Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2015
Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 03.11.2015 – VG 5 L 727/15.A
5. Kammer
Tenor§
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Gründe§
I.
Der Antragsteller reiste im September 2014 auf dem Seewege über ……. in die Europäische Union ein. Im Dezember 2014 stellte er im Bundesgebiet einen Asylantrag. Auf Grund eines Eurodac-Treffers der Kategorie 2 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unter dem 13. April 2015 den Asylantrag wegen der Zuständigkeit Italiens als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung dorthin an.
Den gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung gerichteten Eilantrag lehnte das Gericht mit Beschluss vom 4. Mai 2015 (5 L 226/15.A) ab.
Anfang September 2015 – gut fünf Monate nach Ergehen des gerichtlichen Beschlusses – wurde der Antragsteller durch die Evangelische Kirchengemeinde Region …… ins Kirchenasyl aufgenommen, nachdem der Kirchengemeinderat am 4. September 2015 darüber beraten und einen entsprechenden Beschluss gefasst hatte. Die Kirchengemeinde unterrichtete das Bundesamt hierüber mit dem dort am 24. September 2015 eingegangen Schreiben.
Am 12. Oktober 2015 hat der Antragsteller beim Gericht einen Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO gestellt.
Den Abänderungsantrag begründet er damit, dass die sechsmonatige Frist für die Überstellung bereits am 30. September 2015 abgelaufen sei, weil sie nicht erst mit Ergehen der ablehnenden gerichtlichen Entscheidung, sondern mit der fiktiven Zustimmung durch die italienischen Behörden am 29. Januar 2015 zu laufen beginne. Nach Fristablauf habe der Antragsteller ein subjektiv-öffentliches Recht auf eine Sachprüfung durch die Bundesrepublik Deutschland.
Der Antrag,
unter Abänderung des gerichtlichen Beschlusses vom 4. Mai 2015 (5 L 226/15.A) die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren 5 K 529/15.A gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. April 2015 (Az.: 5864047-224) anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
II.
Der Antrag ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
Wer sich einem gerichtlichen Verfahren nur für den Fall des ihm günstigen Ausgangs stellen, sich den Pflichten und Risiken hingegen aber faktisch entziehen will, handelt widersprüchlich, was das Rechtsschutzbedürfnis entfallen lässt (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 20. August 1999 – 3 S 495/99 – NJW 1999, 2986f.; Thüringer OVG, Beschluss vom 2. Juli 1999 – 3 ZEO 1154/98 – InfAuslR 2000, 19ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. März 1998 – 18 A 4002/96 – InfAuslR 1998, 446ff.).
So liegt der Fall hier. Der Antragsteller genießt jedenfalls seit Anfang September „Kirchenasyl“ in der Evangelischen Kirchengemeinde Region …… in ……. Er verfolgt damit erkennbar das Ziel, sich davor zu schützen, auf Grund der sofort vollziehbaren und im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes gerichtlich bestätigten Anordnung nach Italien abgeschoben zu werden.
Der Inanspruchnahme von „Kirchenasyl“ wohnt regelmäßig dieser Erklärungsgehalt inne. Dies ergibt sich aus den Bekundungen der Kirchen selbst und aus der behördlichen Abschiebepraxis.
Abschiebungen zu verhindern, ist das offen erklärte Ziel von „Kirchenasyl“ (vgl. zur Position der hier handelnden evangelischen Landeskirche: Bischof …….., Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz B.Z.-Kolumne vom 26. Februar 2015 zum Thema Kirchenasyl).
„Kirchenasyl“ wirkt sich auch tatsächlich auf die Abschiebepraxis der zum Vollzug berufenen Behörden aus. Nach der ins Verfahren eingeführten Auskunft des Brandenburgischen Ministeriums des Innern und für Kommunales vom 14. August 2015 sind dem Ministerium Abschiebungen aus dem Kirchenasyl nicht bekannt. Der letzte Versuch einer Abschiebung im Lande Brandenburg aus einem kirchlichen Gemeindehaus heraus ist im Jahre 2003 erfolglos unternommen worden. Eine Berichtspflicht der Ausländerbehörden hierzu gegenüber dem Ministerium existiert zwar nicht. Es liegt aber schon wegen ihrer Öffentlichkeitswirksamkeit fern anzunehmen, dass Abschiebungen aus dem „Kirchenasyl“ heraus, dem Ministerium unbekannt geblieben sein sollten. Auch die zuständige Ausländerbehörde hat auf Nachfrage des Gerichts erklärt, bislang niemals aus dem „Kirchenasyl“ heraus eine Abschiebung vollstreckt zu haben. Bestätigt wird dies durch die Erklärung der Pressestelle der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, wonach es nach Kenntnis der Pressestelle aus dem „Kirchenasyl“ keine Abschiebungen gegeben habe. Die zum „Kirchenasyl“ vorliegenden statistischen Zahlen lassen auch den Schluss zu, dass die Abschiebungen nicht etwa „zufällig“ unterbleiben, sondern es sich um zuverlässigen „Abschiebungsschutz“ handelt. Bereits im Jahre 2014 fanden mindestens 788 Personen Schutz im „Kirchenasyl“(Ökumenische Bundesarbeitsgemeinschaft Asyl in der Kirche www.kirchenasyl.de). In den Monaten vom Januar bis September befanden sich jeweils zwischen 359 (im Januar) und 488 (im Juli) Personen im „Kirchenasyl“. Auch wenn sich diese Zahlen auf das gesamte Bundesgebiet beziehen, besteht kein Grund zur Annahme, dass im Lande Brandenburg „Kirchenasyl“ nicht oder kaum vorkommt, zumal dem Gericht selbst aus den anhängigen Verfahren mehrere „Kirchenasylfälle“ bekannt sind.
Soweit in der Rechtsprechung trotz „Kirchenasyls“ das Rechtsschutzbedürfnis bejaht wird, weil in den Fällen des offengelegten „Kirchenasyls“ anders als beim Untertauchen gerade kein Desinteresse am Ausgang des Verfahrens zu Tage tritt und die Behörden de jure im Stande sind, die Abschiebung zu vollziehen (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 30. Dezember 1997 – 9 U 9/97 – zit. nach Juris), vermag diese Argumentation, den Einwand widersprüchlichen Verhaltens nicht auszuräumen. Der Antragsteller im „Kirchenasyl“ mag zwar weiterhin ein Interesse am Ausgang des Verfahren zeigen, allerdings nur für den Fall, dass es einen ihm genehmen Ausgang findet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.