Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2015
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 10.06.2015 – 6 K 1391/14
6. Kammer
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand§
Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Fäkaliengebühren. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks mit der Anschrift H. … in S. …. Das Grundstück ist mit einem Bungalow bebaut und verpachtet.
Mit Bescheid vom 30. Januar 2014 erhob der Beklagte für das Erhebungsjahr 2013 gegenüber Frau Q. … Gebühren für die Fäkalienentsorgung in Höhe von insgesamt 87,39 Euro. Gegen diesen wurde Widerspruch erhoben. Mit Rücknahmebescheid vom 12. Mai 2014 hob der Beklagten den Gebührenbescheid vom 30. Januar 2014 mit der Begründung auf, dass eine Überprüfung ergeben habe, dass Frau Q. …der falsche Adressat sei.
Unter dem 12. Mai 2014 erließ der Beklagte gegenüber dem Kläger einen „Fäkalienentsorgungsbescheid“, in welchem u.a. die satzungsrechtlichen Grundlagen aufgeführt sind und die Aussage enthalten ist, dass sich der GWAZ zur Abfuhr des Abwassers verpflichte. Den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. August 2014 (Az.: VWBS14113) zurück.
Mit weiterem Bescheid vom 12. Mai 2014 erhob der Beklagte gegenüber dem Kläger für das Erhebungsjahr 2013 Gebühren für die Fäkalienentsorgung in Höhe von insgesamt 87,39 Euro, die sich aus insgesamt 56,54 Euro an Grundgebühren und 30,85 Euro an Mengengebühren zusammen setzen.
Gegen diesen Gebührenbescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 19. Mai 2014 Widerspruch, den er mit weiterem Schreiben vom 20. Juni 2014 weiter begründete. Zur Begründung führte der Kläger im Wesentlichen aus. Bei den Aufgaben der Wasserver- und Abwasserentsorgung durch den GWAZ sei regelmäßig nur in Bezug auf die bebauten Grundstücke Regelungsbedarf gegeben. Nach dem Recht der DDR sei selbständiges und von Grundstück unabhängiges Gebäudeeigentum entstanden. Weshalb nunmehr und abweichend von der bisherigen Praxis nicht mehr der Gebäudeeigentümer sondern der Grundstückseigentümer in Anspruch genommen werde, sei unklar. Gebührenschuldner nach der Gebührensatzung sei der Eigentümer des entsorgten Grundstücks; bestehe für das Grundstück ein Nutzungsrecht, so trete der Nutzer an die Stelle des Eigentümers. Eine ausschließliche Verantwortung des Grundstückseigentümers bestehe damit nur, wenn der Grundstückseigentümer als Gebäudeeigentümer auch Erzeuger und Einleiter von Abwasser sei. Dies sei bei seinem Grundstück aber nicht der Fall, so dass auch weiterhin der Grundstücksnutzer in Anspruch zu nehmen sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22. August 2014 (VwBS14114) wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte der Beklagte im Kern aus, dass der Kläger Eigentümer des Grundstücks sei. Nach der Gebührensatzung sei der Eigentümer Gebührenschuldner. Etwas anderes gelte, wenn für das Grundstück ein Nutzungsrecht bestehe; in diesem Fall trete der Nutzer an die Stelle des Eigentümers. Nutzer seien die in § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes genannten natürlichen und juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts. Ein Nutzer im Sinne dieses Gesetzes liege aber nicht vor.
Die Kläger hat am 22. September 2014 Klage erhoben. Zur Begründung führt der Kläger im Wesentlichen aus, dass die vom Beklagten abgerechnete Verbrauchsstelle ein auf seinem Grundstück gelegenes Erholungsgrundstück sei, welches in den 1950-er Jahren verpachtet und durch den Pächter mit einem im Eigentum des Pächters stehenden Bungalow bebaut worden sei. Die Fäkalienentsorgung sei bislang durch den Pächter erfolgt. Dieser Pächter gelte als Nutzer gemäß der jahrzehntelangen Praxis des Beklagten und dessen Rechtsvorgänger für die Fäkalentsorgung als angemeldet. Für eine Veränderung der Zuständigkeiten gebe es keine Veranlassung und Notwendigkeit. Es werde insoweit bestritten, dass der Beklagte ein einseitiges und beliebiges Auswahlrecht zur Bestimmung eines neuen Gebührenverantwortlichen habe. Zudem sei dem Beklagten der Nutzer der Verbrauchsstelle bekannt. Noch im Jahr 2012 sei die Nutzerin problemlos mit einem Gebührenbetrag von 89,93 Euro in Anspruch genommen worden. Hingegen sei im Bescheid für das Jahr 2013 eine Erhöhung der Abschläge vorgenommen worden, weshalb die Nutzerin Widerspruch erhoben habe. Der Widerspruch der Nutzerin sei aber nicht bearbeitet worden. Vielmehr sei der an die Nutzerin gerichtete Gebührenbescheid einfach aufgehoben worden mit der Begründung, die Nutzerin sei die falsche Adressatin. Dies werde aber bestritten. Der Nutzer sei und bleibe der Träger der Kosten und auch der Grundstückseigentümer werde diese Kosten nicht übernehmen und den Nutzer als Verursacher von diesen Kosten frei stellen. Zudem seien die von der Nutzerin bereits im Abschlagsverfahren für 2013 gezahlten Gelder zurück erstattet worden, die durch den angegriffenen Bescheid nun dem Kläger in Rechnung gestellt worden seien. Die Forderung sei aber nicht mehr offen; vom Konto der Nutzerin seien die Gebühren zuzüglich eines Abschlages abgebucht worden. Offensichtlich allein durch den Widerspruch der Nutzerin ist der Beklagte veranlasst worden, den jetzt als zuständig erachteten Grundstückseigentümer in Anspruch zu nehmen, was wohl dazu gedient habe, der Pflicht zur Bearbeitung des Widerspruchs der Nutzerin zu entgehen. Soweit Gebührenerhöhungen vorzunehmen seien, könnten diese allein auf einem geänderten Verbraucherverhalten oder auf Preisänderungen beim Beklagten beruhen. Das Verbraucherverhalten könne aber nur durch den Nutzer vorgetragen werden; der Grundstückseigentümer könne hier erstmal keine Verantwortung übernehmen und auch keine Aussagen treffen. Dies wäre nur möglich, wenn sich der Grundstückseigentümer auf die notwendige Verwaltung dieser Angelegenheiten einstelle, was mit weiteren Kosten verbunden sei, die er aber nicht auf den Nutzer umlegen könne. Es müsse daher bei der bisherigen Verfahrensweise und der beim Nutzer liegenden Verantwortung bleiben. Wichtig sei insoweit die Frage, ob der Verband ihn -den Kläger- für die Zahlung der Abwassergebühren des Pächters in Haftung nehmen könne.
Der Beklagte hat im gerichtlichen Verfahren den Fäkalienentsorgungsbescheid vom 12. Mai 2014 aufgehoben. In Bezug auf diesen Bescheid ist das Verfahren mit Beschluss vom 12. Mai 2015 abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 6 K 613/15 fortgeführt worden.
Nunmehr beantragt der Kläger sinngemäß,
den Gebührenbescheid des Beklagten vom 12. Mai 2014 (VFS140044) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. August 2014 (VWBS14114) aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verteidigt die angegriffenen Bescheide und führt zur Begründung im Wesentlichen aus, dass der (zwischenzeitlich aufgehobene) Fäkalienentsorgungsbescheid der Information und Klarstellung, insbesondere auch hinsichtlich des richtigen Gebührenschuldners, gedient habe. Der Beklagte habe insoweit festgestellt, dass zuvor jahrelang fälschlicherweise eine andere Person, nämlich die Pächterin Q. als Gebührenschuldner herangezogen worden sei. Die Heranziehung des Klägers sei nicht zu beanstanden. Nach der maßgeblichen Gebührensatzung zur Fäkaliensatzung sei der Grundstückseigentümer der Gebührenschuldner. Soweit der Kläger rügt, der Beklagte habe Zahlungsbeitreibungen betrieben, so sei dem entgegen zu treten. Eine zwangsweise Vollstreckung habe nicht stattgefunden; es sei nicht einmal eine Mahnung erfolgt. Vielmehr habe der Beklagte den Kläger herangezogen und der Beklagte habe von der Einzugsermächtigung Gebrauch gemacht. Diese sei dem Kläger übersandt worden, der diese offensichtlich an die Pächterin weiter geleitet habe, die das Formular ausgefüllt an den Beklagten zurück gesandt habe. Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung könne der Beklagte auch von Dritten entgegen nehmen, wenn der satzungsmäßige Gebührenschuldner damit einverstanden sei. Dadurch werde der Dritte aber nicht Gebührenschuldner.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten verwiesen. Vorgenannte Akten waren Gegenstand der Entscheidungsfindung der Kammer.
Entscheidungsgründe§
Die Kammer entscheidet den Rechtsstreit durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung; die Beteiligten haben für diese Entscheidungsform ihr Einverständnis erteilt (§§ 87a Abs. 2 und 3; 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO).
Die Klage, deren Gegenstand nach Abtrennung des Verfahrens in Bezug auf den sog. Fäkalienentsorgungsbescheid des Beklagten vom 12. Mai 2014 nur noch der Gebührenbescheid vom 12. Mai 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. August 2014 ist, hat keinen Erfolg. Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 12. Mai 2014 (VFS140044) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. August 2014 (VWBS14114) ist vielmehr rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtliche Grundlage für die Erhebung der Fäkaliengebühren sind §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) i.V.m. der Gebührensatzung zur Fäkaliensatzung des Gubener Wasser- und Abwasserzweckverbandes vom 03. Dezember 2012 (GebFäkS). Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG sind Benutzungsgebühren zu erheben, wenn -wie hier bei einer Abwasserentsorgungsanlage- eine Einrichtung oder Anlage überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient, sofern nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG bedarf es insoweit einer Satzung, die hier in Form der zum 01. Januar 2013 in Kraft getretenen GebFäkS (vgl. § 11 GebFäkS) vorliegt, die ihrerseits im Amtsblatt für den Gubener Wasser und Abwasserzweckverband (GWAZ) vom 19. Dezember 2012 öffentlich bekannt gemacht worden ist und gegen die auch sonst formelle oder materielle Bedenken nicht vorgetragen und ersichtlich sind (vgl. zum Umfang der Amtsermittlung: BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2008 -9 B 54.07-, zitiert nach Juris).
Zum einen führt der in der Satzung vorgesehene Gebührenmaßstab nicht zum Erfolg der Klage. Zwar kann ein modifizierter Frischwassermaßstab, so wie er in § 8 GebFäkS geregelt ist, als Maßstab der Mengengebühr für die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung rechtswidrig sein, insbesondere dann, wenn angesichts der tatsächlichen Verhältnisse im Entsorgungsgebiet davon auszugehen ist, dass der Maßstab im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 2 KAG in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der tatsächlichen Inanspruchnahme der dezentralen Schmutzwasserentsorgung steht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juli 2011, OVG 9 B 28.09, juris). Insoweit besteht vorliegend allerdings kein Anlass zu einer ungefragten Fehlersuche insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger ganz offensichtlich eine Klärung der Frage hinsichtlich des richtigen Gebührenschuldners anstrebt (vgl. dazu: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. November 2012 -OVG 9 B 13.12-, juris; auch: BVerwG, Urteil vom 17. April 2002, 9 CN 1.01, juris, Rdnr. 42 ff.).
Auch die Regelung zum Gebührenschuldner in § 2 GebFäkS ist nicht zu beanstanden. Absatz 1 dieser Norm hat dabei folgenden Wortlaut:
„Gebührenschuldner ist der Eigentümer des entsorgten Grundstücks.
Wenn ein Erbbaurecht besteht, tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.
Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht, so tritt der Nutzer an die Stelle des Eigentümers. Nutzer sind die in § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457) genannten natürlichen oder juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts. Ist der Eigentümer, Erbbauberechtigte oder Nutzer nicht zu ermitteln, so tritt an deren Stelle der sonstige Grundstücksnutzer.“
Hiernach ist zunächst der Grundstückseigentümer der satzungsgemäße Gebührenschuldner, sofern nicht ein Erbbaurecht oder ein (dingliches) Nutzungsrecht im Sinne des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes besteht. Hingegen sind die sonstigen Grundstücksnutzer, wozu insbesondere Mieter und Pächter gehören dürften, nur dann Gebührenschuldner, sofern der Eigentümer, Erbbauberechtigte oder (dingliche) Nutzer nicht zu ermitteln ist.
Die Regelung, den Eigentümer primär zum Gebührenschuldner zu bestimmen, erweckt insoweit keine Bedenken. Denn grundsätzlich ist derjenige Gebührenschuldner, der die mit der öffentlichen Einrichtung gebotene Leistung in Anspruch nimmt. Dies kann für personenbezogene Leistungen grundsätzlich nur der sein, der unmittelbar am Austauschverhältnis von Leistung und Gegenleistung beteiligt ist, was der Eigentümer oder sonst dinglich Berechtigte oder auch der nur obligatorisch Berechtigte (insbesondere Mieter oder Pächter) sein kann. Bei grundstückbezogenen Benutzungsgebühren, wie dies bei den hier in Rede stehenden Abwasser- bzw. Fäkaliengebühren der Fall ist, ist es namentlich nicht zu beanstanden, wenn der Satzungsgeber für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtungen den Grundstückseigentümer in Anspruch nimmt und ihm das Risiko belässt, diese Kosten auf Dritte wie den Mieter oder Pächter abwälzen zu können. Denn Benutzer der zentralen oder -wie hier- der dezentralen öffentlichen Einrichtung der öffentlichen Abwasserentsorgung ist, wem die Einleitung von Abwasser in die öffentliche Abwasserentsorgungseinrichtung zuzurechnen ist. Das ist jedenfalls auch der Eigentümer des betreffenden Grundstücks, selbst dann, wenn dieser das Grundstück nicht persönlich nutzt und er daher das auf dem Grundstück anfallende Abwasser nicht unmittelbar selbst verursacht, sondern das Grundstück vermietet oder verpachtet ist. Entscheidend ist insoweit, dass jeder Eigentümer für den ordnungsgemäßen Zustand des Grundstücks, wozu auch die gesicherte Erschließung mit der Abwasserentsorgung gehört, selbst verantwortlich ist. Der Träger der öffentlichen Einrichtung -hier der dezentralen Abwasserentsorgung- erbringt auch im Falle der Vermietung oder Verpachtung gegenüber dem Grundstückseigentümer eine Leistung, indem er ihn von der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Entsorgung seines Grundstücks von Abwasser befreit (vgl. für den Bereich der Trinkwasserversorgung: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. März 2010 -9 A 4.08-, veröffentlicht in Juris; für die Fäkalienentsorgung: VG Cottbus, Beschluss vom 16. März 2007 -6 L 421/05-, Seite 4 f. des Beschlussabdrucks; zum Ganzen: Kluge in Becker u.a., Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg, Kommentar, Stand: Juni 2015, § 6 Rdn. 192 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).
Die Inanspruchnahme des Eigentümers anstelle des Mieters oder Pächters ist auch nicht unbillig. Der Eigentümer eines Grundstücks profitiert auch dann vom dem Anschluss an die zentrale oder dezentrale Abwasserentsorgung bzw. -im Bereich der Trinkwasserversorgung- vom Wasseranschluss, wenn das Grundstück komplett vermietet ist; ohne eine gesicherte Abwasserentsorgung bzw. einen Wasseranschluss dürfte die Vermietbarkeit regelmäßig nicht gegeben sein. Zudem wählt der Eigentümer regelmäßig selbst die Mieter aus. Angesichts dessen ist es nicht unbillig, wenn der Träger der öffentlichen Abwasserentsorgung bzw. Trinkwasserversorgung sich an ihn hält (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. März 2010, a.a.O.).
Dies gilt auch dann, wenn der Grundstückseigentümer nicht selbst einen Miet- bzw. Pachtvertrag abgeschlossen hat und auf Grundlage der vertraglichen Vereinbarung die Kosten für die öffentliche Abwasserentsorgung- bzw. Wasserversorgung abwälzen kann, sondern es sich um ein -wie wohl hier- mit einem noch zu DDR-Zeiten mit einem Bungalow oder einer Datsche bebauten Erholungsgrundstück handelt. Auch in diesen Fällen kann der Eigentümer vom Träger der öffentlichen Einrichtung -hier vom Beklagten- in Anspruch genommen werden, ohne dass er letztlich mit den Kosten für die öffentliche Abwasserentsorgung belastet ist; diese kann er auf den Pächter des Grundstücks abwälzen. Denn nach § 20a Abs. 1 Satz 1 des Schuldrechtsanpassungsgesetzes kann der Grundstückseigentümer vom Nutzer eines außerhalb von Kleingartenanlagen kleingärtnerisch genutzten Grundstücks, eines Erholungsgrundstücks oder eines Freizeitgrundstücks die Erstattung der für das genutzte Grundstück oder den genutzten Grundstücksteil anfallenden regelmäßig wiederkehrenden öffentlichen Lasten verlangen, wozu auch die Kosten für die öffentliche Abwasser- bzw. Fäkalienentsorgung gehören (vgl. VG Cottbus, Urteile vom 27. Juli 2010 -6 K 265/10 und 6 K 310/10-). Nicht anderes gilt nach § 5 Abs. 5 Satz 1 Bundeskleingartengesetz; auch hiernach kann der Verpächter vom Pächter Erstattung der öffentlich-rechtlichen Lasten verlangen, die auf dem Kleingartengrundstück ruhen. An den Vorschriften des § 20a Abs. 1 Satz 1 Schuldrechtsanpassungsgesetz und § 5 Abs. 5 Satz 1 Bundeskleingartengesetz wird zugleich deutlich, dass der Gesetzgeber des Schuldrechtsanpassungsgesetzes bzw. Bundeskleingartengesetzes davon ausgegangen ist, dass die Inanspruchnahme des Eigentümers für die öffentlich-rechtlichen Lasten durch den jeweiligen Einrichtungsträger -hier: der Abwasserentsorgung- der Regel entspricht und der Eigentümer diese dann auf den Nutzer bzw. den Pächter des Grundstücks abwälzen kann.
Dies gilt selbst dann, wenn der nur obligatorisch Berechtigte bislang freiwillig die Gebühren geleistet hat. Auch in diesem Fall ist der Einrichtungsträger -wie im vorliegenden Fall- nicht gehindert, seinen Gebührenanspruch gegenüber dem nach der Gebührensatzung verpflichteten Eigentümer geltend zu machen. Ein etwaiges Vertrauen des Eigentümers, nicht durch den Einrichtungsträger in Anspruch genommen zu werden, ist aufgrund der die Gebührenpflicht regelnden Satzungsbestimmungen nicht schutzwürdig. Der Eigentümer muss vielmehr jederzeit damit rechnen, mit dem Wegfall der freiwilligen Gebührenleistung durch den nur obligatorisch Berechtigten vom Einrichtungsträger zu Gebühren herangezogen zu werden (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 16. März 2007, a.a.O.; Beschluss vom 10. 8. 2006 – 6 L 74/06 – S. 7 des Entscheidungsabdrucks).
Umgekehrt kann der Einrichtungsträger, sofern den Mietern oder Pächtern nach den Satzungen des Einrichtungsträgers oder durch Einzelfallregelung im Rahmen der tatsächlichen Praxis ein (eigenständiges) Recht zur Benutzung der Einrichtung zusteht (vgl. hierzu: Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg, Urteil vom 12. April 2001 -2 D 73/00.NE-, Beschluss vom 01. März 2005 -2 A 312/04.Z-), auch den Mieter oder Pächter zum Gebührenschuldner bestimmen. Es steht dem Einrichtungsträger insoweit aber ein Auswahlermessen zu, ob der Satzungsgeber den Eigentümer oder den Mieter/Pächter zum Gebührenschuldner bestimmt (vgl. Kluge in Becker u.a., a.a.O., § 6 Rdn. 215). Für eine Bestimmung des Grundstückseigentümers und nicht des Mieters/Pächters eines Grundstücks zum Gebührenpflichtigen sprechen aber beachtliche Gründe der Verwaltungsvereinfachung. So sind die Eigentümer eines Grundstücks regelmäßig bekannt und die Eigentümerstellung ergibt sich in der Regel klar und deutlich aus den Eintragungen im Grundbuch. Zudem sind Wechsel im Eigentum wesentlich seltener als Wechsel in der Person des Mieters oder des Pächters eines Grundstücks. Insoweit sind die Eigentümer eines Grundstücks regelmäßig verwaltungstechnisch einfacher zu erfassen, was gerade im Bereich der Wasserver- und Abwasserentsorgung eine erhebliche Verwaltungsvereinfachung bedeuten dürfte (vgl. Kluge in Becker u.a., a.a.O., § 6 Rdn. 192). Gerade die Erhebung von Gebühren ist ein Massengeschäft, das einfach, schnell und – schon mit Rücksicht auf die erheblichen Kosten der Einrichtung – effektiv abgewickelt werden muss (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 22. Dezember 2010 -6 K 579/07-, Seite 12 des Entscheidungsabdrucks). Im Übrigen würde sich bei einer Bestimmung des Mieters/Pächters anstelle des Grundstückseigentümers zum Gebührenschuldner die Zahl der Gebührenschuldner nicht nur unwesentlich erhöhen, was insbesondere bei mit einer größeren Wohnanlage oder einem Wohnblock bebauten Grundstück augenfällig wird, da dann anstatt nur eines Gebührenschuldners (Eigentümers) nunmehr eine Vielzahl von Gebührenschuldnern nämlich die Mieter herangezogen und ihnen gegenüber eine Vielzahl von Gebührenbescheiden erstellt werden müssten. Dass auch hiermit eine nicht unwesentliche Erhöhung des Verwaltungsaufwands einhergeht, liegt auf der Hand. Demgegenüber hält sich der Aufwand für den Vermieter bzw. Verpächter regelmäßig in Grenzen, da er aufgrund der vertraglichen Regelungen entweder ohnehin gegenüber den Mieter die jährliche Betriebskostenabrechnung zu erstellen oder -wie hier- nach § 20a Abs. 1 Satz 1 Schuldrechtsanpassungsgesetz bzw. § 5 Abs. 5 Satz 1 Bundeskleingartengesetz die (übrigen) öffentlichen Lasten gegenüber dem Pächter abzurechnen hat.
Soweit der Kläger schließlich darauf verweist, dass der Beklagte für das Jahr 2014 erhöhte Abschläge fordere, sei zunächst darauf hingewiesen, dass die Abschläge für das Jahr 2014 nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind; mit dem vorliegend angegriffenen Widerspruchsbescheid VWBS14114 vom 22. August 2014 und dem diesen zugrundeliegenden Gebührenbescheid vom 12. Mai 2014 (VFS140044) hat der Beklagte nur die Gebühren für das Erhebungsjahr 2013 geltend gemacht. Die Abschläge für 2014 hat der Beklagte unter dem gleichen Datum (12. Mai 2014) aber mit separaten Bescheid (VAS14-00069) abgefordert.
Abgesehen davon steht der Umstand, dass der Nutzer (Mieter oder Pächter) des Grundstücks zuvörderst -so wie der Kläger vorträgt- sein Nutzungsverhalten beeinflussen und dieser hierzu etwas vortragen könne, einer Gebührenpflicht des Grundstückseigentümers nicht entgegen. Zwar mag es zutreffend sein, dass der Pächter des Grundstücks in erster Linie feststellen kann, ob der Gebührenbescheid richtig erstellt ist, insbesondere ob die abgerechneten Abwassermengen richtig bestimmt und damit die Mengengebühr der Höhe nach korrekt festgesetzt worden ist. Damit ist aber noch nichts darüber gesagt, dass der Kläger bzw. der letztlich für die Gebührenschuld -nach Abrechnung durch den Vermieter bzw. Verpächter- einstehende Mieter bzw. Pächter auch eine fehlerhafte Gebührenfestsetzung des Beklagten hinnehmen müsse bzw. der Beklagte ohne das Risiko eines Rechtsbehelfs Gebühren festsetzen könne. Die Kammer hat sich bereits in einem früheren Verfahren (Urteil vom 27. Juli 2010 -6 K 310/10-) mit der Frage befasst, ob der Pächter bei gegenüber dem Grundstückseigentümer festgesetzten Gebühren schutzlos gestellt ist und diese Frage wie folgt verneint:
„Die Kläger (Anmerkung: die Pächter) werden mit dieser Auffassung auch nicht schutzlos gestellt, weil sie im Falle einer von ihnen angenommenen Fehlerhaftigkeit des Abgabenbescheides die Grundeigentümerin bzw. deren Verwalter zur Anfechtung hätten drängen und anderenfalls dem Rückgriffsbegehren der Grundeigentümerin die Fehlerhaftigkeit des Bescheides entgegenhalten können. Insoweit mag es sein, dass den Grundstückseigentümer keine allgemeine unbegrenzte Vermögensfürsorgepflicht zu Gunsten des Pächters trifft. Er muss aber etwa nach der Rechtsprechung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (vgl. Urteil vom 04. Juli 2007 -3 U 38/07- zitiert nach Juris) zu der Vorschrift des § 5 Abs. 5 Bundeskleingartengesetz gegen erkennbar überhöhte Gebühren und Steuern mit Rechtsbehelfen gegen die an ihn gerichteten Bescheide vorgehen. Da die Vorschrift des § 20 Abs. 1 Schuldrechtsanpassungsgesetz der des § 5 Abs. 5 Bundeskleingartengesetz nachgebildet ist und auch sonst die Interessenlage zwischen dem Eigentümer und Nutzer eines Grundstücks nach dem Bundeskleingartengesetz vergleichbar ist mit derjenigen zwischen Eigentümer und Nutzer eines Grundstücks im Sinne des § 20a Schuldrechtsanpassungsgesetz (vgl. Gesetzesbegründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung; BR-Drucksache 581/01, Seite 7), gilt für § 20a Abs. 1 Schuldrechtsanpassungsgesetz nichts anderes. Entgegen der von den Klägern -nach ihrem Verständnis des amtsgerichtlichen Urteils- vertretenen Meinung, hat dies aber zur Folge, dass dem Nutzer Einwendungen gegen einen Erstattungsanspruch des Eigentümers nicht abgeschnitten sind. Es liegt dann zwar zunächst an Ihnen, gegenüber dem Vermieter -der die Nutzer rechtzeitig mit der Gebührenforderung zu konfrontieren hat- stichhaltige Einwände gegen den Gebührenbescheid vorzubringen (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 19. November 1996 -1 N 1/96-, zitiert nach Juris, dort Rdn. 56) und diesen damit zu einer Anfechtung des Gebührenbescheides zu drängen. Dies ist aber Folge der privatrechtlichen Ausgestaltung des Nutzungsverhältnisses zwischen Eigentümer und Pächter und sich daraus ergebender etwaiger Darlegungslasten.“
Angesichts dessen ist zum einen der Pächter nicht schutzlos gestellt, denn dieser hat die Möglichkeit, mit stichhaltigen Einwendungen den Grundstückseigentümer zu einem Rechtsbehelf gegen den Gebührenbescheid zu drängen. Im Übrigen hält sich der Aufwand für den Grundstückseigentümer regelmäßig in Grenzen, denn dieser dürfte zunächst lediglich den Nutzer rechtzeitig mit der Gebührenforderung zu konfrontieren haben. Angesichts dessen besteht dann schließlich auch keine erhöhte Gefahr, dass der Beklagte überhöhte Gebühren festsetzt, ohne befürchten zu müssen, dass die Gebührenbescheide mit Rechtsbehelfen angegriffen werden.
Ist nach alledem die hier maßgebliche Gebührensatzung -wie aufgezeigt- und namentlich die Regelung zum Gebührenschuldner in § 2 GebFäkS nicht zu beanstanden, so erweckt auch der konkrete Erhebungsvorgang keine rechtlichen Bedenken. Der Kläger ist unstreitig Eigentümer des entsorgten Grundstücks und damit der Gebührenschuldner im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 GebFäkS. Dass hingegen der Pächter Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts im Sinne des § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 21. September 1994 und dieser deshalb nach § 2 Abs. 1 Satz 3 GebFäkS anstelle des Eigentümers der Gebührenschuldner ist, ist nicht ersichtlich und wird vom Kläger auch nicht vorgetragen.
Auch die Höhe der Gebühren ist nach Lage der Dinge nicht zu beanstanden. Nach dem in § 8 GebFäkS geregelten Gebührenmaßstab bemisst sich die der Mengengebühr zugrunde liegende Abwassermenge nach dem Trink- bzw. Brauchwasserverbrauch der Verbrauchsstelle. Dabei zählen für die Ermittlung des Wasserverbrauchs -und damit für die Abwassermenge- die aus öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen entnommenen Wassermengen (8 Abs. 3 GebFäkS), die nach § 8 Abs. 4 und 5 GebFäkS durch einen Wasserzähler zu ermitteln bzw. nachzuweisen sind, abzüglich bestimmter in § 8 Abs. 6 GebFäkS aufgeführter und unberücksichtigt bleibender Wassermengen (z.B. über einen Gartenzähler zur Bewässerung entnommene Wassermengen). Für das in der Gemeinde S. … und damit im Entsorgungsgebiet III (vgl. § 1 Abs. 1 GebFäkS) gelegene Grundstück des Klägers beträgt insoweit die Mengengebühr ab dem 01.01.2013 je angefangener Kubikmeter Abwasser 6,17 Euro.
Von diesen rechtlichen Grundlagen ausgehend ergibt sich, dass je Kubikmeter bezogenen Wassers, wie es grundsätzlich vom Wasserzähler ermittelt worden ist, eine Mengengebühr von 6,17 Euro zu entrichten ist und durch den Beklagten vom Kläger erhoben werden kann. Unter Zugrundelegung des Wasserbezugs des Grundstücks von 2 m³ für die Zeit vom 01. Januar bis 11. Juni 2013 und von 3 m³ für die Zeit bis zum 31. Dezember 2013, welcher vom Kläger auch nicht bestritten worden ist, ergeben sich die im Bescheid vom 12. Mai 2014 festgesetzten Gebührenbeträge für die Mengengebühr (Fäkaliengebühr) von 12,34 Euro bzw. 18,51 Euro.
Auch die Erhebung von Grundgebühren für das Jahr 2013 von insgesamt 56,54 Euro erweckt vorliegend keine rechtlichen Bedenken. Diese finden ihre Rechtsgrundlage in § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG i.V.m. § 7 GebFäkS, wonach im Entsorgungsgebiet E III bei einer Größe des Wasserzählers bis 2,5 m³/h eine Grundgebühr von 56,54 Euro im Jahr erhoben wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Beschluss§
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz auf 87,39 Euro festgesetzt.