Gesetze / Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz

BbgNatSchAG

§ 36 Mitwirkung von anerkannten Naturschutzvereinigungen (zu § 63 BNatSchG)

In den Fällen des § 63 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes kann von einer Beteiligung der anerkannten Naturschutzvereinigungen abgesehen werden, wenn Auswirkungen auf Natur und Landschaft nicht oder nur in geringem Umfang zu erwarten sind.

§ 35 § 37