Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2014

Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 28.07.2014 – 3 K 1107/13.A

3. Kammer

Tenor§

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des nach § 83 b AsylVfG gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger.

Gründe§

Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.

Nachdem die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO).

Hiernach sind den Klägern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Ungeachtet der Tatsache, dass die Beklagte im Hinblick auf den Ablauf der Überstellungsfrist nach Art. 19 Abs. 3 der im vorliegenden Verfahren noch anwendbaren Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin-II-Verordnung) erklärt hat, nunmehr im nationalen Verfahren über die Asylanträge der Kläger zu entscheiden, ist der Bescheid vom 12. Dezember 2013, mit dem der Beklagte die Asylanträge als unzulässig angesehen hat, rechtlich nicht zu beanstanden gewesen. Die Kläger hatten bereits in Belgien Asylanträge gestellt, so dass dessen Zuständigkeit für die Behandlung von Asylanträgen der Kläger gemäß Art. 16 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung gegeben ist und die hier gestellten Asylanträge gemäß § 27 a des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) unzulässig sind.

Ebenso hat die Beklagte rechtmäßig eine Abschiebungsandrohung auf Grundlage des § 34 a AsylVfG erlassen. Hinsichtlich Belgiens liegen ersichtlich keine systemischen Mängel in Bezug auf das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen mit der Folge vor, dass nach einer Rückkehr dorthin mit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gerechnet werden müsste (vgl. ebenso Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss vom 21. März 2014 – 4 L 53/14.A -, zitiert nach juris, dort Rdn. 22 ff.; Verwaltungsgericht Augsburg, Beschluss vom 8. April 2014 – Au 7 S 14.30260 -, zitiert nach juris, dort Rdn. 39 ff.). Mit ihrem Vortrag, sie seien in Belgien bereits einmal wohnungslos geworden und ihnen seien Leistungen der Sozialhilfe verweigert worden, vermögen die Kläger ungeachtet der Tatsache, dass sie entsprechende Belege nicht in deutscher Sprache vorgelegt haben und eine weitere Ermittlung im Rahmen angesichts der hier eingetretenen Erledigung des Rechtsstreites nicht erfolgen braucht, nicht durchzudringen. Ein Asylbewerber kann der Überstellung in den nach der Dublin-II-Verordnung für ihn zuständigen Mitgliedsstaat nur mit dem Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegentreten. Darauf, ob es unterhalb der Schwelle systemischer Mängel in Einzelfällen zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Grundrechts-Charta bzw. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention kommen kann und ob ein Antragsteller dem in der Vergangenheit schon einmal ausgesetzt war, kommt es dagegen nicht an (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 6. Juni 2014 – 10 B 35/14 -, zitiert nach juris, dort Rdn. 6).

Schließlich lagen auch keine persönlichen Umstände vor, die beim Erlass einer Abschiebungsandrohung nach § 34 a AsylVfG beachtlich sind. Insbesondere stellen die vorgetragenen Bemühungen der Kläger zu 1. und 2. zum Erwerb der deutschen Sprache sowie der Umstand, dass die Kläger zu 3. bis 5. in Deutschland schulpflichtig sind und entsprechend die Schule besuchen, keine außergewöhnlichen humanitären Gründe dar, die ausnahmsweise eine eigene Prüfungspflicht der Beklagten begründen könnten. Der bloße Umstand, dass die Kläger durch ihr – illegales - Einwandern in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland deren Gesetzen – und damit etwa auch der Schulpflicht – unterliegen und diese befolgen, vermag kein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis zu begründen (vgl. ebenso Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 11. Februar 2014 – 7 L 316/14.A -, zitiert nach juris, dort Rdn. 5 f). Der Rechtsauffassung des von den Klägern insoweit in Bezug genommenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 5. August 2013 – 7 B 200/13 – vermag sich die Kammer in dieser Allgemeinheit nicht anzuschließen. Vielmehr dürfte es grundsätzlich eher geboten sein, Kinder möglichst umgehend in das Bildungssystem des Staates einzugliedern, der auch für die inhaltliche Prüfung des Asylbegehrens und ggf. für die Gewährung von Asyl zuständig ist.

Der Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.