Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2013

Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 15.08.2013 – VG 5 L 194/13.A

5. Kammer

Tenor§

1. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

3. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe§

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO voraus, dass die Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussichten bietet, woran es aus den nachstehend genannten Gründen fehlt.

Der Antrag des Antragstellers,

die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 7. August 2013 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. Juni 2013 (Aktenzeichen ...-273) anzuordnen,

hilfsweise der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass eine Abschiebung des Antragstellers nach Spanien aufgrund der Abschiebungsanordnung aus dem genannten Bescheid bis zum Abschluss des Klageverfahrens nicht durchgeführt werden darf,

hat keinen Erfolg.

Gegen die sofort vollziehbare Abschiebungsanordnung nach Spanien ist einstweiliger Rechtsschutz gemäß § 34a Abs. 2 AsylVfG nicht statthaft. Dieser Ausschluss einstweiligen Rechtsschutzes ist auch unionsrechtlich gedeckt. Art. 20 Abs. 1 lit. e) der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, (Dublin-II Verordnung) sieht ausdrücklich vor, dass ein Rechtsbehelf des Asylbewerbers gegen die Entscheidung über seine Wiederaufnahme keine aufschiebende Wirkung für die Durchführung der Überstellung hat. Eine in dieser Vorschrift den Mitgliedsstaaten eröffnete Option, insoweit Abweichendes zu regeln, wird im Asylverfahrensgesetz nicht aufgegriffen.

Die im Falle des Antragstellers angeordnete Abschiebung fällt auch unter den Anwendungsbereich des § 34a Abs. 2 AsylVfG. Der Ausschluss einstweiligen Rechtsschutzes in § 34 a Abs. 2 AsylVfG setzt voraus, dass es sich um eine Abschiebung nach Abs. 1 dieser Vorschrift handelt, das heißt, um eine Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG). Diese Zuständigkeit kann sich insbesondere aus dem Unionsrecht ergeben (§ 27a AsylVfG). Das ist hier der Fall. Für die Durchführung des Asylverfahrens und für die Wiederaufnahme des Antragstellers ist das Königreich Spanien zuständig. Dies folgt aus Art. 16 der Dublin-II Verordnung. Es steht fest, dass der Antragssteller am 4. März 2009 Spanien um Asyl nachgesucht hat. Auf das weitere Schicksal des Asylverfahrens kommt es nicht an, weil das Königreich Spanien für den Antragsteller zuständig bleibt ungeachtet dessen, ob das Verfahren noch andauert oder der Antrag zurückgezogen oder abgelehnt wurde oder dem Antrag stattgegeben wurde (vgl. Art. 16 Abs. 1 lit. c), d), e) und Abs. 2 Dublin-II Verordnung). Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, dass er zwischenzeitlich das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten für mindestens 3 Monate, nämlich für einen Aufenthalt in seinem Heimatstaat Somalia, verlassen hat, wodurch die einmal begründete Zuständigkeit erlöschen könnte (vgl. Art. 16 Abs. 3 Dublin-II Verordnung), ist dieser Vortrag nicht glaubhaft. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen hierzu im angefochtenen Bescheid gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG Bezug genommen.

Entgegen der Ansicht des Antragsstellers ist die Bundesrepublik Deutschland nicht dadurch zuständig geworden, dass zwischen der Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland Anfang 2012 und dem Wiederaufnahmeersuchen des Bundesamtes an das Königreich Spanien im Juni 2013 mehr als drei Monate verstrichen sind. Die vom Antragssteller ins Feld geführte Vorschrift des Art. 17 Abs. 1 Dublin-II Verordnung, die für das Aufnahmeersuchen eine Höchstfrist von 3 Monaten bestimmt, greift hier nicht ein. Vorliegend steht nämlich kein Aufnahmeersuchen, sondern ein Wiederaufnahmeersuchen inmitten. Das Aufnahmeverfahren findet nur dann statt, wenn der Asylsuchende in dem ersuchten Mitgliedsstaat noch keinen Asylantrag gestellt hat, während das Wiederaufnahmeverfahren Platz greift, wenn dort bereits ein Asylantrag gestellt worden ist. Aus dieser Unterscheidung zwischen dem Aufnahme- und dem Wiederaufnahmeverfahren folgt, dass im Wiederaufnahmeverfahren keine Frist für ein Wiederaufnahmeersuchen gilt. Die für das Wiederaufnahmeverfahren allein maßgebliche Regelung des Art. 20 Dublin-II Verordnung normiert weder selbst eine solche Frist noch nimmt sie Bezug auf die für das Aufnahmeverfahren geltende Vorschrift des Art. 17 Abs. 1 Dublin-II Verordnung Bezug (VG Arnsberg, Urteil vom 3. Mai 2013 – 12 K 3067/11.A; VG Düsseldorf, Urteil vom 19. März 2013 – 6 K 2643/12.A; VG Bayreuth, Beschluss vom 6. Mai 2013 – B 5 E 13.30102).

Die Dublin-II Verordnung unterscheidet bereits in der amtlichen Überschrift des insoweit einschlägigen Kapitel V zwischen „Aufnahme und Wiederaufnahme“ und bringt damit begrifflich zum Ausdruck, dass es sich um zwei verschiedene Regelungskomplexe handelt. Bestätigt wird dieses Ergebnis durch den systematischen Zusammenhang zwischen Art. 17 und Art. 20 der Dublin-II Verordnung. Die tatbestandliche Anknüpfung des Art. 17 Dublin-II Verordnung erschöpft sich in der Antragstellung in dem ersuchenden, aber unzuständigen Staat. Als Rechtsfolge ordnet Art. 17 Abs. 1 gegenüber dem ersuchten und zuständigen Staat an, „den Asylbewerber aufzunehmen“. Demgegenüber ist der Tatbestand des Art. 20 Abs. 1 enger gefasst. Zur Asylantragstellung im ersuchenden, aber unzuständigen Staat muss nämlich eine der Tatbestandsalternativen des Art. 16 Abs. 1 lit. c), d) oder e) Dublin-II Verordnung hinzukommen. Bereits wegen des enger gefassten Tatbestandes ist Art. 20 Dublin-II Verordnung lex specialis zu Art. 17 Abs. 1 Dublin-II Verordnung. Auch auf der Rechtsfolgenseite setzt sich Art. 20 Dublin-II Verordnung begrifflich von Art. 17 Dublin-II Verordnung ab, indem die „Wiederaufnahme“ und nicht die „Aufnahme“ des Asylbewerbers angeordnet wird. Diese Unterscheidung zwischen beiden Regelungskomplexen, nämlich der Aufnahme einerseits Wiederaufnahme andererseits, setzt sich auch in der Verordnung Nr. 156/2003 der Kommission vom 2. September 2003 (Durchführungsverordnung zur Dublin-II Verordnung) fort. Bereits in ihren Eingangsvorschriften (Art. 1 bis 4) unterscheidet diese Verordnung eindeutig zwischen einem Aufnahmegesuch und einem Wiederaufnahmegesuch. Dies gilt sowohl für die Stellung des Gesuchs als auch für seine Bearbeitung in dem ersuchten Staat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.