweisverfahren wehren. Zum anderen soll es das Gericht in den Stand setzen, die Frage der Ablehnbarkeit des Antrags nach den Kriterien des § 244 Abs. 3 S. 2 Strafprozessordnung analog zu beurteilen. Deshalb ergibt sich das Mindestmaß an Bestimmtheit aus dem, was das Gericht wissen muss, um diese Frage entscheiden zu können. „Bestimmt“ meint die Individualisierbarkeit der Tatsache als einer in örtlicher, zeitlicher usw. Hinsicht fassbaren. Es genügt nicht, dass vom Gericht mittels eines völlig vagen und unbestimmten Antrags die Beschaffung von Material verlangt wird, aus dessen Sichtung und Durchforschung sich die zu behauptende und zu beweisende Tatsache ggf. erst ergeben soll. Bei einem derartigen „Beweisermittlungsantrag“ zielt der Antragsteller letztlich darauf ab, dass die gerichtliche Ermittlungstätigkeit, die wegen der Unsubstantiiertheit des formulierten Beweisthemas einen nicht genau abgegrenzten Sachverhalt aufklären soll, Anhaltspunkte für Einzeltatsachen zu Tage fördert, von denen er dann eine „aufgreifen“ und verwerten bzw. ggf. und in einem weiteren Beweisantrag unter Beweis stellen kann (vgl. Dawin, a.a.O., § 86 Rn. 92). Das Substantiierungsgebot verlangt weiter, dass die Tatsache vom Antragsteller mit einem gewissen Maß an Bestimmtheit i.S. von Nachdrücklichkeit als wahr und als mit dem angegebenen Beweismittel beweisbar behauptet wird. Mit dem Beweisantrag ist darzulegen, welches Ergebnis von der Beweisaufnahme erwartet werden kann. Hierzu braucht der Antragsteller zwar nicht zum Ausdruck zu bringen, dass er die entsprechende Überzeugung besitzt. Es genügt die Artikulierung einer entsprechenden nachvollziehbaren Vermutung, sogar eines ernsthaften Fürmöglich-Haltens. Nicht ausreichend ist hingegen eine aufs Geratewohl aufgestellte Behauptung bzw., was dasselbe besagt, die Behauptung einer „aus der Luft gegriffenen“ Tatsache („Ausforschungsbeweis“).Maßgebendes Abgrenzungskriterium ist das Vorhandensein tatsächlicher, eine Vermutung oder ein Für-Möglich-Halten rechtfertigende Anhaltspunkte. Finden sich solche im Prozessstoff nicht und nennt auch der Antragsteller nicht die mindeste Grundlage für seine Vermutung oder verbietet sich nach seinem sonstigen Vorbringen sogar zweifelsfrei jegliche Vermutung, darf der Schluss gezogen werden, dass die Behauptung aufs Geratewohl aufgestellt worden ist. In einem derartigen Fall geht es dem Antragsteller nur darum, ermitteln zu lassen, ob seine auf keinerlei Anhaltspunkte gestützte Behauptung nicht vielleicht doch wahr ist (vgl. Dawin, a.a.O., § 86 Rn. 93). Unsubstantiierte, als Ausforschungsbeweisanträge bzw. als Beweisermittlungsanträge zu bezeichnende Ersuchen lösen keine Pflicht zur Vorabentscheidung aus. Derartige Anträge sind nicht lediglich den formellen Anforderungen nicht genügende und folglich unzulässige Beweisanträge, sondern wegen Fehlens der konstituierenden Merkmale überhaupt keine Beweisanträge i.S. des § 86 Abs. 2 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 1983 – 9 B 10527/82 -, Buchholz EntlG Nr. 30; Beschluss vom 31. Januar 2002 – 7 B 92/01 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 318).

Ein Beweisantrag ist darüber hinaus nur dann gemäß § 86 Abs. 2 VwGO als in der mündlichen Verhandlungen gestellt anzusehen, wenn das Ersuchen unter Angabe des Beweisthemas und des Beweismittels ausdrücklich ausgesprochen und als mündlich gestellter Antrag in das Protokoll aufgenommen worden ist. Ein Beweisantrag, der in einem Schriftsatz formuliert worden ist, muss deshalb in der mündlichen Verhandlung verlesen werden. Die Bezugnahme in der mündlichen Verhandlung auf einen schrift(sätz)lich formulierten Beweisantrag oder lediglich die Überreichung eines Schriftsatzes genügen nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. September 1961 – VIII B 61.61 -, NJW 1962, 124; Beschluss vom 16. April 1975 – VI B 83.74 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 19; Dawin, a.a.O., § 86 Rn.. 97). Eines Hinweises des Vorsitzenden darauf, dass ein schrift(sätz)licher Beweisantrag für § 86 Abs. 2 VwGO nicht ausreicht, ist nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. September 1961, a.a.O.).

Unter Zugrundelegung vorstehender Ausführungen handelt es sich bei den vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin schriftlich formulierten „Beweisanträgen“ nicht um solche i.S.d.§ 86 Abs. 2 VwGO, da sie nicht in der mündlichen Verhandlung gestellt wurden. Es fehlt diesen Anträgen darüber hinaus an der Benennung eines klaren Beweisthemas mit einem Mindestmaß an Substantiierung. Vom Gericht wird mittels völlig vager und unbestimmter Anträge die Beschaffung von Material und Erklärungen seitens des Beklagten verlangt, aus dessen Sichtung und Durchforschung sich möglicherweise – selbst das bleibt offen – eine zu behauptende und zu beweisende Tatsache erst ergeben soll. Mit ihrem jeweils als „Beweisermittlungs-“ bzw. „Ausforschungsantrag“ zu wertenden Begehren zielt die Klägerin letztlich darauf ab, dass die gerichtliche Ermittlungstätigkeit, die wegen der Unsubstantiiertheit des formulierten Beweisthemas auf der Grundlage aufs Geratewohl aufgestellter Behauptungen einen nicht genau abgegrenzten Sachverhalt aufklären soll, Anhaltspunkte für Einzeltatsachen zu Tage fördert, von denen sie dann eine „aufgreifen“ und verwerten bzw. ggf. in einem weiteren Beweisantrag unter Beweis stellen können. Es geht der Klägerin ersichtlich darum ermitteln zu lassen, ob ihre auf keinerlei objektivierbare Anhaltspunkte gestützten Behauptungen nicht vielleicht doch wahr sind.

Die statthafte und auch sonst zulässige Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO) ist unbegründet. Der angefochtene Beitragsbescheid des Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin (daher) nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Erhebung eines Abwasserbeitrages auf der Grundlage der Satzung der Stadt C. über die Erhebung eines Beitrages für die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage der Stadt C. vom 1. Dezember 2008 (Kanalanschlussbeitragssatzung – KABS 2008) scheitert entgegen der sinngemäß geäüßerten Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht daran, dass die Abwasserentsorgung keine öffentliche Einrichtung des Beklagten darstellte. Insoweit wird auf die Urteile der Kammer vom 9. Februar 2012 – 6 K 2/11 – (veröff. in juris, dort Rn. 15), vom 3. November 2011 – 6 K 15/11 – (veröff. in juris, dort Rn. 21 bis 40) und vom 8. Juni 2011 – 6 K 1033/09 – (veröff. in juris, dort Rn. 15 bis 33) Bezug genommen. Der Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im vorliegenden Verfahren liefert keine neuen Erkenntnisse, die es rechtfertigten, von dieser Rechtsprechung abzugehen.

Dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin kann auch nicht gefolgt werden, wenn er erneut der Sache nach vorträgt, die satzungsmäßige Regelung eines Herstellungsbeitrages verfehle hier den in § 4 KABS 2008 i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 1, 1. Alt. Kommunalabgabengesetz (KAG) normierten Tatbestand einer unter diesem rechtlichen Anknüpfungspunkt beitragsfähigen Maßnahme und könne daher schon deshalb als Grundlage für den Erlass des angefochtenen Bescheides nicht dienen. Die (sinngemäße) Auffassung, es sei nach dem 3. Oktober 1990 keine (neue) öffentliche Abwasserentsorgungseinrichtung erstmals hergestellt worden, die Gegenstand der Erhebung eines Herstellungsbeitrages sein könne, vielmehr sei bereits eine auf technisch modernem Stand befindliche (überdimensionierte) Einrichtung vorhanden gewesen und es seien lediglich, jedenfalls überwiegend Maßnahmen der Instandhaltung, Sanierung und Rekonstruktion erfolgt, geht ebenso fehl wie einer beitragsfähigen Herstellung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung nicht entgegensteht, dass – jedenfalls in Teilbereichen des Stadtgebiets – schon bis zum Jahre 1993 bzw. vor der Übertragung der Abwasserbeseitigungsaufgabe an den Beklagten eine von der C.-AG (C.-AG) betriebene Entwässerungseinrichtung vorhanden gewesen sein mag. Auch insoweit wird auf die zitierten Urteile der Kammer (dort Rn. 41 bis 46 für das Urteil vom 3. November 2011, a.a.O. und Rn. 34 bis 35 für das Urteil vom 8. Juni 2011, a.a.O.) verwiesen. Dem Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im vorliegenden Verfahren lässt sich nichts für eine abweichende Beurteilung entnehmen.

Der Erhebung eines Herstellungsbeitrages steht auch nicht – wie der Prozessbevollmächtigte der Klägerin insbesondere im Zusammenhang mit der vermeintlichen Überdimensionierung der Einrichtung geltend gemacht hat - entgegen, dass der Beklagte mangels Existenz eines Abwasserbeseitigungskonzepts bis zum Jahre 2006 keine Herstellungsbeiträge erheben, jedenfalls aber den bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Aufwand nicht in die Kalkulation des Beitragssatzes einstellen könnte, weil ohne ein solches Konzept die Annahme der Verwirklichung des Herstellungstatbestandes ausgeschlossen sei. Auch hierzu hat sich die Kammer in den oben genannten Urteilen geäußert, worauf Bezug genommen wird (vgl. für das Urteil vom 3. November 2011, a.a.O. Rn. 47 bis 54 und für das Urteil vom 8. Juni 2011, a.a.O., Rn. 36 bis 43). Für die Frage der Notwendigkeit eines Abwasserbeseitigungskonzepts ergeben sich aus dem Vorbringen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin insoweit ebenfalls keine neuen Erkenntnisse. Es genügt nach der oben zitierten Rechtsprechung der Kammer, dass ein solches zu dem Zeitpunkt vorliegt, zu dem auch die erste wirksame Herstellungsbeitragssatzung in Kraft tritt. Der 9. Senat des OVG Berlin - Brandenburg hat in mehreren, oben zitierten Entscheidungen in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Rechtsprechung der 6. Kammer im Wesentlichen bestätigt. So hat er in den Beschlüssen vom 13. Januar 2012 in den Verfahren 9 S 85.11 und 9 S 86.11 (a.a.O., S. 4 ff. des E.A.) im Anschluss an die Beschlüsse vom 12. Januar 2012 in den Verfahren 9 S 26.11,9 S 27.11, 9 S 34.11, 9 S 38.11 (dort jeweils S. 5 ff. des E.A.) ausgeführt, die Annahme, es bedürfe frühzeitig eines Abwasserbeseitigungskonzeptes, insbesondere um voraussehen zu können, was die öffentliche Anlage umfassen solle und wann diesbezüglich ihr endgültiger Ausbauzustand erreicht sei, finde im Kommunalabgabengesetz keinen unmittelbaren Anhalt. Insbesondere dürfte fernliegen, sei zumindest aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass ein – zeitweiliges – Fehlen eines Abwasserbeseitigungskonzeptes, jedenfalls nachdem es – wie hier – nunmehr beschlossen worden sei, die Beitragsfähigkeit des dem Konzept gemäßen Anschaffungs- und Herstellungsaufwandes für die als öffentlich gewidmete Anlage in Frage stellen könnte. So komme einem vorhandenen Abwasserbeseitigungskonzept Bedeutung für die Unterscheidung zu, ob auf ein Grundstück wegen einer bestimmten Maßnahme – noch – ein Herstellungsbeitrag entfalle oder ob diese Maßnahme – schon – durch einen Verbesserungsbeitrag zu entgelten sei (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 – 2 A 733/03 -, Juris Rn. 20 ff.). In jedem Fall würde ein vergleichbarer Beitrag entstehen. Insoweit spreche auch nichts dafür, dass eine etwaige Nichtbeachtung des „demokratischen Willensbildungsprozesses“ bzw. eine Verletzung der Rechte der Stadtverordneten zu Gunsten der Beitragspflichtigen ginge und dass eine nachträgliche Ausübung der demokratischen Willensbildung unbeachtlich bleiben müsste. Dies gelte zumal, da die Anlage zum Zeitpunkt des Beschlusses des Abwasserbeseitigungskonzeptes noch keineswegs endgültig hergestellt gewesen sei, was auch daraus ersichtlich werde, dass zumindest bis 2016 weitere Herstellungsmaßnahmen stattfinden sollten. Soweit ein Abgabenpflichtiger meine, es seien unnötige Kosten in die Beitragskalkulation eingestellt worden, sei nichts dafür ersichtlich, dass er an einer diesbezüglichen Überprüfung und Geltendmachung dadurch gehindert wäre, dass ein Abwasserbeseitigungskonzept nicht schon frühzeitig vorhanden gewesen und ggf. seither geändert, sondern dieses erst zu einem späteren Zeitpunkt beschlossen worden sei. Diese überzeugenden Ausführungen hat derProzessbevollmächtigte der Klägerin nicht zu erschüttern vermocht. Die Kammer macht sie sich auch für das vorliegende Verfahren zu eigen. Soweit die Klägerin im Zusammenhang mit dem Fehlen eines Abwasserbeseitigungskonzeptes die Überdimensionierung der Einrichtung geltend macht, sei auf die Ausführungen unten verwiesen.

Wenn der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in diesem Zusammenhang ferner sinngemäß ausführt, bei den vorgenommenen Investitionen handele es sich – wie auch bei den sonstigen, vom Beklagten nicht näher erläuterten Maßnahmen - um nicht herstellungsbeitragsfähige Maßnahmen der Verbesserung, Instandhaltung und/oder Sanierung, beruht dies auf der – wie oben ausgeführt – unzutreffenden Annahme, die in Rede stehende Einrichtung sei schon bei Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes bzw. am 3. Oktober 1990 im kommunalangabenrechtlichen Sinne hergestellt gewesen. Denn wenn § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG Maßnahmen der laufenden Unterhaltung oder Instandsetzung auch nicht zu den herstellungsbeitragsfähigen Maßnahmen rechnet, so sind hiermit von vornherein doch nicht solche Maßnahmen erfasst, die die „Sanierung“ alter Anlagenteile, insbesondere Kanäle aus DDR- Zeiten betreffen, um diese als Maßnahme der erstmaligen Schaffung der Schmutzwasserentsorgungseinrichtung in einen zeitgemäßen Anforderungen entsprechenden Zustand zu versetzen. Solche Maßnahmen sind keine Reparaturmaßnahmen hinsichtlich bereits hergestellter Anlagenteile oder als Verbesserungsmaßnahmen zu qualifizieren, sondern erfüllen den Tatbestand der Herstellung; der diesbezügliche Aufwand ist als beitragsfähiger Herstellungsaufwand zu betrachten (wie hier OVG Mecklenburg- Vorpommern, Beschluss vom 21. April 1999 – 1 M 12/99 -, NordÖR 1999, 302; VG Schwerin, Urteil vom 13. September 2004 – 4 A 2645/02 -, zit. nach juris; VG Magdeburg, Urteil vom 18. Juni 2008 – 9 A 277/06 -, zit. nach juris; vgl. noch unten die Ausführungen zur Kalkulation).

Gegen die Wirksamkeit der Beitragserhebung zugrunde liegende Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 bestehen entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gleichfalls keine Bedenken.

Die Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 weist keine formellen Satzungsfehler auf. Sie wurde ordnungsgemäß unter Angabe von Ort und Datum vom Oberbürgermeister ausgefertigt und entsprechend den Vorgaben des § 18 der Hauptsatzung der kreisfreien Stadt C. vom 29. September 2004 in der Gestalt der 1. Änderungssatzung vom 30. März 2005 im Amtsblatt für die Stadt C. vom 13. Dezember 2008 auf S. 14 ff. veröffentlicht, wobei diese Veröffentlichung keinen Bedenken begegnet (vgl. hierzu bereits Beschluss der Kammer vom 9. Februar 2010 – 6 L 289/09 – S. 4 des E.A.).

Materielle Satzungsfehler, die die Annahme der Unwirksamkeit der Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 rechtfertigen könnten, sind gleichfalls nicht ersichtlich. Die Satzung enthält die von § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG vorgesehenen Satzungsmindestbestandteile. Die dort getroffenen Regelungen sind auch wirksam. Dies gilt zunächst für die Vorschriften zum Abgabentatbestand (§ 4 KABS 2008), zum Kreis der Abgabenschuldner (§ 8 KABS 2008), zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgabe (§ 9 KABS 2008) und für die in der Satzung enthaltenen Regelungen zum Beitragsmaßstab (§ 6 KABS 2008). Mangels substantiierter Einwendungen der Klägerin bedarf dies insoweit keiner näheren Ausführungen.

Auch der in § 5 Abs. 1 KABS 2008 normierte Beitragssatz unterliegt entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin keiner Beanstandung.

Dazu, dass dem Beklagten überhaupt beitragsfähiger Aufwand entstanden ist, hat die Kammer in den oben zitierten Entscheidungen ausgeführt. Hierauf wird Bezug genommen (vgl. Rn. 45 ff. für das Urteil vom 9. Februar 2012, a.a.O., Rn. 76 ff. für das Urteil vom 3. November 2011, a.a.O. und Rn. 69 ff. für das Urteil vom 8. Juni 2011, a.a.O.). Hiernach besteht auch bezüglich des Aufwandes der L. aufgrund der Vereinbarungen im Abwasserbeseitigungsvertrag ein konkretes Schuldverhältnis zwischen dem Beklagten und der L., aufgrund dessen der Beklagte die diesbezüglichen Investitionskosten trägt. Der erforderliche Bezug zu den Investitionskosten ist gegeben. Die dies in Frage stellenden Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin geben keine Veranlassung, von dieser Auffassung abzugehen. Aus ihnen ergeben sich keine neuen Erkenntnisse.

Unerheblich ist ferner, dass sich die nach Abwasserbeseitigungsvertrag an die L. zu erstattenden Beträge nicht – wie der Klägervertreter sinngemäß vorträgt - gewissermaßen 1:1 in der Kalkulation wiederfinden und dass nicht erkennbar ist, welche Positionen im Einzelnen in das „Entgelt“ eingeflossen sind bzw. wie sich dieses konkret zusammensetzt.

Bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands in der Kalkulation geht es allein darum, den angefallenen Herstellungsaufwand abzubilden. Weder darf ein von der Gemeinde an den Dritten zu zahlendes Entgelt, mag es sich – wie hier – auch nicht um ein solches nach § 6 Abs. 2 Satz 2 KAG handeln, noch ein an ihn bei Beendigung des Betreibervertrags zu zahlender Kaufpreis berücksichtigt werden. Für die von der L. in ihrer Funktion als Betriebsführerin oder Betreiberin der Einrichtung erbrachten Dienstleistungen als solche dürfen ohnehin von vornherein keine Beiträge erhoben werden. Es handelt sich insoweit um einrichtungsinterne Vorgänge, die nicht beitragsfähig sind (vgl. bereits Urteil der Kammer vom 3. November 2011, a.a.O., Rn. 81). Dem tragen im Übrigen die vertraglichen Regelungen Rechnung, nach denen das von der Antragsgegnerin an die L. zu zahlende Entgelt (§ 10 AwBV) von der Beitragserhebung entkoppelt ist. Die Beiträge sind zwar gemäß § 9 Nr. 1 AwBV i.d.F. des Anpassungsverlangens vom 22. August 2007/10. September 2007 bzw. der „Klarstellung“ vom 29. September 2010/4. Oktober 2010 mit den von der L. getätigten Investitionen zu verrechnen, das Entgelt im Übrigen steht aber mit den Beitragseinnahmen in keiner Verbindung. Maßgeblich ist in beitragsrechtlicher Hinsicht letztlich allein, dass der Beklagte keinen geringeren Aufwand als den kalkulierten, zur Grundlage des Beitragssatzes gemachten, schuldet. Hierfür trägt die Klägerin nichts substantiiert vor und ist auch sonst nichts ersichtlich.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat auch im Übrigen eine Fehlerhaftigkeit des Beitragssatzes nicht aufzuzeigen vermocht.

Im gerichtlichen Verfahren wird – unbeschadet substantiierter Einwendungen des Abgabenpflichtigen - die Beitragskalkulation insoweit überprüft, als es um die Plausibilität der Berechnung des konkreten Beitragssatzes geht (zum Prüfungsmaßstab des Abgabensatzes bei Abgabensatzungen: BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 – 9 CN 1.01 -, juris Rn. 20 ff.; OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 – 2 A 417/01 -, juris Rn. 30). Zum einen überprüft das Gericht, ob das Aufwandsüberschreitungsverbot gemäß § 8 Abs. 4 Satz 8 KAG beachtet wurde, wonach das veranschlagte Beitragsaufkommen den ermittelten umlagefähigen Aufwand nicht überschreiten soll. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg ist dabei auch dann von einem Verstoß gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot auszugehen, wenn sich der Satzungsgeber dazu entschlossen hat, nur einen Teil des Aufwands über Beiträge zu decken, und dann durch den Beitrag mehr an Aufwand umgelegt wird als der nach dem entsprechenden Beschluss umzulegende Anteil (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003, a.a.O. Rn. 40). Ferner überprüft das Gericht die Plausibilität einer Beitragssatzung im Hinblick auf erhebliche methodische Fehler, die die Feststellung unmöglich machen, ob das Aufwandsüberschreitungsverbot beachtet wurde oder nicht (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 3. November 2000 – 15 A 2340/98 -, juris Rn. 2 und Urteil vom 2. Juni 1995 – 15 A 3123/93 -, juris Rn. 31; OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 – 2 A 417/01 -, juris Rn. 35; VG Potsdam, Urteil vom 18. September 2008 – 9 K 1128/05 -, juris Rn. 25). Bedenken gegen die Plausibilität der Beitragskalkulation bestehen hiernach nicht. Die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin vorgebrachten Einwände überzeugen – soweit sie (hinreichend) substantiiert sind – gleichfalls nicht.

Die vorliegende Beitragskalkulation ist eine zulässige Globalkalkulation gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 KAG, bei der zunächst der bisherige und zukünftige Investitionsaufwand für die erstmalige Herstellung der Entwässerungseinrichtung bis zur Realisierung des nach der Planungskonzeption vorgesehenen Ausbauzustandes sowie die zu berücksichtigenden Flächeneinheiten ermittelt werden und sodann der auf die jeweilige Maßstabseinheit entfallende Betrag berechnet wird. Sie beruht auf den tatsächlichen Aufwendungen für den Gesamtzeitraum vom Beginn bis zur endgültigen Herstellung der Anlage und zwar regelgerecht in der Weise, dass der Aufwand seit dem 3. Oktober 1990 einschließlich sämtlicher Anlageübernahmeverbindlichkeiten (vgl. dazu noch unten) und der Investitionen in der Folgezeit sowie des zukünftigen Aufwands für den durch das fortgeschriebene Abwasserbeseitigungskonzept der Stadt bis 2016 als voraussichtlich endgültigem Herstellungszeitpunkt der öffentlichen Einrichtung prognostizierten zukünftigen Aufwand berechnet worden ist. Der so ermittelte Gesamtaufwand wurde nach Abzug der Fördermittel bzw. Zuschüsse Dritter (§ 8 Abs. 4 Satz 7 KAG) auf die für die Vergangenheit ermittelten und für die Zukunft prognostizierten beitragspflichtigen Flächen verteilt. Die Kammer hat keinen Anlass, den in den Anlagen dokumentierten beitragsfähigen Aufwand als solchen – jenseits der vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin substantiiert geltend gemachten Bedenken (vgl. dazu sogleich) - in Frage zu stellen. Der Beklagte hat ferner zu Recht „Zukunftskosten“ nach Maßgabe des fortgeschriebenen Abwasserbeseitigungskonzepts in Ansatz gebracht. Es handelte sich um voraussehbare Aufwendungen, die prognostisch für den Zeitraum bis 2016 veranschlagt werden konnten (vgl. hierzu OVG Brandenburg, Urteil vom 7. Dezember 2004 – 2 A 168/02 –, S. 27 d. E.A.).

Die Beitragskalkulation ist auch im Hinblick auf die Mehrwertsteuerberechnung nicht methodisch fehlerhaft. Es verhält sich entgegen der (sinngemäßen) Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht so, dass der Beklagte auf die tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten der Schmutzwasserbeseitigung noch die Mehrwertsteuer hinzugesetzt hätte, wozu er mangels Vorliegens einer steuerbaren Leistung nicht berechtigt gewesen wäre (vgl. hierzu Becker in: Becker u.a., KAG Bbg. Komm., § 8 Rn. 270; Schneider in: Hamacher u.a., KAG NW Komm., § 8 Rn. 76; Schulte/Wiesemann in: Driehaus, Kommunales Abgabenrecht, Komm., § 6 Rn. 19 ff. und 132 d). Vielmehr wurden in der Beitragskalkulation die Anschaffungs- und Herstellungskosten brutto berücksichtigt. Dies ist nicht zu beanstanden. Beitragsfähig sind die Bruttoherstellungskosten, also einschließlich der von der Gemeinde – oder hier: von der L. als Drittem gemäß § 8 Abs. 4 Satz 4 KAG – an die Bauunternehmen gezahlten Umsatzsteuerbeiträge (vgl. VGH Baden- Württemberg, Beschl. vom 14. 1. 1988 – 2 S 3179/85 -, S. 6 ff. des E.A.; Birk in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 634). Dabei ist es entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht zu beanstanden, dass bei der Ermittlung der Anschaffungs- und Herstellungskosten nicht der Mehrwertsteuersatz zum jeweiligen Zeitpunkt der Herstellung bzw. Anschaffung der einzelnen Anlagenteile, sondern der Mehrwertsteuersatz zum Zeitpunkt der Erstellung der Kalkulation berücksichtigt und auf die Nettokosten aufgeschlagen wurde (vgl. bereits Urteil der Kammer vom 14. Februar 2013 – 6 K 1032/12 -, zit. nach juris, Rn. 32).

Ohne Erfolg bleibt auch der Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, die Kalkulation des Beitragssatzes trage dem Verbot der Doppelbelastung nicht Rechnung, da die über Abschreibungen erwirtschafteten Einnahmen im Rahmen der Gebühren- bzw. Entgelterhebung dort keine Berücksichtigung fänden und das hieran anknüpfende Vorbringen, in der Gesamtschau der Beitrags- und Gebühren-/Entgelterhebung komme es zu einem unzulässigen Doppelbelastung und damit zu einem Verstoß gegen das (abgabenübergreifende) Aufwandsüberschreitungsverbot.

Das sogenannte Verbot der Doppelbelastung untersagt es, über Beiträge Aufwendungen zu finanzieren, die bereits über erhobene Gebühren (für zivilrechtliche Entgelte gilt nichts anderes) finanziert worden sind und umgekehrt. In Bezug auf Letzteres hat das Verbot der Doppelbelastung seinen gesetzlichen Ausdruck darin gefunden, dass bei der Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen, die im Rahmen der Gebührenkalkulation stattfindet, der aus Beiträgen aufgebrachte Eigenkapitalanteil außer Betracht bleibt (§ 6 Abs. 2 Satz 5 KAG), wobei es hierfür nach der Rechtsauffassung des OVG Berlin- Brandenburg (vgl. Urteil vom 6. Juni 2007 - 9 A 77.05 -, zit. nach Juris), der sich die Kammer anschließt, allein auf die gezahlten (= aufgebrachten) und nicht (auch) auf die erwarteten Beiträge ankommt. Der Sinn des Verbotes der Doppelbelastung besteht in erster Linie darin sicher zu stellen, dass die Abgabenpflichtigen in ihrer Gesamtheit auch bei einer Zusammenschau von Beitrags- und Gebührenerhebung finanziell nicht mehr zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten beitragen als überhaupt angefallen sind; insoweit verwirklicht das Verbot der Doppelbelastung das Aufwandsüberschreitungsverbot gleichsam "abgabenübergreifend". Der "gebührenrechtliche Pfeiler" des Verbotes der Doppelbelastung stellt dabei - im Zusammenwirken mit dem Prinzip der Abgabengerechtigkeit als Ausfluss des Art. 3 Abs. 1 GG - sicher, dass eine gewisse Binnengerechtigkeit innerhalb des Kreises der Gebührenpflichtigen geschaffen wird. Bestehen zwischen einzelnen Gruppen von Gebührenpflichtigen erhebliche Unterschiede, was die Belastung mit Anschlussbeiträgen angeht, so etwa dahin, dass bestimmte Gebührenzahler auch Beitragszahler sind, andere Gebührenzahler indessen nicht, weil die Beitragserhebung im Laufe der Zeit aufgegeben worden ist, so muss dem (wenn nicht die bereits erhobenen Beiträge zurückgezahlt werden), auf der Gebührenseite dadurch Rechnung getragen werden, dass entweder gespaltene Gebührensätze für Beitragszahler und Nichtbeitragszahler vorgesehen werden oder dass die Beitragszahler auf der Gebührenseite anderweitig, nämlich spätestens in Form von Billigkeitsmaßnahmen entlastet werden (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2007, a.a.O.; OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, zit. nach Juris). Auf diese Weise wird auf der Gebührenseite wenigstens eine gewisse "Gruppengerechtigkeit" geschaffen, und zwar dahin, dass das nur von einigen aufgebrachte Beitragsvolumen nicht allen Gebührenzahlern, sondern nur der Gruppe von Gebührenzahlern zu Gute kommt, die auch Beiträge gezahlt hat. Damit wird vermieden, dass diese Gruppe zu einem Teil der Anschaffungs- und Herstellungskosten doppelt beiträgt, während die andere Gruppe (nämlich die Nichtbeitragszahler) sich an diesem Kostenteil überhaupt nicht beteiligt. Diese Überlegungen greifen aber im Fall derjenigen Grundstückseigentümer, die bereits über einen längeren Zeitraum Benutzungsgebühren gezahlt und damit ggf. zu einer höheren Deckung des Investitionsaufwandes der öffentlichen Einrichtung beigetragen haben als andere Grundstückseigentümer, von vornherein nicht Platz. § 6 Abs. 2 KAG und höherrangigem Recht, insbesondere Art. 3 Abs. 1 GG lassen sich keinerlei Vorgaben dahingehend entnehmen, bei der Festlegung der Gebührensätze danach zu differenzieren, seit wann die Leistungen der öffentlichen Einrichtung in Anspruch genommen werden. Auf der Beitragsseite gibt es insoweit ohnehin keine Entsprechung: Während vereinnahmte Beiträge bei der Gebührenerhebung nicht nur überhaupt, sondern im Grundsatz auch wenigstens "gruppengerecht" in Ansatz gebracht werden müssen, sind gezahlte Gebühren/Entgelte oder über die Gebühren-/Entgelterhebung angesetzte Abschreibungen bei der Erhebung von Herstellungsbeiträgen in Ermangelung einer dem § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG entsprechenden Vorschrift und wie auch im Umkehrschluss aus § 8 Abs. 4 Satz 5 KAG folgt, im Rahmen der Kalkulation des Beitragssatzes nach § 8 KAG grundsätzlich überhaupt nicht und schon gar nicht gruppengerecht zu berücksichtigen. Aus dem Wesen des Beitrags als einmaliges Entgelt für die bloße Inanspruchnahmemöglichkeit der Anlage folgt ohne weiteres, dass bei der Erhebung von Herstellungsbeiträgen nicht danach unterschieden werden muss, ob einzelne Beitragszahler oder bestimmte Gruppen von Beitragszahlern bereits über Gebühren mehr zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten beigetragen haben als andere; derartige Unterschiede sind beitragsrechtlich unerheblich. Auch wird eine Erhebung von Herstellungsbeiträgen als solche nicht dadurch rechtswidrig, dass Unterschieden auf der Beitragsebene, die nach dem Zuvorgesagten auf der Gebührenebene wenigstens einen gruppengerechten Ausgleich erfahren müssen, auf der Gebührenebene tatsächlich nicht ausgeglichen werden; dieser Fehler ist ein Fehler der Gebühr und infiziert nicht den Beitrag (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 28. Juli 2011 – 9 S 24.11 -, S. 6 ff. des E.A.; Urteil vom 26. Januar 2011 - 9 B 14.09 -, zit. nach juris; in diesem Sinn bereits: Beschluss vom 20. März 2006 - 9 S 82.05 -, S. 5 f. des EA).

Ebenso wenig ist es – wie der Prozessbevollmächtigte der Klägerin meint - geboten, im Rahmen der Kalkulation des Beitragssatzes die bei der Gebühren-/Entgelterhebung eingestellten Abschreibungen oder die über diese erzielten Erlöse zu berücksichtigen, was sich im Umkehrschluss aus § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG wie auch aus § 8 Abs. 4 Satz 5 KAG, der nur für Erneuerungsbeiträge vorschreibt, dass die bei der Erhebung von Benutzungsgebühren nach § 6 Abs. 2 KAG kalkulierten Abschreibungen außer Betracht bleiben, aus § 8 Abs. 4 Satz 8 KAG, der lediglich auf das veranschlagte Beitragsaufkommen (Hervorhebung durch die Kammer) und daraus ergibt, dass - anders als nach der Rechtslage in anderen Bundesländern – eine dies für Herstellungsbeiträge vorschreibende Regelung gerade nicht existiert. Grundsätzlich ist der bei der Erhebung von Herstellungsbeiträgen zu Grunde zu legende Investitionsaufwand daher mit den vollen Anschaffungswerten, nicht mit dem um (fiktive) Abschreibungen verminderten Restbuchwert des Anlagevermögens anzusetzen und sind auch durch die Gebühren- oder Entgelterhebung erzielte Erlöse bei der Kalkulation des Beitragssatzes nicht zu berücksichtigen, etwa dergestalt, dass sie im Sinne einer Plausibilitätskontrolle der Beitragskalkulation in dieser ausgewiesen sein müssten und die Beitragskalkulation permanent fortzuschreiben/anzupassen wäre (vgl. bereits Urteil der Kammer vom 27. Oktober 2011 – 6 K 952/10 -, S. 25 f. des E.A.; VG Potsdam, Urteil vom 22. Dezember 2010 – 8 K 140/09 -, zit. nach juris, Rn. 78, wonach viel dafür spreche, dass der Einwand der anderweitigen Kostendeckung durch eine Gebührenerhebung im Rahmen der Beitragskalkulation nicht erhoben werden könne, da lediglich im Rahmen einer Gebührenkalkulation die anderweitige Finanzierung durch Beiträge gemäß § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG zu berücksichtigen sei, nicht aber umgekehrt die anderweitige Finanzierung durch Gebühren im Rahmen der Beitragserhebung; Hessischer VGH, Urteil vom 27. Juni 1984 – V OE 56/82 -, HGZ 1985, 37; OVG Sachsen- Anhalt, Beschl. vom 1. Juli 2003 – 1 M 492/02 -, LKV 2003, 566; Bayerischer VGH, Urteil vom 18. September 1987 – 23 N 85 A.2475 -, S. 5 ff. des E.A.; VG Regensburg, Urt. vom 5. 12. 2001 – 3 K 00.00969 -, zit. nach juris; Urteil vom 5. Dezember 2001 – 3 K 00.1446 -, S. 13 f. des E.A.). Dass (fiktive) Abschreibungen bzw. durch Abschreibungen erzielte Erlöse im Regelfall nicht aufwandsmindernd wirken können, folgt - neben den dargelegten Gründen - auch aus den Grundsätzen, die zur anderweitigen Deckung des Investitionsaufwands entwickelt wurden. Danach können weder Kredite noch Eigenmittel der Gemeinde als anderweitige Deckung des Investitionsaufwands angesehen werden. Sie sind zwar Einnahmen des Vermögenshaushalts und dienen dort zur Finanzierung von Investitionen; sie sind aber keine – die Erhebung von Herstellungsbeiträgen ausschließende – anderweitige Deckung des Investitionsaufwands, sondern begründen ihn erst. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass sogar die auf die Bauzeit treffenden Fremdkapitalzinsen zum beitragsfähigen Aufwand gehören. Auch in der Vergangenheit erhobene (Herstellungs-)Beiträge und Benutzungsgebühren haben hiernach keine Auswirkungen auf die zu kalkulierende Höhe des Investitionsaufwandes. In der Globalberechnung wird der Investitionsaufwand auf alle erschlossenen und noch zu erschließenden Grundstücke verteilt; die Kalkulation dient der Ermittlung der Beitragssätze für künftige Veranlagungsfälle. In der Vergangenheit erhobene (Herstellungs-)Beiträge müssen deshalb in der Kalkulation nicht als anderweitige Deckung vom Investitionsaufwand abgesetzt werden. Für die Benutzungsgebühren oder Entgelte gilt nichts anderes. Die in der Vergangenheit über Benutzungsgebühren oder Entgelte erwirtschafteten Abschreibungserlöse sind daher bei der Herstellungsbeitragskalkulation nicht als anderweitige Deckung des Investitionsaufwands zu berücksichtigen (vgl. Hessischer VGH, a.a.O., OVG Sachsen- Anhalt, a.a.O.; VG Regensburg, a.a.O.; vgl. auch Lohmann in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 848 und Klausing, a.a.O., § 8 Rn. 990, wonach Abschreibungen nur für Erneuerungsbeiträge zu berücksichtigen seien). Auch der 9. Senat des OVG Berlin- Brandenburg geht davon aus, dass es für das brandenburgische Kommunalabgabengesetz keine – in Entsprechung zum Gebührenrecht (§ 6 Abs. 2 Satz 5 KAG) – gebotene Methodik der Beitragskalkulation sei, die jeweiligen tatsächlichen Gebühren- bzw. Entgelteinnahmen bzw. die betreffenden Abschreibungserlöse stetig in der Beitragskalkulation in Abzug zu bringen, etwa sobald Gebühren-/Entgelteinnahmen in anderer Höhe erzielt würden, als zunächst erwartet worden sei. Vielmehr wirke sich insoweit eine unterschiedliche Flexibilität im Recht der Kalkulation von Gebühren (§ 6 Abs. 3 KAG) und Beiträgen (§ 8 Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 KAG) aus. Insbesondere gebe es im Kommunalabgabengesetz des Landes Brandenburg keine Grundsatz dergestalt, dass Beiträge schon dann nicht mehr erhoben werden dürften, wenn der Aufwand kalkulatorisch durch Gebühren oder Entgelte gedeckt würde (vgl. Beschlüsse vom 13. Januar 2012 - 9 S 85.11 und 9 S 86.11 -, jeweils S. 4 ff. des E.A. im Anschluss an die Beschlüsse vom 12. Januar 2012 in den Verfahren 9 S 26.11,9 S 27.11, 9 S 34.11, 9 S 38.11, dort jeweils S. 5 ff. des E.A.).Diese Systematik verkennt der Prozessbevollmächtigte der Klägerin grundlegend, wenn er der Kammer und dem 9. Senat des OVG Berlin- Brandenburg „widersprüchliche Entscheidungen unter Verletzung logischer Denkgesetze wie z.B. der vier Grundrechenarten“ vorwirft, so dass auch seine verschiedenen Berechnungen mit ständig neuen und sich zum Teil widersprechenden Zahlen sowie die Bezugnahmen auf andere Fallkonstellationen betreffende BGH- Rechtsprechung oder gewisse verfassungsrechtliche Vorgaben nicht weiter führen.

Eine kalkulatorische Kürzung des Investitionsaufwands um fiktive Abschreibungen bzw. durch Abschreibungen erzielte Erlöse mag – was keiner abschließenden Entscheidung bedarf – hiernach allenfalls dann erforderlich sein, wenn Herstellungsbeiträge erstmals neu eingeführt werden und in die Beitragskalkulation der Investitionsaufwand auch für solche Anlagenteile einbezogen wird, die schon vor längerer Zeit hergestellt worden sind. Dies ist hier nicht der Fall. Auch wenn – wie hier - die frühere(n) Satzung(en) nichtig war(en) und nach Erlass einer neuen (gültigen) Satzung alle bisher erschlossenen und noch nicht veranlagten Grundstücke – vorliegend die Altanschließer - veranlagt werden, ist eine Kürzung des Investitionsaufwands im beschriebenen Sinne danach nicht erforderlich. Soweit eine Ausnahme von den geschilderten Grundsätzen teilweise (auch) in dem Fall zugelassen wird, dass die frühere(n) Beitragssatzung(en) nichtig waren und in der neuen (jetzt erstmals gültigen) Satzung ein höherer Anteil der Investitionskosten über Herstellungbeiträge finanziert werden soll als in der/den (nichtigen) früheren Satzung(en) und hier angenommen wird, ein Teil der Investitionskosten, der jetzt durch Beiträge finanziert werden solle, könne ggf. schon durch Abschreibungen gedeckt sein, so dass beitragsfähig in einem solchen Fall nur der um die (fiktive) Abschreibung verminderte Investitionsaufwand sein könne (vgl. hierzu Nitsche, Satzungen zur Wasserversorgung, 20.01, Nr. 14), ist ein solcher Fall entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin hier (ebenfalls) nicht gegeben. Zwar zeichnet sich die Situation im Bereich des Beklagten dadurch aus, dass bis zum Erlass der Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 keine wirksame Grundlage für die Erhebung von Beiträgen bestanden hat, gleichwohl aber zwischen den Jahren 1994 und 2012 Beiträge von den Bürgern erhoben wurden. Angesichts dessen kann aber keine Rede davon sein, dass der Beklagte zu irgendeinem Zeitpunkt beabsichtigt hat, die öffentliche Einrichtung ausschließlich über Gebühren zu finanzieren oder aber im Vergleich zu früher höhere Beiträge erhebt; der Beitragssatz ist vielmehr gegenüber dem früheren Satzungsrecht gerade nicht erhöht worden. Die vom Prozessbevollmächtigten an dieser Auffassung der Kammer geäußerte Kritik überzeugt nicht. Insbesondere belegen die zitierten Entscheidungen das, wozu sie bemüht werden.

Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass für den maßgeblichen Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 zum 1. Januar 2009 (oder für einen Zeitpunkt seitdem) in der Gesamtschau der Beitrags- und Gebühren- bzw. Entgelterhebung davon ausgegangen werden müsste, eine unzulässige Doppelerhebung und damit eine (abgabenübergreifende), mit Art. 3 Abs. 1 GG bzw. dem bundesrechtlichen Äquivalenzprinzip unvereinbare – der lediglich auf das veranschlagte Beitragsaufkommen abstellende § 8 Abs. 4 Satz 8 KAG erfasst diesen Fall von vornherein nicht - Aufwandsüberschreitung sei bereits eingetreten, weil der Beklagte tatsächlich bereits insgesamt durch Beiträge und Entgelte bzw. Gebühren mehr für Anschaffungs- und Herstellungskosten eingenommen hätte, als angefallen sind bzw. voraussichtlich anfallen werden (vgl. in diesem Sinne OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 7. März 2012 - 9 RS 1.12 -, Seite 2 f. des E.A) oder werde gerade durch die streitgegenständliche Beitragserhebung (vgl. in diesem Sinne ebenfalls OVG Berlin - Brandenburg, Beschluss vom 7. März 2012, a.a.O., Seite 2 f. des E.A.: „der „Tropfen“, der sprichwörtlich das „Fass zum Überlaufen bringen würde“) oder auch nur in Kürze durch die noch ausstehenden Beitragserhebungen (vgl. in diesem Sinne wohl OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2011, a.a.O.) eintreten, so dass insoweit von einer unzulässigen Doppelerhebung auszugehen sei. Es ist unter Zugrundelegung der Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 14. Januar 2013 – auch angesichts des aus der Kalkulation des Beitragssatzes ersichtlichen „Puffers“ für den maximal zulässigen Beitragssatz und unter Berücksichtigung des nach dem fortgeschriebenen Abwasserbeseitigungskonzept und dem Vortrag des Beklagten noch deutlich höheren Herstellungsaufwands im Zeitpunkt der Erstellung der Kalkulation maßgeblichen Zeitpunkt – nicht davon auszugehen, dass die Anschaffungs- und Herstellungskosten durch die bereits erhobenen Beiträge oder durch die bereits erhobenen Beiträge zuzüglich der bereits über Abschreibungen erhobenen Gebühren bzw. privaten Entgelte, soweit diese (also) der Deckung des Investitionsaufwandes dien(t)en, gedeckt, geschweige denn überdeckt würden und insoweit von einer unzulässigen Doppelerhebung auszugehen wäre; dies gilt auch dann, wenn man die streitgegenständliche Beitragserhebung oder die in Kürze zu erwartenden Beiträge mit in den Blick nähme. Von einer vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin in diesem Zusammenhang gerügten Verletzung des (bundesrechtlichen) Äquivalenzprinzips oder von Art. 3 Abs. 1 GG kann vor diesem Hintergrund nicht ausgegangen werden.

So hat der Beklagte in dem genannten Schriftsatz vom 14. Januar 2013 die seit dem 3. Oktober 1990 bis zum 31. Dezember 2012 vereinnahmten Schmutzwasserbeiträge und Ablösebeträge in Erschließungsgebieten mit insgesamt 72. 631.485,21 Euro (brutto) beziffert. Mit Blick auf die – auch in Ansehung der insoweit (erneut) vom Klägervertreter erhobenen Einwände –anzunehmenden Bindung der Stadt C. als Körperschaft des öffentlichen Rechts an Art. 20 Abs. 3 GG hat die Kammer keine Veranlassung, diese Zahl in Zweifel zu ziehen. Der Beklagte hat in dem zitierten Schriftsatz sodann dargelegt, dass im Rahmen der Gebühren-/Entgelterhebung, soweit sie den Investitionsaufwand betreffe, bis zum 31. Dezember 2012 Erlöse über Abschreibungen auf die zentrale Schmutzwasserentsorgungseinrichtung in Höhe von 32.132.300,07 Euro (netto) bzw. 38.237.437,08 Euro (brutto) eingenommen worden seien. Die Zuordnung der Abschreibungen auf die einzelnen Anlagen sei gemäß den in der Beitragskalkulation verwendeten Verteilungsschlüsseln erfolgt, soweit die Anlagen gemeinsam – zum Beispiel für die Regenwasserentsorgung, die zentrale Schmutzwasser- und dezentrale Schmutzwasserentsorgung – verwendet worden seien. Dies habe Abschreibungen für die zentrale Schmutzwasserentsorgung in Höhe von 44.303.073,03 Euro (netto) ergeben. Hiervon seien die Beiträge, Fördermittel und Zuschüsse Dritter abgezogen worden, wobei ein Betrag in Höhe von 12.170.772,97 Euro (netto) ermittelt worden sei. Mit Blick auf die Bindung der Stadt C. als Körperschaft des öffentlichen Rechts an Art. 20 Abs. 3 GG hat die Kammer auch hier keine Veranlassung, diese Zahlen in Zweifel zu ziehen.

Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass den in der Beitragskalkulation ermittelten beitragsfähigen Anschaffungs- und Herstellungskosten in Höhe von 110.996.125 Euro (netto) bzw. 132.085.388,70 Euro (brutto) höchstens bisherige Einnahmen in Höhe von 93.167.161,51 Euro (netto) bzw. 110.868.922,20 Euro (brutto) gegenüber stehen. Ein Verstoß gegen das (abgabenübergreifende) Aufwandsüberschreitungsverbot unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Doppelveranlagung ist daher bislang weder tatsächlich bereits eingetreten noch mit der streitgegenständlichen Beitragserhebung oder auch nur in Kürze zu erwarten. Dies gilt auch mit Blick auf den zwischenzeitlich gegenüber dem aktuellen Ermittlungszeitpunkt zu verzeichnenden Zeitablauf, der eine Aufwandsüberdeckung nicht ernsthaft erwarten lässt. Soweit der Klägervertreter meint, der Beklagte habe einen beitragsfähigen Herstellungsaufwand von 131.241.053,16 Euro (brutto) zugestanden, trifft dies nicht zu und erschließt sich der Kammer auch nicht, welche Relevanz diese nicht näher substantiierte Behauptung mit Blick auf den festgelegten, in jedem Fall gerechtfertigten Beitragssatz von 3,40 Euro haben soll.

Soweit noch über einen längeren Zeitraum betrachtet Beitragserhebungen ausstehen, ist es Sache des gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Recht und Gesetz gebundenen Beklagten unter Kontrolle zu halten, dass es nicht zu einer Aufwandsüberdeckung kommt. Eine (abgabenübergreifende) Aufwandsüberschreitung, die dann vorliegen würde, wenn – was offenkundig (noch) nicht der Fall ist – die gesamte Veranlagungsfläche der Beitragssatzkalkulation entsprechend mit dem satzungsmäßigen Beitragssatz herangezogen und alle Beiträge eingenommen sein würden, besagt demgegenüber zum Ist- Stand der Einnahmen und zum Vorliegen einer unzulässigen Doppelveranlagung nichts Maßgebliches (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 7. März 2012, a.a.O.). Ein Verstoß gegen das (abgabenübergreifende) Aufwandsüberschreitungsverbot ist nicht daran zu messen, ob bei der Addition der bisherigen Einnahmen auf den beitragsfähigen Aufwand aus den über Abschreibungen ermittelten Gebühren und Entgelten und den kalkulierten Beiträgen nach Maßgabe des Beitragssatzes ein Betrag herauskommt, der über den ermittelten beitragsfähigen Anschaffungs- und Herstellungskosten liegt. Insbesondere besteht kein Erfordernis, dass fortlaufend eine mögliche Verletzung des Aufwandsüberschreitungsverbots danach geprüft wird, ob die Addition der jeweiligen Einnahmen auf den beitragsfähigen Aufwand aus Gebühren und Entgelten und den zu erwartenden Beiträgen einen Betrag ergibt, der über den beitragsfähigen Herstellungskosten liegt. Was der Einrichtungsträger auf der Grundlage seines Satzungsrechts (kalkulatorisch) an Beiträgen, aber auch – über Abschreibungen – an Gebühren oder Entgelten nach Maßgabe der festgelegten Abgabensätze einnehmen kann, ist für die Beurteilung, ob abgabenübergreifend eine Aufwandsüberschreitung und damit eine unzulässige Doppelbelastung vorliegt, grundsätzlich unerheblich. Auf die erwarteten Beitragseinnahmen kann auch deswegen nicht abgestellt werden, da – zumal bei einer, wie hier, Globalkalkulation - die tatsächlichen Beitragseinnahmen aufgrund von stets zu besorgenden Beitragsausfällen nicht vorhergesagt werden können und in aller Regel unter den nach der Kalkulation möglichen Beitragseinnahmen liegen werden. Zudem kann erst anhand der tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten am Ende der endgültigen Herstellung der Einrichtung ermittelt werden, ob diese durch die Abschreibungserlöse über Gebühren und Entgelte einerseits und die Beitragseinnahmen andererseits überschritten werden. Die Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin führte dazu, dass dem Einrichtungsträger eine tatsächliche (abgabenübergreifende) Aufwandsdeckung bereits deshalb versagt bliebe, weil eine (abgabenübergreifende) Aufwandsüberschreitung droht, wenn – unter Berücksichtigung der tatsächlichen oder gar nur der kalkulierten, den Investitionsaufwand betreffenden Gebühren-/Entgelteinnahmen - irgendwann die gesamte Veranlagungsfläche mit dem satzungsmäßigen Beitragssatz herangezogen und alle Beiträge eingenommen sein würden. Dies ist nach Auffassung der Kammer weder einfachgesetzlich noch verfassungsrechtlich geboten, da der Einrichtungsträger eben noch nicht „auf seine Kosten gekommen“ ist. Schon gar nicht kann – wie bereits oben ausgeführt – ein Erfordernis bestehen, die Beitragssatzkalkulation fortlaufend an die tatsächlich – ggf. auch auf der Grundlage älteren, vor Inkrafttreten der hier maßgeblichen Beitragssatzung Geltung beanspruchenden Gebührensatzungen bzw. Entgeltregelungen – eingenommenen späteren Abschreibungserlöse aus Gebühren und Entgelten, die bei Festlegung des Beitragssatzes noch nicht berücksichtigt werden konnten, anzupassen.

Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ferner sinngemäß darauf hinweist, dass noch über einen längeren Zeitraum betrachtet Beitragserhebungen oder den Investitionsaufwand betreffende Gebühren- bzw. Entgelterhebungen ausstünden, ist es Sache des gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Recht und Gesetz gebundenen Beklagten, unter Kontrolle zu halten, dass es nicht zu einer (abgabenübergreifenden) Aufwandsüberdeckung im Sinne einer unzulässigen Doppelbelastung kommt. Dies ist dem Gericht ggf. nachzuweisen. Maßgeblich für das Feststellen einer Aufwandsüberschreitung ist demgegenüber grundsätzlich allein, ob der Beklagte durch Beiträge und Gebühren bzw. Entgelte für die Anschaffungs- und Herstellungskosten bereits jetzt mehr eingenommen hat, als angefallen sind bzw. voraussichtlich anfallen werden, ggf. ob dies mit der streitgegenständlichen Beitragserhebung oder in Kürze der Fall sein wird. Eine (abgabenübergreifende) Aufwandsüberschreitung, die dann vorliegen würde, wenn – was offenkundig nicht der Fall ist – die gesamte Veranlagungsfläche mit dem satzungsmäßigen Beitragssatz herangezogen und alle Beiträge eingenommen sein würden, besagt – wie bereits ausgeführt - demgegenüber zum Ist- Stand der Einnahmen und Vorliegen einer unzulässigen Doppelerhebung nichts Maßgebliches. Eine Beitrags- wie auch eine Gebühren-/Entgelterhebungspflicht besteht zudem nur bis zur Grenze der Aufwandsüberschreitung. Dies verkennt der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, so dass auch seine – offenbar unreflektiert von einem anderen Prozessbevollmächtigten in anderen Beitragserhebungen des Beklagten betreffenden Klageverfahren übernommenen - Berechnungen nicht weiter führen. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin möglicherweise befürchtet, dass möglicherweise – auf Dauer betrachtet – beitragsfähiger Aufwand in größerem Umfang, als nach der Beitragskalkulation vorgesehen, in die Gebühren-/Entgeltkalkulationen eingestellt und hierfür Gebühren-/Entgelte eingenommen werden sollten bzw. über die Gebühren-/Entgelteinnahmen weiterhin (auch) Investitionsaufwand finanziert werde, kann – und ggf. muss – dem nach der Rechtsprechung des OVG Berlin- Brandenburg (vgl. Urteil des Senats vom 26. Januar 2011, a.a.O., Rn. 46 m.w.N.; Beschlüsse vom 12. und 13. Januar 2012, jeweils a.a.O.) zudem entgeltseitig vor Überschreitung der Grenze zur Aufwandsüberdeckung Rechnung getragen werden, etwa durch erhebliche Gebühren-/Entgeltreduzierungen für die Zukunft. Warum dies nicht möglich sein soll, vermag der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nicht aufzuzeigen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zu besorgen scheint, dass für den Fall, dass es bei bzw. infolge der Gebühren- bzw. Entgelterhebung künftig – nach Abschluss der Beitragserhebung - wegen der vereinnahmten Beiträge zu Überdeckungen des Investitionsaufwandes kommt, ist es gleichfalls am Beklagten, dies zu verhindern. Zudem wäre dies ein Fehler der Gebühr bzw. des Entgelts und „infizierte“ nicht den Beitrag. Der fehlende Ausgleich bzw. die Nichtberücksichtigung einer gebühren-/entgeltrechtlichen Überdeckung würde nicht zu einer Rechtswidrigkeit der Beitragsbemessung und -erhebung führen (wie hier OVG Sachsen, Urteil vom 28. Oktober 2010 – 5 D 5/06 -, zit. nach juris). Ob für bereits (infolge der Gebühren-/Entgelterhebung oder der Beitragserhebung) eingetretene Überdeckungen zudem gilt, dass diese deshalb unbeachtlich sein könnten, weil sie ggf. nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG gebühren-/entgeltseitig ausgeglichen werden könnten bzw. auszugleichen wären (in diesem Sinne wohl OVG Berlin- Brandenburg, Beschlüsse vom 13. Januar 2012, a.a.O.; vom 7. März 2012, a.a.O., und vom 13. Juli 2012, a.a.O.) - die zitierte Vorschrift findet insoweit selbst im Fall einer bewussten Überdeckung Anwendung (vgl. hierzu Kluge in: Becker u.a., KAG Bbg, Komm., § 6 Rn. 428 ff.) – oder ob dem entgegenstünde, dass ein solcher Ausgleich praktisch erst mit erheblicher zeitlicher Verzögerung greifen würde und zudem der Gesamtheit der Gebührenzahler zugute käme (vgl. in diesem Sinne neuerdings – unter Aufgabe seiner bisherigen, nur wenige Monate alten Rechtsprechung – OVG Berlin- Brandenburg, Beschlüsse vom 12. Oktober 2012 – 9 N 76.11 -, S. 2 ff. des E.A. – und – 9 N 159.11 -, S. 2ff. des E.A. sowie vom 10. Oktober 2012 (-9 RS 4.12 -, S. 7 ff. des E.A.) bedarf vorliegend mangels Entscheidungserheblichkeit keiner Entscheidung (mehr), da sich solche Überdeckungen jedenfalls noch nicht realisiert haben.

Anders als der Prozessbevollmächtigte der Klägerin meint, ergibt sich aus den von ihm in Bezug genommenen Beschlüssen des OVG Berlin- Brandenburg vom 12. Oktober 2012 ( jew. a.a.O. S. 2 ff. des E.A.) und vom 10. Oktober 2012 (a.a.O., S. 7 ff. des E.A.) nichts, was der hier vertretenen Auffassung, es liege keine (abgabenübergreifende) Aufwandsüberdeckung vor, entgegenstünde. Das OVG hat in den zitierten Entscheidungen ausgeführt:

„Für die Rechtmäßigkeit einer Beitragserhebung in Bezug auf leitungsgebundene Ver- und Entsorgungsanlagen im Land Brandenburg ist es in Bezug auf den einzelnen Beitragszahler unerheblich, ob und inwieweit dieser bereits über frühere Gebühren oder privatrechtliche Entgelte zur Finanzierung des Anschaffungs- und Herstellungsaufwandes der Anlage beigetragen hat. Bei der Beitragserhebung muss auch nicht im Sinne einer gewissen Gruppengerechtigkeit danach unterschieden werden, ob und inwieweit unterschiedliche Gruppen von Beitragszahlern bereits über frühere Gebühren- oder Entgeltzahlungen zur Finanzierung der Anschaffungs- und Herstellungskosten beigetragen haben; insoweit ist die Beitragserhebung von der Gebühren- oder Entgelterhebung losgelöst zu betrachten (vgl. Urteil des Senats vom 26. Januar 2011 - 9 B 14.09 -, Juris Rn. 46 und Beschluss des Senats vom 1. März 2012 - 9 S 9.12 -, Juris Rn. 10).

Indessen kann bei der satzungsmäßigen Festlegung des für alle Beitragsfälle geltenden Beitragssatzes die Frage in den Blick zu nehmen sein, ob und inwieweit die Gesamtheit der Grundstückseigentümer bereits über Gebühren- oder Entgelte zu einer Finanzierung der Anschaffungs- und Herstellungskosten beigetragen hat. Nach § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG bleibt (im Rahmen der Kalkulation von Benutzungsgebühren) bei der Ermittlung der gebührenfähigen Abschreibungen der aus Beiträgen aufgebrachte Eigenkapitalanteil außer Betracht. Der Landesgesetzgeber hat diese Bestimmung im Jahr 1995 in das Kommunalabgabengesetz eingefügt, um zu verhindern, dass es im Hinblick auf die Anschaffungs- und Herstellungskosten einer Wasserversorgungs- oder Abwasserentsorgungsanlage zu einer Doppelbelastung der Beitragszahler kommt (vgl. den Änderungsantrag der SPD-Fraktion vom 21. März 1995 zum eigenen Gesetzentwurf, Anlage zum Ausschussprotokoll 2/144 vom 4. April 1995; vgl. weiter die Abgeordnete D. im Plenarprotokoll 2/17, S. 1457 der 2. Lesung vom 22. Juni 1995). Zwar dürfen die Anschaffungs- und Herstellungskosten der Anlage auch in Ansehung des § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG teilweise über Herstellungsbeiträge und im Übrigen über Benutzungsgebühren gedeckt werde, und zwar indem in die Gebührenkalkulation auch Abschreibungen auf die Anschaffungs- und Herstellungskosten einbezogen werden. Über die Abschreibungen darf aber nicht noch einmal das finanziert werden, was bereits beitragsfinanziert ist (vgl. ausdrücklich D., a. a. O.). Der Umstand, dass der Gesetzgeber zur Vermeidung dessen in § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG eine gebührenrechtliche Regelung getroffen hat, geht erkennbar darauf zurück, dass im Normalfall frühzeitig eine Beitragserhebung erfolgt, dass die Summen aller hierbei zu erwartenden Beiträge unter den insgesamt zu erwartenden Anschaffungs- und Herstellungskosten liegen und dass es deshalb zur Vermeidung der genannten Doppelbelastung ausreicht, die nach und nach erfolgende Gebührenerhebung zu begrenzen, was den dortigen Ansatz von Anschaffungs- und Herstellungskosten angeht. Der auf diesen Normalfall hin erfolgte Zuschnitt des § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG bedeutet indessen nicht, dass der gesetzgeberische Wille unbeachtlich wäre, soweit eine Gemeinde sich abweichend vom Normalfall zunächst für eine reine Gebührenfinanzierung entschieden hat und später doch noch Beiträge einführt. In diesem Fall hat sie ihr Beitragserhebungsermessen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 KAG) vielmehr dahin auszuüben, dass die hinter § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG stehende Intention verwirklicht wird; sie muss den Beitragssatz im Ergebnis so festsetzen, dass die erwarteten Beiträge zusammen mit den bereits eingenommenen Gebührenanteilen, die zur Deckung der Anschaffungs- und Herstellungskosten dienen, die zu erwartenden Anschaffungs- und Herstellungskosten insgesamt nicht überschreiten. Wenn sie das nicht tut, liegt ein Verstoß gegen das Verbot der Doppelbelastung vor, der zur Nichtigkeit des Beitragssatzes führt. Entsprechendes gilt, wenn eine Gemeinde sich von vornherein für eine Mischfinanzierung aus Beiträgen und Gebühren entscheidet und später die Beiträge erhöhen will; auch das darf sie allenfalls nur bis zu der Grenze tun, ab der das Verbot der Doppelbelastung greift (vgl. Urteile des Senats vom 26. Januar 2011, ebd, Rn. 44 f.; siehe auch Urteil vom 6. Juni 2007 - 9 A 77.05 -, Juris Rn. 35; OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, Juris Rn. 31 f.). Die vorstehenden Überlegungen dürften im Ansatz auch greifen, wenn eine Gemeinde - für Zweckverbände gilt das Gleiche - nach Jahren einer schon erfolgten Gebühren- und Beitragsfinanzierung noch eine große Gruppe von Altanschließern in die Beitragserhebung einbezieht (vgl. hierzu grundsätzlich Urteil des Senats vom 12. Dezember 2007 - 9 B 44.06 -, Juris; Beschluss des Senats vom 1. März 2012 - 9 S 9.12 -, Juris; OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003, a.a.O., Juris sowie jüngst Beschluss des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 21. September 2012 - VfGBbg 46/11 -). Soweit die bisher nur von den Neuanschließern gezahlten Beiträge zuzüglich der von allen Anlagenutzern bereits gezahlten Gebühren die Anschaffungs- und Herstellungskosten der Anlage bereits decken, dürfte es in diesem Falle zwar zulässig sein, zusätzlich auch noch von den Altanschließern Beiträge zu erheben. Deren Höhe dürfte aber auf das begrenzt sein, was an Einnahmen notwendig ist, um über eine teilweise Beitragsrückerstattung an die Neuanschließer letztlich zu einer gleichmäßigen Beitragsbelastung aller Beitragspflichtigen zu gelangen. Demgegenüber dürfte es unter dem Blickwinkel des Verbots der Doppelbelastung nicht zulässig sein, durch die Heranziehung der Altanschließer noch weitergehende Einnahmen zu erzielen.....“

Diesen Ausführungen lässt sich nichts für das Vorliegen einer unzulässigen Doppelveranlagung bzw. (abgabenübergreifenden) Aufwandsüberschreitung im Beitragserhebungsgebiet entnehmen.

So ist der vom OVG gebildete „Normalfall“ hier nicht einschlägig und wird in aller Regel im Land Brandenburg auch nicht gegeben sein, so dass es keiner näheren Auseinandersetzung mit der vom OVG vertretenen Auffassung bedarf, dass in diesem die Summe aller „erwarteten“ Beiträge unter den insgesamt zu erwartenden Anschaffungs- und Herstellungskosten liege. Ebenso wenig hat sich der Beklagte zunächst für eine reine Gebührenfinanzierung entschieden und später doch noch Beiträge eingeführt (2. Fallkonstellation) oder bei Vorliegen einer Mischfinanzierung später die Beiträge erhöht (3. Fallkonstellation). Dabei spielt es keine Rolle, ob – wie der Klägervertreter behauptet – frühere Gebührensatzungen oder Entgeltregelungen unwirksam waren.

Wenn es in den zitierten Entscheidungen weiter heißt, soweit die bisher nur von den Neuanschließern gezahlten (Hervorhebung durch die Kammer) Beiträge zuzüglich der von allen Anlagenutzern bereits über Abschreibungen gezahlten Gebühren bzw. Entgelte die Anschaffungs- und Herstellungskosten der Anlage bereits deckten, dürften von den Altanschließern nur noch in dem Umfang Beiträge erhoben werden, wie es notwendig sei, um über eine teilweise Beitragsrückerstattung an die Neuanschließer letztlich zu einer gleichmäßigen Beitragsbelastung aller Beitragspflichtigen zu gelangen (4. Fallkonstellation), ist auch eine solche Falllage hier nicht gegeben. Wie dargelegt, decken die bereits über Abschreibungen vereinnahmten Gebühren und Entgelte sowie die – im Übrigen, anders als in dem vom OVG gebildeten Beispielsfall, sowohl von den Neu- als auch von den Altanschließern – gezahlten Beiträge den Aufwand (bei weitem) nicht. Insbesondere geht das OVG ausweislich der von ihm gebrauchten Formulierungen offensichtlich davon aus, dass es im Falle einer – wie hier – von vornherein vom Einrichtungsträger gewählten Mischfinanzierung aus Beiträgen und Gebühren ohne spätere Beitragserhöhung, bei der nach Jahren auch die Altanschließer in die Beitragserhebung einbezogen werden, auf die gezahlten Gebühren/Entgelte und Beiträge, nicht hingegen auf das veranschlagte Beitrags- oder gar Gebühren-/Entgeltaufkommen ankommt. Dies zu den anderen Fallkonstellationen gemachten Ausführungen gelten hier – wie das OVG selbst klarstellt – nur im Ansatz. Das OVG hält damit offensichtlich an der schon bisher von ihm vertretenen Auffassung fest, wonach eine (abgabenübergreifende) Aufwandsüberschreitung, die dann vorliegen würde, wenn die gesamte Veranlagungsfläche der Beitragssatzkalkulation entsprechend mit dem satzungsmäßigen Beitragssatz herangezogen und alle Beiträge eingenommen sein würden, nichts zum Ist- Stand der Einnahmen und zum Vorliegen einer unzulässigen Doppelveranlagung Maßgebliches besagt (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 7. März 2012, a.a.O.). Dies verkennt der Prozessbevollmächtigte der Klägerin (erneut), auch soweit er erneut der Kammer schriftsätzlich vorgeworfen hat, die zitierten Entscheidungen des OVG Berlin- Brandenburg falsch interpretiert zu haben. Das gleiche gilt für seinen weiteren Vorwurf, es sei hier kein Fall gegeben, der durch eine Veranlagung der „Altanschließer“ nach abgeschlossener Heranziehung der „Neuanschließer“ gekennzeichnet sei, vielmehr würden sowohl „Neu- als auch Altanschließer“ parallel herangezogen. Das ändert an dem dargestellten Prüfungsmaßstab nichts.

Ob neben den tatsächlich eingenommenen Beiträgen (und ggf. auch Gebühren bzw. Entgelten) jedenfalls auch mögliche diesbezügliche Einnahmen aus bereits erlassenen, aber noch nicht vollzogenen, jedenfalls aber aus noch nicht vollzogenen bestandskräftigen Bescheiden für das Vorliegen einer Aufwandsüberschreitung Berücksichtigung finden müssten, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Der Klägervertreter hat nicht behauptet, geschweige denn substantiiert dargelegt, dass es solche Bescheide in einer Größenordnung geben könnte, aufgrund derer unter Berücksichtigung der vom Beklagten genannten Zahlen zu den bisherigen Einnahmen von einer Aufwandsüberschreitung - auch nur in Kürze - auszugehen wäre. Es spricht nichts – auch nicht ansatzweise - dafür, dass sich die aufgrund solcher Bescheide zu realisierenden Forderungen auf eine hier noch in Rede stehende Summe von über 20 Mio. Euro belaufen könnten, wobei – etwa infolge von Insolvenzen - nicht mehr realisierbare Forderungen ohnehin von vornherein außer Betracht bleiben müssten.

Soweit der Klägervertreter rügt, die Einrichtung weise Überkapazitäten auf und sei infolgedessen überdimensioniert und zudem geltend macht, der Ansatz der Fördermittel in der Kalkulation sei nicht nachvollziehbar, vermag er hiermit eine Fehlerhaftigkeit der Kalkulation des Beitragssatzes gleichfalls nicht darzutun.

Der Vortrag ist bereits unsubstantiiert, so dass die Kammer ihm nicht näher nachgehen musste. Zwar sind die Verwaltungsgerichte in der Regel verpflichtet, jede mögliche Aufklärung des Sachverhalts bis an die Grenze des Zumutbaren zu versuchen, sofern die Aufklärung nach ihrer Meinung für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Der Grundsatz der Amtsermittlung des § 86 Abs. 1 VwGO findet jedoch in der Mitwirkungspflicht der Beteiligten seine Grenze. Diese besteht nicht nur darin, das Gericht bei der Erforschung des Sachverhalts zu unterstützen, sondern auch und gerade darin, dass ein Kläger die zur Begründung seines Rechtsbehelfs und seiner Einwendungen dienenden Tatsachen und Beweismittel nach § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO angeben soll. Solange er dieser Pflicht nicht nachkommt, überprüfbare Tatsachen vorzutragen, braucht das Gericht der bloßen Möglichkeit fehlerhafter Satzungsbestimmungen nicht nachzugehen. Insoweit ist insbesondere bei der Überprüfung von Kalkulationen aufgrund der Bindung der öffentlichen Verwaltung an Recht und Gesetz gemäß Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) davon auszugehen, dass Aufklärungsmaßnahmen nur insoweit angezeigt sind, als sich dem Gericht im Sinne einer Plausibilitätskontrolle nach den beigezogenen Unterlagen oder Sachvortrag der klagenden Partei Fehler und/oder Widersprüche aufdrängen. Lässt es die klagende Partei insoweit an substantiiertem Sachvortrag fehlen, begnügt sie sich vielmehr mit schlichtem Bestreiten der jeweiligen Kostenansätze oder Spekulationen oder rügt sie pauschal die mangelnde Nachvollziehbarkeit des Aufwandes und ergibt sich auch aus den Unterlagen im Sinne einer Plausibilitätskontrolle kein konkreter Anhaltspunkt für einen fehlerhaften Kostenansatz, hat es hiermit mit Blick auf die oben dargelegten rechtlichen Bindungen des Einrichtungsträgers sein Bewenden. Die Untersuchungsmaxime ist keine prozessuale Hoffnung, das Gericht werde mit ihrer Hilfe schon die klagebegründenden Tatsachen finden (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 12. Februar 2009 – 6 K 333/08 -, veröff. in juris).

Gemessen hieran hatte die Kammer keine Veranlassung, dem Vortrag zur mangelnden Erforderlichkeit des Aufwandes wegen fehlender Nachprüfbarkeit von Art, Umfang und Notwendigkeit der durchgeführten Maßnahmen weiter nachzugehen. Es ist entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht Sache des Beklagten, hinsichtlich des in die Kalkulation eingestellten Aufwandes auf bloße Vermutungen und Spekulationen des Abgabenpflichtigen hin darzulegen, dass „die eingestellten Kosten nicht wirtschaftlich überzogen bzw. die einzelnen Maßnahmen technisch und wirtschaftlich notwendig gewesen seien“. Es ist vielmehr Aufgabe des Abgabenpflichtigen zumindest darzulegen, warum dies nicht der Fall sein dürfte bzw. könnte. Dem ist die Klägerin nicht nachgekommen.

Auch im Übrigen vermag die Klägerin mit ihrem Vortrag zum Vorliegen einer Überdimensionierung der öffentlichen Einrichtung, der zum Ansatz nicht berücksichtigungsfähiger - weil gegen den Grundsatz der Erforderlichkeit verstoßender – Überkapazitäten geführt habe, nicht durchzudringen.

Beitragsrechtlich ist eine behauptete Überdimensionierung einer Anlage nur dann relevant, wenn der Aufgabenträger im Zeitpunkt der Planung der Anlage sein Planungsermessen schuldhaft fehlerhaft ausgeübt hat, d. h. wenn er bei der seinerzeit anzustellenden Prognoseentscheidung nicht von sachgerechten Erwägungen ausgegangen ist (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 13. November 2001, - 4 K 24/99 -, DVBl. 2002, 643; VG Potsdam, Urteil vom 30. Januar 2002, - 8 K 3275/96 -, KStZ 2003, 157 ff.). Dabei ist es zulässig, die Kapazität an Belastungsspitzen auszurichten, wobei nicht nur die Wassermenge, sondern auch die Schmutzfracht zu betrachten ist (OVG Greifswald, a.a.O.). Weiterhin ist dann festzustellen, dass die behauptete Überkapazität auch zu einer nennenswerten Überschreitung des Aufwandsüberschreitungsverbots geführt hat (vgl. BVerwG, Beschl. vom 21. Juni 1995 - 8 B 67/95 -, zit. nach juris zum Gebührenrecht).

Gemessen hieran hat die Klägerin eine aufwandsrelevante Überdimensionierung der öffentlichen Einrichtung nicht hinreichend dargetan und ist diese auch sonst nicht ersichtlich.

Die Auffassung der Klägerin, ein Verstoß gegen den Grundsatz der Erforderlichkeit wegen einer Überdimensionierung der öffentlichen Einrichtung sei bereits auf das Fehlen eines Abwasserbeseitigungskonzepts in den Jahren 1990 bis 2006 und mithin im Vorfeld des Ausbaus der Abwasserbeseitigungseinrichtung zurückzuführen, weil insoweit nicht von sachgerechten Erwägungen ausgegangen worden sei, verfängt nicht. Bereits oben wurde ausgeführt, dass das Fehlen eines Abwasserbeseitigungskonzepts in diesen Jahren unerheblich ist. Im Übrigen muss sich der Klägervertreter auch insoweit entgegenhalten lassen, dass er dem bereits im Verfahren 6 K 2/11, in dem er aufgetreten ist, gebrachten Vortrag des Beklagten, die L. und die Stadt hätten die Einwohner- und Einwohnergleichwerte nach Übernahme der Einrichtung sehr sorgfältig beobachtet und die Kläranlage im Rahmen ihrer weiteren Planungen stets den erforderlichen Größenverhältnissen angepasst, soweit dies möglich gewesen sei, nicht substantiiert entgegengetreten ist (vgl. hierzu bereits das Urteil der Kammer in dem o.g. Verfahren vom 9. Februar 2012, a.a.O., Rn. 34 ff.). Aus diesem Grund führt es auch nicht weiter, wenn er die Einholung eines Sachverständigengutachtens darüber „beantragt“ hat, dass der Beklagte aufgrund des Bevölkerungsrückgangs seit 1994 und des Niedergangs von Wirtschaftszweigen, insbesondere der Stilllegung des Schlachthofs die Überdimensionierung hätte erkennen können. Denn diese Umstände allein sind für das Vorliegen einer Überdimensionierung nicht aussagekräftig und maßgeblich. Namentlich soweit die Klägerin sich für die Annahme einer Überdimensionierung auf die Angabe von 300.000 Einwohnerwerten für die Kapazität der Kläranlage im Abwasserbeseitigungskonzept stützt und diesen Wert wegen der rückläufigen Entwicklung der Bevölkerung wie auch der wirtschaftlichen, gewerblichen und landwirtschaftlichen Nutzungen als unrealistisch einstuft, trägt dies nicht. Der Beklagte hat hierzu bereits im oben erwähnten Verfahren 6 K 2/11 (vgl. hierzu das dortige Urteil vom 9. Februar 2012, a.a.O.) nachvollziehbar ausgeführt, dass die Planungsentscheidungen, die der Errichtung des Klärwerks zugrunde lägen, teilweise in die 80er und 90er Jahre zurückreichten. Die Kapazität von 300.000 Einwohnerwerten sei bereits zu DDR-Zeiten und zu Zeiten der C.-AG – also vor Übernahme der Abwasserentsorgung durch die Stadt im Jahre 1994 – geplant und weitgehend realisiert worden. In der Zeit danach, als die Abwasserentsorgung eine öffentliche Pflichtaufgabe geworden sei, hätten sich die L. und Stadt C. immer mehr auf die tatsächliche benötigte Größe entsprechend der zurückgehenden Einwohnerzahlen und Schmutzwasserzuträge eingestellt und die Planungen entsprechend angepasst. Der Einwohnerwert von 300.000 sei zu Beginn des Abwasserbeseitigungskonzeptes 2006 deshalb genannt, weil es sich um das 1. echte formelle Abwasserbeseitigungskonzept gehandelt und es deshalb einen Sinn gemacht habe, diese „Anfangszahl“ zu nennen. Auch zeigten die weiteren Zahlen im Abwasserbeseitigungskonzept, dass sich die L. und die Stadt C. mit dem veränderten Einwohnerzahlen und Einwohnergleichwerten auseinander gesetzt hätten, um die Kapazität der Kläranlage in der Größe anzupassen. Der aktuelle Bevölkerungsrückgang sei im Jahr 1990, als die C.-AG die Einrichtung übernommen habe, noch nicht in der Größenordnung zu erwarten gewesen, wie er sich heute darstelle. Bereits in den weiterführenden Planungen ab September 1990 seien die Werte für die Bevölkerungsentwicklung jedoch deutlich nach unten korrigiert worden. Die L. und die Stadt hätten die Einwohner- und Einwohnergleichwerte nach Übernahme der Einrichtung sehr sorgfältig beobachtet und die Kläranlage im Rahmen ihrer weiteren Planungen stets den erforderlichen Größenverhältnissen angepasst, soweit dies möglich gewesen sei. Es habe keinen Stillstand in dem Sinne gegeben, dass die L. und/oder die Stadt eine bestimmte Größe aus der Zeit der C.-AG oder davor übernommen und sich nicht weiter mit einer sorgfältigen Weiterplanung und Optimierung der Einrichtung befasst hätten. Mit diesem Vortrag setzt sich die Klägerin nicht weiter auseinander. Insbesondere legt sie nicht dar, dass in die Kalkulation des Beitragssatzes trotz des Vortrages des Beklagten, dass es keinen „Planungsstillstand“ gegeben habe, Aufwendungen für die Kläranlage eingeflossen wären, die im oben dargestellten Sinne kapazitätsunangemessen (gewesen) wären. Der bloße Vorwurf, der Beklagte habe eine Abwasserbeseitigungseinrichtung errichtet, ohne ein aktuelles Abwasserbeseitigungskonzept bzw. „aktuelle Zahlen“ gehabt zu haben, genügt hierfür nicht. Denn das Fehlen eines solchen Konzeptes ist – wie bereits ausgeführt – noch kein hinreichender Beleg dafür, der Beklagte habe sein Planungsermessen fehlerhaft ausgeübt, zumal der Beklagte glaubhaft vorgetragen hat, die von ihm zugrunde gelegten Zahlen fortlaufend aktualisiert und angepasst zu haben. Vielmehr kann ein Einrichtungsträger auch ohne ein solches Konzept und ohne anfängliche Dokumentation „aktueller Zahlen“ eine sachgerechte Planungsentscheidung treffen, wie der nachvollziehbare Vortrag des Beklagten zeigt. Dass dies vorliegend nicht der Fall war, macht der Klägervertreter nicht hinreichend substantiiert geltend, sondern erschöpft sich in vagen Vermutungen und Behauptungen. Dies gilt in Sonderheit für seinen Vortrag, bereits im Jahre 1994 sei ein starker Rückgang der Bevölkerung zu verzeichnen und die Stilllegung des Schlachthofes sei bereits im Jahre 1996 hinreichend bekannt gewesen. In Ansehung des vom Klägervertreter nicht substantiiert in Zweifel gezogenen Vortrages des Beklagten kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich diese Umstände in einer Überdimensionierung der Einrichtung niedergeschlagen hätten.

Unergiebig ist es auch, soweit die Klägerin pauschal den (vermeintlich) nicht ordnungsgemäßen Abzug gewährter Fördermittel gemäß § 8 Abs. 4 Satz 7 KAG wegen angeblicher fehlender Transparenz der insoweit vom Beklagten vorgelegten Kalkulationsunterlagen rügt. Der Beklagte hat als gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Recht und Gesetz gebundene Behörde in der Anlage 1 zum Kalkulationsbericht die im Einzelnen geflossenen Fördermittel ihrer Höhe nach aufgeführt und – im Sinne einer allgemeinen Bezeichnung (etwa: “Kläranlage C. ” oder “Kanalnetz G.”) - bestimmten Baumaßnahmen an der öffentlichen Einrichtung zugeordnet. Dies genügt nach Auffassung der Kammer für die von der Klägerin als fehlend gerügte Bezeichnung nach “Art und Verwendung” der Fördermittel. Einer exakten Aufschlüsselung der im Einzelnen durchgeführten Bau- oder sonstigen Leistungen bedurfte es insoweit für die Gewährleistung einer Plausibilitätskontrolle ebenso wenig wie der Angabe der die Fördermittel ausreichenden Stellen, der ggf. zugrunde liegenden Bescheide oder der Angabe des Zeitpunkts der Fördermittelgewährung. Es wäre insoweit Sache der Klägerin gewesen, die einzelnen unter laufenden Nummern der Anlage 1 erfassten Maßnahmen konkret zu hinterfragen. Auch für eine – von der Klägerin ins Blaue hinein behauptete - fehlerhafte Anwendung des § 8 Abs. 4 Satz 7 KAG besteht kein Anhalt. Der Ansatz der Fördermittel und die Umsetzung der Vorgaben des § 8 Abs. 4 Satz 7 KAG ist in der Kalkulation nachvollziehbar begründet worden. Insbesondere verkennt der Klägervertreter, dass es bei § 8 Abs. 4 Satz 7 KAG nicht um den Eigenanteil der Gemeinde an den Investitionskosten, sondern darum geht, dass auch Grundstücke der Gemeinde einen wirtschaftlichen Vorteil durch die Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Einrichtung haben können. Diese Sachlage ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und der vorliegenden Kalkulation nebst zugehörigen Anlagen.

Auch die konkrete Veranlagung der Klägerin ist nicht zu beanstanden. Ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren im Schriftsatz vom 5. Oktober 2010 mag – was keiner Entscheidung bedarf - von einem fragwürdigen Rechtsstaats- und Demokratieverständnis zeugen, ist beitragsrechtlich indes irrelevant.

Auf der Grundlage der wirksamen Satzung ist die Beitragspflicht für das klägerische Grundstück entstanden.

Der Beitragstatbestand des § 4 Abs. 1 lit. b) KABS 2008 ist erfüllt. Danach unterliegen an die betriebsfertige zentrale Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung angeschlossene oder anschließbare Grundstücke, die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB) liegen und bebaut, bebaubar, gewerblich genutzt oder gewerblich nutzbar sind oder bei deren sonstiger Benutzung Schmutzwasser anfällt, der Beitragspflicht. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

Das Grundstück liegt nach dem vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht bestrittenen Vortrag des Beklagten im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB. Das Grundstück ist auch an die zentrale Abwasserentsorgungseinrichtung angeschlossen. Ob von der genannten Tatbestandsregelung nur solche (baulich oder gewerblich nutzbare) Grundstücke erfasst werden, für die erst nach dem Inkrafttreten der Satzung eine Anschlussmöglichkeit geboten wird, nicht aber (ohne weiteres) solche Grundstücke, bei denen die Anschlussmöglichkeit – wie hier – schon vor dem Inkrafttreten der Satzung eingetreten ist (in diesem Sinne etwa OVG Nordrhein- Westfalen, Urt. vom 21. Dezember 1976 – II A 596/75 -, S. 2 ff. des E.A.; Urt. vom 20. Juni 1984 – 2 A 1300/82 -, S. 5 ff. des E.A.; Urt. vom 26. September 1984 – 2 A 2649/91 -, S. 5 ff. des E.A.; Urteil vom 31. Mai 1988 – 2 A 2608/85 -, S. 12 ff. des E.A.; 13. September 2004, a.a.O.; Dietzel in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 555; a.A. etwa OVG Mecklenburg- Vorpommern, Beschluss vom 26. März 2001 – 1 M 101/00 -, zit. nach juris; VG Schwerin, Urteil vom 13. September 2004, a.a.O.), bedarf vorliegend keiner abschließenden Klärung. Denn wenn – wie hier - die den Gegenstand der Beitragspflicht regelnde Vorschrift den Begriff „Anschlussmöglichkeit“ nicht näher konkretisiert, so genügt es jedenfalls, dass sich ein entsprechender Wille des Ortsgesetzgebers, auch schon früher anschließbare Grundstücke der Beitragspflicht zu unterwerfen, mit hinreichender Deutlichkeit aus anderen Vorschriften der Satzung ergibt, die insoweit (im weitesten Sinne) zur Tatbestands(gesamt)regelung gehören (vgl. o.g. Entscheidungen des OVG Nordrhein- Westfalen, jew. a.a.o.). Ein solcher Wille ergibt sich im vorliegenden Fall aus § 7 Abs. 3 KABS 2008, in dem im Zusammenhang mit der Regelung über den Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht bestimmt wird, dass für Grundstücke, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung bereits an die Abwasseranlage angeschlossen werden konnten, die Beitragspflicht mit dem Inkrafttreten der Satzung entstehe. Dass die Vorschrift an sich den Entstehungszeitpunkt betrifft, ist ohne Belang. Denn indem sie ein Regelung über den Zeitpunkt trifft, setzt sie voraus, dass auch solche Grundstücke, die schon vor Inkrafttreten der Satzung angeschlossen oder anschließbar waren, unter den Beitragstatbestand fallen (vgl. OVG Nordrhein- Westfalen, jew. a.a.O.).

Hinsichtlich der Frage der zeitlichen Erfassung des Zeitpunkts der erstmaligen Inanspruchnahmemöglichkeit durch den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 am 1. Januar 2009 gilt, dass diese entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf der Grundlage des neu gefassten Kommunalabgabengesetzes nicht erforderlich ist. Dem steht insbesondere nicht die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg bzw. des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg entgegen stehen, wonach der Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht zeitlich fixiert wird durch die erstmalige Anschlussmöglichkeit an die zentrale Schmutzwasserentsorgungseinrichtung – frühestens mit dem (beabsichtigten) Inkrafttreten der ersten Beitragssatzung – und sich eine nach diesem Zeitpunkt erlassene Beitragssatzung Rückwirkung auf diesen Zeitraum messen muss, um den Sachverhalt in abgabenrechtlicher Hinsicht zu erfassen (vgl. statt vieler OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007 – 9 B 44.06 und 9 B 45/06 –, LKV 2008, 369). Diese Rechtsprechung beruht nämlich auf der Rechtslage vor dem Inkrafttreten der Neuregelung des Kommunalabgabengesetzes aufgrund des 2. Gesetzes zur Entlastung der Kommune von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 294ff.) zum 1. Februar 2004. Nach dieser entstand die Beitragspflicht gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F., sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden konnte, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der Satzung. Vorliegend findet indes die Neuregelung des Kommunalabgabengesetzes aufgrund des vorgenannten Gesetzes Anwendung, weil der Beklagte – wie noch auszuführen sein wird - vor dem 1. Januar 2009 nicht über eine rechtswirksame Schmutzwasseranschlussbeitragssatzung verfügte – die sachliche Beitragspflicht vor diesem Zeitpunkt dementsprechend nicht entstehen konnte -, sich die Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 als erste wirksame Beitragssatzung keine Rückwirkung auf einen Zeitpunkt vor dem 1. Februar 2004 beimisst und auch die konkrete Beitragsveranlagung der Klägerin erst nach diesem Zeitpunkt abgeschlossen war (vgl. zu diesen Voraussetzungen OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007, a.a.O., auch dazu, dass in der Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 7 KAG n.F. auf Fälle der vorliegenden Art keine unzulässige Rückwirkung liege). Nach § 8 Abs.7 Satz 2 KAG n.F. entsteht die sachliche Beitragspflicht nunmehr frühestens mit dem Inkrafttreten einer rechtswirksamen Beitragssatzung. Darauf, wann die Anschlussmöglichkeit für das klägerische Grundstück gegeben war, kommt es insoweit in diesem Zusammenhang nicht an.

Der Beitragserhebung steht – entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin – auch nicht der Eintritt der Festsetzungsverjährung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG i.V.m. § 169 f. der Abgabenordnung (AO) entgegen. Insoweit erweist sich als maßgebend, dass die Verjährungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) und Abs. 3 a KAG nach § 170 Abs. 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die sachliche Beitragspflicht entstanden ist, zu laufen beginnt. Die sachliche Beitragspflicht ist jedoch vor Inkrafttreten der Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 nicht entstanden. Denn alle vorangegangenen Kanalanschlussbeitragssatzungen waren unwirksam (vgl. zur Notwendigkeit der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht für den Beginn des Laufes der Festsetzungsverjährung OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007 a.a.O., jeweils S. 17 d.E.A.; Antrag auf Zulassung der Revision zurückgewiesen durch BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008 – 9 B 22.08 -, zit. nach juris). Dies hat die Kammer in Ihren Urteilen vom 3. November 2011 (a.a.O., Rn. 104 bis 110) und vom 8. Juni 2011 (a.a.O., Rn. 79 bis 83) und vom 13. September 2012 (a.a.O. S. 47ff. des E.A.) festgestellt, worauf Bezug genommen wird.

Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in diesem Zusammenhang geltend macht, die Unwirksamkeit des bisherigen Beitragssatzungsrechts des Antragsgegners sei bislang nicht in einem Normenkontrollverfahren festgestellt worden, ist dies unerheblich. Auch insoweit wird auf das Urteil der Kammer vom 13. September 2012 (a.a.O., S. 47ff. des E.A.) Bezug genommen.

Erweisen sich mithin sämtliche vor dem 1. Januar 2009 Geltung beanspruchende Schmutzwasserbeitragssatzungen der Stadt C. als unwirksam, bestimmt sodann der durch Artikel 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 2. Oktober 2008 (GVBl. 2008 S. 218) eingeführte § 12 Abs. 3 a KAG, dass – soweit hier von Interesse - bei der Erhebung eines Beitrags für den Anschluss an eine leitungsgebundene Einrichtung oder Anlage im Bereich der Abwasserbeseitigung oder für die Möglichkeit eines solchen Anschlusses die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2011 endet (Satz 1), sofern nicht die Festsetzungsverjährung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des genannten Gesetzes (am 7. Oktober 2008, vgl. Art. 2 des Gesetzes) bereits eingetreten ist (Satz 2). Ist die sachliche Beitragspflicht damit frühestens am 1. Januar 2009 entstanden, war die Festsetzungsverjährungsfrist zum Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides wie auch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Dritten Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 2. Oktober 2008 erkennbar nicht verstrichen.

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die erstmalige Begründung einer Beitragspflicht der Klägerin durch die Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 bestehen gleichfalls nicht. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Kammer im Urteil vom 13. September 2012 (a.a.O., S. 49 ff. des E.A.) wird Bezug genommen. Ferner wird verwiesen auf den dies ebenso sehenden Beschluss des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 21. September 2012 (- 46/11 -, zit. nach juris).

Die in der Neufassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG liegende unechte Rückwirkung wäre danach nur (ausnahmsweise) dann unzulässig, wenn das Gesetz einen entwertenden Eingriff vornähme, mit dem der Betroffene nicht zu rechnen brauchte, den er also bei seinen Dispositionen nicht berücksichtigen konnte (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Juli 1985 - 1 BvL 5/80 u.a. -, BVerfGE 69, 272, 309; Beschluss vom 13. Mai 1986 - 1 BvR 99, 461/85 - BVerfGE 72, 175, 196). Zudem müsste das Vertrauen des Betroffenen schutzwürdiger sein als die mit dem Gesetz verfolgten Anliegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 2008 – 1 BvR 2137/06 -, BVerfGE 101, 239, 263). Beides ist hier nicht gegeben. Zwar ist ein Vertrauensschutz nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Erwartung der Klägerin, nicht mehr zu einem Herstellungsbeitrag herangezogen zu werden, auf der Auslegung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg basierte, Entscheidungen der Rechtsprechung aber keine dem Gesetzesrecht vergleichbare Rechtsbindung erzeugen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 1991 - 1 BvR 779/85 -, BVerfGE 84, 212, 227). Dies gilt jedenfalls deshalb, weil die Heranziehung der Klägerin vorliegend nicht durch eine Änderung der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, sondern durch eine Gesetzesänderung ermöglicht wurde. Mit einer solchen Gesetzesänderung musste die Klägerin aber rechnen, so dass ein überwiegendes schutzwürdiges Vertrauen in die Beibehaltung der früheren Rechtslage unabhängig davon zu verneinen ist, dass vorliegend nicht ersichtlich ist, welche schützenswerten wirtschaftlichen Dispositionen die Klägerin im Hinblick auf die vermeintlich nicht mehr zu erwartende Heranziehung zu einem Herstellungsbeitrag getroffen haben sollte, die durch die Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG entwertet worden wären (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12.12.2007, a.a.O.; Beschluss vom 14.12.2006 - 9 S 54.06 -). Für den Bereich des Abgabenrechts gilt, dass die bloße Erwartung, das geltende Recht werde unverändert fortbestehen, grundsätzlich nicht geschützt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 1986 - 8 B 123.84 -, NVwZ 1986, 483, 484; BVerfG, Urteil vom 28. November 1984 - 1 BvR 1157/82 -, BVerfGE 68, 287, 307). Danach müssten auf Seiten der Klägerin weitere gewichtige Interessen angeführt werden, die dem öffentlichen Interesse, Beitragsausfälle zu vermeiden, vorgehen würden. Daran fehlt es hier. Nach dem dem Kommunalabgabengesetz zu Grunde liegenden Konzept der Gesamtfinanzierung durch spezielle Entgelte sollen kommunale öffentliche Einrichtungen, die - wie die vorliegende der Schmutzwasserentsorgung - überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dienen (vgl. §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 2 Sätze 1 und 2 KAG), nicht aus dem allgemeinen Haushalt, sondern durch den bevorteilten Personenkreis finanziert werden (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, S. 16). Daher kann derjenige, dem - wie der Klägerin - ein solcher wirtschaftlicher Vorteil geboten wird, grundsätzlich kein schutzwürdiges Vertrauen darauf entwickeln, diese öffentliche Leistung auf Dauer ohne Gegenleistung zu bekommen. Unerheblich ist schließlich auch, ob die Klägerin auf die Gültigkeit der früheren Beitragssatzungen des Beklagten vertraut hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2007 a.a.O.).

Einer Veranlagung der Klägerin steht auch nicht entgegen, dass ihr Grundstück möglicherweise bereits vor dem 3. Oktober 1990 an das öffentliche Schmutzwassernetz angeschlossen bzw. anschließbar gewesen sein mag. Auch insoweit wird auf die Ausführungen der Kammer im Urteil vom 13. September 2012 (a.a.O., S. 52 ff. des E.A.) sowie auf den Beschluss des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 21. September 2012 (a.a.O.) Bezug genommen.

Gründe, an der Rechtmäßigkeit der Höhe der Veranlagung zu zweifeln, hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).