Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2015
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 28.05.2015 – VG 5 K 737/11
5. Kammer
Tenor§
Der Bescheid der Zentralen Bezügestelle des Landes Brandenburg vom 23. November 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. September 2011 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Wegen der Kosten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Die Beteiligten streiten über Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge.
Der Kläger stand bis zum 22. Oktober 2001 im Polizeidienst des Landes Brandenburg, erhielt aber die vollen Bezüge für die Monate Oktober und November 2001 in Höhe von insgesamt 2.285,16 DM brutto bzw. 2.214,91 DM netto. Mit Bescheid vom 23. November 2001 forderte die B. des Landes Brandenburg die zu viel gezahlten Bezüge gemäß § 12 BBesG zurück. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, den er im Wesentlichen damit begründete, dass er gegen die Rücknahme seiner Ernennung Widerspruch eingelegt habe.
Nachdem der Kläger gegen seine Entlassung Klage erhoben hatte, teilte die B. des Landes Brandenburg mit Schreiben vom 11. Dezember 2001 folgendes mit:
„Das Rückforderungsverfahren ruht bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in Frankfurt (Oder).“
Die B. des Landes Brandenburg fragte im Juli 2003 bei der Fachhochschule der Polizei nach dem Stand des Verfahrens und erhielt im August 2003 die Auskunft, dass die am 6. April 2003 beim Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) erhobene Klage gegen die Rücknahme der Ernennung noch anhängig sei. Im Oktober 2009 fragte die B. bei der Fachhochschule der Polizei abermals nach dem Verfahrensstand, ohne jedoch eine Antwort zu erhalten. Auch die Anfragen vom 24. Juni und vom 18. August 2010 blieben unbeantwortet. Auf die schriftliche Anfrage vom 28. Oktober 2010 erhielt die B. des Landes Brandenburg die Auskunft, dass der Kläger im März 2004 die Klage zurückgenommen hatte. Im November 2010 fragte die B. des Landes Brandenburg beim Kläger an, ob der Widerspruch gegen den Rückforderungsbescheid aufrechterhalten werde. Mit Schreiben vom 10. April 2011 erhob der Kläger ausdrücklich die Einrede der Verjährung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14. September 2011 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung verwies er auf § 53 Abs. 1 VwVfG. Der Rückforderungsbescheid vom 23. November 2001 habe die Verjährung gehemmt. Da die Hemmung erst mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes ende, der Rückforderungsbescheid aber noch nicht unanfechtbar sei, dauere die Hemmung an.
Mit seiner bei Gericht am 30. September 2011 eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Anfechtungsbegehren weiter.
Im Wesentlichen macht er geltend, dass das Widerspruchsverfahren über mehrere Jahre zum Stillstand gekommen sei, so dass die verjährungshemmende Wirkung des Rückforderungsbescheides entsprechend § 204 Abs. 2 S. 2 BGB entfallen und der Rückforderungsanspruch des früheren Dienstherren nach 3 Jahren, gerechnet von der im März 2004 erklärten Klagerücknahme an, also Ende 2007 verjährt sei.
Schriftsätzlich beantragt der Kläger sinngemäß,
den Bescheid der Zentralen Bezügestelle des Landes Brandenburg vom 23. November 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. September 2011 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wiederholt der Beklagte zunächst seine Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor, dass der Rückforderungsanspruch auch nicht verwirkt sei. Eine Mitteilung der seinerzeit federführenden Behörde über die Klagerücknahme an die B. sei unterblieben. In dieser Zeit habe der Kläger nicht darauf vertrauen können, dass aufgrund der bloßen Untätigkeit des beklagten Landes von der Rückforderung abgesehen werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Zentralen Bezügestelle für das Land Brandenburg Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Rückforderungsbescheid in Gestalt des Widerspruchbescheides ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Der Kläger ist im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides vom 14. September 2011 entsprechend § 214 Abs. 1 BGB berechtigt gewesen, die Zahlung des zurückgeforderten Betrages zu verweigern.
Zu diesem Zeitpunkt war der Rückforderungsanspruch gemäß § 195 BGB verjährt. Nach § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Dieser regelmäßigen Verjährung unterliegen auch – hier inmitten stehende - Rückforderungsansprüche nach § 12 BBesG (BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 15.10 – Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 35 = NVwZ-RR 2012, 270ff.).
Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die Verjährung nicht nach § 53 Abs. 1 VwVfG bzw. gemäß § 1 Abs. 1 VwVfGBbg i.V.m. § 53 VwVfG beim Erlass des Widerspruchsbescheides gehemmt gewesen.
Gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 VwVfG hemmt ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, die Verjährung dieses Anspruchs. Nach Satz 2 dieser Vorschrift endet die Hemmung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung.
Beizupflichten ist dem Beklagten zunächst darin, dass der Rückforderungsbescheid vom 23. November 2001 die Verjährung des im Oktober und im November 2001 entstandenen, also wenige Wochen alten, mithin noch nicht verjährten Rückforderungsanspruchs zunächst unterbrochen und ab dem 1. Januar 2002 gehemmt hat.
Dabei findet gemäß § 102 VwVfG bzw. gemäß § 1 Abs. 1 VwVfGBbg i.V.m. § 102 VwVfG bei der Anwendung des § 53 VwVfG seit dem 1. Januar 2002 Art. 229 § 6 Abs. 1 bis 4 EGBGB entsprechende Anwendung, so dass auf Forderungen, die – wie hier – zum 1. Januar 2002 noch nicht verjährt waren, §§ 195 ff BGB in der neuen Fassung maßgeblich sind. Nach der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 2 EGBGB gilt die bis dahin durch den Widerspruch bewirkte Unterbrechung mit Ablauf des 31. Dezember 2001 als beendet und zugleich der Lauf der neuen Verjährungsfrist mit dem Beginn des 1. Januar 2002 als gehemmt.
Allerdings endete diese Hemmung infolge Stillstandes des Widerspruchsverfahrens. Die sodann erneut in Lauf gesetzte dreijährige Verjährung lief spätestens Ende 2007 ab.
Gemäß § 204 Abs. 2 BGB endet die Hemmung nach § 204 Abs. 1 BGB sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle (§ 204 Abs. 2 Satz 2 BGB).
Entgegen der Ansicht des Beklagten findet § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB zu Gunsten des Widerspruchsführers auch im Widerspruchsverfahren Anwendung (a.A. VG Ansbach, Urteil vom 27. Juli 2011 – AN 11 K 11.01032 – Juris Rn. 33).
Die entsprechende Anwendung bürgerlich-rechtlicher Verjährungsregelungen im öffentlichen Recht wird in Rechtsprechung und Literatur im Grundsatz nicht in Frage gestellt. Bereits unter Geltung des § 53 VwVfG a.F. ist dies höchstrichterlich geklärt worden. Zweifel hieran hielt das Bundesverwaltungsgericht auch nicht etwa deshalb für berechtigt, weil der Gesetzgeber mit § 53 VwVfG a.F. die Unterbrechung ausdrücklich und als einziges Verjährungsinstitut in einem ganzen Abschnitt (Teil III, Abschn. 3: "Verjährungsrechtliche Wirkungen des Verwaltungsaktes") geregelt und anders als in § 45 SGB I mit Ausnahme der die Unterbrechung berührenden Vorschriften der §§ 212, 217, 218 BGB von einer Verweisung auf die Verjährungsvorschriften des BGB abgesehen hat. Denn der Gesetzgeber hatte einen Regelungsbedarf nur für die in den zivilrechtlichen Bestimmungen nicht geregelte Unterbrechung durch Erlass eines Verwaltungsaktes gesehen (vgl. Begründung zu § 49 VwVfG des Entwurfs 1973 - BTDrucks 7/910 S. 76 f. -; vgl. zur damaligen Problematik auch Urteil des 7. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Oktober 1975 - BVerwG 7 C 200.67 - BVerwGE 34, 97 <99 f.>). Die Regelung der Unterbrechung setzt Verjährung als Rechtsinstitut voraus (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., § 53 Rn. 1). Die Nichterwähnung dieser Voraussetzung kann unter diesen Umständen nur bedeuten, dass es im Hinblick auf die übrige Verjährungsregelung bei der Rezeption des Zivilrechts bleiben sollte (BVerwG, Urteil vom 17. August 1995 – 3 C 17/94 –, BVerwGE 99, 109-114, Rn. 29).
Hieran hat sich durch die Neufassung des § 53 VwVfG nichts geändert. Vielmehr ordnet § 102 VwVfG ausdrücklich an, dass die Verjährungsregeln des BGB auch bei der Anwendung des § 53 VwVfG ergänzend heranzuziehen sind. Die Rechtsfolge des § 102 VwVfG ist nämlich, dass Artikel 229 § 6 Abs. 1 bis 4 EGBGB, also die Übergangsvorschrift aus Anlass der Novellierung bürgerlich-rechtlicher Verjährung, im Rahmen des § 53 VwVfG entsprechend anzuwenden ist.
Freilich bedarf es für jeden Fallbereich und für jede Einzelvorschrift der besonderen Prüfung, ob die aus der konkreten Rechtsbeziehung erwachsenen Ansprüche verjährbar sind und nach welchen Regeln sich ggf. die Verjährung richtet (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 12. August 1982 – 2 B 129.81 – DÖD 1983, 180f).
Diese Prüfung ergibt, dass die Vorschrift des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB auch im Widerspruchsverfahren zu Gunsten des Widerspruchsführers mit der Folge entsprechend anwendbar ist, dass die Hemmung durch Verfahrensstillstand entfällt und der Rückforderungsanspruch verjährt (so wohl VG Düsseldorf, Urteil vom 25. April 2014 – 26 K 226/13, Juris Rn. 48; a.A. VG Ansbach, Urteil vom 27. Juli 2011 – AN 11 K 11.01032 –, Rn. 33, Juris; eine Verjährung zu Gunsten der Behörde ablehnend BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 – 2 C 30.11 – Juris Rn. 44; Hamburgisches OVG, Urteil vom 09. Februar 2011 – 1 Bf 90/08 – ZBR 2012, 130ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Dezember 2008 – OVG 4 N 77.07 – LKV 2009, 135 ff.).
Dafür spricht bereits der gesetzessystematische Zusammenhang, den der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 53 VwVfG selbst im Auge hatte. Der Gesetzgeber stellte den Erlass eines Verwaltungsaktes der Klageerhebung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB (§ 211 Abs. 1 BGB a.F.) gleich, damit die Verwaltung zur Verhinderung des Verjährungseintritts nicht unnötig Vollstreckungsmaßnahmen ergreifen oder klagen muss (Ziekow, VwVfG-Kommentar, 3. Aufl., § 53 Rn. 11; BT-Drucks. 7/910 S. 76). Zu § 53 Abs. 1 VwVfG a.F. (§ 49 der Entwurfsfassung) heißt es in der amtlichen Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung: „Diese Regelung entspricht dem § 211 Abs. 1 BGB.“. § 211 Abs. 1 BGB a.F. lautete: „Die Unterbrechung durch Klageerhebung dauert fort, bis der Prozess rechtskräftig entschieden oder anderweitig erledigt ist.“ Weder der Gesetzeswortlaut des § 53 Abs. 1 VwVfG a.F. noch die amtliche Begründung enthalten einen Hinweis dafür, dass die verjährungsunterbrechende oder –hemmende Wirkung eines Verwaltungsaktes über die verjährungsrechtlichen Wirkungen eines Klageverfahrens hinausgehen sollen. Die Schaffung des § 53 VwVfG bezweckte eine Gleich-, aber keine Besserstellung gegenüber der Klage. Deshalb liegt es nahe, diejenigen Verjährungserleichterungen, die das Gesetz für das Klageverfahren – namentlich Fortfall der Unterbrechung oder der Hemmung durch Verfahrensstillstand - anordnet, auch auf die Anfechtung des Verwaltungsaktes zu übertragen.
Diesem Ergebnis steht auch der Wortlaut des § 53 Abs. 1 VwVfG nicht dadurch entgegen, dass die Hemmung erst mit der „Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes“ enden soll. Die Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes entspricht nämlich der Rechtskraft der Entscheidung i.S.d. des § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB bzw. § 211 Abs. 1 BGB a.F. („bis der Prozeß rechtskräftig entschieden oder anderweit erledigt ist.“). Gerade diese Grundregel, die auf die Rechtskraft abstellt, erfährt beim Verfahrensstillstand gemäß § 202 Abs. 2 Satz 2 BGB eine Ausnahme. Dass die in § 53 Abs. 1 VwVfG gewählte Begrifflichkeit „Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes“ im Unterschied zur „rechtskräftigen Entscheidung“ die Anwendung des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB sperren soll, liegt fern. Zudem ist kein Grund ersichtlich, öffentlich-rechtliche Forderungen anders zu behandeln, wenn sie nicht durch Verwaltungsakt, sondern klageweise geltend gemacht werden.
Der Anwendungsbereich des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB wird allerdings teleologisch reduziert, soweit amtswegige Verfahren inmitten stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 – 2 C 30.11 – Juris Rn. 44). In diesen Verfahren ist es der Behörde verwehrt, sich auf den Verfahrensstillstand und in dessen Folge auf Verjährung zu berufen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Dezember 2008 – OVG 4 N 77.07 – LKV 2009, 135ff.). Begründet wird dies mit jener in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung anerkannten Ausnahme, wonach die Hemmung der Verjährung trotz Verfahrensstillstandes andauert, wenn das Gericht - oder die sonst zur abschließenden Entscheidung berufene Stelle - von Amts wegen für den Fortgang des Verfahrens zu sorgen hat (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 1977 - 3 ZR 19.75 - Juris Rn. 17, 20; Grothe in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl., 2006, § 204 Rn. 105; Motive zu dem Entwurfe eine Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich, 1888, Band 1, S. 332 f.). Das Widerspruchsverfahren ist ein solches von Amts wegen zu führendes Verfahren, so dass die Untätigkeit des Widerspruchsführers die Hemmung der Verjährung nicht beendet. (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Dezember 2008 – OVG 4 N 77.07 – LKV 2009, 135ff.).
Im umgekehrten Falle, wenn – wie hier – sich der Widerspruchsführer auf die Untätigkeit der Behörde beruft, besteht hingegen kein Grund, den Anwendungsbereich des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB teleologisch zu reduzieren. Es entspricht gerade dem Sinn und Zweck der zitierten Vorschrift zu verhindern, dass der Gläubiger eine verjährungshemmende Maßnahme ergreift, das Verfahren aber in der Folge nicht weiter betreibt und damit die Hemmung andauert lässt (vgl. zur Klageerhebung BGH, Urteil vom 27. Januar 1999 – XII ZR 113/97 – NJW 1999, 1101ff.). Abzustellen ist nämlich auf das Verhalten desjenigen, der sich auf die Hemmung beruft, wobei es gerade ihm obliegen muss, auf den Verfahrensfortgang einzuwirken (vgl. BSG, Urteil vom 24. September 1992 – 9a RV 22/91 – Juris Rn. 16). Vorliegend ist die Behörde in Gestalt der Zentralen Bezügestelle sowohl Organ des Forderungsgläubigers als auch diejenige Stelle, die gesetzlich verpflichtet ist, das Verfahren von Amts wegen zu betreiben und ggf. durch Erlass eines Widerspruchsbescheides abzuschließen (vgl. zur Pflicht, das Widerspruchsverfahren abzuschließen: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 09. Februar 2011 – 1 Bf 90/08 –ZBR 2012, 130ff.).
Findet § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB zu Gunsten des Widerspruchsführers auch im Widerspruchsverfahren Anwendung, sind die Voraussetzungen der Vorschrift vorliegend erfüllt.
Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt gemäß § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB an die Stelle der – die Hemmung beseitigenden - Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle.
Abzustellen ist dabei auf die Bekanntgabe der Verfahrenshandlung gegenüber dem anderen Verfahrensbeteiligten. Die unter § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB fallenden Sachverhalte werden nämlich dadurch gekennzeichnet, dass die Parteien untätig bleiben; dabei ist im Interesse der Rechtssicherheit auf die nach außen erkennbaren Umstände des Verfahrensstillstandes im Verantwortungsbereich der Parteien abzustellen (st. Rspr. des BGH, vgl.: Urteil vom 6. Juli 1995 - IX ZR 132/94 = NJW-RR 1995, 1335, 1336 m.w.N.). Dies setzt voraus, dass die Partei, die die Verjährung erneut unterbrechen will, die letzte Prozesshandlung und damit die Notwendigkeit kennt, das Verfahren weiter zu betreiben (vgl. zu § 211 Abs. 2 a.F. BGH, Urteil vom 20. Februar 1997 – VII ZR 227/96 –, BGHZ 134, 387-391, Rn. 15).
Die letzte dem Kläger gegenüber kundgetane Verfahrenshandlung lag in der Mitteilung vom 11. Dezember 2001. Danach wurde das Verfahren – unbeschadet der Nachfragen bei der Fachhochschule der Polizei im Jahre 2003, die dem Kläger nicht kenntnishalber übersandt wurden - bis zum weiteren Anschreiben an den Kläger im November 2010 nicht weiter betrieben. Die Rücknahme der beim Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) erhobenen Klage durch den Kläger war eine Prozesshandlung im dortigen gerichtlichen Klageverfahren, stellte mithin kein Betreiben des Widerspruchsverfahrens dar. Seit der Mitteilung vom 11. Dezember 2001 vergingen mehrere Jahre, wodurch das Widerspruchsverfahren in Stillstand geraten ist.
Allerdings dürfte die Hemmung nicht schon zu diesem Zeitpunkt bzw. sechs Monate nach der letzten Verfahrenshandlung geendet haben.
Liegt nämlich ein triftiger Grund für die Untätigkeit vor, scheidet ein Stillstand i.S.d. § § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB bzw. der Vorgängerregelung des § 211 Abs. 1 a.F. BGB aus (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 1983 – VIII ZR 4/82 – NJW 1983, 2496ff.). Zwar ist das Abwarten des Ausgangs eines „Musterprozesses“ nicht schon deshalb ein triftiger Grund, wie dies sinnvoll und prozesswirtschaftlich vernünftig wäre (BGH a.a.O.; BGH, Urteil vom 27. Januar 1999 – XII ZR 113/97 – NJW 1999, 421ff.). Was anderes soll aber dann gelten, wenn es im anderen Verfahren um eine vorgreifliche Frage geht. Die Klage gegen die Entlassungsverfügung dürfte für die Rückforderung in diesem Sinne vorgreiflich sein, weil die Besoldung für die Monate Oktober und November 2001 nur dann ohne Rechtsgrund überwiesen wurde, wenn die Entlassung Bestand hat.
Dieser triftige Grund ist indes mit der Rücknahme der Anfechtungsklage gegen die Entlassungsverfügung im März 2004 entfallen, so dass die dreijährige Verjährungsfrist ablaufen und spätestens Ende 2007 verstreichen konnte.
Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang einwendet, dass die B. von der Klagerücknahme erst im Jahre 2010 Kenntnis erlangt habe, geht dieser Einwand fehl.
Dieser Einwand wird allerdings noch nicht dadurch entkräftet, dass eine andere Behörde des Beklagten, nämlich die Fachhochschule der Polizei sichere Kenntnis von der Klagerücknahme hatte, sobald ihr der gerichtliche Einstellungsbeschluss vom 16. März 2004 zuging. Sollte es auf die Kenntnis ankommen, ist bei Behörden oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften für den Beginn der Verjährung auf die Kenntnis der verfügungsberechtigten Behörde abzustellen. Verfügungsberechtigt in diesem Sinne sind dabei diejenigen Behörden, denen die Entscheidungskompetenz für den Rückforderungsanspruch zukommt, wobei die behördliche Zuständigkeitsverteilung zu respektieren ist (BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 15.10 – Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 35). Danach wäre auf die Kenntnis der Zentralen Bezügestelle als der Rückforderungsbehörde abzustellen.
Auf den Zeitpunkt sicherer Kenntnis von der Klagerücknahme und damit von dem Fortfall des triftigen Grundes kommt es vorliegend indes nicht an. Denn die B. hat das Verfahren schon dadurch nicht betrieben, dass sie zwischen August 2003 und Oktober 2009, also über einen Zeitraum von mehr als sechs Jahren, es unterlassen hat, sich nach dem Verfahrensstand bei der Fachhochschule der Polizei, beim Kläger oder beim Gericht zu erkundigen und sich dadurch sichere Kenntnis vom Fortbestand oder Fortfall des triftigen Grundes zu verschaffen.
Von dieser Obliegenheit war die B. nicht etwa dadurch befreit, dass der Kläger und die Fachhochschule der Polizei um die Klagerücknahme wussten.
Zum einen folgt dies bereits aus ihrer Gläubigerstellung. Die Unkenntnis von Beginn und Dauer der Verjährung geht grundsätzlich zu Lasten des Gläubigers, es sei denn der Schuldner verletzt eine ihm obliegende Auskunftspflicht (BAG, Urteil vom 22. April 2004 – 8 AZR 620/02 – Rn. 42 Juris). Zur Mitteilung über den Stand des Klageverfahrens hat sich der Kläger weder verpflichtet, noch hat ihn die B. danach gefragt. Ebenso wenig war der Mitteilung der Zentralen Bezügestelle vom 11. Dezember 2001 zu entnehmen, dass eine solche Auskunft von ihm erwartet werde. Dies behauptet der Beklagte selbst nicht. Gegen eine solche Erwartung spricht im Übrigen, dass sich die B. mit ihren Anfragen nicht an den Kläger, sondern stets an die Fachhochschule der Polizei gewandt hat. Gleiches gilt auch im Verhältnis zur Fachhochschule der Polizei. Ungeachtet der Frage, ob verwaltungsinterne Abreden zwischen Fachhochschule und der Zentralen Bezügestelle auf die Position des Klägers hätten von Einfluss sein können, ist den Verwaltungsvorgängen nämlich nicht zu entnehmen, dass die Fachhochschule jemals ersucht worden wäre, ungefragt, also von sich aus den Ausgang des Klageverfahrens anzuzeigen.
Zum anderen ergibt sich die Pflicht der Behörde, die relevanten Umstände selbst in Erfahrung zu bringen und dem Verfahren dadurch Fortgang zu geben, aus der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Dezember 2008 – OVG 4 N 77.07 – LKV 2009, 135ff.; BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 – B 13 RJ 58/03 R – BSGE 92, 159-163).
Für ein gemäß § 205 BGB beachtliches „pactum de non petendo“ ist mangels rechtsgeschäftlicher Abreden (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 27. Januar 1999 – XII ZR 113/97 – NJW 1999, 421ff.: bloßes Einvernehmen nicht ausreichend) kein Anhalt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
Beschluss§
Der Streitwert wird auf 1.168,38- Euro festgesetzt.
Gründe§
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.