Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2015
Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 25.03.2015 – VG 3 L 358/14
3. Kammer
Tenor§
Es wird festgestellt, dass den Widersprüchen der Antragsteller vom 31. Juli 2014 gegen den Erlaubnisbescheid des Antragsgegners vom 13. Juni 2014 - Gesch-Z.: 149/14-508-JWa C201400002 - aufschiebende Wirkung zukommt.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsgegner und die Beigeladene jeweils zur Hälfte.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 € festgesetzt.
Gründe§
1. Das mit der Antragsschrift vom 23. Oktober 2014 anhängig gemachte Begehren der Antragsteller auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist mit dem wörtlich gestellten Antrag,
die Vollziehung des Erlaubnisbescheides des Antragsgegners vom 13. Juni 2014 zur Montage, Installation und zum Betrieb einer Tankstelle am Standort Forstweg Ecke Lindenallee auszusetzen,
zwar im Sinne eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach Maßgabe des § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auszulegen, aber (auch in dieser Form) unzulässig.
Der Antrag ist bereits unstatthaft. Denn dieser setzt die Konstellation voraus, dass dem Rechtsbehelf des Dritten, der sich gegen einen an einen anderen gerichteten Verwaltungsakt mit Doppelwirkung wendet, nach Maßgabe des § 80 Abs. 2 VwGO keine aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: März 2014, § 80 Rn. 36, 49; Gersdorf in Posser/Wolff, VwGO, 2. Aufl. 2014, § 80a Rn. 46). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Die Widersprüche der Antragsteller haben vielmehr nach § 80 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Weder hat der Antragsgegner die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet noch liegt ein Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auf der Grundlage des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO vor. Insbesondere ist entgegen der von den Antragstellern vertretenen und von dem Antragsgegner wie der Beigeladenen offensichtlich geteilten Ansicht für die streitgegenständliche Erlaubnis des Antragsgegners nicht die Bestimmung des § 212a Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1748), einschlägig. Nach dieser Vorschrift haben Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung.
Die hier fragliche Erlaubnisverfügung ist keine bauaufsichtliche Zulassung im Sinne dieser Norm. Dieses Tatbestandsmerkmal erfordert, dass es sich bei der Zulassungsentscheidung um einen Verwaltungsakt der Bauaufsichtsbehörde handelt, der auf der Grundlage der jeweiligen Landesbauordnung erlassen wird (vgl. Fislake in Schlichter/Stich/Driehaus/Paetow, Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: November 2014, § 212a Rn. 8; Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 80 Rn. 163). Wird die Genehmigung, mit der die Befugnis zum Bauen unmittelbar erteilt wird, von einer anderen Behörde erlassen, der die Prüfung des Vorhabens unter Aspekten speziellen Fachrechts obliegt und deren Entscheidung aufgrund einer gesetzlich angeordneten Konzentrationswirkung die Baugenehmigung umfasst, ist dieses Merkmal nicht erfüllt. Dies ist anerkannt für die nach Maßgabe der §§ 4 ff. des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung, die nach § 13 BImSchG andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen wie die Baugenehmigung, einschließt; § 212a Abs. 1 BauGB findet hierauf keine Anwendung (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19. Juli 2010 - 2 M 64/10 -, NVwZ-RR 2010, 915 [nur LS], juris Rn. 6 ff.; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. September 2005 - 8 B 96/05 -, NVwZ-RR 2006, 244, juris Rn. 6; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11. November 2010 - 1 ME 193/10 -, NVwZ-RR 2011, 139, juris Rn. 25, 29; Wasielewski in Koch/Scheuing, GK-BImSchG, Stand: Juni 2014, § 6 Rn. 103; Jarass, BImSchG, 10. Aufl. 2013, § 6 Rn. 53, 78; Dietlein in Landmann/Rohmer, UmweltR, Stand: August 2014, BImSchG § 6 Rn. 73; Hornmann in Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2009, § 212a Rn. 12; Rieger in Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 212a Rn. 2).
Dies gilt für den vorliegenden Fall gleichermaßen. Dieser ist dadurch gekennzeichnet, dass die nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 4 lit. c) der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV) vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178), für die Errichtung der in Rede stehenden Tankstelle erforderliche Erlaubnis, für die das E. nach § 1 Abs. 1 i.V.m. Nr. 3.1.2 der Anlage zu § 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf den Gebieten Geräte- und Produktsicherheit sowie Betriebssicherheit (Geräte-, Produkt- und Betriebssicherheitszuständigkeitsverordnung - GPBSZV) vom 23. Juli 2004 (GVBl. II S. 666), geändert durch Verordnung vom 6. Dezember 2005 (GVBl. II S. 582), zuständig ist, gemäß § 67 Abs. 2 Satz 1 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2008 (GVBl. I S. 226), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. November 2010 (GVBl. I Nr. 39), die Baugenehmigung einschließt. Bei der Betriebssicherheitsverordnung handelt es sich um eine aufgrund des § 14 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes erlassene Rechtsverordnung, wie sie in § 67 Abs. 2 Satz 1 BbgBO gefordert wird, da sie ihre Ermächtigungsgrundlage in § 14 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz - GPSG) - ab 1. Mai 2004 Folgeregelung zu § 11 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über technische Arbeitsmittel (Gerätesicherheitsgesetz - GSG), mit Wirkung vom 1. Dezember 2011 abgelöst durch § 34 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz - ProdSG) - findet. Der brandenburgische Landesgesetzgeber hat sich mit der Bestimmung des § 67 Abs. 2 Satz 1 BbgBO entschieden, abweichend von der nach § 67 Abs. 1 Satz 2 BbgBO mit der Neuregelung der Bauordnung 2003 (Gesetz vom 16. Juli 2003, GVBl. I S. 210) normierten weitreichenden Konzentrationswirkung der Baugenehmigung, die die für das Vorhaben erforderlichen weiteren behördlichen Entscheidungen einschließt, die bauaufsichtliche Genehmigung zugunsten der anlagenbezogenen betriebssicherheitsrechtlichen Erlaubnis zurücktreten zu lassen. Ausschlaggebend hierfür war nach der Gesetzesbegründung (vgl. LT-Drs. 3/5160) die Erwägung, dass bei Anlagen im Anwendungsbereich des Gerätesicherheitsgesetzes der Verfahrensschwerpunkt ähnlich wie bei immissionsschutzrechtlichen Entscheidungen im Bereich der Anlagentechnik liegt und daher den für den Vollzug dieser Rechtsbereiche zuständigen Behörden die Federführung im Verfahren zugewiesen werden soll. Dann handelt es sich aber nicht mehr um eine bauaufsichtliche Zulassung, sondern um eine Fachgenehmigung, die den hierfür geltenden prozessualen Regeln unterliegt. Für eine Erlaubnis nach § 13 BetrSichV findet sich indes ein gesetzlicher Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO nicht; insbesondere enthält das Produktsicherheitsgesetz keine solche Bestimmung.
Soweit in der Literatur zum Teil unter Hinweis auf die Erwägungen des Gesetzgebers zum Bau- und Raumordnungsgesetz 1998, den materiellen Regelungsgehalt der bisherigen Vorschrift des § 10 Abs. 2 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch (BauGB-MaßnahmenG) in unbefristeter und auf alle baulichen Anlagen erweiterter Form in das Baugesetzgesetzbuch zu überführen (vgl. BT-Drs. 13/7589 S. 30), die Auffassung vertreten wird, dass der Begriff der "bauaufsichtlichen Zulassung" weit zu verstehen sei (vgl. Jäde in Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB/BauNVO, 6. Aufl. 2010, BauGB § 212a Rn. 2; Kalb/Külpmann in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 2014, § 212a Rn. 23), steht dies der hier vertretenen Auslegung nicht entgegen. § 212a Abs. 1 BauGB ist zwar im Verhältnis zur vorangegangenen Vorschrift des § 10 Abs. 2 BauGB-MaßnahmenG weiter gefasst worden. Jedoch gilt dies nur insoweit, als es nicht mehr auf eine "bauaufsichtliche Genehmigung", sondern auf die "bauaufsichtliche Zulassung" ankommt, mit der Konsequenz, dass nunmehr neben der Baugenehmigung weitere Verwaltungsakte der Baubehörden vom Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfasst werden, wie beispielsweise Teilbaugenehmigungen, Zulassungen durch die höhere Verwaltungsbehörde nach § 37 Abs. 2 Satz 1 BauGB oder Zustimmungen bei Bauten öffentlicher Bauherren (vgl. Rieger in Schrödter, BauGB, § 212a Rn. 2; Jäde in Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB/BauNVO, BauGB § 212a Rn. 2; Kalb/Külpmann in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 212a Rn. 23 ff.; Finkelnburg in Finkelnburg/B./Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl. 2011, Rn. 710; Hornmann in Spannowsky/Uechtritz, BauGB, § 212a Rn. 11; Mainczyk/Bonnmann, ZfBR 1997, 281 [285]; Gronemeyer, BauR 1998, 413 [414]; Lüers, WiVerw 1998, 57 [79]). Wie schon der Wortlaut deutlich macht, hat jedoch die Vorgabe keine Änderung erfahren, dass es sich jeweils um eine bauaufsichtliche Entscheidung handeln muss.
2. Das Rechtsschutzbegehren der Antragsteller ist sachdienlich (§§ 86 Abs. 3, 88 VwGO) als Antrag in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 VwGO auf Feststellung auszulegen, dass der in der Hauptsache eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Dies ist der statthafte Rechtsbehelf in den Fällen der sogenannten faktischen Vollziehung (vgl. Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 80 Rn. 352 m.w.N.), d.h. der unter Missachtung der bestehenden aufschiebenden Wirkung erfolgenden behördlichen Vollziehung eines Verwaltungsakts. Vollziehung des Verwaltungsaktes im Sinne von § 80 Abs. 1 VwGO bedeutet jegliches Gebrauchmachen vom Verwaltungsakt, jegliche Verwirklichung seines materiellen Regelungsgehalts, gleichgültig, ob diese Verwirklichung durch die erlassende oder eine andere Behörde erfolgt, ob sie freiwillig oder zwangsweise geschieht, es einer behördlichen Ausführungsmaßnahme bedarf oder die Rechtswirkung durch den Verwaltungsakt selbst eintritt. Die aufschiebende Wirkung untersagt jedermann, aus dem angefochtenen Verwaltungsakt unmittelbare oder mittelbare, tatsächliche oder rechtliche Folgerungen gleich welcher Art zu ziehen. Der erlassenden Behörde ist es deshalb vor Eintritt der Vollziehbarkeit untersagt, dem Bürger die ausgesprochene Regelungswirkung entgegenzuhalten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Februar 2010 - 10 S 2702/09 -, NVwZ-RR 2010, 463, juris Rn. 4; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24. Juni 1996 - 10 M 944/96 -, NVwZ-RR 997, 655, juris Rn. 7; Finkelnburg in Finkelnburg/B./Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Auflage Rn. 631). Ausgehend vom Vorbringen des Antragsgegners aber auch der Beigeladenen ist erkennbar, dass diese von einer sofortigen Vollziehbarkeit der vorliegenden Erlaubnisverfügung ausgehen. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus dem Hinweis des Antragsgegners in der Antragserwiderung vom 10. November 2014, dass der Erlaubnisbescheid offensichtlich rechtmäßig sei und die Risiken des sofortigen Vollzuges von den Antragstellern zu tragen seien.
Aus diesem Grund ist auch das Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller zu bejahen. Denn dieses fehlt nur dann, wenn die Klage oder der Antrag für den Betroffenen offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann. Die Nutzlosigkeit muss dabei eindeutig sein; im Zweifel ist das Rechtsschutzinteresse zu bejahen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 - BVerwG 3 C 25.03 -, BVerwGE 121, 1, juris Rn. 19; BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 3 C 26.07 -, BVerwGE 132, 315, juris Rn. 14). Dem steht der Hinweis des Antragsgegners und der Beigeladenen nicht entgegen, dass eine Baufreigabe gegenwärtig nicht erteilt worden sei. Denn diese könnte, nachdem die vom Antragsgegner in der Erlaubnis genannten Hinderungsgründe offenbar beseitigt sind, jederzeit erfolgen.
Der Feststellungsantrag ist auch begründet. Dem Widerspruch der Antragsteller kommt - wie bereits dargelegt - gemäß § 80 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung zu.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes. Die Kammer lehnt sich insofern an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit an (vgl. NVwZ-Beil. 2013, 58, dort Nr. 1.1.1, 1.5 und 9.7.1). Danach ist für das Hauptsacheverfahren ein Wert von 7.500 € einzustellen, der mit Blick auf das Vorliegen von zwei Streitgegenständen zu verdoppeln ist. Der sich danach ergebende Betrag in Höhe von 15.000 € ist aufgrund der Vorläufigkeit des lediglich auf vorläufigen Rechtsschutz gerichteten Verfahrens zu halbieren.