Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2013

Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 24.07.2013 – VG 1 L 147/13

1. Kammer

Tenor§

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe§

I. Das Begehren der Antragsteller auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mit dem Antrag,

die Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1. vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens über das Begehren der Antragsteller auf Aufnahme der Antragstellerin zu 1. in das H.-Gymnasium E. (VG 1 K 568/13) in die Jahrgangsstufe 7 des H.-Gymnasiums E. zum Schuljahr 2013/2014 aufzunehmen,

hat keinen Erfolg. Der Antrag ist jedenfalls unbegründet.

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Form der Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dazu hat der Antragsteller die besondere Dringlichkeit der Anordnung (Anordnungsgrund) und das Bestehen des zu sichernden materiellen Anspruchs (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung). Maßgeblich für die Beurteilung der beiden Voraussetzungen ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in der jeweiligen Instanz. Nur wenn das Vorliegen beider Voraussetzungen dargetan und glaubhaft gemacht worden ist, kann eine einstweilige Anordnung ergehen.

Eine derartige einstweilige Anordnung hat sich nach dem Wortlaut des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO und entsprechend dem Sicherungszweck des Anordnungsverfahrens grundsätzlich auf die Regelung eines vorläufigen Zustandes zu beschränken, die der Entscheidung über das Rechtsschutzbegehren im Hauptsacheverfahren nicht vorgreifen darf. Das Begehren der Antragsteller nimmt vorliegend jedoch faktisch das Ergebnis in der Hauptsache vorweg. Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache ist im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO nur ausnahmsweise zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) zulässig. Dies setzt voraus, dass anderenfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile drohen, die durch die Hauptsacheentscheidung nicht mehr beseitigt werden können (BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 -, BVerfGE 79, 69, juris Rn. 17; BVerwG, Beschluss vom 21. März 1997 - BVerwG 11 VR 3.97 -, juris Rn. 13) und dass der Antragsteller mit seinem Begehren im Hauptsacheverfahren erkennbar Erfolg haben muss, wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. August 1999 - BVerwG 2 VR 1.99 -, juris Rn. 24; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Mai 2007 - OVG 3 S 27.07 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Juli 2006 - OVG 4 S 89.05 -). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Antragsteller haben nach diesen gesteigerten Anforderungen jedenfalls einen Anordnungsanspruch nicht dargelegt und glaubhaft gemacht.

1. Soweit sich der vorliegende Eilrechtsschutzantrag gegen den Antragsgegner zu 2. richtet, fehlt es schon deshalb an einem Anordnungsanspruch, weil das Staatliche Schulamt hinsichtlich des Begehrens auf Aufnahme in eine weiterführende allgemein bildende Schule nicht passiv legitimiert ist. Gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBl. I S. 78), dieses zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2011 (GVBl. I Nr. 35), entscheidet der Schulleiter über die Aufnahme in eine Schule. Da somit das Staatliche Schulamt für die Aufnahme der Antragstellerin zu 1. im H.-Gymnasium E. nicht zuständig ist, kann es insoweit auch nicht auf Erlass einer (vorläufigen) Aufnahmeentscheidung in Anspruch genommen werden (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 21. November 1994 - 4 B 326/94 -, Seite 4 des Beschlussabdrucks).

2. Hinsichtlich des gegen die Antragsgegnerin zu 1. gerichteten Begehrens liegen im Ergebnis der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung die Voraussetzungen für einen Anspruch der Antragsteller auf Aufnahme der Antragstellerin zu 1. im H.-Gymnasium E. nicht vor.

Ein Schüler hat ein Recht, die Schule der von ihm bzw. seinen Eltern gewählten Schulform zu besuchen. Sowohl das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetztes (GG) und Art. 27 Abs. 2 und Art. 30 Abs. 4 der Verfassung des Landes Brandenburg (LV) als auch das durch Art. 12 Abs. 1 GG verbürgte Grundrecht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte gewähren die freie Wahl zwischen unterschiedlichen Bildungswegen, die der Staat in der Schule zur Verfügung stellt, und damit auch ein Recht auf Zulassung zu einer Schule der gewählten Schulform (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 1972 - 1 BvR 230/70 und 1 BvR 95/71 -, BVerfGE 34, 165, juris Rn. 84). Zwar gewähren die genannten Vorschriften keinen einklagbaren Anspruch auf die Schaffung neuer bzw. die Erweiterung vorhandener Kapazitäten. Im Rahmen der sich aus Art. 7 Abs. 1 GG ergebenden Befugnis des Staates, das Schulsystem zu bestimmen, kann die Aufnahme des Kindes in die unterschiedlichen Bildungswege zudem an konkrete Zulassungsvoraussetzungen geknüpft werden, deren Festsetzung im Einzelnen Sache der Länder ist. Jedoch darf das Wahlrecht der Eltern zwischen den vom Staat zur Verfügung gestellten Schulformen nicht mehr als notwendig begrenzt werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 1972 - 1 BvR 230/70, 1 BvR 95/71 -, BVerfGE 34, 165, juris Rn. 85). Auch Art. 29 Abs. 3 Satz 1 LV gewährleistet lediglich einen Anspruch auf den gleichen Zugang zu den vorhandenen Schulplätzen (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 25. Februar 1999 - VfGBbg 41/98 -, NVwZ 2001, 912, juris Rn. 29). Von diesen Grundsätzen ausgehend, hat der Landesgesetzgeber die Aufnahme von Schülern in eine weiterführende allgemeinbildende Schule in den §§ 50, 53 BbgSchulG konkretisiert und das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport das Aufnahmeverfahren auf Grund der Ermächtigung des § 56 BbgSchulG durch die Verordnung über die Bildungsgänge in der Sekundarstufe I (Sekundarstufe I-Verordnung - Sek I-V) vom 2. August 2007 (GVBl. II S. 200), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. März 2013 (GVBl. II Nr. 26), im Einzelnen ausgestaltet.

Nach § 36 Abs. 3 BbgSchulG i.V.m. § 4 Sek I-V steht der Antragstellerin zu 1., die die nach § 53 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 3 BbgSchulG erforderliche Eignung für den Besuch eines Gymnasiums aufweist, grundsätzlich ein Anspruch auf Aufnahme in eine weiterführende allgemein bildende Schule zu. Dieses Recht auf eine verbindliche Wahl der Schulform und Aufnahme in eine bestimmte Schule besteht unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen des Schülers im Rahmen der Aufnahmekapazitäten nach § 50 Abs. 3 BbgSchulG, wobei der Schulleiter unter Beachtung der Vorgaben des Schulträgers und der Schulbehörden zu entscheiden und bei Übernachfrage eine an der Eignung der Bewerber orientierte Auswahl zu treffen hat.

Vorliegend steht einem Aufnahmeanspruch der Antragstellerin zu 1. die Erschöpfung der Aufnahmekapazität des H.-Gymnasiums für die Jahrgangsstufe 7 entgegen (a.). Die von der Antragsgegnerin zu 1. vor diesem Hintergrund getroffene Auswahlentscheidung ist nicht zu beanstanden (b.).

a. Gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 BbgSchulG entscheidet der Schulleiter unter Beachtung der Vorgaben des Schulträgers und der Schulbehörden über die Aufnahme eines Schülers in die Schule. Zu diesen Vorgaben zählt insbesondere die vom Schulträger als für die räumliche, sächliche und fachspezifische Ausstattung der Schule Verantwortlichen (vgl. § 99 Abs. 2 Satz 1 und 2 BbgSchulG) festgesetzte Aufnahmekapazität der jeweiligen Schule (vgl. Hanßen/Glöde, BbgSchulG, Stand: Oktober 2012, § 50 Anm. 10). Gemäß § 50 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BbgSchulG kann die Aufnahme in eine Schule unter anderem dann abgelehnt werden, wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist. Die Aufnahmekapazität ist nach § 50 Abs. 3 Satz 2 BbgSchulG so zu bemessen, dass nach Ausschöpfung der verfügbaren personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Ausstattung die Unterrichts- und Erziehungsarbeit gesichert ist.

Vorliegend hat die Antragsgegnerin zu 1. die Ausschöpfung der vom Landkreis für das Schuljahr 2013/2014 festgesetzten Aufnahmekapazität des H.-Gymnasiums geltend gemacht. Unter Berücksichtigung der Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2013 und den Angaben der Antragsgegner im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren begegnet dies auch angesichts des Vorbringens der Antragsteller keinen Bedenken. Danach wurde durch den Landkreis unter dem 15. Februar 2013 mitgeteilt, dass neben der in der Jahrgangsstufe 7 fortgeführten Leistungs- und Begabungsklasse lediglich zwei neue 7. Klassen eingerichtet werden können. Da gemäß den Ausführungen im Schriftsatz vom 12. Juli 2013 das H.-Gymnasium für eine Dreizügigkeit der jeweiligen Jahrgangsstufe gebaut ist, ist damit die Aufnahmegrenze mit den nunmehr vorhandenen ca. 660 Schülern erreicht. Die im Schreiben des Landkreises angesprochene Möglichkeit für die Schaffung einer dritten 7. Klasse greift nicht, da auch eine neue Leistungs- und Begabungsklasse in der Jahrgangsstufe 5 für das anstehende Schuljahr eingerichtet wurde. Dass im zurückliegenden Schuljahr neben der Leistungs- und Begabungsklasse eine dritte 7. Klasse geschaffen worden war, kann für das nunmehr zu beurteilende Schuljahr 2013/2014 nicht herangezogen werden. Denn die Antragsgegnerin zu 1. hat im Schriftsatz vom 12. Juli 2013 nachvollziehbar dargelegt, dass dies lediglich aufgrund der durch den Wegfall der Jahrgangsstufe 13 gegebenen Sondersituation des Abgangs eines doppelten Jahrgangs möglich gewesen sei. Das pauschale Bestreiten der Antragsteller ist angesichts dieser nachvollziehbaren Angaben jedenfalls für das vorliegende Eilrechtsschutzverfahren nicht ausreichend, um - wie erforderlich - nachzuweisen, dass die Antragsteller mit ihrem Begehren auf Aufnahme der Antragstellerin zu 1. im H.-Gymnasium im Hauptsacheverfahren erkennbar Erfolg haben werden; ebenfalls sieht das Gericht keine Veranlassung, die Antragsgegnerin zu 1. bei dem derzeitigen Sachstand zu weiteren Darlegungen zur Raumsituation aufzufordern.

Da die zum Schuljahr 2013/2014 eingerichteten 7. Klassen bereits mit einer Klassenstärke von 30 Schülern geführt werden, besteht angesichts der gesetzlichen Vorgabe des § 103 Abs. 4 Satz 1 BbgSchulG - wonach in Klassen der Jahrgangsstufe 7 eine Höchstgrenze von 30 Schülerinnen und Schülern bei der Klassenbildung nicht überschritten werden darf - auch kein Kapazitätsspielraum im Rahmen der geschaffenen Klassen mehr. Die Antragsteller haben, wie oben bereits dargelegt, aber (auch verfassungsrechtlich) keinen Anspruch darauf, dass die durch den Schulträger und die Schulbehörden vorgesehenen Kapazitäten zu ihren Gunsten erweitert werden. Das von den Antragstellern verfolgte Ansinnen, eine weitere 7. Klasse am H.-Gymnasium E. im Schuljahr 2013/2014 einzurichten, hätte zur Folge, dass in einem erheblichen Umfang weitere Schüler an der fraglichen Schule aufzunehmen wären. Denn nach den maßgeblichen Bestimmungen der auf § 103 Abs. 4 Satz 2 BbgSchulG beruhenden Verwaltungsvorschriften über die Unterrichtsorganisation (VV-Unterrichtsorganisation) vom 27. März 2012 (Abl. MBJS S. 94), die den nach § 50 Abs. 3 Satz 2 BbgSchulG für die Bemessung der Aufnahmekapazität vorgegebenen gesetzlichen Rahmen zulässigerweise ausgestaltet (vgl. Urteil der Kammer vom 27. Mai 2010 - VG 1 K 782/09 -, Seite 9 des Urteilsabdrucks), werden Klassen auf der Grundlage von Frequenzrichtwerten und Bandbreiten in der Regel als Jahrgangsklassen gebildet (Nr. 5 Abs. 1 Satz 1 VV-Unterrichtsorganisation). Der vorgegebene Frequenzrichtwert soll nicht unterschritten werden (Nr. 5 Abs. 2 Satz 1 VV-Unterrichtsorganisation) und die untere Grenze der Bandbreite darf nur in Ausnahmefällen unterschritten werden (Nr. 5 Abs. 4 Satz 1 VV-Unterrichtsorganisation). Nach Nr. 7 Abs. 1 Satz 1 VV-Unterrichtsorganisation i.V.m. der Anlage I betragen in der Sekundarstufe I an Gymnasien der Frequenzrichtwert 27 und die Bandbreite 20 bis 28 Schülerinnen und Schüler. Die Eröffnung einer zusätzlichen Klasse hätte somit (orientiert am Frequenzrichtwert) die Aufnahme von mindestens 21 weiteren Schülern neben den schon aufgenommenen 88 neuen Schülern zur Folge. Dass damit eine vom Brandenburgischen Schulgesetz geforderte Unterrichts- und Erziehungsarbeit an der von den Antragstellern gewählten Schule noch im Sinne des § 50 Abs. 3 Satz 2 BbgSchulG gewährleistet ist, ist - nicht zuletzt angesichts des Umstands, dass im Schuljahr 2012/2013 lediglich 74 Abiturienten das H.-Gymnasium verlassen haben - nicht zu erkennen.

b. Die von der Antragsgegnerin zu 1. mit dem Bescheid vom 26. März 2013 getroffene Auswahlentscheidung zulasten der Antragstellerin zu 1. unterliegt bei summarischer Prüfung keinen durchgreifenden Zweifeln.

Gemäß § 53 Abs. 3 Satz 2 BbgSchulG wird in den Fällen, in denen die Zahl der Anmeldungen für eine Schule die Aufnahmekapazität übersteigt, ein Auswahlverfahren durchgeführt. Für die Auswahl an Gymnasien gibt § 53 Abs. 3 Satz 3 BbgSchulG vor, dass diese nach besonderen Härtefällen gemäß § 53 Abs. 4 BbgSchulG (Nr. 1), nach dem Vorrang der Eignung gemäß § 53 Abs. 5 BbgSchulG (Nr. 2) und nach dem Vorliegen besonderer Gründe (Nr. 3) erfolgt.

aa. Dass im Fall der Antragstellerin zu 1. ein vorrangig zu prüfender besonderer Härtefall im Sinne des § 53 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1, § 53 Abs. 4 BbgSchulG vorliegt, macht sie weder in der Anmeldung vom 1. Februar 2013 noch in der Folge nachvollziehbar geltend. Soweit sie im Widerspruchsschreiben vom 27. März 2013 anführt, dass bereits ihr Bruder das H.-Gymnasium besuche, sie auch weiterhin in E. ihr Volleyballtraining beim BBSC wahrnehmen wolle und sie zudem ins Kinder- und Jugendparlament gewählt worden sei, begründet dies jedenfalls keinen Härtefall. § 53 Abs. 4 Satz 1 BbgSchulG fordert für die Annahme eines besonderen Härtefalles Umstände, die den Besuch einer anderen als der gewünschten Schule unzumutbar erscheinen lassen. Der Gesetzgeber hat dies in § 53 Abs. 4 Satz 2 BbgSchulG beispielhaft dahingehend konkretisiert, dass solche Gründe insbesondere dann anzunehmen sind, wenn aufgrund einer Behinderung lediglich eine bestimmte Schule erreichbar ist oder notwendige bauliche Ausstattungen oder räumliche Voraussetzungen nur an der gewählten Schule vorhanden sind (Nr. 1), durch besondere familiäre oder soziale Situationen Belastungen entstehen, die das üblicherweise Vorkommende bei weitem überschreiten (Nr. 2) oder aufgrund der Verkehrsverhältnisse eine ansonsten in Betracht kommende Schule nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten erreicht werden kann (Nr. 3). Die von den Antragstellern angeführten Gesichtspunkte weisen ein diesen Regelbeispielen vergleichbares Gewicht, das zu einer Unzumutbarkeit des Besuchs einer anderen zur allgemeinen Hochschulreife führenden Schule (namentlich des F.-Gymnasiums in K., an das die Antragstellerin zu 1. durch den Antragsgegner zu 2. mit Bescheid vom 17. Mai 2013 zugewiesen wurde) führen könnte, nicht auf.

bb. Keinen Bedenken unterliegt auch die Wertung der Antragsgegnerin zu 1., dass die Antragstellerin zu 1. unter Eignungsgesichtspunkten bei der zu vergebenden Kapazität keinen Anspruch auf Zugang zum H.-Gymnasium hat.

Der für die Auswahl unter den Schülern nach § 53 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 BbgSchulG entscheidende Vorrang der Eignung, der die Vorgabe des Art. 30 Abs. 4 LV konkretisiert, wonach für die Aufnahme in weiterführende Schulen neben dem Wunsch der Erziehungsberechtigten Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen des Schülers maßgebend sind, wird durch einen Vergleich der Eignung aller für den Bildungsgang geeigneten Bewerber festgestellt (vgl. Hanßen/Glöde, BbgSchulG, § 53 Anm. 46), der nach § 53 Abs. 5 Satz 4 BbgSchulG auf der Grundlage einer Auswertung des Grundschulgutachtens und des Halbjahreszeugnisses der Jahrgangsstufe 6 zu erfolgen hat, wobei in die Noten des Halbjahreszeugnisses mit hoher Gewichtung die Ergebnisse zentraler Vergleichsarbeiten in Deutsch und Mathematik eingehen. Der zuständige Schulleiter stellt auf dieser Grundlage die geeignetsten Schüler entsprechend der festgelegten Kapazität fest (§ 43 Abs. 2 Satz 1 Sek I-V). Da weder das Brandenburgische Schulgesetz noch die Sekundarstufe I-Verordnung konkrete Vorgaben enthalten, wie die gebotene Auswertung der beiden Erkenntnisquellen Grundschulgutachten und Halbjahreszeugnis im Einzelnen zu erfolgen hat, obliegt die nähere Ausgestaltung des Auswahlverfahrens dem jeweiligen Schulleiter (vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 10. Juli 1996 - 2 L 436/96 -, LKV 1997, 138; Hanßen/Glöde, BbgSchulG, § 53 Anm. 54). Dieser ist dabei gehalten, die genannten Erkenntnisquellen auszuschöpfen, um so letztlich eine möglichst genaue und umfassende Einschätzung über die Eignung des jeweiligen Schülers gewinnen und auf dieser Basis die um die Plätze im Rahmen der Aufnahmekapazität konkurrierenden Bewerber in eine Reihung bringen zu können. Die herangezogenen Kriterien müssen sachgerecht, nachvollziehbar und insbesondere eignungsbezogen sein. Ob ein Auswahlverfahren an einer anderen Schule "besser" oder "gerechter" ist, ist dabei ohne Bedeutung. Vielmehr kommt es allein darauf an, ob das vom Schulleiter gewählte Verfahren zur Ermittlung der relativen Eignung nach § 53 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 i.V.m. Abs. 5 Satz 4 BbgSchulG auf alle Bewerber gleichmäßig angewandt wurde. Dem Schulleiter kommt bei der Beurteilung der Geeignetheit der Bewerber ein Beurteilungsspielraum zu, der nur darauf überprüfbar ist, ob von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind, allgemein anerkannte Bewertungsmaßstäbe missachtet wurden oder die Bewertung unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt gerechtfertigt und daher willkürlich erscheint (vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 10. Juli 1996 - 2 L 436/96 -, LKV 1997, 138).

Gemessen an diesen Vorgaben ist die Ermittlung der geeignetsten Bewerber durch die Antragsgegnerin zu 1. frei von beachtlichen Fehlern. Namentlich begegnet es keinen Bedenken, dass sie sich grundsätzlich für ein Punktesystem entschieden hat, da es sich dabei um ein bewährtes Instrument zur Sicherung der Nachvollziehbarkeit der getroffenen Entscheidung handelt (vgl. Hanßen/Glöde, BbgSchulG, § 53 Anm. 54).

Auch die konkrete Ausgestaltung dieses Punktesystems genügt bei summarischer Prüfung den gesetzlichen Erfordernissen. Maßgeblich für die Ermittlung der Reihung der Bewerber um eine Aufnahme in das H.-Gymnasium war nach den Angaben der Antragsgegnerin zu 1. eine Gesamtpunktzahl, die sich aus drei Teilbereichen ermittelt:

-eine Auswertung des Grundschulgutachtens (maximal 95 Punkte), bei der die Angaben zu fachübergreifenden Kompetenzen nach Ausprägungsgrad mit 1, 2, 4 oder 5 Punkten verbunden und aufgrund der Angaben zu Neigungen und Begabungen weitere bis zu 10 Punkten vergeben wurden,

-eine nach Maßgabe des Zensurendurchschnitts des Halbjahreszeugnisses der Klasse 6 vergebene Punktzahl (maximal 99,75 Punkte), die sich aus der Subtraktion des Durchschnittswertes vom Wert 2,33 und der Multiplikation dieser Differenz mit der Zahl 75 errechnet, und

-eine durch die Notensumme der Kernfächer Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache bestimmte Punktzahl (maximal 100), die durch die Subtraktion der Summe der Noten der genannten Fächer im Halbjahreszeugnis der Klasse 6 vom Wert 7 und der Multiplikation dieser Differenz mit der Zahl 25 ermittelt wird.

Soweit die Antragsteller in der Antragsschrift vom 26. Juni 2013 und im Schriftsatz vom 11. Juli 2013 geltend machen, die Vorgehensweise der Antragsgegnerin zu 1., die dazu führe, dass das Grundschulgutachten hinter das Halbjahreszeugnis, das doppelt mit Punkten bewertet werde, zurücktrete, finde in § 53 Abs. 5 Satz 4 BbgSchulG keine Stütze, vermögen sie damit nicht durchzudringen. Denn schon der Ausgangspunkt ihrer Argumentation, dass das Grundschulgutachten und das Halbjahreszeugnis nach der genannten Bestimmung gleich gewichtet werden müssten, trifft nicht zu. Weder der Wortlaut noch die Entstehungsgeschichte oder der Sinn und Zweck der Regelung tragen ein solches Verständnis der Norm. § 53 Abs. 5 Satz 4 BbgSchulG stellt das Grundschulgutachten und das Halbjahreszeugnis der Jahrgangsstufe 6 als Erkenntnisquellen für die Ermittlung des Vorrangs der Eignung nebeneinander, ohne damit eine Vorgabe zu verbinden, mit welchem Gewicht sie durch den Schulleiter bei der Auswertung im Einzelnen zu berücksichtigen sind. Auch ist ein entsprechender Wille des Gesetzgebers nicht festzustellen, denn der Gesetzentwurf der Landesregierung zum Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Schulgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 8. Januar 2007 (GVBl. I S. 2), mit dessen Art. 1 Nr. 40 lit b) die Bestimmung des § 53 Abs. 5 BbgSchulG die hier maßgebliche Fassung erhalten hat, umfasst hierzu keine Aussagen (vgl. LT-Drs. 4/3006 S. 81). Mit der zum 1. August 2007 in Kraft getretenen Änderung hat sich der Gesetzgeber für eine Abkehr vom zuvor normierten Rangverhältnis zwischen Grundschulgutachten und Zeugnis entschieden, ohne damit aber eine neue Vorgabe zur Gewichtung zu verbinden, war doch nach § 53 Abs. 5 Satz 2 und 3 BbgSchulG a.F. der Vorrang der Eignung durch Auswertung des Grundschulgutachtens zu ermitteln; das Halbjahreszeugnis der Jahrgangsstufe 6 sowie das Ergebnis eines Aufnahmetests konnten lediglich ergänzend herangezogen werden. Da es Ziel der Neuregelung des § 53 Abs. 5 BbgSchulG war zu gewährleisten, dass nur diejenigen Schüler an Gymnasien aufgenommen werden, die für den sechsjährigen Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife geeignet sind, und dabei die Feststellung der jeweiligen Eignung so auszugestalten, dass zutreffende Eignungsprognosen getroffen werden können (vgl. LT-Drs. 4/3006 S. 81), spricht dies dafür, die Eignung auf einer möglichst breiten Erkenntnisgrundlage festzustellen.

Dass die Antragsgegnerin zu 1. das Halbjahreszeugnis der Jahrgangsstufe 6 sowohl mit dem Zensurendurchschnitt als auch mit den Noten der Fächer Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache herangezogen hat, ist ebenfalls jeweils gerechtfertigt. Angesichts des Erfordernisses, die Erkenntnisquellen auszuschöpfen und damit auch das Halbjahreszeugnis in seiner Gesamtheit und nicht nur auszugsweise heranzuziehen (vgl. Hanßen/Glöde, BbgSchulG, § 53 Anm. 49), ist der Rückgriff auf den Durchschnittswert als Anhaltspunkt für das allgemeine Leistungsbild des jeweiligen Schülers nicht zu beanstanden. Dass daneben durch die gesonderte Berücksichtigung die drei genannten Fächer Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache stärker gewichtet wurden, erweist sich ebenfalls als sachgerecht, handelt es sich dabei doch um sogenannte Hauptfächer (vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 10. Juli 1996 - 2 L 436/96 -, LKV 1997, 138). Die Fächer Deutsch und Mathematik werden seit der ersten Jahrgangsstufe unterrichtet und sind bis in die gymnasiale Oberstufe von herausgehobener Bedeutung, da sie in der Einführungs- oder Qualifikationsphase nicht abgewählt werden können und bis zum Abitur belegt werden müssen (vgl. §§ 8, 9 und 10 der Verordnung über den Bildungsgang in der gymnasialen Oberstufe und über die Abiturprüfung [Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung - GOSTV] vom 21. August 2009 [GVBl. II S. 578], geändert durch Verordnung vom 26. Mai 2011 [GVBl. II Nr. 30]). Für die erste Fremdsprache, die bereits in der Jahrgangsstufe 3 begonnen wird (vgl. § 7 der Verordnung über den Bildungsgang der Grundschule [Grundschulverordnung - GV] vom 2. August 2007 [GVBl. II S. 190], diese zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Januar 2013 [GVBl. II Nr. 9]), gilt - gerade auch hinsichtlich der Bedeutung bis in die gymnasiale Oberstufe - nichts anderes. Die besondere Gewichtung dieser Fächer bringt auch der Gesetzgeber zum Ausdruck, wenn er in § 53 Abs. 5 Satz 3 BbgSchulG die Noten in diesen Fächern für die Berechnung der für den Nachweis der Eignung für den Bildungsgang an Gymnasien erforderlichen Notensumme heranzieht (vgl. Hanßen/Glöde, BbgSchulG, § 53 Anm. 49).

Die Rüge der Antragsteller in der Antragsschrift, es sei nicht nachvollziehbar, welche Punkte für die Angaben des Grundschulgutachtens vergeben worden seien, ist jedenfalls nach den Ausführungen in der Antragserwiderung vom 3. Juli 2013 nicht mehr stichhaltig und wird von den Antragstellern im Schriftsatz vom 11. Juli 2013 auch nicht mehr aufrechterhalten.

Die von der Antragsgegnerin zu 1. für die Berechnung der Punktzahlen nach den Noten des Halbjahreszeugnisses vorgesehenen Rechenschritte (Subtraktion und Multiplikation) sind nicht zu beanstanden, da sie - bei summarischer Prüfung - einerseits nicht geeignet sind, die in den Zensuren wiedergegebenen Leistungsunterschiede zwischen den Bewerbern zu verzerren oder umzukehren, und andererseits nach den Angaben der Antragsgegner im Schriftsatz vom 12. Juli 2013 nachvollziehbar und gerechtfertigt das Ziel verfolgen, die für Bildung der Reihung maßgeblichen Leistungsdifferenzen, die sich bei einem engen Bewerberfeld insbesondere in Nachkommastellen beim Notendurchschnitt ausdrücken können, deutlich(er) werden zu lassen.

Die Antragsteller haben die auf dieser Basis erfolgte konkrete Berechnung der Antragsgegnerin zu 1. und die für die Antragstellerin zu 1. ausgewiesene Gesamtpunktzahl von 84,25 nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Berechnung sind auch nicht ersichtlich.

cc. Ob im Fall der Antragstellerin zu 1. besondere Gründe im Sinne des § 53 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 BbgSchulG (insbesondere mit den oben genannten Aspekten Geschwisterkind auf dem Gymnasium, Fortführung des Volleyballtrainings und Wahl ins Kinder- und Jugendparlament) gegeben sind, kann hier dahinstehen. Denn nach § 53 Abs. 3 Satz 4 BbgSchulG rechtfertigt das Vorliegen eines besonderen Grundes nur bei gleicher Eignung für den Bildungsgang in der gewählten Schule den Vorrang eines Schülers. Da die Antragstellerin zu 1. mit dem Rangplatz 75 bei 60 zu vergebenden Plätzen nicht mit gleichgeeigneten Bewerbern um einen freien Platz konkurriert, stellt sich die Frage eines Vorrangs aufgrund besonderer Gründe nicht.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Das Gericht legt in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327, Ziffer 38.4) für den Rechtsstreit über die Aufnahme in eine bestimmte Schule den Auffangwert von 5.000,00 € zugrunde, der aufgrund der Vorläufigkeit der begehrten Regelung halbiert wird.