Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2015

Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 23.02.2015 – VG 6 L 273/14

6. Kammer

Tenor§

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 1.049,12 Euro festgesetzt.

Gründe§

Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig. Er ist insbesondere wirksam erhoben. Zwar hat sich der Antragsteller bei Antragserhebung von Frau ... vertreten lassen, die nicht nach § 67 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vertretungsberechtigt ist. Auf die gerichtliche Anfrage vom 23. Januar 2015 hat der Antragsteller keine Umstände vorgetragen, aus denen abzuleiten ist, dass Frau ... im Sinne der genannten Vorschrift vertretungsberechtigt wäre. Die mangelnde Vertretungsbefugnis führt indes lediglich dazu, dass Frau ... vor dem Verwaltungsgericht nicht als Vertreterin des Antragstellers auftreten kann. Die von ihr mit Vollmacht des Antragstellers -diese hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 06. Februar 2015 ausdrücklich bestätigt- getätigten Prozesshandlungen bleiben bis zu dessen Zurückweisung gemäß § 67 Abs. 3 Satz 2 VwGO wirksam. Einer ausdrücklichen Zurückweisung der Vertreterin durch Beschluss bedurfte es vorliegend indes nicht, denn mit weiterem Schriftsatz vom 19. Februar 2015 hat der Antragsteller mitgeteilt, dass er zukünftig seine Interessen selbst wahrnehmen werde, so dass sich der Antragsteller nunmehr selbst vertritt.

Der auch im Übrigen zulässige Antrag, mit welchem der Antragsteller sinngemäß begehrt,

die aufschiebende Wirkung der am 26. August 2014 erhobenen Klage (6 K 1225/14) gegen den Bescheid über den Schmutzwasserbeitrag des Antragsgegners vom 11. März 2014 (SB201400119) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. August 2014 anzuordnen,

hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO entfällt bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage. Diese kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel i.S.d. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO (analog) an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Abgabenbescheides bestehen erst und nur dann, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als sein Misserfolg, wobei die Rechtmäßigkeit in einem im Vergleich zum Hauptsacheverfahren lediglich beschränkten Umfang zu prüfen ist. Regelmäßig ist von der Gültigkeit der der Abgabenerhebung zugrunde liegenden Satzungsvorschriften auszugehen, es sei denn, diese sind offensichtlich nichtig. Das Gericht hat sich auf die (summarische) Kontrolle der äußeren Gültigkeit der Normen und sich ersichtlich aufdrängender materieller Satzungsfehler sowie auf die Prüfung substantiierter Einwände des Antragsstellers gegen das Satzungsrecht und die sonstigen Voraussetzungen der Abgabenerhebung zu beschränken, wobei die Prüfung der Einwendungen des Antragsstellers dort ihre Grenze findet, wo es um die Klärung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen geht (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. September 2005 – 9 S 33.05 -, S. 3 d.E.A.). Insoweit wird im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides - vorbehaltlich offenkundiger Fehler und näheren und substantiierten Vorbringens des Antragstellers - ausschließlich summarisch geprüft und bleibt die Klärung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen in jedem Fall dem Widerspruchs- oder Klageverfahren vorbehalten. (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 01. Juni 2006 -9 S 1.06-; vom 10. Februar 2006 -9 S 31.05-; vom 14. Februar 2006 -9 S 26.05-).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist ein Erfolg der Klage bei summarischer Prüfung nicht überwiegend wahrscheinlich. Die Heranziehung des Antragstellers zu einem Anschlussbeitrag für die Herstellung der öffentlichen Schmutzwasserentsorgungsanlage in Höhe von 4.196,48 Euro erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. Die angegriffene Beitragsfestsetzung findet nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens in der im Amtsblatt für den Landkreis Dahme-Spreewald vom 13. März 2014 und im Amtsblatt für den Landkreis Teltow-Fläming vom 17. März 2014 sowie im Amtsblatt für den Landkreis Elbe-Elster vom 19. März 2014 veröffentlichten Beitragssatzung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung des Trink- und Abwasserzweckverbandes B-Stadt vom 26. Februar 2014 (BSS 2014) eine im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) hinreichende Rechtsgrundlage. Dies hat die Kammer bereits in mehreren Beschlüssen (u.a. Beschluss der Kammer vom 01. Dezember 2014 -6 L 265/14-, veröffentlicht in Juris) des einstweiligen Rechtsschutzes wie folgt festgestellt:

„Die BSS 2014 ist bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden und weist den nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG erforderlichen Mindestinhalt auf, da sie neben den Regelungen zu dem Kreis der Abgabenschuldner (§ 9 BSS 2014), dem die Abgabe begründenden Tatbestand (§§ 2, 6 BSS 2014), dem Abgabensatz (§ 3 Abs. 2 BSS 2014) und dem Zeitpunkt der Fälligkeit (§ 8 BSS 2014) auch den Beitragsmaßstab in § 4 BSS 2014 regelt.

Hinsichtlich des Beitragsmaßstabs bestimmt § 4 Abs. 1 BSS 2014, dass der Beitrag nach einem nutzungsbezogenen Flächenmaßstab berechnet wird, der sich aus der mit einem Nutzungsfaktor vervielfachten Grundstücksfläche errechnet, wobei der Nutzungsfaktor bei einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss 1 und für jedes weitere Vollgeschoss 0,25 beträgt. Der insoweit in der Satzung vorgesehene Vollgeschossmaßstab ist dabei ein üblicher, praktikabler und zulässiger Maßstab, mit dem der Antragsgegner eine dem § 8 Abs. 6 Satz 3 KAG genügende Regelung getroffen hat, die typisierend Unterschiede im Maß der baulichen Nutzung abbildet und regelmäßig keiner weiteren Ausdifferenzierung bedarf (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008 - 9 A 3/08 -, juris). Auch der Steigerungsfaktor von 0,25 für das zweite und jedes weitere Vollgeschoss ist nicht bedenklich. Er liegt insoweit innerhalb der Spanne der Steigerungswerte von 0,25 bis 0,50, die in der obergerichtlichen Rechtsprechung als gebräuchlich und rechtssicher angesehen werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. November 2007 - 9 S 34/07 -, S. 4 des Beschlussabdrucks).

Der Beitragsmaßstab dürfte auch sonst nicht zu beanstanden sein; insbesondere ist nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens keine Lückenhaftigkeit der Regelungen im Beitragsmaßstab offensichtlich. § 4 Abs. 5 BSS 2014 enthält zunächst die Regelung, dass sich bei vorhandenen Festsetzungen zur Zahl der Vollgeschosse im Bebauungsplan diese Zahl maßgebend ist (Buchstabe a) und regelt sodann in nicht zu beanstandender Weise die Fälle, in denen Bebauungspläne Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung durch Bestimmungen von Baumassezahlen (Buchstabe b) oder zur höchstzulässigen Gebäudehöhe (Buchstabe c) enthalten. Ferner hält der Beitragsmaßstab auch Regelungen vor für jene Fälle, in denen Bebauungspläne derartige Festsetzungen nicht enthalten (zu diesem Erfordernis etwa bei Festsetzungen zur Grund- und Geschossflächenzahl näher unten) und sich die höchstzulässige Vollgeschosszahl auch nicht anhand der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse (§ 4 Abs. 6 Satz 1 BSS 2014) ermitteln lässt, wie dies etwa bei Neubaugebieten am Ortsrand oder auf der „grünen Wiese“ der Fall wäre. Denn nunmehr wird in § 4 Abs. 6 Satz 2 BSS 2014 ausdrücklich bestimmt, dass sich die Zahl der Vollgeschosse dann nach der Lage der Grundstücke in den Baugebietstypen im Sinne der Baunutzungsverordnung richtet, indem eine zulässige Zahl von Vollgeschossen z.B. für Kleinsiedlungsgebiete, Dorf- oder Mischgebiete von 2 oder in Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten von 3 bestimmt wird. Darüber hinaus legen § 4 Abs. 6 Sätze 3 und 4 BSS 2014 noch fest, dass sich dann, wenn sich die Art der baulichen Nutzung nicht aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes ergibt, die Gebietsart nach der auf den Grundstücken in der näheren Umgebung vorhandenen Nutzung bzw. -wenn sich auch diese nicht zuordnen lässt- die Regelung über Mischgebiete Anwendung findet und damit eine Zahl von zwei Vollgeschossen gilt. Anhaltspunkte dafür, dass sich diese Regelung als lückenhaft oder aus anderen Gründen als unwirksam erweisen könnte, sind jedenfalls bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht ersichtlich.

Auch die in § 15 Abs. 1 BSS 2014 getroffene Regelung zum rückwirkenden In-Kraft-Treten am 18. Oktober 2012 dürfte nicht zu beanstanden sein, da sämtliche bis zu deren In-Kraft-Treten erlassenen Beitragssatzungen des Antragsgegners unwirksam gewesen sein dürften.

Zunächst dürfte sich die Beitragssatzung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung des Trink- und Abwasserzweckverbandes ... vom 17. Oktober 2012 (BSS 2012; veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Dahme-Spreewald vom 23. Oktober 2012 und im Amtsblatt für den Landkreis Teltow-Fläming vom 25. Oktober 2012), die gemäß ihres § 13 am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft treten sollte, nach der Rechtsprechung der Kammer als nicht wirksam erweisen. Denn der Beitragsmaßstab der BSS 2012 dürfte unvollständig und damit mit der Folge der Nichtigkeit der gesamten Satzung (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG) unwirksam sein. Nach dem Grundsatz der konkreten Vollständigkeit muss der Satzungsgeber den Verteilungsmaßstab für alle im Entsorgungsgebiet und im zeitlichen Anwendungsbereich der Beitragssatzung bereits eingetretenen und -bei realistischer Betrachtung- denkbaren Anwendungsfälle selbst regeln (vgl. insoweit OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. April 2014 -9 N 13.13-; Urteil vom 18. April 2012 -OVG 9 B 62.11-, juris; OVG Bbg., Urt. v. 08. Juni 2000 -2 D 29.98.NE-, veröffentlicht in juris, ständige Rechtsprechung der Kammer: vgl. nur Urt. der Kammer v. 01. April 2004 -6 K 2252/02-; Beschluss der Kammer vom 27. Januar 2010 -6 L 57/08-, veröffentlicht in juris). Der Grundsatz der konkreten Vollständigkeit ist zum einen damit zu begründen, dass ohne vollständigen Maßstab eine Abgabenberechnung nicht möglich ist und ein unwirksamer Maßstab zur Unwirksamkeit der Satzung führt. Zum anderen ergeben sich dieselben Anforderungen aus dem Gleichheitsgrundsatz und dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot, damit die Beitragsbemessung für einzelne Fälle nicht der Entscheidung der Verwaltung im Einzelfall überlassen bleibt. Auch ist ohne eine für alle Fälle im Ver- bzw. Entsorgungsgebiet rechtmäßige Maßstabsregelung weder eine ordnungsgemäße Kalkulation noch die wirksame Festlegung des Beitragssatzes möglich. Eine Verteilungsregelung, die einzelne Fälle ungeregelt lässt, führt daher zur Unwirksamkeit der Maßstabsregelung insgesamt (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 – 2 D 27/02.NE, S. 12 f. des E.A.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 7. November 1996 – 4 K 11/96 –, zitiert nach juris; Urteil vom 15. März 1995 – 4 K 22/94 –, S. 17 des E.A.; OVG Lüneburg, Urteil vom 11. Juni 1991 – 9 L 186/89 –, KStZ 1992 S. 55, 56). Unvollständig und in der Folge unwirksam ist daher eine Beitragssatzung, die den Maßstab oder Elemente des Maßstabes nicht für jeden Anwendungsfall konkret festlegt, sondern insoweit nur eine von der Verwaltung auszufüllende teilweise oder Rahmenregelung enthält.

Eine solche Maßstabslücke dürfte hier bestehen, weil § 4 Abs. 5 BSS 2012 insoweit nur Regelungen enthält in Bezug auf Bebauungspläne mit Festsetzungen über die Zahl der Vollgeschosse (Satz 1), Baumassenzahlen (Satz 2) bzw. über die zulässige Höhe baulicher Anlagen (Satz 3), indes keine Bestimmungen vorsieht für die Fälle, in denen Bebauungspläne das Maß der baulichen Nutzung lediglich durch Festsetzungen zur zulässigen Geschossfläche(nzahl) und Grundfläche(nzahl) bestimmen, die wegen des Grundsatzes der konkreten Vollständigkeit nach der Rechtsprechung der Kammer aber grundsätzlich erforderlich sein dürfte (vgl. Urteil der Kammer vom 11. Mai 2011 -6 K 796/09-; Urteil vom 21.04.2011 - 6 K 135/10- juris; ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. September 2011 -OVG 9 N 62.11-, juris). Die Lücke dürfte auch nicht durch § 4 Abs. 6 BSS 2012 aufgefangen werden, da diese Regelung -soweit auf die in der näheren Umgebung vorhandenen Vollgeschosse abgestellt wird- in den Fällen, in denen Bebauungspläne für Neubaugebiete etwa „auf der grünen Wiese“ bzw. am Ortsrand und sonst für bisherigen Außenbereich erlassen werden, nicht greifen dürfte, weil es regelmäßig keine bauplanungsrechtliche Prägung der bzw. aller Flächen des neuen Baugebiets durch Umgebungsbebauung geben kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. September 2011, a.a.O.). Auch soweit die Regelung in § 4 Abs. 6 BSS 2012 für die Fälle, in denen keine Umgebungsbebauung vorhanden ist, auf die „nach den sonstigen Vorschriften zulässigen Vollgeschosse“ abstellt, dürfte damit die dargestellte Lückenhaftigkeit nicht aufgefangen werden. Denn bei dieser Regelung dürfte schon vollkommen offen bleiben, welche „sonstigen Vorschriften“ greifen sollen. Es existieren nämlich keine Vorschriften des Bauplanungsrechts, die regeln, wie in solchen Fällen zu verfahren ist, so dass insoweit auch Bedenken hinsichtlich der erforderlichen Bestimmtheit dieser Satzungsnorm bestehen dürften (vgl. zum Bestimmtheitsgebot: OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 22. Mai 2002 -2 G 78/00.NE-,KStZ 2003, 233).

Die dargestellte Lückenhaftigkeit der Maßstabsregelung ist auch nicht ausnahmsweise unschädlich, weil auf die Maßstabregelung für diese Grundstücke verzichtet werden kann. Dies wäre dann der Fall, wenn betreffende Grundstücke derzeit nicht vorhanden sind und der Antragsgegner gesicherte Erkenntnisse darüber vorweist, dass während der Geltung seiner Beitragssatzung bzw. des Herstellungszeitraums der öffentlichen Einrichtung solche Grundstücke nicht entstehen werden (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 11. März 2003 - 2 A 116/02.Z -, S. 4 EA; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.04.2012 -OVG 9 B 62.11-, Juris). Solche „gesicherten Erkenntnisse“, sollte es nicht bereits derartige Grundstückslagen geben, dürften indes nicht vorhanden sein, angesichts dessen, dass der Zweckverband nicht zugleich Träger der Bauleitplanung, sondern der Erlass von Bebauungsplänen allein Aufgabe der Gemeinden und Städte ist; ein Zweckverband hat mithin keinen Einfluss auf die Aufstellung und die inhaltliche Ausgestaltung von Bebauungsplänen. Dafür, dass auf die in Rede stehende Maßstabsregelung nicht verzichtet werden kann, spricht im Übrigen auch, dass in der BSS 2014 nunmehr auch ausdrücklich Regelungen enthalten sind, die die in der BSS 2012 noch vorhandenen Maßstabslücken schließen. Mithin hat der Verband offenkundig selbst die Notwendigkeit erkannt, Bestimmungen zu treffen für die Fälle, in denen sich die Vollgeschosszahl nicht aus Regelungen in Bebauungsplänen zur zulässigen Vollgeschosszahl, Baumassenzahl oder höchstzulässigen Gebäudehöhe ermitteln lassen und auch die Umgebungsbebauung keinen hinreichenden Schluss auf die zulässige Zahl der Vollgeschosse zulässt.

Nach den Feststellungen der Kammer im Urteil vom 20. Dezember 2011 (Az.: 6 K 380/10) dürften auch die weiteren Vorgängersatzungen, die Beitragssatzung vom 26. September 2007 (BSS 2007) und die Beitragssatzung vom 7. Dezember 1992 unwirksam sein. Soweit es -abgesehen hiervon- die BSS 2007 betrifft, erweist sich diese nach dem Prüfungsmaßstab des Eilverfahrens auch deshalb als voraussichtlich unwirksam, weil diese Satzung einen nur unvollständigen Beitragsmaßstab aufweist. In der BSS 2007 fehlt nicht nur eine (vollständige) Regelung zur Ermittlung der Vollgeschosszahl für Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, in denen der Bebauungsplan die zulässige Vollgeschosszahl nicht selbst bestimmt und der Bebauungsplan auch keine Regelungen zu Baumassenzahlen oder zur höchstzulässigen Gebäudehöhe enthält. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen zur BSS 2012 Bezug genommen werden. Die Beitragssatzung vom 26. September 2007 sieht in ihrem Beitragsmaßstab zudem auch nur unvollständige Regelungen vor für Grundstücke, auf denen zwar kein Vollgeschoss verwirklicht werden darf oder tatsächlich verwirklicht worden ist, die aber gleichwohl baulich oder gewerblich nutzbar sind oder so tatsächlich genutzt werden (vgl. zum Erfordernis einer solchen Regelung: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012, -OVG 9 B 62.11-, juris), weil in § 4 Abs. 7 BSS 2007 lediglich eine Regelung für mit Garagen oder Stellplätze bebaubare Grundstücke und damit eine wohl unvollständige Regelung für minder bebaute bzw. bebaubare Grundstücke (vgl. hierzu VG Cottbus, Urteile vom 12. März 2014 -6 K 1115/12 und 6 K 122/13-, veröffentlicht in Juris) getroffen worden ist, mit der Folge, dass sich der Beitragsmaßstab wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der konkreten Vollständigkeit als unwirksam und damit die gesamte BSS 2007 als nichtig erweist. Demgegenüber erfasst § 4 Abs. 8 BSS 2014 nunmehr solche Grundstücke vollständig. Nach § 4 Abs. 8 Satz 1 BSS 2014 gilt bei Grundstücken, die bebaubar sind oder gewerblich bzw. in vergleichbarer sonstiger Weise genutzt werden dürfen, ohne dass eine Bebauung mit einem Vollgeschoss im Sinne des Absatzes 4 (Vollgeschosse sind hiernach oberirdische Geschosse, die über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,30 Meter haben) zulässig oder tatsächlich vorhanden ist, ein Nutzungsfaktor von 1. Gleiches gilt nach § 4 Abs. 8 Satz 2 BSS 2014 für tatsächlich bebaute oder gewerblich bzw. vergleichbar in sonstiger Weise genutzte minder bebaute Grundstücke. Eine solche Regelung fehlt in der BSS 2007.

Ersetzt daher die BSS 2014 nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens lediglich früheres unwirksames Satzungsrecht, so ist daher auch die in § 15 Abs. 1 BSS 2014 angelegte Rückwirkung auf den 18. Oktober 2012 nicht zu beanstanden. In der Rechtsprechung geklärt ist, dass das Rückwirkungsverbot, welches im Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze findet, zurück tritt, wenn sich kein schützenswertes Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte, so wenn die geänderte Satzung eine unwirksame ersetzt oder eine unklare oder verworrene Regelung mit Rückwirkung ändert, denn ein schützenswertes Vertrauen in den Fortbestand einer unwirksamen oder unklaren Regelung besteht nicht (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Oktober 2010 – OVG 9 S 20.10 –, juris; BVerfG, Urteil vom 19.12.1961 - 2 BvL 6/59 -, BVerfGE 13, 261, 271; vgl. auch OVG Münster, Urteil vom 17.05.1990 - 2 A 500/88 -, NVwZ-RR 1991, 664, 665).“

Findet nach alledem der angegriffene Schmutzwasserbeitrag in der BSS 2014 eine hinreichende Rechtsgrundlage, so bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der konkreten Heranziehung des Antragstellers zu einem Kanalanschlussbeitrag.

Die BSS 2014 erfasst von ihrem zeitlichen Anwendungsbereich die hier streitgegenständliche Beitragserhebung, da sie -wie bereits ausgeführt- nach § 15 Abs. 1 BSS 2014 rückwirkend zum 18. Oktober 2012 und damit zeitlich vor Erlass des hier streitgegenständlichen Bescheides in Kraft getreten ist.

Ernstliche Zweifel ergeben sich auch nicht aus dem Umstand, dass das Grundstück des Antragstellers schon vor dem In-Kraft-Treten der BSS 2014 die Anschlussmöglichkeit erhalten hat. Nach dem im vorliegenden summarischen Verfahren eingeschränkten Prüfungsumfang spricht nämlich vieles dafür, dass es einer (weitergehenden) Rückwirkungsanordnung in der Schmutzwasserbeitragssatzung zur zeitlichen Erfassung des Zeitpunkts der erstmaligen Inanspruchnahmemöglichkeit nicht bedurfte.

Hinsichtlich der Frage der zeitlichen Erfassung des Zeitpunkts der erstmaligen Inanspruchnahmemöglichkeit durch die Beitragssatzung gilt, dass diese auf der Grundlage des neu gefassten Kommunalabgabengesetzes nicht erforderlich sein dürfte. Dem steht auch nicht die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg bzw. des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg entgegen, wonach der Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht zeitlich fixiert wird durch die erstmalige Anschlussmöglichkeit an die zentrale Schmutzwasserentsorgungseinrichtung – frühestens mit dem (beabsichtigten) Inkrafttreten der ersten Beitragssatzung – und sich eine nach diesem Zeitpunkt erlassene Beitragssatzung Rückwirkung auf diesen Zeitraum beimessen muss, um den Sachverhalt in abgabenrechtlicher Hinsicht zu erfassen (vgl. statt vieler OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007 – 9 B 44.06 und 9 B 45/06 –, LKV 2008, 369). Diese Rechtsprechung beruhte nämlich auf der Rechtslage vor dem Inkrafttreten der Neuregelung des Kommunalabgabengesetzes aufgrund des 2. Gesetzes zur Entlastung der Kommune von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 294ff.) zum 1. Februar 2004. Nach dieser entstand die Beitragspflicht gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F., sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden konnte, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der Satzung. Vorliegend findet indes die Neuregelung des Kommunalabgabengesetzes aufgrund des vorgenannten Gesetzes Anwendung, weil sich die BSS 2014 keine Rückwirkung auf einen Zeitpunkt vor dem 1. Februar 2004 beimisst, auch die konkrete Beitragsveranlagung des Antragstellers erst nach diesem Zeitpunkt abgeschlossen war (vgl. zu diesen Voraussetzungen OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007, a.a.O., jeweils Seite 13 f d. E.A. m.w.N.) und der Antragsgegner -wie dargelegt- bei summarischer Prüfung vor Inkrafttreten der BSS 2014 nicht über eine rechtswirksame Schmutzwasseranschlussbeitragssatzung verfügte und die sachliche Beitragspflicht vor diesem Zeitpunkt dementsprechend nicht entstehen konnte. Nach dieser KAG-Neuregelung entsteht die sachliche Beitragspflicht gemäß § 8 Abs.7 Satz 2 KAG n.F. nunmehr frühestens mit dem Inkrafttreten einer rechtswirksamen Beitragssatzung. Daher spricht einiges dafür, dass die sachliche Beitragspflicht hier aufgrund des Inkrafttretens der BSS 2014 (erst) am 18. Oktober 2012 entstanden ist.

Unter Beachtung des im vorliegenden summarischen Verfahren eingeschränkten Prüfungsumfangs dürfte der Beitragserhebung nach vorstehenden Ausführungen sodann ein Eintritt der Festsetzungsverjährung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG i.V.m. § 169 f. der Abgabenordnung (AO) nicht entgegen stehen. Insoweit dürfte sich als maßgebend erweisen, dass die Verjährungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) und Abs. 3 a KAG nach § 170 Abs. 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die sachliche Beitragspflicht entstanden ist, beginnt, diese jedoch – nach den Erkenntnissen des Eilverfahrens – mangels vorheriger rechtswirksamer Beitragssatzung nicht vor dem Inkrafttreten der BSS 2014 entstehen konnte. Nach § 8 Abs.7 Satz 2 KAG in der Fassung des 2. Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 294ff.) n.F. entsteht die sachliche Beitragspflicht - gerade in Fällen, in denen es nach Schaffung der Anschlussmöglichkeit nur noch am Satzungsrecht fehlte - nunmehr frühestens mit dem Inkrafttreten einer rechtswirksamen Beitragssatzung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007 a.a.O., jeweils S. 17 d. E.A.; Antrag auf Zulassung der Revision zurückgewiesen durch BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008 – 9 B 22.08 -, zit. nach juris). Ist die sachliche Beitragspflicht damit unter Berücksichtigung des eingeschränkten Prüfungsumfangs im vorliegenden summarischen Verfahren frühestens im Jahre 2012 entstanden, war die Festsetzungsverjährungsfrist zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides wie auch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Dritten Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 2. Oktober 2008 erkennbar nicht verstrichen.

Es spricht bei summarischer Prüfung auch alles dafür, dass die Frage, ob die Eigentümer der erschlossenen Grundstücke auf den Eintritt der Festsetzungsverjährung im Falle der Rückwirkungserstreckung der aktuellen Beitragssatzung zumindest auf den Zeitpunkt des beabsichtigten Inkrafttretens der 1. Beitragssatzung vertrauen durften, dergestalt zu beantworten sein dürfte, dass ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes vorliegend nicht anzunehmen ist. Dies ist in der obergerichtlichen und verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung des Landes Brandenburg geklärt (vgl. zur Unbedenklichkeit der gesetzlichen Neuregelung gerade gegenüber dem verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbot: Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2012 - VfGBbg 46/11 -, Juris Rn. 50 ff., 66ff.; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. März 2012 -OVG 9 S 9.12 -, Juris Rn. 11 ff. m.w.N.). Daher spricht - die Norm des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. zugrunde gelegt - einiges dafür, dass die sachliche Beitragspflicht hier aufgrund des Inkrafttretens der Beitragssatzung (erst) im Jahre 2012 entstanden ist.

Es ist auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der angefochtene Beitragsbescheid mit Blick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 (- 1 BvR 2457/08 -, zit. nach juris) wegen einer Verfassungswidrigkeit des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG mangels Festlegung einer zeitlichen Obergrenze für die Beitragserhebung der Aufhebung unterliegen wird. Zwar hat die Kammer mit Beschlüssen vom 8. Mai 2013 (- 6 L 328/12 -, veröff. in juris) und vom 20. Juni 2013 (– 6 L 338/12 -, veröff. in juris) und vom 28. August 2013 (- 6 L 52/13 -, veröff. in juris) entschieden, dass die Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der Gesamtschau der KAG- Regelungen und der von ihr in Bezug genommenen Bestimmungen der Abgabenordnung Einfluss auf die Bewertung der Vereinbarkeit des Kommunalabgabengesetzes Brandenburg mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit habe. Betrachte man diese Regelung zusammen mit den Vorschriften über die Verjährung in § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b), Abs. 3 a KAG i.V.m. §§ 169 ff. AO, so sei das Kommunalabgabengesetz Brandenburg unvollständig. Denn indem § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. für die Erhebung von Anschlussbeiträgen bestimme, dass die Beitragspflicht entstehe, sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden könne (1. Halbsatz), frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der rechtswirksamen Satzung (2. Halbsatz), wobei die Satzung sogar einen späteren Zeitpunkt bestimmen könne (3. Halbsatz), ohne dass insoweit eine zeitliche Obergrenze für den Beginn der Verjährung im vom Bundesverfassungsgericht aufgezeigten Sinne normiert sei, seien auch hier Fälle denkbar, für die das Gesetz im Sinne der zitierten Entscheidung des BVerfG keine zeitliche Grenze für die Beitragserhebung gewährleiste, zumal eine Verpflichtung des Satzungsgebers die erste wirksame Beitragssatzung rückwirkend auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der ersten Beitragssatzung im Kraft zu setzen, nicht (mehr) bestehe. Eine Beitragserhebung sei vielmehr noch „nach Jahr und Tag“ denkbar. Dies sei unvereinbar mit dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip in seiner vom Bundesverfassungsgericht konkretisierten Ausprägung als der Rechtssicherheit dienendes Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit. Diesen Bedenken hat aber der Brandenburgische Gesetzgeber mit Art. 1 des 6. Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (6. KAGÄndG) vom 20. November 2013 (Beschlussdatum)/5. Dezember 2013 (Ausfertigungsdatum) (GVBl. I, Nummer 40 S. 1), in Kraft getreten am 7. Dezember 2013 (vgl. Art. 2 des Gesetzes), Rechnung getragen, indem in dem – neu eingefügten - § 19 KAG (Zeitliche Obergrenze für den Vorteilsausgleich) nunmehr Folgendes geregelt ist: (1) „Abgaben zum Vorteilsausgleich dürfen mit Ablauf des 15. Kalenderjahres, das auf den Eintritt der Vorteilslage folgt, nicht mehr festgesetzt werden. §§ 169 Absatz 1 Satz 3 und 171 Abgabenordnung gelten in der in § 12 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b angeordneten Weise entsprechend. Aufgrund der Sondersituation nach der Deutschen Einheit ist der Lauf der Frist bis zum 3. Oktober 2000 gehemmt. (2) ….“ Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber den oben aufgezeigten verfassungsrechtlichen Bedenken in (verfassungs)rechtlich nicht zu beanstandender Weise Rechnung getragen (vgl. Urteil der Kammer vom 9. Januar 2014 -6 K 1079/12- veröff. in juris).

Soweit der Antragsteller im Widerspruchsverfahren ausgeführt hat, es sei zu prüfen, ob bereits an die früheren Eigentümer des vom ihm im Jahre 2001 erworbenen Grundstücks ein Beitragsbescheid ergangen sei, so hat der Antragsgegner im Widerspruchsbescheid unwidersprochen dargelegt, dass auch nach nochmaliger Überprüfung festgestellt worden sei, dass für das veranlagte Grundstück zuvor kein Beitragsbescheid erlassen worden sei; Gründe, an der Richtigkeit des Vorbringens des Antragsgegners zu zweifeln sind weder ersichtlich, noch werden solche vom Antragsteller vorgebracht.

Schließlich erweist sich der Beitragsbescheid auch nicht deshalb als überwiegend wahrscheinlich rechtswidrig, soweit der Antragsteller auf eine Klage der Gemeinde ... (6 K 336/13) verweist und ausführt, einer Beitragserhebung stehe eine Zusicherung des ehemaligen Verbandsvorstehers in der Gemeindevertretersitzung vom 19. September 1996 entgegen. Damit beruft sich der Antragsteller auf folgende Vorgänge im Zusammenhang mit dem Beitritt der Gemeinde zum TAZV ...:

Nach den insoweit im Verfahren 6 K 336/13 eingereichten Unterlagen fand unter dem 19. September 1996 eine Gemeindevertretersitzung der Gemeinde ... (nunmehr ein Ortsteil der Gemeinde ...) statt, in welcher ausweislich des vorliegenden Protokolls von der Gemeindevertretung an den seinerzeitigen Verbandsvorsteher die Frage gerichtet worden ist, „ob noch nachträglich für das Abwassernetz plus Kläranlage ... bei Mitgliedschaft im TAZV Anschlussbeiträge erhoben würden“. Diese Frage soll der damalige Verbandsvorsteher insoweit beantwortet haben, dass nach einem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts „Beiträge bis 1932, wenn noch keine Beitragszahlung erfolgt“ sei, erhoben werden könnten, „dass aber in Übereinstimmung mit dem Verband alle Bauten vor der Wende Bestandsschutz hätten und Beiträge nachträglich nicht mehr erhoben würden.“ Am 19. September 1996 beschloss sodann die Gemeindevertretung ... den Beitritt der Gemeinde zum Trink- und Abwasserzweckverband ... sowie dass hierzu ein Antrag an die Verbandsversammlung zur Aufnahme der Gemeinde gestellt werde. Weiter heißt es in dem Beschluss: „Aufgrund der Zusicherung des Verbandsvorstehers des TAZV ..., Herrn ..., kommt für die Gemeinde ... § 7 Abs. 2 der Beitragssatzung vom 22. Januar 1993 nicht zur Anwendung. Unter dieser Voraussetzung wurde der Beitrittsbeschluss gefasst“. Mit Schreiben vom 09. Oktober 1996 stellte das Amt Unterspreewald unter Bezugnahme auf den Beitrittsbeschluss der Gemeinde einen Antrag auf Aufnahme der Gemeinde ... als Mitglied des TAZV .... Weiter heißt es in dem Antrag: „Entsprechend der Zusicherung Ihres Verbandsvorstehers, Herrn ..., kommt § 7 Abs. 2 der Beitragssatzung vom 22. Januar 1993 für die Gemeinde ... nicht zur Anwendung.“

§ 7 Abs. 2 der seinerzeit Geltung beanspruchenden Beitragssatzung lautete hierbei: „Für Grundstücke, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bereits an die Abwasseranlage angeschlossen werden konnten, entsteht die Beitragspflicht mit dem Inkrafttreten dieser Satzung. Das gleiche gilt für Grundstücke, die beim Inkrafttreten dieser Satzung bereits angeschlossen waren.“

In der Verbandsversammlung vom 20. November 1996 fasste die Verbandsversammlung einstimmig den Beschluss zur Aufnahme der Gemeinde ... in den TAZV ...; ferner wurde eine Änderung der Verbandssatzung beschlossen. Zuvor fand am 16. Oktober 1996 eine Sitzung des Vorstandes des TAZV ... statt, in welcher der seinerzeitige Verbandsvorsteher Strauß über den Antrag der Gemeinde ... informierte. In dem hierzu gefertigten Protokoll heißt es: „Als Bedingung für den Beitritt zum Verband wird der Gemeinde ... Bestandsschutz bei der Hebung der Beiträge für den Abwasserkanal bzw. Kostenersatz bis zum Eintrittsdatum zugesagt.“

Aus diesen Umständen im Zusammenhang mit dem Beitritt der (ehemaligen) Gemeinde ..., in welcher das Grundstück des Antragstellers gelegen ist, ergeben sich indes nach dem Prüfungsmaßstab des Eilverfahrens keine zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage führenden ernstlichen Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der Beitragserhebung. Wie oben ausgeführt, findet die Prüfung der Einwendungen des Antragsstellers dort ihre Grenze, wo es um die Klärung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen geht und es bleibt die Klärung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen in jedem Fall dem Widerspruchs- oder Klageverfahren vorbehalten. So liegt es aber hier. Denn zum einen bedarf bereits die schwierige Frage der Klärung, welche Rechtsnatur die Erklärungen des damaligen Verbandsvorstehers Strauß haben könnten. Sollten sich diese -so wohl nach Ansicht der im Verfahren 6 K 366/13 klagenden Gemeinde- etwa als ein Beitragsverzicht zugunsten der bereits angeschlossenen Grundstückseigentümer im Gemeindegebiet darstellen, so spricht allerdings einiges dafür, dass dieser dann unwirksam wäre. Denn in der Rechtsprechung ist geklärt, dass öffentliche Abgaben grundsätzlich nur nach Maßgabe der Gesetze erhoben werden dürfen. Diese strikte Bindung an das Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) schließt aus, dass Abgabengläubiger und Abgabenschuldner von den gesetzlichen Regelungen abweichende Vereinbarungen treffen, sofern nicht das Gesetz dies ausnahmsweise gestattet. Der Grundsatz, dass die Abgabenerhebung nur nach Maßgabe der Gesetze und nicht abweichend von den gesetzlichen Regelungen aufgrund von Vereinbarungen zwischen Abgabengläubiger und Abgabenschuldner erfolgen darf, ist für einen Rechtsstaat so fundamental, dass seine Verletzung als Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot zu betrachten ist, das die Nichtigkeit des Vertrags zur Folge hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2012 – 9 C 12/11 –, juris, Rdn. 12, Urteil vom 30. Mai 2012 – 9 C 5/11 –, Rn. 33, juris, Urteil vom 27. Januar 1982 - BVerwG 8 C 24.81 - BVerwGE 64, 361 <363 f.>, Urteil vom 23. August 1991 - BVerwG 8 C 61.90 - BVerwGE 89, 7 <11 f.>).

Denkbar erschiene auch, in dem Beitrittsantrag einen Vorbehalt bzw. eine Bedingung für den Beitritt der Gemeinde zum Zweckverband zu erblicken. Insoweit würde sich dann die weitere Frage stellen, ob ein unter einem Vorbehalt bzw. einer Bedingung gestellter Antrag auf Beitritt einer Gemeinde zu einem Zweckverband überhaupt wirksam ist und -gegebenenfalls- welche Folgen ein solcher Antrag auf die Mitgliedschaft der Gemeinde im Zweckverband hat. Sollte sich dann insoweit der Beitritt der Gemeinde ... zum TAZV ... als (zunächst) unwirksam erweisen, so dürfte dieser Fehler indes aufgrund des Feststellungsbescheides nach dem Gesetz zur rechtlichen Stabilisierung der Zweckverbände für Wasserversorgung und Abwasserentsorgung (Zweckverbandsstabilisierungsgesetz) des Landrates des Landeskreises Dahme-Spreewald vom 15. Dezember 2000 unbeachtlich sein, was dann wiederum zur Folge haben könnte, dass -sofern der Vorbehalt bzw. die Bedingung einem wirksamen Beitrittsantrag entgegen gestanden haben sollte- der Vorbehalt bzw. die Bedingung unbeachtlich sein könnte.

Die insoweit in Rede stehenden -oben lediglich angerissenen und nicht abschließend formulierten- Fragen der Rechtsnatur der Äußerungen des damaligen Verbandsvorstehers und deren Auswirkungen auf die Berechtigung des Antragsgegners zur Erhebung von Beiträgen im Ortsteil ... der Gemeinde ... stellen aber schwierige, in der Rechtsprechung der Kammer und -soweit ersichtlich- des Oberverwaltungsgerichts noch nicht geklärte Rechtsfragen dar, die einer Entscheidung in der Hauptsache vorzubehalten sind.

Schließlich lassen sich Anhaltspunkte dafür, dass die Vollziehung des Beitragsbescheides für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge haben könnte, seinem Vorbringen nicht entnehmen. Eine unbillige Härte liegt (nur) dann vor, wenn durch die sofortige Vollziehung für den Betroffenen über die eigentliche Zahlung hinausgehende Nachteile entstehen, die nicht oder nur schwer – etwa durch Rückzahlung - (wieder) gut zu machen sind oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz führen würde (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 7. Mai 2008 - 9 S 11.08 -, zit. nach juris). Hierzu trägt der Antragsteller nichts vor.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Die Kammer legt in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327, Ziff. 1.5) in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Abgabensachen regelmäßig ein Viertel des Abgabenbetrages zugrunde, dessen Beitreibung vorläufig verhindert werden soll.