Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2016

Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 29.01.2016 – VG 1 K 1193/14

1. Kammer

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtsgebühren nicht erhoben werden, trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand§

Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Gewährung von Eingliederungshilfe in Form einer integrativen Lerntherapie.

Der am 23. März 2001 geborene Kläger besuchte im Schuljahr 2013/2014 die sechste Klasse der Grundschule …. . Im Rahmen seiner teilstationären Behandlung im ASKLEPIOS Fachklinikum … (im Folgenden: Fachklinikum) im Zeitraum vom 30. Juli 2012 bis zum 21. September 2012 waren bei ihm ausweislich des fachärztlichen Berichtes vom 24. Oktober 2012 u. a. das Vorliegen eines Asperger-Syndroms, einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, sonstiger emotionaler Störungen des Kindesalters (diverse Ängste, Überlastungserleben) und einer nichtorganischen Enuresis diagnostiziert worden. Zudem leide er bei durchschnittlicher Intelligenz unter kombinierten umschriebenen Entwicklungsstörungen (erhebliche Rechtschreibstörung, unterdurchschnittliche Rechenleistungen) und einer auditiven Verarbeitungs- und Wahrnehmungsstörung. Auf Achse VI stellte das Fachklinikum eine ernsthafte und durchgängige soziale Beeinträchtigung in den meisten Bereichen fest. Mit Bescheid des Staatlichen Schulamtes ….. vom 13. Januar 2014 wurde festgestellt, dass der Kläger sonderpädagogischen Förderbedarf im Förderschwerpunkt „autistisches Verhalten“ habe und dass er ab dem 25. August 2014 in den gemeinsamen Unterricht der Jahrgangsstufe 7 der ….. aufgenommen und dort nach dem Rahmenlehrplan für die Schulen der Sekundarstufe I unterrichtet werde.

Erstmals am 17. Dezember 2013 sowie mit förmlichem Antrag vom 6. Januar 2014 beantragte die Mutter des Klägers bei dem Beklagten die Gewährung von Eingliederungshilfe in Form einer integrativen Lerntherapie, da der Kläger vor allen in Deutsch und Mathematik starke schulische Probleme habe. Nach Durchführung eines Hausbesuches und Beiziehung schulischer Stellungnahmen lehnte der Beklagte diesen Antrag mit Bescheid vom 27. Mai 2014 ab. Der Kläger sei sozial integriert, auch von einem angemessenen Schulbesuch sei auszugehen. Somit liege keine Teilhabebeeinträchtigung vor, weshalb der Kläger nicht zum Kreis der nach § 35 a des Sozialgesetzbuchers (SGB) VIII Berechtigten gehöre. Den hiergegen gerichteten Widerspruch vom 23. Juni 2014 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juli 2014, zugestellt am 25. Juli 2014, zurück. Er nahm Bezug auf die im Rahmen des Widerspruchsverfahrens vorgelegte Stellungnahme der den Kläger behandelnden Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie … vom 3. Juni 2014 und führte hierzu aus, dass die darin beschriebene Rechtschreibstörung für sich genommen keine seelische, sondern eine geistige Störung sei. Erforderlich für die Gewährung von Eingliederungshilfe sei, dass aus den durch die Rechtschreibstörung etwa verursachten seelischen Störungen eine Teilhabebeeinträchtigung resultiere. Hieran fehle es in Auswertung der vorliegenden Unterlagen.

Am 20. August 2014 hat der Kläger daraufhin Klage erhoben.

Er verweist auf die fachärztlichen Diagnosen und Empfehlungen sowie auf die Angaben seiner Mutter im Rahmen des Verwaltungsverfahrens. Ausweislich der zur Feststellung seines sonderpädagogischen Förderbedarfs gefertigten Stellungnahme vom 28. Mai 2013 sei davon auszugehen, dass er die zunehmenden Leistungsanforderungen und Anforderungen an selbständiges und zielorientiertes Arbeiten ohne zusätzliche pädagogische und sonderpädagogische Hilfe nicht in dem ihm möglichen Maß erfüllen werde. Insoweit sei eine klare Prognose dahingehend aufgestellt worden, dass sich seine Schwierigkeiten verstärken würden. Ebenso werde konstatiert, dass er in Schulalltag pädagogische und sonderpädagogische Unterstützung benötigen werde, um die beschriebenen Filterschwächen und sozialen Schwierigkeiten zugunsten einer besseren Impuls- und Affektkontrolle kompensieren zu können. Die behandelnde Fachärztin habe in ihrer von dem Beklagten nur unzureichend gewürdigten Stellungnahme auf seine durch die diversen Krankheitszustände viel stärkere Belastung gegenüber anderen Kindern seines Alters verwiesen. Ausweislich eines aktuellen Schulberichts vom 5. Januar 2015 benötige er dringend dauerhafte Steuerung, Lenkung und Unterstützung in Form einer Einzelbetreuung, da er sehr häufig abwesend und verträumt wirke. Seine Versetzung sei nunmehr stark gefährdet. Der Kläger ist der Auffassung, dass der Beklagte seine Entscheidung für einen zukünftigen, nicht befristeten Zeitraum getroffen habe.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 27. Mai 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 2014 zu verpflichten, ihm Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII in Form einer integrativen Lerntherapie ab Antragstellung zu gewähren,

hilfsweise, festzustellen, dass im Schuljahr 2014/2015 antragsgemäß Hilfe zu gewähren gewesen wäre.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er nimmt Bezug auf die Gründe des Widerspruchsbescheides und trägt ergänzend im Wesentlichen vor, dass es seine und nicht die Aufgabe der konsultierten Ärzte sei, das Vorliegen einer Teilhabebeeinträchtigung festzustellen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten und des Vortrages der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang (1 Heft) ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Über die Klage kann die Kammer gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem sich der Kläger und der Beklagte hiermit einverstanden erklärt haben.

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig.

Soweit der Kläger mit seinem Hauptantrag ausdrücklich die Gewährung von Eingliederungshilfe ab Antragstellung, also für den zurückliegenden Zeitraum ab dem 17. Dezember 2013, begehrt, fehlt es ihm an einem Rechtschutzbedürfnis. Der entsprechend streitbefangene Zeitraum ist bereits abgelaufen, ohne dass der Kläger zuvor im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes eine vorläufige Hilfegewährung durchgesetzt oder sich die Hilfe entsprechend § 36 a Abs. 3 SGB VIII zulässig selbst beschafft hätte, so dass vorliegend noch über die Kostentragung für eine entsprechende Maßnahme zu entscheiden gewesen wäre. Mangels Durchführung einer Lerntherapie ist eine rückwirkende Hilfegewährung nicht möglich.

Der Kläger hat auch kein Rechtschutzbedürfnis hinsichtlich einer sich etwa auf einen zukünftigen Zeitraum erstreckenden Hilfe. Denn insoweit fehlt es an einer verwaltungsgerichtlich überprüfbaren behördlichen Entscheidung. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, selbst erstmals einen Hilfeanspruch zu prüfen. Dieser kann vielmehr auch im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang in zulässiger Weise zum Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gemacht werden, in dem der Träger der Jugendhilfe den Hilfefall geregelt hat. Da es sich bei der Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII aber – wie regelmäßig im Bereich sozialer Leistungsgewährung – um eine zeitabschnittsweise Hilfegewährung handelt, deren Voraussetzungen vom Träger der Jugendhilfe stets neu zu prüfen sind, kommt eine Dauerbewilligung nicht in Betracht. Dementsprechend kann sie auch nicht für alle Zukunft im Rechtsstreit erstritten werden (vgl. zum Ganzen: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. November 1981 – 5 C 56/80 -, juris Rn. 15; sowie Urteil vom 8. Juni 1995 – 5 C 30/93 -, juris Rn. 11).

Regelmäßig maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, so dass grundsätzlich nur der Zeitraum bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides zum Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gemacht werden kann. Zwar ist gerade im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe eine Regelung des Hilfefalles für längere, über den Erlass der behördlichen Entscheidung hinausreichende Zeiträume nicht ausgeschlossen bzw. im Interesse der Effektivität und Nachhaltigkeit der Hilfegewährung im Einzelfall sogar geboten, ohne dass der Zeitraum ausdrücklich benannt werden müsste, der vielmehr auch durch Auslegung des maßgeblichen Bescheides ermittelt werden kann (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 8. Juni 1995 – 5 C 30/93 -, juris Rn. 11). Schulbezogene Maßnahmen der Eingliederungshilfe erstrecken sich etwa regelmäßig auf das gesamte laufende – je nach Verwaltungspraxis - Schulhalb- oder Schuljahr, so dass auch in dem Fall, dass der Träger der Jugendhilfe die begehrte Maßnahme am Beginn dieses Zeitraumes ablehnt, unbeschadet der Möglichkeit, die Hilfe zu einem späteren Zeitpunkt nochmals zu beantragen, eine verwaltungsgerichtliche Überprüfung zulässig hinsichtlich des gesamten laufenden Schulhalb- oder Schuljahres begehrt werden kann. Eine über diesen Zeitraum hinaus reichende, zeitlich gänzlich unbefristete Regelung, wie sie der Kläger vorliegend geltend macht, dürfte hingegen unabhängig davon, ob die Behörde einen Antrag bewilligt oder ablehnt, mit den rechtlichen Anforderungen der Kinder- und Jugendhilfe nicht zu vereinbaren sein und darüber hinaus eine ausdrückliche entsprechende Feststellung im Bescheid voraussetzen. Der Kläger, der hier aus dem Fehlen jeglicher Aussagen zum Regelungszeitraum auf eine zeitlich unbeschränkt in die Zukunft reichende Entscheidung schlussfolgert, verkennt das insoweit bestehende Regel-Ausnahme-Verhältnis.

Auch der in Gestalt einer Fortsetzungsfeststellungsklage im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auf das Schuljahr 2014/2015 bezogene Hilfsantrag ist unzulässig. Denn auch er betrifft einen Zeitraum, der nicht Regelungsgegenstand des mit dem Widerspruchsbescheid vom 23. Juli 2014 abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens war. Entgegen der Auffassung des Klägers ist im vorliegenden Einzelfall davon auszugehen, dass die Ablehnungsentscheidung des Beklagten nur das laufende Schuljahr 2013/2014 betraf und keine Regelung für das bevorstehende Schuljahr enthielt, für das der Kläger vielmehr einen erneuten Antrag hätte stellen müssen.

Zwar ist es nach den oben dargelegten Grundsätzen nicht von vorn herein ausgeschlossen, dass die behördliche Entscheidung über eine den schulischen Bereich betreffende Hilfegewährung auch für das unmittelbar bevorstehende Schuljahr getroffen wird. Voraussetzung hierfür ist aber jedenfalls, dass den der Entscheidung zugrunde liegenden, aus dem zurückliegenden Schuljahr stammenden Stellungnahmen und sonstigen Erkenntnissen eine hinreichende Aussagekraft auch für das bevorstehende Schuljahr zukommt, weil sich die grundlegenden Verhältnisse des Betroffenen durch den Schuljahreswechsel nicht verändern und daher die Prognose erlauben, dass der für den zurückliegenden Zeitraum geprüfte Hilfebedarf fortbesteht.

Daran fehlt es hier jedoch. Der Beklagte ging ausweislich seines ausdrücklichen Hinweises hierauf bei Erlass des Widerspruchsbescheides davon aus, dass der Kläger zum Schuljahr 2014/2015 von der Grundschule auf eine neue, weiterführende Schule wechseln würde und dass für dieses Schuljahr ein sonderpädagogischer Förderbedarf im Förderschwerpunkt „autistisches Verhalten“ festgestellt worden war, was eine zusätzliche schulische Förderung implizierte. Der Kläger würde also zum einen anderen Leistungsanforderungen und einem neuen persönlichen Umfeld ausgesetzt sein, zum anderen aber auch eine zusätzliche schulische Förderung erhalten, für die in der sonderpädagogischen Stellungnahme vom 28. Mai 2013 der entsprechende Bedarf festgestellt worden war. Eine Entscheidung darüber, ob der Kläger angesichts dieser veränderten Umstände einen Hilfebedarf im Sinne von § 35 a SGB VIII haben würde, war deshalb anhand der bisherigen Erkenntnisse vorab nicht sachgerecht möglich. Auch im Übrigen liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beklagte mit der angefochtenen Entscheidung ausnahmsweise auch das bevorstehende Schuljahr habe regeln wollen.

Darüber hinaus hat der Kläger auch ein besonderes Feststellungsinteresse nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Sein Vortrag, dass dieses auf der Hand liege, da nach dem Inhalt der Bescheide eine Wiederholungsgefahr schon vorprogrammiert sei, genügt hierfür nicht. Die Wiederholungsgefahr muss vielmehr hinreichend konkret sein, woran es fehlt, wenn sich die Verhältnisse geändert haben und deshalb mit einer Wiederholung nicht mehr zu rechnen ist.

So liegen die Dinge hier. Zum einen hat der Kläger schon nicht vorgetragen, ob er überhaupt bei dem Beklagten einen neuen, noch nicht bestandskräftig beschiedenen Antrag auf Eingliederungshilfe in Form einer integrativen Lerntherapie gestellt hat oder zeitnah beabsichtigt. Zum anderen ist das Vorliegen der Voraussetzungen einer Hilfegewährung, wie bereits dargelegt, von dem Beklagten stets anhand der aktuellen Situation des Betroffenen zu prüfen, so dass selbst die Feststellung eines Hilfebedarfes in einem zurückliegenden Zeitraum nicht ohne weiteres auf künftige Zeiträume übertragbar ist. Der pauschale Hinweis des Klägers auf den Inhalt der seine Grundschulzeit betreffenden Bescheide lässt nicht hinreichend erkennen, inwieweit hier von vergleichbaren – also im Wesentlichen unveränderten – Sachlagen ausgegangen werden kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.