Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2015
Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 07.05.2015 – VG 3 L 224/15
3. Kammer
Tenor§
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt.
Gründe§
1. Das Verfahren ist in der Folge der übereinstimmenden Erklärungen einer teilweisen Erledigung des Rechtsstreits, soweit es das Begehren auf Unterlassung einer Ausbringung des Pflanzenschutzmittels "Karate ….. flüssig" im Naturschutz- und Flora-Fauna-Habitat-Gebiet "Seeser Bergbaufolgelandschaft" sowie auf Unterlassung einer Ausbringung von Schädlingsbekämpfungsmitteln im Europäischen Vogelschutzgebiet "…Endmoräne" betrifft, in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.
2. Das Begehren des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit den (verbliebenen) Anträgen,
es dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, bis zum Vorliegen einer wirksamen und vollziehbaren, unter Mitwirkung des Antragstellers erteilten naturschutzrechtlichen Ausnahme auf der Grundlage der Allgemeinverfügung des Antragsgegners vom 31. März 2015 zur Durchführung von Bekämpfungsmaßnahmen gegen Forstschädlinge das Schädlingsbekämpfungsmittel "Dimilin WS 80" im Naturschutz- und Flora-Fauna-Habitat-Gebiet "Seeser Bergbaufolgelandschaft" oder in einer Entfernung von weniger als 25 m zu den Grenzen dieses Schutzgebietes auszubringen,
hilfsweise
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Allgemeinverfügung des Antragsgegners zur Durchführung von Bekämpfungsmaßnahmen gegen Forstschädlinge vom 31. März 2015 wiederherzustellen,
hat keinen Erfolg. Die Anträge sind unzulässig.
a. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist bereits unstatthaft. Ihm steht die Regelung des § 123 Abs. 5 VwGO entgegen, wonach § 123 Abs. 1 VwGO nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a VwGO gilt. Ein solcher Fall des Vorrangs des einstweiligen Rechtsschutzes durch aufschiebende Wirkung liegt hier vor.
Zwar handelt der Antragsgegner bei der Bekämpfung von Forstschädlingen regelmäßig auf der Grundlage der ihm durch öffentlich-rechtliche Vorschriften eingeräumten Befugnisse. Nach § 19 Abs. 3 Satz 1 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg (LWaldG) vom 20. April 2004 (GVBl. I S. 137), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 33), kann die untere Forstbehörde vorbeugende oder bekämpfende Maßnahmen zum Schutz des Waldes vor biotischen und abiotischen Schäden bei Gefahr im Verzug oder aus anderen vorbeugenden Gründen (im Gegensatz zur grundsätzlichen Verpflichtung des Waldbesitzers zu Waldschutzmaßnahmen nach § 19 Abs. 2 Satz 1 LWaldG) selbst durchführen. Angesichts des Umstands, dass auf § 19 Abs. 3 Satz 1 LWaldG gestützte Anordnungen gegenüber den jeweiligen Waldbesitzern nicht erkennbar sind - eine solche liegt auch nicht in Ziffer 1. der Allgemeinverfügung des Landesbetriebes ….. Brandenburg als untere Forstbehörde zur Durchführung von Bekämpfungsmaßnahmen gegen Forstschädlinge (Kiefernspinner, Nonne) gemäß § 19 Abs. 3 Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG)/Sperrung von Wald gemäß § 18 Abs. 3 LWaldG vom 31. März 2015 (ABl. für Brandenburg vom 15. April 2015, Nr. 14, Seite 348) vor, da selbst über die durch den Antragsgegner veröffentlichten Karten eine flurstücksscharfe Abgrenzung des Befliegungsgebietes, die zudem nur Potentialflächen darstellen, nicht möglich ist; der Ziffer 1. kommt somit lediglich hinweisender Charakter zu (vgl. Urteil der Kammer vom 22. Januar 2015 - VG 3 K 978/12 -, Seite 13 des Urteilsabdrucks), wie auch der Antragsgegner im Antragserwiderungsschriftsatz vom 28. April 2015 ausgeführt hat -, so dass die anstehende Schädlingsbekämpfungsmaßnahme nicht als eine Ersatzvornahme auf der Grundlage eines vorhergehenden Verwaltungsaktes im Wege der Verwaltungsvollstreckung angesehen werden kann, ist davon auszugehen, dass der Antragsgegner seine Handlungsbefugnis aus einer Gefahr im Verzug im Sinne des § 19 Abs. 3 Satz 1 LWaldG herleitet (vgl. zu den Anforderungen einer Gefahr im Verzug: Urteil der Kammer vom 22. Januar 2015 - VG 3 K 978/12 -, Seite 11 ff. des Urteilsabdrucks). Dafür sprechen nicht zuletzt auch seine Ausführungen im Schreiben vom 9. Februar 2015 an den Landkreis Oberspreewald-Lausitz - untere Naturschutzbehörde - zum Antrag auf Erteilung einer Befreiung vom Verbot des Ausbringens von Pflanzenschutzmitteln im Naturschutzgebiet "Seeser Bergbaufolgelandschaft", in dem von einer gravierenden Populationsdichte der Nonne (Lymantria monacha L.) und einer dramatischen Entwicklung der Population die Rede ist, die eine Bekämpfung dringend empfehle.
Die Zulässigkeit der hier in Rede stehenden behördlichen Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe durch Verwaltungstathandeln in Form des Ausbringens von Schädlingsbekämpfungsmitteln mittels Hubschraubern in Waldflächen (Projekt), auch soweit sie Bestandteil von Schutzgebieten sind, hängt jedoch von Verwaltungsakten anderer Behörden ab; dies gilt erst recht, wenn man die Ausführungen des Antragsgegners zugrunde legt, er handle bzgl. des hier in Rede stehenden Gebietes aufgrund einer zivilrechtlichen Vereinbarung mit dem Waldbesitzer.
Zum einen ist die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln - worunter das Mittel "Dimilin WS 80" unstreitig fällt (vgl. zum Begriff des Pflanzenschutzmittels Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates [ABl.EU L 309 vom 24. November 2009 S. 1]) - mit einem Luftfahrzeug nach § 18 Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928), von einer Genehmigung der zuständigen Behörde - in Brandenburg das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (§ 1 Abs. 1 der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten und der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes [Pflanzenschutzzuständigkeitsverordnung - PflSchZV] vom 11. Februar 2014 [GVBl. II Nr. 9]) - abhängig; diese ist mit der Verfügung des Landesamtes vom 20. April 2014 (Bescheid-Nr. Lfz 007/2015) erteilt worden.
Zum anderen bedarf es - wie von den Beteiligten anerkannt - für die Anwendung des Schädlingsbekämpfungsmittels "Dimilin WS 80" in den zum Naturschutzgebiet "Seeser Bergbaufolgelandschaft" gehörenden Teilen des Befliegungsgebietes (jedenfalls) einer naturschutzrechtlichen Befreiung. Nach § 67 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), kann auf Antrag von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 BNatSchG sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder Befreiung gewährt werden, wenn dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist (Nr. 1) oder die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist (Nr. 2). Die Ausweisung des Naturschutzgebietes erfolgte durch die Verordnung des Landkreises Oberspreewald-Lausitz über das Naturschutzgebiet "Seeser Bergbaufolgelandschaft" vom 21. November 1996 (Amtsblatt für den Landkreis Oberspreewald-Lausitz Nr. 26 vom 15. Januar 1997, S. 75). Die Unterschutzstellung, deren Wirksamkeit keinen durchgreifenden Bedenken unterliegt, ist weiterhin wirksam, denn die auf der Grundlage von §§ 19 und 21 des Gesetzes über den Naturschutz und die Landschaftspflege im Land Brandenburg (Brandenburgisches Naturschutzgesetz - BbgNatSchG) vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208), geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 1993 (GVBl. I S. 510), erfolgte Schutzgebietsfestsetzung gilt als Landesrecht fort (§ 42 Abs. 1 Satz 1 des Brandenburgischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz [Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz - BbgNatSchAG] vom 21. Januar 2013 [GVBl. I Nr. 3]). Nach § 4 Abs. 2 Nr. 23 der Verordnung ist die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in dem Naturschutzgebiet verboten. Eine Befreiungsentscheidung hat vorliegend der Landkreis Oberspreewald-Lausitz - untere Naturschutzbehörde - mit der Verfügung vom 26. Februar 2015 getroffen. Vor dem Hintergrund der vom Antragsteller maßgeblich gerügten Verletzung der Mitwirkungsrechte nach § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG - wonach einer nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes von einem Land anerkannten Naturschutzvereinigung (wie hier der Antragsteller, vgl. http://www.mlul.brandenburg.de/cms/ detail.php/bb1.c.334904.de), die nach ihrer Satzung landesweit tätig ist, vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von Gebieten im Sinne des § 32 Abs. 2 BNatSchG, Natura 2000-Gebieten, Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten und Biosphärenreservaten, auch wenn diese durch eine andere Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt werden, Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben ist, soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird - ist dieser Bescheid der zutreffende Gegenstand einer Anfechtung nach § 64 Abs. 1 BNatSchG durch den Antragsteller, wovon er mit seinem Widerspruch vom 5. Mai 2015 auch Gebrauch gemacht hat. Bei der Befreiungsverfügung handelt es sich in der Sache um einen Verwaltungsakt mit Drittwirkung, der den Adressaten - hier den Antragsgegner - begünstigt und den Antragsteller mit Blick auf die geltend gemachte Missachtung seiner Mitwirkungsrechte nachhaltig betrifft. Vorläufiger Rechtsschutz Drittbetroffener ist in dieser Konstellation entsprechend §§ 80, 80a VwGO statthaft; § 123 Abs. 1 VwGO ist demgegenüber subsidiär (vgl. OVG für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 8. August 2000 - 2 M 25/00 -, NVwZ-RR 2001, 205, juris Rn. 16 ff.; Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Oktober 2014, § 123 Rn. 20).
Dies wird auch den Anforderungen eines effektiven Rechtsschutzes gerecht. Der vom Antragsteller erhobene Widerspruch vom 5. Mai 2015 bewirkte - da eine offensichtliche Unzulässigkeit des Widerspruchs nicht festzustellen ist (eine Verfristung des Widerspruchs nach § 70 Abs. 1 VwGO scheidet mangels Bekanntgabe der Befreiungsverfügung an den Antragsteller aus; eine Widerspruchsbefugnis folgt unzweifelhaft aus § 64 Abs. 1 BNatSchG) und eine Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO durch die untere Naturschutzbehörde nicht erklärt wurde - nach § 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO den Eintritt der aufschiebenden Wirkung. Diese hat zur Folge, dass der Begünstigte - d.h. der Antragsgegner - keinen Gebrauch mehr von dem ihn begünstigenden Verwaltungsakt machen darf und an jeglicher Verwirklichung des materiellen Regelungsgehaltes der naturschutzrechtlichen Befreiung gehindert ist (vgl. Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 80 Rn. 109; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl. 2011, Rn. 636), mit anderen Worten gegenwärtig das oben dargelegte naturschutzrechtliche Verbot des § 4 Abs. 2 Nr. 23 der Unterschutzstellungsverordnung zu beachten hat. Mit Blick auf die Zugehörigkeit des Antragsgegners zur öffentlichen Verwaltung ist prinzipiell davon auszugehen, dass er aufgrund seiner Bindung an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) die aufschiebende Wirkung beachtet. Selbst für den Fall, dass diese Erwartung enttäuscht werden und der Antragsgegner die aufschiebende Wirkung missachten sollte (wofür die zumindest missverständlichen Ausführungen im Schriftsatz vom 6. Mai 2015 zu einem "Vertrauensschutz" allein nicht ausreichen dürften), stehen dem Antragsteller die Möglichkeiten einer Durchsetzung der aufschiebenden Wirkung durch behördliche oder gerichtliche Sicherungsmaßnahmen nach § 80a Abs. 1 und Abs. 3 VwGO zur Verfügung.
b. Der Hilfsantrag auf Regelung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 VwGO bezüglich des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Allgemeinverfügung des Antragsgegners ist mangels Antragsbefugnis unzulässig. Der Antrag setzt grundsätzlich entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO voraus, dass der Antragsteller geltend macht, durch die angegriffene Verfügung in eigenen Rechten verletzt zu sein.
Der Antragsteller ist von den Regelungen der Allgemeinverfügung erkennbar nicht in eigenen Rechten betroffen. Wie bereits ausgeführt, stellt namentlich die Ziffer 1. der Allgemeinverfügung keine Regelung im Sinne des § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) i.V.m. § 1 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) dar, sondern ist als informatorischer Hinweis zu verstehen, dass Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen durchgeführt werden sollen. Die Bestimmungen in Ziffer 2. (Betretensverbot) und Ziffer 4. (Verbot des Sammelns von Waldpilzen, wild wachsenden Früchten und Wildkräutern) berühren den Rechtskreis des Antragstellers als juristische Person nicht.
Anderes folgt im Ergebnis auch nicht aus der Rechtsstellung des Antragstellers als anerkannte Naturschutzvereinigung. § 67 Abs. 1 BNatSchG steht dem Antragsteller nicht zur Seite, da mit der angefochtenen Allgemeinverfügung keine Entscheidung im Sinne des § 63 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 Nr. 5 bis 7 BNatSchG vorliegt. Namentlich § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG ist nicht einschlägig, vielmehr liegt mit dem Bescheid der unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 26. Februar 2015 die (erforderliche) Befreiungsentscheidung vor. Da diese eine FFH-Verträglichkeitsbetrachtung enthält, ist sie auch bezüglich einer vom Antragsteller geforderten FFH-Verträglichkeitsprüfung (s. zur Einreihung des Schutzgebietes in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung den Durchführungsbeschluss (EU) 2015/69 der Kommission vom 3. Dezember 2014 zur Annahme einer achten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der kontinentalen biogeografischen Region, ABl.EU L 18 vom 23. Januar 2015 S. 1 und 95) und ggf. Abweichungsentscheidung nach § 34 BNatSchG der mit Blick auf § 63 Abs. 2 Nr. 5, § 67 Abs. 1 BNatSchG zutreffende Verfahrensgegenstand (vgl. zur Zuordnung einer möglicherweise notwendigen Abweichungsentscheidung nach § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG zu den Befreiungen im Sinne des § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG: BVerwG, Urteil vom 10. April 2013 - BVerwG 4 C 3.12 - BVerwGE 146, 176, juris Rn. 22; BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2013 - BVerwG 4 C 14.12 -, BVerwGE 149, 17, juris Rn. 27; BVerwG, Urteil vom 12. November 2014 - BVerwG 4 C 34.13 -, NuR 2015, 179, juris Rn. 29).
Aus § 64 Abs. 3 BNatSchG i.V.m. § 37 Abs. 1 BbgNatSchAG folgt nichts zugunsten des Antragstellers.
Auch auf § 37 Abs. 2 BbgNatSchAG kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg berufen. Danach können Rechtsbehelfe im Sinne des § 64 BNatSchG eingelegt werden, wenn anstelle der in § 36 BbgNatSchAG und in § 63 Abs. 2 BNatSchG genannten Verwaltungsakte andere Verwaltungsakte erlassen worden sind, für die das Brandenburgische Naturschutzausführungsgesetz oder das Bundesnaturschutzgesetz eine Mitwirkung der anerkannten Naturschutzvereinigungen nicht vorsehen. Die Regelung ist vorliegend schon deshalb nicht einschlägig, da die Allgemeinverfügung nicht "anstelle" einer Befreiungs- oder Abweichungsentscheidung erlassen wurde.
Keine andere Bewertung ergibt sich, sofern man § 2 Abs. 1 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 753), geändert durch Gesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), in den Blick nimmt. Danach kann eine nach § 3 UmwRG anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die dem Umweltschutz dienen und für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht (Nr. 1), geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen berührt zu sein (Nr. 2), und zur Beteiligung in einem Verfahren nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist. Der Anwendung dieser Bestimmung steht maßgeblich entgegen, dass es sich bei der Allgemeinverfügung vom 31. März 2015 nicht um eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG handelt, d.h. eine Entscheidung im Sinne von § 2 Abs. 3 UVPG über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (lit. a), der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (lit. b) oder landesrechtlichen Vorschriften (lit. c) eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann (Nr. 1), eine Genehmigung für Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, gegen Entscheidungen nach § 17 Abs. 1a BImSchG, gegen Erlaubnisse nach § 8 Abs. 1 WHG für Gewässerbenutzungen, die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU verbunden sind, sowie gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach § 35 Abs. 2 KrWG (Nr. 2) oder eine Entscheidung nach dem Umweltschadensgesetz (Nr. 3).
Da das hier fragliche Vorhaben einer Schädlingsbekämpfung in Waldgebieten, die Bestandteil eines Naturschutz- oder FFH-Gebietes sind, nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 3 UVPG i.V.m. der Anlage 1) und ebenso wenig in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl.EU L 26 vom 28. Januar 2012 S. 1) fällt, kommen auch die Vorgaben des Art. 11 Abs. 3 RL 2011/92/EU in der Auslegung des Europäischen Gerichtshofes (vgl. Urteil vom 12. Mai 2011 - Rs. C-115/09 [Trianel] -, ECLI:EU:C:2011:289, Rn. 50, 59) nicht zum Tragen.
Eine Antragsbefugnis des Antragstellers ergibt sich auch nicht unmittelbar aus Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Übereinkommen) vom 25. Juni 1998 (BGBl. II 2006 S. 1251; ABl.EU L 124 vom 17. Mai 2005 S. 1). Zwar ist § 42 Abs. 2 Halbsatz 1 VwGO der Auslegung zugänglich, dass neben Bestimmungen des Bundes- und des Landesrechts auch Vorschriften des Unionsrechts als andere gesetzliche Bestimmungen eigenständige, von materiellen Berechtigungen losgelöste Klagerechte vermitteln können (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 - BVerwG 7 C 21.12 -, BVerwGE 147, 312, juris Rn. 26). Art. 9 Abs. 3 AK wirkt wegen des darin enthaltenen Ausgestaltungsvorbehalts derzeit aber nicht unmittelbar (vgl. EuGH, Urteil vom 8. März 2011 - C-240/09 [Rs.Lesoochranárske zoskupenie VLK, "Slowakischer Braunbär"] -, ECLI:EU:C:2011:125, Rn. 52; BVerwG, Urteil vom 12. November 2014 - BVerwG 4 C 34.13 -, NuR 2015, 179, juris Rn. 21).
Eine Verbandsantragsbefugnis des Antragstellers hinsichtlich der angefochtenen Allgemeinverfügung vom 31. März 2015 lässt sich schließlich auch nicht daraus herleiten, dass der Europäische Gerichtshof in seinem vorstehend zitierten Urteil vom 8. März 2011 festgestellt hat, dass die Gerichte, obwohl Art. 9 Abs. 3 des Aarhus-Übereinkommens im Unionsrecht keine unmittelbare Wirkung hat, das Verfahrensrecht in Bezug auf die Voraussetzungen, die für eine Einleitung eines verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Überprüfungsverfahrens vorliegen müssen, soweit wie möglich im Einklang sowohl mit den Zielen von Art. 9 Abs. 3 des Aarhus-Übereinkommens als auch mit dem Ziel eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes für die durch Unionsrecht verliehenen Rechte auszulegen haben, um es einer Umweltorganisation zu ermöglichen, eine Entscheidung, die am Ende eines Verwaltungsverfahrens ergangen ist, das möglicherweise im Widerspruch zum Umweltrecht der Union steht, vor einem Gericht anzufechten. Dabei kann dahinstehen, ob nunmehr davon auszugehen ist, dass das Unionsrecht einschließlich des Art. 9 Abs. 3 des Aarhus-Übereinkommens in der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof es gebietet, dass anerkannte Umweltschutzvereinigungen eine Verletzung von unionsrechtlich fundiertem, zwingendem Umweltschutzrecht im Klageweg und damit korrespondierend durch verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz gelten machen können (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Februar 2014 - 3 S 147/12 -, NuR 2015, 202, juris Rn. 49), oder ob die Klagebefugnis anerkannter Umweltvereinigungen nach Maßgabe interpretationsfähiger Vorschriften des nationalen Rechts voraussetzt, dass unionsrechtlich fundiertes Umweltschutzrecht subjektive Rechte Einzelner begründet, das Klagerecht von Umweltverbänden, die nach § 3 UmwRG anerkannt sind, also an subjektiviertes Unionsrecht anknüpft und nur in dem Umfang besteht, in dem ein Klagerecht einer natürlichen Person zur Durchsetzung des Umweltrechts der Union gegeben ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 - BVerwG 7 C 21.12 -, BVerwGE 147, 312, juris Rn. 38 ff.; BVerwG, Urteil vom 12. November 2014 - BVerwG 4 C 34.13 -, NuR 2015, 179, juris Rn. 23, 25). Da hier mit dem Bescheid der unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 26. Februar 2015 für den Antragsteller als Umweltorganisation ein tauglicher Verfahrensgegenstand für eine gerichtliche Überprüfung des Vorhabens des Antragsgegners zur Schädlingsbekämpfung aus der Luft mit Pflanzenschutzmitteln in Waldgebieten, die einem nationalen und europarechtlichen Schutzregime unterstehen, anhand des mitgliedstaatlichen und supranationalen Umweltrechts zur Verfügung steht, demgegenüber die Allgemeinverfügung die Entscheidung über die Durchführung der Maßnahme nicht in Bescheidform regelnd trifft (s.o.), bedarf es zur Erzielung eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes keiner Ausdehnung einer Verbandsantragsbefugnis auf die Allgemeinverfügung.
c. Angesichts der Unzulässigkeit von Haupt- und Hilfsantrag erübrigt sich auch der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer Zwischenverfügung.
d. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 161 Abs. 2 VwGO. Hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits entspricht es billigem Ermessen, dem Antragsteller ebenfalls die Kosten aufzuerlegen, da auch insoweit von einer Unzulässigkeit des Antrags auszugehen ist.
3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Die Kammer hat sich insofern an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit angelehnt (vgl. NVwZ-Beil. 2013, 58, dort Nr. 1.5 und 34.4) und die Bedeutung der einheitlich auf seine Beteiligung gerichteten Angelegenheit für den Antragsteller insgesamt auf 15.000,00 € geschätzt. Dieser Wert ist mit Blick auf die hier beantragte Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu halbieren.