Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2014

Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 04.02.2014 – VG 4 L 34/14

4. Kammer

Tenor§

1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe§

Der – sinngemäße – Antrag der Antragsteller,

den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Abschiebung der Antragsteller auszusetzen, bis sich der gesundheitliche Zustand der Antragstellerin zu 1. gebessert hat,

hat keinen Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Form der Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dazu hat der Antragsteller die besondere Dringlichkeit der Anordnung (Anordnungsgrund) und das Bestehen des zu sichernden Anspruchs (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO).

Die Antragsteller haben nicht hinreichend dargelegt, dass ihnen der geltend gemachte Anspruch gegenüber der in Anspruch genommenen Ausländerbehörde des Landkreises E. zustehen könnte. Für die ausländerbehördliche Entscheidung darüber, ob ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis gegeben ist, ist im vorliegenden Zusammenhang allein das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zuständig (vgl. VG Cottbus, Beschlüsse vom 16. Dezember 2013 – VG 4 L 323/13 – und vom 24. Januar 2014 – VG 4 L 27/14 -). Die alleinige Zuständigkeit des Bundesamtes für die Prüfung, ob der Abschiebung eines Asylantragstellers in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) oder – wie vorliegend – in einen für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) inlandsbezogene Abschiebungshindernisse oder Duldungsgründe (§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG) entgegenstehen, ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2012 – OVG 2 S 6.12 – juris, Rn. 4 m. w. N.). Dies gilt nicht nur hinsichtlich bereits vor Erlass der Abschiebungsandrohung vorliegender, sondern auch für etwa danach entstandene Abschiebungshindernisse oder Duldungsgründe (Verwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 6. Juni 2012 – 8 L 280/12.A – juris, Rn. 6). Die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung beurteilt sich nämlich nicht abschließend nach der im Zeitpunkt ihres Erlasses gegebenen Sachlage; vielmehr hat das Bundesamt die weitere Entwicklung mit Unterstützung der Ausländerbehörde unter Kontrolle zu halten und darauf dem Einzelfall entsprechend – sei es durch eine Aufhebung der Anordnung, sei es durch eine Anweisung an die örtliche Ausländerbehörde, von der Vollziehung vorübergehend abzusehen – zu reagieren. Die Ausländerbehörde handelt in diesem Zusammenhang lediglich in Amtshilfe für das Bundesamt.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG. Die Kammer bewertet die Bedeutung der Sache für jede der Antragstellerinnen und den Antragsteller jeweils mit dem halben Auffangwert.