Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2013
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 06.08.2013 – VG 5 K 380/13.A
5. Kammer
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Wegen der Kosten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Der 28 Jahre alte Kläger ist tschadischer Staatsangehöriger. Er reiste zunächst nach Italien, wo er im Sommer 2011 Asyl beantragte. Die Italienische Republik gewährte ihm subsidiären Flüchtlingsschutz. Der Kläger erhielt einen Aufenthaltstitel, einen Reiseausweis und eine Krankenversicherungskarte. Am 11. Februar 2013 stellte er im Bundesgebiet einen Asylantrag. Unter dem 9. April 2013 erklärten italienische Behörden ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrages des Klägers. Mit Bescheid vom 11. April 2013 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung des Klägers nach Italien an.
Am 7. Mai 2013 hat der Kläger Klage erhoben.
Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass er sich in Italien erfolglos um Beschäftigung bemüht habe. Staatliche Unterstützung habe er nicht erhalten, so dass er obdachlos geworden sei. Bei Abschiebung nach Italien befürchtet er Verletzung seiner Rechte aus Artikel 3 EMRK.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. April 2013 die Beklagte zu verpflichten, zu Gunsten des Klägers die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG festzustellen,
hilfsweise unter Aufhebung des vorgenannten Bescheides die Beklagte zu verpflichten, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG festzustellen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der in seiner Entscheidung vom 2. April 2013 den Standpunkt eingenommen habe, dass das italienische Asylsystem keine systemischen Mängel aufweise und eine Abschiebung nach Italien nicht gegen Artikel 3 der EMRK verstoße.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes für Migration Bezug genommen. Letztere wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
Entscheidungsgründe§
Es kann auf sich beruhen, ob dem Kläger das erforderliche Rechtsschutzinteresse für die Durchführung des Klageverfahrens zur Seite steht. Nach den Mitteilungen der Ausländerbehörden ist diesen der Aufenthalt des Klägers unbekannt. Der Kläger erschien zwar in der mündlichen Verhandlung, teilte dem Gericht aber seine Wohnanschrift nicht mit.
Jedenfalls ist die Klage unbegründet.
Die Ablehnung des Asylantrages findet ihre Grundlage in § 27a AsylVfG. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Für die Durchführung des Asylverfahrens ist im Falle des Klägers die Italienische Republik zuständig. Dort hat der Kläger einen Asylantrag gestellt, der bearbeitet wurde und auf Grund dessen ihm auch subsidiärer Flüchtlingsschutz zuerkannt wurde. Dort erhielt er auch einen Aufenthaltstitel. Für die Prüfung des Asylantrages und für die Entscheidung darüber ist die Italienische Republik nach Maßgabe von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin-II Verordnung) auch zuständig gewesen, was der Kläger nicht in Abrede stellt. Unschädlich ist in diesem Zusammenhang, dass das Asylverfahren dort seinen Abschluss gefunden hat. Die einmal begründete Zuständigkeit bleibt vorbehaltlich besonderer Bestimmungen bestehen, was in Art. 16 Abs. 2 Dublin-II Verordnung zum Ausdruck kommt.
Anders als der Kläger vermeint, wird dieses Ergebnis nicht etwa durch höherrangiges Recht, insbesondere das Unionsrecht, in Frage gestellt.
Vielmehr ist dieses Ergebnis europarechtlich zwingend vorgegeben. Seinem Klagebegehren, in der Bundesrepublik Deutschland erneut ein Asylverfahren anzustrengen, steht die unmittelbar geltende Bestimmung des Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II Verordnung entgegen, wonach der Asylantrag von einem einzigen Mitgliedsstaat geprüft wird. Deutsche Behörden, so auch das Bundesamt, sind nicht nur nicht befugt, sich über diese Bestimmung hinwegzusetzen, sondern vielmehr gehalten, diese Bestimmung zu befolgen (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 und C-493/10 – NVwZ 2012, 417ff. Rn. 83).
Anderes gilt nur dann, wenn das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GR-Charta) implizieren (EuGH a.a.O. Rn. 86).
Soweit der Kläger die allgemeine Situation von Asylbewerbern während des Asylverfahrens beanstandet, geht dieser Vortrag schon deshalb fehl, weil sich der Kläger nicht mehr im Asylverfahren befindet. Vielmehr wurde sein Asylverfahren durch Zuerkennung subsidiären Flüchtlingsschutzes und Erteilung eines Aufenthaltstitels abgeschlossen, so dass er kein Asylbewerber mehr ist. Dem Asylbewerberstatus kommt im vorliegenden Zusammenhang indes erhebliche Bedeutung zu (vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011, Nr. 30.696/09 - M.S.S ./. Belgien und Griechenland, EUGRZ 2011, 243ff = InfAuslR 2011, 221/222). Im Übrigen will er während des Asylverfahrens in einem keinen Wohnheim bei ... untergebracht, dort verpflegt und mit Kleidung versorgt worden sein.
Soweit er rügt, dass die Italienische Republik ihm zwar einen Aufenthaltstitel, einen Reiseausweis und eine Krankenversicherungskarte ausgestellt habe, er dort aber weder einen Arbeitsplatz erhalte noch ein Netz der öffentlichen Fürsorge vorfinde, ihm insbesondere kein Obdach angeboten werde, liegt darin weder ein Verstoß gegen die Grundrechtscharta noch gegen sekundäres Unionsrecht.
Freilich trifft es zu, dass sich anerkannte Flüchtlinge in Italien selbst um eine Unterkunft kümmern müssen und keine staatlichen finanziellen Hilfeleistungen existieren. Insoweit stehen sie italienischen Staatsangehörigen gleich. Wie allen Italienern steht auch ihnen der Zugang zum Arbeitsmarkt und zu kostenloser medizinischer Versorgung frei (Auskunft der Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Freiburg vom 11. Juli 2012; zitiert in der vom Kläger eingereichten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt a.M. vom 9. Juli 2013).
Dies verstößt nicht gegen die Charta der Grundrechte der Europäischen Union.
Die Grundrechtscharta gebietet nicht, dass die Italienische Republik ein Netz der öffentlichen Fürsorge vorhalten muss. Allerdings enthält die Grundrechtscharta in Art. 34 eine spezielle Bestimmung über die „Soziale Sicherheit und soziale Unterstützung“. Abgesehen vom Diskriminierungsverbot des Art. 34 Abs. 2 EU-GR-Charta, schafft diese Bestimmung indes keine Ansprüche oder Rechte. Vielmehr steht die Gewährung sozialer Vergünstigungen ausdrücklich unter der Maßgabe des Unionsrechts und der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten. Dies gilt nach Art. 34 Abs. 3 EU-GR-Charta auch für die Bekämpfung der Armut und der Obdachlosigkeit (vgl. Ross in Schwarze, EU-Komm. 2. Aufl. Art. 34 Rn. 2 und 11).
Art. 15 EU-GR-Charta (Berufsfreiheit und Recht zu arbeiten) begründet keinen Anspruch auf Schaffung von Arbeitsplätzen (Schwarze in Schwarze, EU-Komm. 2. Aufl. Art. 15 Rn. 4).
Aus Art. 4 EU-GR-Charta, wonach Folter, unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung unzulässig sind, lässt sich ebenso wenig ein Anspruch auf eine allgemeine öffentliche Fürsorge für die Zeit nach Abschluss des Asylverfahrens ableiten. Gleiches gilt für die wörtlich übereinstimmende Regelung des Art. 3 EMRK. Die zu Art. 3 EMRK ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist auf Art. 4 EU-GR-Charta übertragbar. Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Situation materieller Armut gegen die EMRK verstößt, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stets hervorgehoben, dass die Konventionsstaaten nicht dazu verpflichtet sind, allen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen das Recht auf eine Unterkunft zu gewähren; ob ein Staat entsprechende Mittel zur Verfügung stellt, ist letztlich eine politische, keine rechtliche Frage. Aus Art. 3 EMRK ergibt sich daher auch keine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren, um ihnen einen gewissen Lebensstandard zu ermöglichen. Auch können Ausländer aus der Konvention kein Recht auf Verbleib in einem Konventionsstaat ableiten, um dort weitere medizinische, soziale oder andere Hilfe und Unterstützung zu erhalten. Der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, reicht nach dieser Rechtsprechung nicht aus, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen. Anderes kann nur in besonderen Ausnahmefällen gelten, in denen humanitäre Gründe wie etwa schwerwiegende Erkrankungen zwingend gegen eine Aufenthaltsbeendigung sprechen (vgl. EGMR, Urteil vom 2. April 2013, Nr. 27.725/10 - Mohammed Hussein ./. Niederlande und Italien, Rn. 70; Urteil vom 21. Januar 2011, Nr. 30.696/09 - M.S.S ./. Belgien und Griechenland, EUGRZ 2011, 243ff = InfAuslR 2011, 221/222 unter Hinweis auf die Urteile vom 18. Januar 2001, Nr. 27238/95, Ziff. 99 - Chapman ./. Vereinigtes Königreich, ECHR 2001-I, und vom 26. April 2005, Nr. 53566/99, Ziff. 86 - Müslim ./. Türkei; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, InfAuslR 2013, 241ff. m.w.N.; Beschluss vom 25. Oktober 2012- 10 B 16.12 -, InfAuslR 2013, 45, juris Rn. 8.; VG Düsseldorf, Urteil vom 27. Juni 2013 – 6 K 7204/12.A –, juris). Solche Gründe sind im Falle des Klägers, eines 28jährigen gesunden Mannes, weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 EU-GR-Charta kommt allerdings dann in Betracht, wenn das positive Recht - etwa in Gestalt unionsrechtlichen Sekundärrechts - vorsieht, dass Ausländern während und/oder nach Abschluss ihres Asylverfahrens Unterkunft und angemessene materielle Bedingungen gewährt werden müssen, und wenn der Betroffene vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist (zu Griechenland wegen Untätigkeit entgegen der Verpflichtungen aus der Richtlinie 2003/9 vom 27. Januar 2003 (Aufnahmerichtlinie Urteil vom 21. Januar 2011, Nr. 30696/09 - M.S.S ./. Belgien und Griechenland, EUGRZ 2011, 243/244 = InfAuslR 2011, 221/222; VG Düsseldorf, Urteil vom 27. Juni 2013 – 6 K 7204/12.A –, juris). Zu Gunsten von anerkannten Asylbewerbern sind dem sekundären Unionsrecht derartige Vorgaben nicht zu entnehmen. Anderes gilt nur für besonders vulnerable Personen, wie Minderjährige, Schwangere, Behinderte und bestimmte Gewaltopfer, zu denen der Kläger indes nicht gehört.
Die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedsstaaten trifft zwar Regelungen zur Unterbringung und Versorgung von Asylbewerbern. Gemäß ihrem Art. 3 Abs. 1 gilt sie jedoch nur für „Asylbewerber“, also nicht mehr für den Kläger. Denn unter „Asylbewerber“ versteht die Richtlinie einen Drittstaatsangehörigen, der einen Asylantrag gestellt hat, über den noch nicht entschieden wurde (Art. 2 c) der Richtlinie). Über den Asylantrag des Klägers ist bereits entschieden worden.
Die Rechtsstellung anerkannter Flüchtlinge oder von Flüchtlingen mit subsidiärem Schutzstatus – wie im Falle des Klägers – behandelt die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes. Art. 26 der Richtlinie (Zugang zur Beschäftigung) schreibt vor, dass der Mitgliedsstaat die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unter den allgemein geltenden Vorschriften gestattet. Dies ist im Falle des Klägers auch geschehen. Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie bestimmt, dass anerkannte Asylbewerber in dem Mitgliedsstaat, der die jeweilige Rechtsstellung gewährt hat, die notwendige Sozialhilfe wie Staatsangehörige dieses Mitgliedsstaats erhalten. Aus der Bezugnahme auf die Rechtsstellung der jeweiligen Staatsangehörigen folgt ein Diskriminierungsverbot, aber kein Privilegierungsgebot zu Gunsten der Flüchtlinge, so dass der Kläger nicht beanspruchen kann, besser gestellt zu werden als italienische Staatsbürger, denen keine öffentliche Fürsorge offensteht. Vergleichbares bestimmt Art. 31 der Richtlinie zum „Zugang zu Wohnraum“. Danach ist den anerkannten Asylbewerbern der Zugang zu Wohnraum unter Bedingungen zu gewähren, die den Bedingungen gleichwertig sind, die für andere Drittstaatsangehörige gelten, die sich rechtmäßig im jeweiligen Hoheitsgebiet aufhalten. Auch insoweit ist eine Benachteiligung des Klägers durch die Italienische Republik weder vorgetragen noch ersichtlich.
Schließlich verstößt die Italienische Republik nicht gegen die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK). Soweit die Flüchtlingskonvention für den Zeitraum nach einer Asylanerkennung Wohlfahrtsregelungen enthält (Art. 20 ff. GFK), die vom anerkennenden Drittstaat zu beachten und vom Konzept der normativen Vergewisserung mit umfasst sind, gehen diese im Wesentlichen über Diskriminierungsverbote bzw. Gebote zur Inländergleichbehandlung nicht hinaus. Namentlich im Bereich der öffentlichen Fürsorge und der sozialen Sicherheit verpflichtet die Flüchtlingskonvention den Drittstaat zur Inländergleichbehandlung (vgl. Art. 23, 24 GFK). Letztere ist aber nach den aktuellen Erkenntnissen in Italien, wo einem anerkannten Asylbewerber hinsichtlich Aufenthalt, Freizügigkeit, Zugang zu Arbeit und medizinischer Versorgung dieselben Rechte wie italienischen Staatsangehörigen zustehen, gegeben (VG Düsseldorf, Urteil vom 27. Juni 2013 – 6 K 7204/12.A –, juris).
Die Abschiebungsanordnung ist ebenfalls rechtmäßig. Gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt die Abschiebung in den zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) an, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen lagen, wie dargelegt, vor.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr.11, § 711 ZPO.