Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2014

Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 06.02.2014 – VG 4 L 10/14

4. Kammer

Tenor§

1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe§

Der – sinngemäße – Antrag der Antragstellerin gemäß § 80 Abs. 5 VwGO,

die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (VG 4 K 15/14) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 20. Dezember 2013 – Az.: 151101 3/13 – anzuordnen,

hat keinen Erfolg.

Der zulässige Antrag ist unbegründet. Entfällt die aufschiebende Wirkung einer Klage – wie hier gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 119 Satz 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) – kraft Gesetzes, so kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 erste Variante VwGO ganz oder teilweise anordnen. Die Entscheidung erfolgt auf der Grundlage einer Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts und dem Suspensivinteresse des Antragstellers, bei der die Erfolgsaussichten der in der Hauptsache erhobenen Klage zu berücksichtigen sind. Die Abwägung geht hier zugunsten des öffentlichen Vollzugsinteresses und zu Lasten des Suspensivinteresses der Antragstellerin aus, deren Klage keine überwiegende Aussicht auf Erfolg besitzt.

Nach der im Verfahren vorläufigen Rechtschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage wird die Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen die einstweilige Beanstandung des Antragsgegners nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben. Der Bescheid vom 20. Dezember 2013 leidet zwar unter einem Anhörungsmangel, da sich weder dem Telefonvermerk einer Mitarbeiterin des Antragsgegners vom 20. Dezember 2013 noch sonst dem vorgelegten Verwaltungsvorgang entnehmen lässt, dass die Antragstellerin vor dem am gleichen Tag verfügten Erlass des Verwaltungsaktes in einer den Anforderungen des § 1 Abs. 1 VwVfGBbg i. V. m. § 28 Abs. 1 VwVfG entsprechender Weise angehört worden ist; auch Anhaltspunkte dafür, dass von einer Anhörung ausnahmsweise gemäß § 1 Abs. 1 VwVfGBbg i. V. m. § 28 Abs. 2 und 3 VwVfG – namentlich gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG – abgesehen werden konnte, bestehen nicht, da angesichts der bereits erfolgten Ausfertigung und mit Blick auf die erst für Januar 2014 vorgesehene Bekanntmachung der Satzung eine Anhörung mit einer kurzen Fristsetzung ohne Weiteres möglich gewesen wäre.

Der Anhörungsmangel wird allerdings aller Voraussicht nach nicht zum Erfolg der Anfechtungsklage gegen den Bescheid über die einstweilige Beanstandung führen. Dabei kann dahinstehen, ob die bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht ordnungsgemäß durchgeführte Anhörung der Antragstellerin allein durch die Ausführungen der Beteiligten im erstinstanzlichen Eilverfahren nachgeholt und damit gemäß § 1 Abs. 1 VwVfGBbg i. V. m. § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG geheilt werden kann (bejahend: OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. Juni 2010 – 10 B 270/10 – juris Rn. 7 f.m.w.N., OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 3. Mai 2005 – 4 M 37/05 – juris Rn. 9 m.w.N.; verneinend: BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2010 – 3 C 14/09 – juris Rn. 37; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Juli 2013 – 7 N 113.13 – juris Rn. 9) und ob eine derartige Heilung hier tatsächlich durch die nach Akteneinsicht erfolgte Begründung der Antragstellerin und die Antragserwiderung des Antragsgegners vom 3. Februar 2014 erfolgt ist. Jedenfalls ist in die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage zu Lasten der Antragstellerin einzustellen, dass eine fehlende Anhörung gemäß § 45 Abs. 2 VwVfG noch bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Klageverfahrens nachgeholt und damit geheilt werden kann; eine Nachholung ist hier auch mit Blick auf die Ende Februar 2014 eintretende Erledigung des angefochtenen Bescheides zeitlich noch möglich. Es gibt keinen Grundsatz, dass allein die formelle Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts die Aussetzung der Vollziehung gebietet, wenn absehbar ist, dass der Verwaltungsakt im Ergebnis nicht aufzuheben sein wird, weil eine Heilung des formellen Fehlers ohne Weiteres möglich ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Juni 2008 – 1 S 36.08 – juris Rn. 17; OVG Hamburg, Beschluss vom 18. Dezember 2006 – 3 Bs 218/05 – NVWZ – RR 2007, 364; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 29. Oktober 2010 – 7 B 1293/10 – juris Rn. 13 und vom 24. Juli 2013 – 16 B 718/13 – juris Rn. 4).

Nach der im vorliegenden Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich die vom Antragsgegner ausgesprochene vorläufige Beanstandung des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung A. vom 5. Dezember 2013 über die „Aufhebungssatzung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung des Winterdienstes in der Stadt A. vom 16.05.2007“ mit überwiegende Wahrscheinlichkeit als materiell rechtmäßig. Gemäß § 113 Abs. 2 BbgKVerf kann die Kommunalaufsichtsbehörde vor einer Beanstandung anordnen, dass ein Beschluss oder eine Maßnahme der Gemeinde bis zur Ermittlung des Sachverhalts, längstens jedoch zwei Monate ausgesetzt wird (einstweilige Beanstandung). Nach ihrem Regelungsgehalt, dem systematischen Bezug zu § 113 Abs. 1 BbgKVerf und ihrer Entstehungsgeschichte soll die Regelung des § 113 Abs. 2 BbgKVerf der Kommunalaufsichtsbehörde ermöglichen, vor einer Beanstandung den Sachverhalt sorgfältig zu ermitteln, und dadurch verhindern, dass eine Beanstandung ohne eine derartige sorgfältige Prüfung lediglich „auf Verdacht“ vorgenommen wird (vgl. LT-Drucks 1/1902, S. 171 zu § 124); dabei hatte der Gesetzgeber insbesondere komplexe Sachverhalte und Fallgestaltungen im Blick (vgl. LT-Drucks 1/1902 a. a. O. und LT-Drucks 4/5056, S. 293). Im Unterschied zur Beanstandung gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 BbgKVerf erfordert und beinhaltet die einstweilige Beanstandung keine verbindliche Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Beschlusses oder einer Maßnahme der Gemeinde. Voraussetzung für die einstweilige Beanstandung ist insofern lediglich der begründete Verdacht einer Rechtswidrigkeit (Benedens in: Schumacher u. a., BbgKVerf, § 113 Anmerkung 7); ferner muss das Erfordernis einer (weiteren) Ermittlung des Sachverhaltsaufklärung bestehen. Nach der hier nur möglichen summarischen Prüfung spricht vieles dafür, dass beide Voraussetzungen der einstweiligen Beanstandung vorliegend erfüllt sind.

Zum einen besteht ein begründeter Verdacht der Rechtswidrigkeit des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung der Stadt A. vom 5. Dezember 2013. Dem steht abweichend von der Auffassung der Antragstellerin nicht der Umstand entgegen, dass die beschlossene Aufhebungssatzung noch nicht öffentlich bekannt gemacht wurde und demgemäß noch keine Rechtswirksamkeit erlangt haben kann. Denn das Beanstandungsrecht gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 BbgKVerf, an das die einstweilige Beanstandung nach § 113 Abs. 2 BbgKVerf anknüpft, umfasst mit dem Begriff „Beschlüsse“ alle auf eine rechtliche Wirkung gerichteten Entscheidungen der Kollegialorgane einer Gemeinde (s. Woellner, in: Muth, Potsdamer Kommentar Kommunalrecht und kommunales Finanzrecht in Brandenburg, Stand Mai 2013, § 113 BbgKVerf Rn. 7), zu denen zweifelsohne Satzungsbeschlüsse gehören. Ein Rechtswidrigkeitsverdikt setzt nicht voraus, dass der betreffende Beschluss bereits eine Außenwirkung erlangt hat. Nach Lage der Dinge besteht ein hinreichender Verdacht, dass die Antragstellerin mit dem Beschluss über die ersatzlose Aufhebung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung des Winterdienstes in der Stadt A. vom 16. Mai 2007 zumindest gegen § 64 Abs. 2 BbgKVerf verstoßen hat. Die Gemeinde hat nach dieser Bestimmung die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Erträge, soweit vertretbar und geboten, aus speziellen Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen, im Übrigen aus Steuern zu beschaffen. Die in § 64 Abs. 2 BbgKVerf festgelegte Rangfolge der benötigten Deckungsmittel verpflichtet die Gemeinden dazu, die gesetzlichen Ermächtigungen zur Erhebung von Benutzungsgebühren (§ 6 Abs. 1 KAG) und Beiträgen (§ 8 Abs. 1 KAG) als spezielle Entgelte auch tatsächlich in Anspruch zu nehmen, soweit dies „vertretbar und geboten“ ist. Nur wenn letzteres verneint werden kann, darf auf allgemeine Steuermittel zur Deckung der benötigten Einnahmen zurückgegriffen werden (vgl. Kluge in: Becker u.a. Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg, Kommentar, Stand Dezember 2013, § 6 Rn. 27 m.w.N.; Rohland in: Muth, Potsdamer Kommentar Kommunalrecht und kommunales Finanzrecht in Brandenburg, Stand Mai 2013, § 64 BbgKVerf Rnrn. 13 ff.). Demgemäß steht es kommunalrechtlich nicht im „freien Ermessen“ der Antragstellerin, ob sie eine Satzung über Winterdienstgebühren erlässt oder aufrechterhält. Gemäß § 49a Abs. 4 Nr. 3 BbgStrG sind die Gemeinden ermächtigt, durch Satzung die Eigentümer der erschlossenen Grundstücke nach Maßgabe des Kommunalabgabengesetzes zu Benutzungsgebühren für die Straßenreinigung einschließlich des Winterdienstes heranzuziehen; die Heranziehung erfolgt gemäß § 49a Abs. 6 Satz 1 BbgStrG nach den für Benutzungsgebühren geltenden Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes (vgl. § 6 KAG). Von dieser gesetzlichen Ermächtigung hat die Antragstellerin mit der Satzung vom 16. Mai 2007 Gebrauch gemacht. Die ersatzlose Aufhebung dieser Satzung, mit der die Gemeinde der Sache nach auf die Erhebung der Winterdienstgebühren nicht nur für die Zukunft sondern auch für mehrere zurückliegende Jahre (zur Festsetzungsverjährung s. § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG i.V.m. § 169 AO) verzichtet, durfte nach dem in § 64 Abs. 2 BbgKVerf kodifizierten Grundsatz der speziellen Entgeltlichkeit nur erfolgen, wenn sich die Gebührenerhebung insgesamt nachträglich als nicht vertretbar und geboten oder – was die Antragstellerin nicht geltend macht – die Gebührensatzung aus einem anderen Grund als rechtswidrig erwiesen haben sollte. Hinreichend substantiierte Anhaltspunkte dafür, dass die Erhebung von Winterdienstgebühren nicht vertretbar und geboten sein könnte, hat die Antragstellerin aber bisher nicht dargelegt. Ihre Behauptung, die Gebührenerhebung sei nicht vertretbar, weil der wirtschaftliche Vorteil der Erhebung außer jedem Verhältnis zu dem Aufwand der Erhebung stehe, ist schon nicht durch nähere tatsächliche Angaben – etwa zur Höhe der Kosten des Winterdienstes, zur Zahl der Veranlagungsfälle, zu den entsprechenden voraussichtlichen Verwaltungskosten und zum aufgrund des Gebührensatzes zu erwartenden Gebührenaufkommen - unterlegt. Dies ist um so mehr erforderlich, als zunächst davon auszugehen ist, dass die Antragstellerin bei Erlass der Satzung vom 16. Mai 2007 die voraussichtlichen Kosten der Gebührenerhebung als Kosten der Einrichtung im Sinne von § 6 Abs. 1 und 2 KAG berücksichtigt hat. Der Hinweis auf nach Satzungserlass zutage getretenen Schwierigkeiten bei der Ermittlung der nach dem „Quadratwurzelmaßstab“ und den weiteren Vorgaben des § 2 der Satzung zugrunde zulegenden Grundstücksflächen, die sehr zeitaufwändig sei, reicht für die Annahme einer Unvertretbarkeit der Gebührenerhebung ebenso wenig aus wie die pauschale Angabe einer früher – offenbar bei Anwendung einer anderen Satzung - verzeichneten Widerspruchsquote von 41%. Hinzu kommt, dass zumindest für die hier auch in Rede stehende Erhebung der Gebühren für die Vergangenheit Kosten durch Erstellung und Versand zusammengefasster Bescheide für mehrere vergangene Jahre reduziert werden könnten.

Zum anderen ist es unter Berücksichtigung des Vortrags der Antragstellerin, die sich – wie dargelegt - darauf beruft, die Gebührenerhebung sei wegen des damit verbundenen Aufwands nicht vertretbar, nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner – letztlich auch im Interesse der Antragstellerin – nicht sofort eine Beanstandung nach § 113 Abs. 1 BbgKVerf ausgesprochen, sondern zunächst den Versuch unternommen hat, substantiierte Unterlagen bzw. Angaben der Antragstellerin zum Sachverhalt zu erlangen.

Auch die in dem angefochtenen Bescheid enthaltene, unter Berücksichtigung des Klammerzusatzes („insbesondere Beschlussvorlage zur Aufhebungssatzung, Beschlussbegründung, aktuelle Kalkulation der Winterdienstgebühren, Auszug aus der Niederschrift der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 05.12.2013 zum Sachverhalt“) hinreichend bestimmte Aufforderung, Unterlagen (zu dem der Aufhebungssatzung zugrundeliegenden Sachverhalt) vorzulegen, ist nach summarischer Prüfung voraussichtlich rechtlich nicht zu beanstanden, da sie vom Unterrichtungsrecht gemäß § 112 BbgKVerf gedeckt sein dürfte.

Angesichts dieser Einschätzung der Erfolgsaussichten der Klage ergibt eine Interessenabwägung, dass das öffentliche Vollzugsinteresse das Suspensivinteresse der Antragstellerin überwiegt. Der mit der vorläufigen Beanstandung verbundene relativ kurze Aufschub der öffentlichen Bekanntmachung und damit des Inkrafttretens der Satzung berührt die Interessenlage der Antragstellerin nur geringfügig; dagegen besteht im Einklang mit der gesetzlichen Wertung des § 119 Satz 3 BbgKVerf ein erhebliches öffentliches Vollzuginteresse, zumal mit der bei Anordnung der aufschiebenden Wirkung absehbaren öffentlichen Bekanntmachung der Satzung zumindest der Rechtsschein einer wirksamen Aufhebung der bislang geltenden Winterdienstgebührensatzung gesetzt würde.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG; in Anlehnung an Ziffer 22.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist die Kammer von einem Streitwert im Hauptsacheverfahren vom 15.000,00 Euro ausgegangen und hat diesen gemäß Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zur Hälfte angesetzt.